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Urteil

2 D 98/15.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1009.2D98.15NE.00
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Tenor

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Q.            “ der Stadt X.       ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Q. “ der Stadt X. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Q. “ der Antragsgegnerin (im Folgenden 5. Änderung). Sie ist Eigentümerin des ca. 10.000 m² großen Grundstücks Q1. Tor 165 (Gemarkung X. , Flur 30, Flurstücke 659 und 662). Das Grundstück ist derzeit mit einem S. -Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 2000 m², in dem sich neben einer Bäckerei und einer Metzgerei auch eine Postagentur befindet, sowie mit einer kleineren SB-Autowaschanlage bebaut. Die Antragstellerin beabsichtigt, auf diesem Grundstück neben dem S. -Markt einen S.-Drogeriemarkt anzusiedeln. Hierfür hat sie am 13. November 2012 beim Kreis I. einen Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides gestellt. Nachdem die Entscheidung ursprünglich mit Blick auf das hiesige Planungsverfahren zurückgestellt worden war, lehnte der Kreis I. den Antrag mit Bescheid vom 7. Februar 2014 unter Bezugnahme auf eine vom Rat der Antragsgegnerin am 28. Januar 2014 beschlossene Veränderungssperre ab. Das auf Erteilung des beantragten Vorbescheides gerichtete Klageverfahren ist weiterhin beim VG Minden anhängig (1 K 1216/15), die Zurückstellung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2015 - 1 K 2123/13 - für rechtswidrig erklärt. Der am 25. Januar 1973 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 2 „Q. “ der Antragsgegnerin erfasst den westlichen Bereich der X1. Kernstadt zwischen den Straßen Q1. Tor im Norden, dem T.------weg im Süden, der V. im Westen und der Q. im Osten. Er setzte in seiner Ursprungsfassung entlang der Q1. Straße im Westen Gewerbegebiete und im Osten Mischgebiete fest, im südlichen Bereich zum T.------weg hin allgemeine und reine Wohngebiete. Dem entspricht auch die tatsächlich heute in der Örtlichkeit vorzufindende Bebauung. Das Grundstück der Antragstellerin war von den ersten vier Änderungen des Bebauungsplans Nr. 2 nicht betroffen. Für diesen Bereich galt bis zum Inkrafttreten der 5. Änderung unverändert die Festsetzung als Gewerbegebiet nach der Baunutzungsverordnung 1968, ausgeschlossen waren danach lediglich Einkaufszentren und Verbrauchermärkte im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968. Östlich des Plangebietes führt die Straße Q1. Tor nach einem Kreisel auf die teilweise als Fußgängerzone genutzte Hauptstraße zu, die den gesamten Innenstadtbereich von X. durchzieht. Vom Grundstück der Antragstellerin aus gesehen befinden sich an der Q1. Straße zu beiden Straßenseiten, verstärkt auf der nördlichen Seite, verschiedene Handwerks-, Einzelhandels- und Gastronomienutzungen, zwischen denen einzelne augenscheinlich rein zu Wohnzwecken genutzte Gebäude sowie Dienstleistungsbetriebe (Werkstätten) vorhanden sind. In einem Abstand von etwa 200 bis 300 m beginnt der im Einzelhandelskonzept der Stadt X. definierte zentrale Versorgungsbereich, der inzwischen nach Westen hin von einem neu errichteten R.-Drogeriemarkt begrenzt wird und sich nach Osten bis zum westlichen Bereich der L. Straße (etwa Einmündung C.--------straße ) auf einer Länge von fast 1,5 km fortsetzt und damit die gesamte eigentliche Innenstadtlage umfasst, sich hierauf jedoch nicht beschränkt. In diesem Bereich befinden sich zahlreiche insbesondere kleinteilige Einzelhandelsgeschäfte, wobei sich Leerstände insbesondere im östlichen Innenstadtbereich (untere Hauptstraße) augenscheinlich häufen. Dem will die Antragsgegnerin mit einer verstärkten Ansiedlung auch großflächigen Einzelhandels in diesem Bereich vor allem im bisher nicht durch Einzelhandelsnutzungen geprägten Bereich zwischen C1.------straße und C.