Beschluss
6 A 1074/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1021.6A1074.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 2 I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Sie zieht nicht schlüssig in Zweifel, dass die Klage unbegründet ist. 3 1. Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Beurteilung des Neubescheidungsbegehrens sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich; das (frühere) Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2015 - 2 K 3828/09 -, mit dem das beklagte Land (rechtskräftig) zur Neubescheidung des Verbeamtungsantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet worden sei, stehe dem, insbesondere der Anwendung des § 14 LBG NRW, nicht entgegen. Die Klägerin meint, die vom Verwaltungsgericht angenommene Ausnahme von der materiellen Rechtskraft nach § 121 VwGO, namentlich von der Bindung an die Rechtsauffassung des Gerichts bei Bescheidungsurteilen in Fällen einer geänderten Sach- und Rechtslage, gelte nur dann, wenn die Änderung der Sach- und Rechtslage erst nach der letzten, die (Berufungs- bzw. Berufungszulassungs-)Instanz abschließenden Entscheidung eingetreten sei. Das sei hier aber gerade nicht der Fall, da § 14 LBG NRW bzw. die Vorgängerregelung des § 15a LBG NRW bereits am 31. Dezember 2015 in Kraft getreten sei, der Vorprozess aber erst mit dem Einstellungsbeschluss des OVG NRW vom 24. Februar 2016 - nach der Rücknahme des Zulassungsantrags durch das beklagte Land - beendet worden sei. Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin nicht durch. 4 Grundsätzlich bestimmt die in einem (rechtskräftigen) Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung auch dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO. 5 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, a. a. O. Rn. 13, und vom 21. Dezember 1967 - VIII C 2.67 -, BVerwGE 29, 1 = juris Rn. 5. 6 Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend darauf abgestellt, dass die materielle Rechtskraft nach § 121 VwGO der Berücksichtigung von Rechtsänderungen, die erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils, aber noch vor Abschluss des Berufungszulassungsverfahrens eingetreten sind, nicht entgegensteht. Im Grundsatz tritt die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO unabhängig davon ein, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder nicht; die Bindung an die einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil zugrunde liegende Rechtsauffassung entfällt allerdings dann, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage nachträglich geändert hat. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, NJW 1996, 737 = juris Rn. 14, und Beschluss vom 1. Juni 2007 - 4 B 13.07 -, BauR 2007, 1709 = juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 11 C 13.32 -, VD 2013, 280 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 13 B 170/10 -, juris Rn. 13 f., m. w. N. 8 Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine „nachträgliche“ Rechtsänderung vorliegt, ist danach das zur Neubescheidung verpflichtende Urteil und die darin enthaltenen Erwägungen. Entscheidend ist, ob sich (gerade) gegenüber der in diesem Urteil berücksichtigten Umstände eine nachträgliche Änderung ergeben hat. 9 BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 10 26.88 -, BVerwGE 80, 178 = juris Rn. 13 f. 11 Denn die darauf beruhende Rechtsauffassung steht in Fällen wie hier (allein) aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mehr im Einklang mit der veränderten Rechtslage, die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte. Ohne die dargestellte Ausnahme von der Bindungswirkung bliebe die (auf der mittlerweile überholten Rechtslage beruhende) Rechtsauffassung gleichwohl weiterhin Grundlage der behördlichen Verpflichtung zur Neubescheidung; dies ist nach der einheitlichen Rechtsprechung indessen bei nachträglichen entscheidungserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht gerechtfertigt. Nichts Abweichendes folgt daraus, dass - wie die Klägerin geltend macht - das beklagte Land hier möglicherweise in einem Rechtsmittelverfahren die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung hätte erreichen und auch damit den Eintritt der Rechtskraft hätte verhindern können. Der Umstand, dass das beklagte Land hier nicht so verfahren ist, ändert nichts daran, dass die Behörde - trotz eingetretener Rechtsänderung - das dies nicht berücksichtigende Bescheidungsurteil entgegen den oben dargestellten Grundsätzen umsetzen müsste. Anders als die Klägerin meint, besteht (daher) auch keine "prozessuale Pflicht" der beklagten Behörde, die auf die veränderte Rechtslage gestützte Rechtsauffassung in einem Rechtsmittelverfahren weiterzuverfolgen. Vielmehr ist der Umstand, dass die geänderte Rechtslage auch in einem Rechtsmittelverfahren hätte geltend gemacht werden können, 12 zu deren Berücksichtigungsfähigkeit im Berufungszulassungsverfahren Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 21 ff., insbes. 