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Beschluss

6 A 1464/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weckt keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Für die Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; zwischenzeitliche Rechtsänderungen sind zu berücksichtigen, sofern kein abweichendes Übergangsrecht greift. • Die in § 14 Abs. 3 LBG NRW geregelte Einstellungshöchstaltersgrenze ist mit Grundgesetz und Unionsrecht vereinbar und verletzt nicht das AGG oder die Richtlinie 2000/78/EG. • Ein Anspruch auf ausnahmsweises Absehen von der Einstellungshöchstaltersgrenze folgt nicht aus § 14 Abs. 10 LBG NRW; das Land hat sein Ermessen sachgerecht ausgeübt und durfte auf eine landesweite Regelung zur Nichtgewährung von Ausnahmen abstellen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Ablehnung der Übernahme wegen Überschreitens der Einstellungshöchstaltersgrenze • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weckt keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Für die Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; zwischenzeitliche Rechtsänderungen sind zu berücksichtigen, sofern kein abweichendes Übergangsrecht greift. • Die in § 14 Abs. 3 LBG NRW geregelte Einstellungshöchstaltersgrenze ist mit Grundgesetz und Unionsrecht vereinbar und verletzt nicht das AGG oder die Richtlinie 2000/78/EG. • Ein Anspruch auf ausnahmsweises Absehen von der Einstellungshöchstaltersgrenze folgt nicht aus § 14 Abs. 10 LBG NRW; das Land hat sein Ermessen sachgerecht ausgeübt und durfte auf eine landesweite Regelung zur Nichtgewährung von Ausnahmen abstellen. Der Kläger begehrte die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; die Verwaltung lehnte ab. Beim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war der Kläger 54 Jahre alt und hatte damit die nach § 14 Abs. 3 LBG NRW geltende Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren überschritten. Der Kläger rügte die Rechtswidrigkeit der Ablehnung und beantragte, das Verwaltungsgericht möge die Verwaltung verpflichten, die Übernahme vorzunehmen bzw. neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete, ein Vornahmeurteil komme nicht in Betracht und es bestehe kein Anspruch auf Übernahme oder auf eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückweist. • Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Der Zulassungsantrag enthält keine schlüssigen Gegenargumente, die ernstliche Zweifel an den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts begründen könnten. • Anwendbares Recht: Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; daher waren die Regelungen der ab 1.7.2016 geltenden Fassung des LBG NRW auf den Streitfall anzuwenden, da kein Übergangsrecht vorgab, älteres Recht anzuwenden. • Höchstaltersgrenze: § 14 Abs. 3 LBG NRW ist mit dem Grundgesetz und Unionsrecht vereinbar; die Regelung verstößt nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG oder das AGG; mildere Mittel wurden nicht substantiiert dargelegt oder als ebenso geeignet aufgezeigt. • Ermessen und Verwaltungsvorgehen: Das Ministerium hatte im Erlass vom 4.1.2016 sein Ermessen in allgemeiner Weise ausgeübt und keine individualisierbaren Gründe für eine Ausnahme im Fall des Klägers erkennbar; daher lagen keine Ermessensfehler vor. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Der Kläger hat keine konkret formulierbare und substantiiert begründete Rechtsfrage vorgetragen, deren Klärung über den Einzelfall hinaus bedeutsam wäre. • Wartezeit auf Neuregelung: Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entstand ein Schwebezustand, der das Abwarten einer Neuregelung rechtfertigte; somit lag ein zureichender Grund für die Untätigkeit des Landes vor (§ 75 Satz 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat, weil er die gesetzliche Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten hat und weder Verfassungs- noch Unionsrecht gegen diese Regelung sprechen. Soweit der Kläger eine ausnahmsweise Abweichung oder eine andere, mildere gesetzgeberische Lösung fordert, hat er dies nicht substantiiert dargelegt; das Land hat sein Ermessen sachgerecht ausgeübt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig und das Zulassungsverfahren ist mit einem Streitwert bis 25.000 Euro abgeschlossen.