--------straße begegnen. Die hier angefochtene 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 erfasst die gesamten nördlichen Baugebiete des Ursprungsplangebiets entlang der Straße Q1. Tor. Das Grundstück der Antragstellerin wird abweichend von der früheren Festsetzung als Gewerbegebiet nunmehr als Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel - Nahversorgungsstandort“ festgesetzt. Zulässig sind dort nach den textlichen Festsetzungen „nur“ ein Lebensmittel- und Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 2.200 m² und eine SB-Autowaschanlage. Östlich und westlich schließen sich (weiterhin) Gewerbegebiete an, wobei in deren jeweils südlichen Teilen - wie zuvor auch - nur Gewerbebetriebe zugelassen werden, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der östliche Bereich des Änderungsplangebietes wird (weiterhin) als Mischgebiet ausgewiesen. In allen Gewerbe- und Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie Tankstellenshops mit einer Verkaufsfläche von mehr als 150 m² unzulässig. Eine entsprechende Sortimentsliste ist auf der Planurkunde unter den textlichen Festsetzungen 7 bis 9 abgedruckt. Zugelassen ist ferner Annexhandel u. a. unter der Voraussetzung, dass „die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sind.“ Im Übrigen enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung innerhalb der als großzügige Bauteppiche festgeschriebenen überbaubaren Grundstücksflächen. Für das Sondergebiet gilt bei maximal zweigeschossiger Bebauung eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 1,6. Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind in allen Baugebieten außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Ausweislich ihrer Begründung dient die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Umsetzung des im Jahr 2012 entwickelten und beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Antragsgegnerin, namentlich der darin beschriebenen Ziele der Stärkung und des Schutzes insbesondere des zentralen Versorgungsbereiches „Hauptzentrum Innenstadt“. Unmittelbarer Planungsanlass sei der Vorbescheidsantrag der Antragstellerin zur Errichtung eines Drogeriemarktes gewesen. Daraufhin habe der Rat am 11. Dezember 2012, erneuert am 28. Januar 2014 einen Aufstellungsbeschluss hinsichtlich der 5. Änderung und gleichzeitig der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Ziel sei es, für den Bereich des Autohauses und die östlich und westlich der Straße B.----weg gelegenen Flächen unter Beibehaltung der Festsetzungen als Gewerbe- bzw. Mischgebiete Regelungen zum Einzelhandel zu treffen. Für den Bereich des S. Supermarktes solle ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel - Nahversorgungsstandort“ mit einer Verkaufsflächenbegrenzung ausgewiesen werden. Das Einzelhandelskonzept, das Bestandteil der Planbegründung sei, sehe das Plangebiet außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches als Einzelhandelsstandort, der aufgrund der schon bestehenden Agglomerationswirkung mit weiteren Lebensmittelmärkten an den Straßen Q1. Tor und Q2. Straße (Lidl, Aldi, Herkules - Edeka) in seiner Struktur als autokundenorientierter Standort einer besonderen planerischen Steuerung bedürfe. Er erfülle bereits heute deutlich über den Nahbereich hinausgehende Versorgungsfunktionen. Sein Ausbau sei mit dem Ziel der Stadt, durch möglicherweise noch freie Entwicklungspotenziale die Zentren in ihrer Funktionalität zu stärken, weder städtebaulich noch versorgungsstrukturell begründbar. Mit der Festsetzung einer maximalen Verkaufsfläche von 2.200 m² werde dem vorhandenen REWE Markt mit seiner auch bestehenden schützenswerten Nahversorgungsfunktion eine angemessene Arrondierung durch kleinflächige Erweiterungen im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen ermöglicht. Die Zulässigkeit der bereits vorhandenen Autowaschanlage, die „entsprechend der momentan ausgeübten Nutzung“ festgesetzt werde, widerspreche der Zweckbestimmung des Sondergebietes nicht, da sie nur eine untergeordnete Fläche im Sondergebiet einnehme und gegenüber der Hauptnutzung Einzelhandel deutlich zurücktrete. Für die übrigen Gebiete findet sich im Wesentlichen eine Anpassung an die Nutzungskataloge der aktuellen Baunutzungsverordnung und ein Ausschluss nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandels im Kernsortiment unter Einräumung des sog. „Handwerkerprivilegs“, wobei nach der Planbegründung von der deutlichen Unterordnung dann auszugehen ist, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur Betriebsfläche nicht mehr als 20 % beträgt. Das Planungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 11. Dezember 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin erstmals die Aufstellung der 5. Änderung. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 8./9. Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht. Zugleich wurde die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren eingeleitet. In der Zeit vom 31. Oktober 2013 bis 2. Dezember 2013 lag der Bebauungsplanentwurf öffentlich aus. Am 6. Dezember 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2. Eine Bekanntmachung erfolgt im Anschluss nicht, der Antrag auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wurde gegenüber der Bezirksregierung Detmold zurückgenommen. Am 28. Januar 2014 beschloss der Rat der Antragsgegnerin erneut die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2. In der zugehörigen Beschlussvorlage 28. Januar 2014 wird u. a. darauf hingewiesen, dass aufgrund der am 16. Dezember 2013 zugegangenen Klagebegründung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1 K 2123/13 nach fachanwaltlicher Beratung festgestellt worden sei, dass die Auslegungsbekanntmachung vom 23. Oktober 2013 nicht den aktuellen Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB entsprochen habe. Daher seien die bisherigen Verfahren nicht zur Rechtskraft zu führen, der Aufstellungsbeschluss zu erneuern und das Verfahren neu durchzuführen. Mit Beschluss vom 29. April 2014 billigte der Rat den Entwurf der 5. Änderung und dessen öffentliche Auslegung mit Begründung, Umweltbericht und den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen/Informationen. Die Auslegung wurde am 31. Mai 2014 in der Publikation „X. zum Sonntag“ mit folgendem Hinweis bekannt gemacht: „Folgende Arten umweltbezogener Informationen für den Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes X. Nr. 2 „Q. “ sind verfügbar: Umweltbericht des Kreises I. , Stand April 2014, mit Beschreibung und Bewertung (Prognose) der Umweltauswirkungen (Naturschutz, Wasser- und Bodenschutz, Immissionsschutz) auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Denkmäler und sonstige Schutzgüter. Zum Schutzgut Denkmäler liegt eine Stellungnahme des LWL - Archäologie für Westfalen - vor, in Bezug darauf, dass Bodenfunde entdeckt werden könnten.“ In der Zeit vom 16. Juni 2014 bis zum 18. Juli 2014 lag der Bebauungsplanentwurf mit den genannten Anlagen öffentlich aus. Unter dem 1. Juli 2014 erhob die Antragstellerin Einwände gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung. Es sei davon auszugehen, dass sie nach derzeitiger Planungslage ein Baurecht zur Errichtung des beantragten kleinflächigen Drogeriemarktes habe. Im Planänderungsverfahren sei deshalb zu berücksichtigen, dass ihr dieses Eigentumsrecht mit der Planung entzogen werde. Zudem liege das Vorhabengrundstück tatsächlich in einem Grund- und Nahversorgungszentrum, das sich entlang der Straße Q1. Tor ausgehend vom unmittelbaren Innenstadtbereich aus entwickelt habe. Insoweit sei das Einzelhandelskonzept mangelhaft, weil es neben Haupt- und Nebenzentren lediglich Nahversorgungsstandorte, nicht aber -zentren kenne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die im Rahmen des ersten Planungsversuchs erfolgte Zurückstellung des Baugesuches rechtswidrig gewesen sei und zu Amtshaftungsansprüchen führe. Am 2. Dezember 2014 beschloss der Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Beschlussvorlage Nr. VL – 86/2014 vom 23. September 2014, die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Q. “ nebst Begründung als Satzung. In der Erläuterung führt die Beschlussvorlage unter Bezugnahme auf die anliegende Stellungnahme der Verwaltung zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahme aus, im Bauleitplanverfahren seien die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Die vorgetragenen Anregungen/Bedenken stellten das Bauleitplanverfahren zur 5. Änderung „in keinster Weise“ in Frage. Im weiteren heißt es in der von der Verwaltung als Anlage 4 vorbereiteten Abwägungsentscheidung zu den von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen wörtlich: „Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Einzelhandelskonzept erkennt sehr wohl die Bedeutung des Standortbereiches Q1. Tor/Q3. Straße für die wohnungsnahe Grundversorgung, aber auch für die gesamtstädtische und überörtliche Versorgung. Das Einzelhandelskonzept hat jedoch auch herausgearbeitet, dass der Standortbereich insbesondere durch das großräumige Gelände des ehemaligen Krankenhauses sowie des Schützenplatzes mit Parkraumangeboten in einem deutlichen Abstand zur X1. Innenstadt liegt, so dass kein funktionaler Austausch mit der Innenstadt festzustellen ist, weshalb der Bereich Q1. Tor/Q3. Straße nicht