24, 13 hier ohne Belang. In gleicher Weise steht es einer auf eine nach Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung erhobenen Vollstreckungsgegenklage nicht entgegen, dass der Klageberechtigte die Rechtsmittelfrist hat verstreichen lassen. 14 Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 767 Rn. 5. 15 Derartige Verschuldensaspekte können allenfalls im Kostenrecht berücksichtigt werden. 16 Unabhängig davon geht die Klägerin fehl, wenn sie vorträgt, das beklagte Land habe durch die Rücknahme des Zulassungsantrags eine inhaltliche Entscheidung im Rechtsmittelverfahren "verhindert". Denn einer "inhaltlichen Entscheidung" durch den Senat hätte bereits die Unzulässigkeit des damaligen, nicht fristgerecht begründeten Zulassungsantrags entgegen gestanden. 17 2. Der Einwand, das Land habe nicht die für die Regelung zum Einstellungshöchstalter erforderliche Gesetzgebungskompetenz, greift nicht durch. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt werden. Entscheidend ist, dass gemäß Art. 72 Abs. 1 GG bei der für das Beamtenstatusrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG bestehenden konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dies ist in Bezug auf die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen der Fall. Dementsprechend haben sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht, das die nordrhein-westfälische Regelung des Höchstalters für verfassungsgemäß hält, eine Gesetzgebungskompetenz des Landes zugrunde gelegt. 18 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris Rn. 67 ff., sowie vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris Rn. 16 ff.; auch OVG NRW, etwa Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, juris Rn. 7. 19 3. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 14 Abs. 3 LBG NRW sei im Übrigen verfassungsgemäß, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts. Danach genügt die Vorschrift den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten formellen und materiellen Anforderungen und verstößt die nunmehr geregelte Höchstaltersgrenze nicht gegen das Grundgesetz. Mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land zugebilligten Gestaltungsspielraum, gerade was das zeitliche Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit angeht, ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass es die Einstellungshöchstaltersgrenze auf 42 Jahre festgesetzt hat; auch hält sich die diesbezügliche Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung (LT-Drs. 16/9759, S. 21 ff.) im Rahmen der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. 20 Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 16 ff., sowie BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 20 ff. 21 Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat angeschlossen; er hält daran auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens, etwa zur Situation von lebensälteren Bewerberinnen und Bewerbern und deren Alterssicherung, fest. Zu dem Zulassungsvortrag unter I.3., namentlich zu den Regelungen zum Mindestruhegehalt, zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten sowie zur Berücksichtigung der Beihilfekosten, kann wiederum auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 22 ff. verwiesen werden, in dem sich das Gericht mit dem mutmaßlich vergleichbaren Vorbringen derselben Prozessbevollmächtigten auseinander gesetzt hat. 22 4. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen ferner nicht in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einstellungshöchstaltersgrenze des § 14 LBG NRW begegne keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Danach liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG nicht vor, weil die Voraussetzungen für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gegeben sind. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 20 ff. 24 Die angeführten EuGH-Entscheidungen erfordern keine andere Betrachtung. Insbesondere fehlt es der nordrhein-westfälischen Regelung nicht deshalb an der Kohärenz, weil andere Bundesländer in Ausübung ihres Gestaltungsspielraums abweichende Regelungen getroffen haben. Auch die gegenüber der Regelung im Landes-beamtengesetz höhere Altersgrenze von 50 Jahren für Hochschullehrer gemäß § 39a Abs. 1 HG NRW 2016 stellt dies nicht in Frage; sie soll den Besonderheiten des oftmals (auch zeitlich) sehr aufwändigen beruflichen Werdegangs von Hochschullehrern Rechnung tragen. 25 LT-Drs. Drucksache 16/10380, S. 441 f. 26 Es entspricht daher auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, dass es einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV nicht bedarf. 27 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2019 - 6 A 1464/18 -, juris Rn. 19, und vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, a. a. O., Rn. 35. 28 5. Soweit die Klägerin rügt, der Gesetzgeber habe die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur "W-Besoldung" der Professoren (Urteil vom 14. Februar 2012 ‑ 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263) aufgestellten prozeduralen Anforderungen nicht eingehalten, fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, aufgrund welcher Zusammenhänge die dort für Fälle regelmäßiger Besoldungsanpassungen sowie Umgestaltungen der Besoldungsstruktur formulierten Vorgaben auf die vorliegende Konstellation überhaupt übertragbar sein sollen. 29 Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 21. 30 6. Der Zulassungsantrag macht schließlich nicht erkennbar, dass die Entscheidung des beklagten Landes, die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, ermessensfehlerhaft ist. Das Ermessen wird durch den Erlass vom 4. Januar 2016 ‑ 211-1.12.03.03-130435 - zulässigerweise gesteuert. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 33. 32 Demgemäß war das beklagte Land nicht verpflichtet, den Umstand, dass die Klägerin bereits seit dem 1. August 1996 als Lehrerin bei ihm beschäftigt ist, mit der Folge der Zulassung einer Ausnahme von dem Höchstalter zu berücksichtigen. Zur Bedeutung des Umstands, dass der (konkludente) Verbeamtungsantrag der Klägerin - bestandskräftig - mit Unterbreitung des Arbeitsvertrags vom 24. Juli 1996 abgelehnt worden ist, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend Stellung genommen. Nichts Abweichendes folgt schließlich daraus, dass der im Mai 2009 gestellte Antrag bereits mehrere Jahre zurück lag und die Klägerin beim Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 2 BvR 2515/12 -) erfolgreich war. Das gilt auch dann, wenn wegen der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnungsentscheidung seit der Antragstellung erhebliche Zeiträume verstrichen sind. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 - 6 A 99/17 -, Seite 6 des Urteilsabdrucks; anders noch OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 ‑ 6 A 858/07 ‑, juris, Rn. 65 ff., und ‑ 6 A 282/08 ‑, juris Rn. 86 ff. 34 II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 35 Die Frage, 36 "Ist nach Erlass eines Bescheidungsurteils durch ein Verwaltungsgericht für die Frage, ob sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, auf diejenige Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes bestand, auch wenn es sich bei dieser Entscheidung lediglich um einen Einstellungsbeschluss nach Rücknahme des Rechtsmittels durch die beklagte Partei handelt?" 37 lässt sich auf der Grundlage der existierenden Rechtsprechung in dem oben unter I.1. dargestellten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. 38 Die weiter aufgeworfene Frage, 39 "Verstößt die Regelung zum Einstellungshöchstalter in § 14 Abs. 3 LBG NRW gegen das in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG enthaltene Verbot der Diskriminierung wegen Alters, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Verbot nach Art. 6 der Richtlinie nicht vorliegen?" 40 ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist, wie oben ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats im verneinenden Sinne geklärt. 41 Hinsichtlich der Frage, 42 "Ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem [gemeint wohl: den] prozeduralen Anforderungen an ein Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Alimentation von Beamten auch auf den Fall anzuwenden, dass die Übernahme in ein Beamtenverhältnis von dem Vorliegen besonderer Voraussetzungen - hier der Einhaltung eines Einstellungshöchstalters - abhängig gemacht wird? Sind diese prozeduralen Voraussetzungen im Falle des § 14 Abs. 3 LBG [NRW] erfüllt?" 43 ist nach dem oben unter I.5. Ausgeführten die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. 45 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).