Beschluss
7 B 919/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0806.7B919.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 37.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 37.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellungsentscheidung begegne formell keinen Bedenken. Auch die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO gehe zulasten des Antragstellers aus. Der Zurückstellungsbescheid vom 17.1.2018 sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre seien erfüllt. Ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein das streitbefangene Grundstück einschließendes Gebiet sei unter dem Titel 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 am 21.6.2017 gefasst und am 28.6.2017 bekannt gemacht worden. Eine Veränderungssperre sei auch im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung erforderlich. Die Planungsabsichten seien zum Zeitpunkt der Zurückstellung bereits hinreichend konkretisiert. Es liege keine unzulässige Negativplanung vor. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept im Sinne einer umfassenden Abwägung aller rechtlichen Interessen im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB könne im derzeitigen Stadium nicht gefordert werden, da es gerade der Sinn von Zurückstellung und Veränderungssperre sei, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung erst zu ermöglichen. Gründe für die Unrichtigkeit dieser Beurteilung sind mit der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Der Antragsteller macht geltend, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, es fehle eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses, erst recht werde nicht gesagt, weshalb ein besonderes, also überwiegendes öffentliches Interesse gegeben sein solle, dies sei umso mehr erforderlich gewesen, als die Beigeladene sich auf § 13a BauGB berufe und von einem Angebotsbebauungsplan bzw. einem projektbezogenen Bebauungsplan aufgrund und aus Anlass von Wünschen Privater spreche. Diese Rüge greift nicht durch. Das mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2016 - 8 B 866/15 -. BRS 84 Nr. 162 = BauR 2016, 1760. Im Hinblick auf den Zweck der auf § 15 Abs. 1 BauGB gestützten Maßnahme, die Bauleitplanung für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, sind an die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zurückstellung keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung würde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig ins Leere laufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = BauR 2012, 1212. Danach genügt die Begründung in der Anordnung vom 20.2.2018 den einschlägigen Anforderungen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend darauf hingewiesen, dass entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vom Antragsgegner sein besonderes Vollziehungsinteresse hinreichend dargelegt worden ist, indem er unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls ausgeführt hat, dass nur so die mit der Zurückstellung beabsichtigte Sicherung der angestrebten Bauleitplanung der Beigeladenen gewährleistet sei, weil andernfalls aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Zurückstellungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs der Bauantrag des Antragstellers weiter zu bearbeiten und letztlich auch zu bescheiden wäre. Des Weiteren bezweifelt der Antragsteller ohne Erfolg die materielle Rechtmäßigkeit der Zurückstellung seines Antrags und rügt hierzu, die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre seien nicht erfüllt. Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen. Der einer Veränderungssperre zu Grunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Grundsätzlich ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der beabsichtigten baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2013 - 2 B 875/13 -, juris. Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht die Rüge des Antragstellers ins Leere, das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel werde durch die Planung nicht erreicht. Des Weiteren rügt der Antragsteller, die von der Beigeladenen zugrunde gelegte Begründung des Bebauungsplans sei widersprüchlich, sein Konzept, drei Mehrfamilienhäuser mit barrierefreien Appartements sowie einer Seniorentagespflegeeinrichtung zu schaffen, entspreche mehr den Zielsetzungen des § 13a BauGB und schaffe mehr Wohnraum als das Konzept der Beigeladenen. Daraus ergibt sich indes keine Widersprüchlichkeit des planerischen Konzepts der Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen eines positiven planerischen Konzepts als Voraussetzung für eine Veränderungssperre bejaht und hierzu ausgeführt, die Planung habe auch inhaltlich bereits einen konkreten Stand erreicht, die Art der baulichen Nutzung stehe bereits fest, für das gesamte Plangebiet solle ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, auch das Maß der baulichen Nutzung sei bereits bestimmt, es sollten max. 2 Vollgeschosse und max. 8 Wohnungen je Wohngebäude zugelassen werden. Schließlich rügt der Antragsteller ohne Erfolg, die Begründung des Planentwurfs, das Wohngebiet würde hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung der vorhandenen Gebietsstruktur entsprechen, könne nicht überzeugen, aus Luftbildern sei ersichtlich, dass das Gebiet wesentlich durch das vorhandene Einkaufszentrum mit Parkplatz geprägt werde. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, nach dem Konzept der Beigeladenen solle sich die Bebauung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung an die östlich, südlich und westlich des Plangebiets vorhandene Gebietsstruktur mit ihrer maximal zweigeschossigen Wohnbebauung anpassen, das nördlich angrenzende Einkaufszentrum werde ebenfalls erwähnt, gewollt sei aber eine Anpassung des Plangebiets an die übrigen angrenzenden Gebiete. Aus den vorstehenden Gründen kann entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht von einer unzulässigen bloßen Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, denn sie hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.