mehr zum zentralen Versorgungsbereich von X. zu zählen ist. Das Einzelhandelskonzept spricht für diesen Standort deshalb die Empfehlung aus, ihn mit seiner Nahversorgungsfunktion zu erhalten und gegebenenfalls auch kleinflächige Erweiterungen zu ermöglichen, um die Ansiedlung zusätzlicher neuer Betriebsstätten und somit weitere Agglomerationseffekte auszuschließen. Mit der Festschreibung des Standortes des S. -Marktes als Sondergebiet einerseits und dem Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben in den umliegenden Gewerbegebieten andererseits wird die städtebauliche Zielsetzung der Hansestadt X. , durch möglicherweise noch freie Entwicklungspotenziale die Zentren in ihrer Funktionalität zu stärken und die wohnortnahen Versorgungsstrukturen zu sichern, konsequent weiterverfolgt.“ Der Bebauungsplan wurde am 4. Dezember 2014 ausgefertigt und der Satzungsbeschluss aufgrund einer Urkunde vom 22. Dezember 2014 am 27. Dezember 2014 in der Publikation „X. zum Sonntag“ bekannt gemacht. Das vom Bürgermeister unterzeichnete Schriftstück vom 22. Dezember 2014 enthielt im Text weder eine „Anordnung“ im eigentlichen Sinne noch eine Bestätigung, dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden sei. Am 25. September 2015 ordnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin die erneute öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit Rückwirkung zum 27. Dezember 2014 ausdrücklich an und bestätigte zugleich die Einhaltung der Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO. Die Bekanntmachung erfolgte in der Ausgabe vom 2. Oktober 2015 von „X. zum Sonntag“. Am 15. Dezember 2015 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie unter Einbeziehung ihres Vortrags im Planaufstellungsverfahren im Wesentlichen aus: Die 5. Änderung leide an beachtlichen Form- und Verfahrensmängeln, die sie auch fristgerecht gerügt habe. Die Bekanntmachung vom 27. Dezember 2014 sowie die rückwirkende Bekanntmachung auf diesen Zeitpunkt vom 30. September 2015 litten unter den mit Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. April 2015 festgestellten Ausfertigung- und Bekanntmachungsmängeln. Zudem seien die Bekanntmachungen weder im Amtsblatt des Kreises I. noch in einer Tageszeitung erfolgt, sondern lediglich in der Publikation „X. zum Sonntag“. Dieses „Blatt“ erfülle nicht die Voraussetzungen für eine amtliche Bekanntmachung. Zudem habe auch die Auslegungsbekanntmachung nicht den Mindestvoraussetzungen für ordnungs-gemäße Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 BauGB entsprochen, insbesondere fehlten Angaben zu einer Altlastenverdachtsfläche. Auch im Übrigen sei die erforderliche systematische Aufbereitung der vorliegenden umweltbezogenen Informationen nicht feststellbar. Der Bebauungsplan sei auch inhaltlich fehlerhaft. Er sei bereits nicht städtebaulich erforderlich, weil nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Dies ergebe sich hier insbesondere daraus, dass im so genannten Stadtzentrum kein Standort verfügbar sei, der einen Drogeriemarkt oder sonstigen Verbrauchermarkt in der geplanten und nach heutigen Marktbedingungen erforderlichen Größe aufnehmen könnte. Zudem sei die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel nicht durch eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Sie werde mit dem Zusatz „Nahversorgungsstandort“ durch eine Nutzungsart eingeschränkt, die es so weder im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung noch in der gesellschaftlichen und sozialen Wirklichkeit gebe, die weiter zulässige Autowaschanlage unterfalle der Zweckbestimmung des Sondergebietes überhaupt nicht. Unabhängig davon sei die Änderungsplanung abwägungsfehlerhaft. Ein Sondergebiet könne grundsätzlich nur in inhaltlicher Abstimmung mit dem betroffenen Grundstückseigentümer festgesetzt werden. Dies sei hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin habe sich vielmehr mit den von ihr, der Antragstellerin, im Planaufstellungsverfahren geltend gemachten Eigentumsbelangen in der Sache nicht befasst, sie habe ausweislich der Ratsvorlage zur Schlussabwägung lediglich festgestellt, dass die Einwendungen „in keinster Weise“ geeignet seien, die Überplanung infrage zu stellen. Insoweit sei ein Abwägungsausfall festzustellen. Dies werde dadurch verstärkt, dass die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt ernsthaft und exakt das Potenzial des zu versorgenden Nahbereichs