Beschluss
7 B 1812/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0319.7B1812.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4532/20 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17.7.2020 und den jeweils unter demselben Datum erteilten Abweichungs- und Befreiungsbescheid anzuordnen, liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, der Abweichungsbescheid und der Befreiungsbescheid verletzten die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümer der Grundstücke B. L. weg 0 bzw. 0 in M. , insbesondere seien die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00/00 "Friedhof C. O. " der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nachbarschützend. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung begründeten nach dem Willen des Plangebers ein Austauschverhältnis, so dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 4 C 7.17) aus eigener Rechtsposition heraus diese Maßfestsetzungen klageweise verteidigen könnten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ob Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BRS 86 Nr. 113 = BauR 2019, 70. Dass der Plangeber hier den in Rede stehenden Maßfestsetzungen nachbarschützende Wirkung zugedacht haben könnte, ist bei der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder den textlichen Festsetzungen des Plans noch den Aufstellungsvorgängen und insbesondere auch nicht der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht den Ablauf des Planaufstellungsverfahrens zu ihren Lasten unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat es mit weiterer Begründung ausgeführt, die Passagen aus den Aufstellungsvorgängen, denen die Antragsteller eine nachbarschützende Intention des Satzungsgebers zumessen wollten, enthielten keine Aussagekraft für die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, sondern beträfen etwa die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche oder die Festsetzungen zur Bauweise. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Planung im engen Dialog mit den Anwohnern mehrfach zu Gunsten dieser unter Beibehaltung der vorhandenen Baustruktur und zum Zwecke der Verhinderung einer Veränderung des Charakters des Wohngebiets modifiziert worden sei, entkräftet nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzungen aus rein städtebaulichen Gründen erfolgt sind. Auch die unbelegte Behauptung der Antragsteller, die Maßfestsetzungen seien zumindest auch im Interesse und zum Schutz der Anwohner erfolgt, führt zu keinem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis. Auf das von ihnen zitierte Urteil des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.4.1991 - 11 A 696/87 -, BRS 52 Nr. 180 = BauR 1992, 60 können sie sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil es einen in wesentlicher Hinsicht anderen Sachverhalt betraf. Hier enthält die Planbegründung - anders als in dem vom 11. Senat entschiedenen Fall - keine Feststellung, dass sich die aufgrund des Bebauungsplans neu zu errichtenden Vorhaben nicht nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der im Planbereich bereits wohnenden Menschen im sozialen Bereich auswirken werden. Soweit die Antragsteller sich auf das "Wannsee"-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BRS 86 Nr. 113 = BauR 2019, 70, berufen und geltend machen, hier liege ein nachbarliches Austauschverhältnis und damit ein Gebietsgewährleistungsanspruch auch hinsichtlich der Maßfestsetzungen vor, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine nachbarschützende Wirkung von Planfestsetzungen unabhängig von konkreten subjektiven Vorstellungen des Planungsträgers allenfalls für Pläne in Betracht, die vor 1960, d. h. in einer Zeit aufgestellt wurden, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz im öffentlichen Baurecht noch nicht gedacht hatte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.7.2020 - 7 B 752/20 -, juris, m. w. N., und vom 12.11.2020 - 7 A 4257/19 -, juris, m. w. N. Das trifft hier nicht zu, der Bebauungsplan wurde nämlich erst Ende 1989 aufgestellt, als die Grundsätze des nachbarlichen Drittschutzes im Baurecht in der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit vielen Jahren ausformuliert waren. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.8.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190 = BauR 1983, 560, m. w. N. Der weitere Einwand der Antragsteller, wegen fehlender Atypik sei der Befreiungsbescheid rechtswidrig, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Erteilung einer Befreiung von einer - wie hier - nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte dadurch nicht berührt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183 = BauR 1998, 1206; OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2020 - 7 A 4257/19 -, juris, m. w. N. Ein danach nur in den Blick zu nehmender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragsteller ist nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.