ermittelt habe. Mit der Sondergebietsausweisung habe sie schließlich die Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks im Vergleich mit den früher aufgrund der Festsetzung eines Gewerbegebietes zulässigen erheblich eingeschränkt, ohne dies erkannt bzw. zumindest erkennbar abgewogen zu haben. Gleichfalls widersprüchlich seien die Maßfestsetzungen. Die Antragsgegnerin habe nicht beachtet, dass sie mit der Grundflächen- und Geschossflächenzahl eine bauliche Ausnutzbarkeit vorgebe, die durch die zugelassene Art der baulichen Nutzung konterkariert werde. Schließlich habe sie verkannt, dass das in Rede stehende Grundstück tatsächlich in einem Nahversorgungszentrum liege, wenn es nicht ohnehin zum zentralen Versorgungsbereich zu zählen sei. Die Antragstellerin beantragt, die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Q. “ der Stadt X. , Satzungsbeschluss vom 2. Dezember 2014, bekanntgemacht am 27. Dezember 2014, erneut bekanntgemacht am 2. Oktober 2015 „rückwirkend zum 27. Dezember 2014“, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leide der Bebauungsplan unter keinen formellen Mängeln. Namentlich sei die Bekanntmachung in der Zeitschrift „X. zum Sonntag “ zulässig. Amtliche Bekanntmachungen könnten entweder in einem von der Gemeinde herausgegebenen Amtsblatt oder in einer in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung erfolgen. § 14 ihrer Hauptsatzung sehe eine Bekanntmachung in der Wochenzeitung „X. zum Sonntag“ vor. Sie enthalte auf dem Titel sogar den ausdrücklichen Hinweis „Amtliches Bekanntmachungsorgan der Hansestadt X. “. Auch die Auslegungsbekanntmachung vom 31. Mai 2014 sei nicht zu beanstanden. Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB seien gewahrt. Die Bekanntmachung solle der Orientierung dienen, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwerfe. Da hier nur die zulässige Nutzungsart geändert worden sei, seien Umweltbelange letztlich nicht berührt. Die im Umweltbericht erwähnte Altablagerung sei bereits 1995 saniert worden. Unabhängig davon gebe die Bekanntmachung den erforderlichen stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange, die von der Planung berührt würden. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht für einen nahezu identischen Text einer Auslegungsbekanntmachung festgehalten. Die 5. Änderung sei auch materiell fehlerfrei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebe es den Begriff „Nahversorgungsstandort“ sowohl in der sozialen als auch in der rechtlichen Wirklichkeit. Die Festsetzung für das Sondergebiet sei auch nicht widersprüchlich. Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Einzelhandelsgutachten sei nicht zu beanstanden. Der Senat habe bereits in seinem Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 B 418/14.NE - festgestellt, dass die dortigen Feststellungen konzeptionell stimmig seien. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass das Einzelhandelskonzept sich nicht intensiv mit der Nutzungsstruktur auf dem und um das Grundstück der Antragstellerin beschäftigt habe. Es werde vielmehr ausdrücklich auf die bereits heute überproportionale Ausstattung des Standortes in Relation zum umliegenden Einwohnerpotential verwiesen, die eine Ausweitung des Nahversorgungsangebotes an dieser Stelle auch aus versorgungsstruktureller Sicht nicht zulasse. Warum sie, die Antragsgegnerin, verpflichtet gewesen sein sollte, die Umgebung als Nahversorgungszentrum zu bewerten, erschließe sich nicht. Auch die Auswirkungsanalyse, die die Antragstellerin vorgelegt habe, nehme eine solche Einschätzung nicht vor. Sie bezeichne den Standort ausdrücklich und allein als Nahversorgungs standort . Die Einwendungen der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren seien beim Satzungsbeschluss berücksichtigt und im erforderlichen Umfang abgewogen worden. Mit ihrer Abwägung für die Festsetzung eines Sondergebietes, ohne aber den geplanten Drogeriemarkt zu ermöglichen, habe sie nicht in abwägungsfehlerhafter Weise in die Eigentümerinteressen der Antragstellerin eingegriffen. Vielmehr seien die Bestandsinteressen des S. Marktes hinreichend berücksichtigt worden, indem diesem eine Erweiterung seiner Verkaufsfläche um 10 % zugestanden worden sei. Dass mit der Neuplanung bisherige Nutzungsmöglichkeiten entzogen würden, sei selbstverständlich und nicht eigens auszuführen gewesen. Die Rechtfertigung für den Ausschluss weiterer Einzelhandelsnutzungen finde sich ausführlich im Einzelhandelskonzept und in der Planbegründung wieder. Konkrete sonstige Nutzungsinteressen habe die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss vom 28. Januar 2014 hat die Antragsgegnerin für diese Planung eine Veränderungssperre beschlossen. Den Antrag der Antragstellerin, diese vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 B 418/14.NE - abgelehnt.Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 24. August 2017 nebst Fotos Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 B 418/14.NE sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Pläne und den Inhalt der Gerichtsakten des VG Minden - 1 K 1216/15, 1 K 2123/13, 1 L 55/14 - Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin als Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich der 5. Änderung i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie kann geltend machen, dass sich die planerischen Festsetzungen für dieses Grundstück zu ihrem Nachteil verändert haben und hat dies auch getan. Der Antrag ist auch begründet. I. Die angegriffene 5. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 „Q. “ der Antragsgegnerin leidet allerdings an keinen formellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. 1. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Ausfertigungs- und Verkündungsmängel liegen nicht vor. a) Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat die 5. Änderung ordnungsgemäß am 4. Dezember 2014 ausgefertigt. Ob die ursprüngliche Bekanntmachungsanordnung vom 22. Dezember 2014 rechtmäßig war, kann dahingestellt bleiben. Etwaige Mängel sind jedenfalls durch die Bekanntmachungsanordnung vom 25. September 2015 und die rückwirkende erneute Bekanntmachung vom 2. Oktober 2015 geheilt worden. Diese genügen den an sie zu stellenden Anforderungen ohne weiteres. Vgl. zu diesen Anforderungen allgemein nur OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2017 - 2 D 59/16.NE und 2 D 70/16.NE -, beide juris. Ihre allgemeinen Einwände hat die Antragstellerin auch auf Vorhalt nicht weiter spezifiziert. Der Hinweis, die Bekanntmachung vom 25. September 2015 unterliege weiterhin den vom VG Minden in seinem Urteil vom 23. April 2015 festgestellten Mängeln, ist unverständlich, weil die erneute Bekanntmachungsanordnung sowohl formell und materiell als solche gekennzeichnet ist als auch die Feststellung nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO umfasst. Auf anderes hatte das Verwaltungsgericht nicht abgestellt. Von vornherein unerheblich ist insoweit, dass die dem Senat vorliegende 5. Ausfertigung der 5. Änderung lediglich einen Verweis auf die Bekanntmachung vom 27. Dezember 2014 enthält. Denn die auf der Planurkunde befindlichen Verfahrensvermerke sind für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht konstitutiv. Enthält die Planurkunde einen mangelhaften Vermerk über einen bestimmten Verfahrensablauf oder fehlt ein solcher, so ist dies, anders als ein Mangel der aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen Ausfertigung des Plans, kein beachtlicher Mangel. Entscheidend ist allein, dass - wie hier geschehen - der rechtlich vorgeschriebene Verfahrensablauf tatsächlich eingehalten wurde bzw. eventuelle Fehler nach Maßgabe der §§ 214 und 215 BauGB unbeachtlich (geworden) sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Juli 2001 - 7a D 20/99.NE -, juris Rn. 5, und vom 6. April 2017 ‑ 2 D 77/15.NE -, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 2015 - 3 S 1122/14 -, juris Rn. 34. b) Es liegt auch kein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender sonstiger Bekanntmachungsmangel vor, namentlich bestehen keine Bedenken dahingehend, dass die Bekanntmachung allein in der Publikation „X. zum Sonntag“ erfolgte. Nach § 4 Abs. 1 lit. b BekanntmVO NRW in der bis zum 22. November 2015 geltenden und damit hier noch einschlägigen Fassung (wortgleich nunmehr § 4 Abs. 1 Nr. 2 BekanntmVO NRW n. F.) kann eine gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung in einer in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung erfolgen. Diese Anforderungen erfüllt die Publikation „X. zum Sonntag“. Sie erscheint wöchentlich mit einem größeren lokalen redaktionellen Teil, der in Umfang und Themenvielfalt Lokalteilen von Tageszeitungen nicht nachsteht, und wird in X. regelmäßig und laut Eigenauskunft in einer Auflage von mehr als 20.000 Exemplaren verbreitet. Sie wird auch von § 14 der geltenden Hauptsatzung der Stadt X. zum Zweck der Bekanntmachung bestimmt. Weitergehende inhaltliche Qualitätsstandards stellt die Bekanntmachungsverordnung nicht auf. Vgl. zu den an ein Druckerzeugnis „Zeitung“ zu stellenden Anforderungen auch OVG S.-H., Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 K 111/00 -, NordÖR 2002, 519 = juris. Dass es sich um eine sog. „Gratiszeitung“ handelt, hindert ihre Eignung als Bekanntmachungsmedium nicht. Der Nachteil, dass hier anders als bei einer regulären Tageszeitung kein vertraglicher Anspruch auf Druck und Verteilung besteht, wird mit Blick auf die im hiesigen Zusammenhang maßgebliche Publizitätswirkung dadurch zumindest ausgeglichen, dass eine unentgeltliche Zeitung regelmäßig - und so auch hier - im Verbreitungsgebiet an wesentlich mehr Haushalte verteilt wird. Da diese Breitenwirkung zum Geschäftsmodell gehört, besteht auch ein hohes Eigeninteresse des Herausgebers, für eine verlässliche und flächendeckende Zustellung zu sorgen. So im Ergebnis auch OVG S.-H., Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 K 111/00 -, NordÖR 2002, 519 = juris; Thür. OVG, Urteil vom 29. Oktober 2001 - 4 ZEO 53/00 -, DÖV 2002, 205 = juris. Die weiteren von der Antragstellerin angeführten formellen Anforderungen an ein Amtsblatt der Gemeinde (insbesondere zur Sicherung, dass es als solches erkennbar ist) gelten für den Fall des § 4 Abs. 1 lit. b BekanntmVO NRW in dieser Form nicht. Unbeschadet dessen trägt die Zeitung „X. zum Sonntag“ in der Titelzeile den Hinweis „Amtliches Bekanntmachungsorgan der Hansestadt X. “. c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb formell fehlerhaft, weil die Auslegungsbekanntmachung vom 31. Mai 2017 unzureichend gewesen ist. Die in Bezug auf den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu stellenden Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die zuletzt genannte Bestimmung umfasst das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Dieses Erfordernis beschränkt sich nach Sinn und Zweck des Hinweiserfordernisses, der Gewährleistung einer ausreichenden Anstoßwirkung, von vornherein auf diejenigen Umweltbelange, die gerade von der in Rede stehenden Planung berührt werden. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 15 ff. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Dies kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall ein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Bezeichnung der jeweiligen Betroffenheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteile vom 30. September 2014 ‑ 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, 934 = juris Rn. 35 f.; und vom OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2015 - 2 D 4/14.NE -, juris Rn. 55 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. April 2014 - 3 S 41/13 -, juris Rn. 43 f. Jedenfalls dürfte aber eine thematische Gliederung anhand eines für einen sachgerecht verfassten Umweltbericht vorgegebenen Schemas diese Anforderungen regelmäßig erfüllen. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 D 22/15.NE -, ZNER 2017, 218 = juris Rn. 64 f. Was „umweltbezogene Informationen“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt aber ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit ... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 16 f. Der Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht erstreckt sich damit insbesondere auch auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 57, und vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, S. 934 = juris Rn. 36 f. m. w. N.; vgl. auch Schindler/Benner, NVwZ 2015, S. 644 (646). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auslegungsbekanntmachung hier nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung nicht pauschal auf den Umweltbericht ver-, sondern zudem darauf hingewiesen, dass dieser Umweltbericht Beschreibungen und Bewertungen (Prognosen) der Umweltauswirkungen (Naturschutz, Wasser- und Bodenschutz, Immissionsschutz) auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Denkmäler und sonstige Schutzgüter enthält. Damit hat die Antragsgegnerin nicht nur die betroffenen Schutzgüter benannt, sondern auch die konkreten Umweltthemen (Naturschutz, Immissionsschutz, Wasserschutz, Bodenschutz) und die Art der hierzu vorliegenden Informationen (Beschreibungen und Bewertungen). Dies für ausreichend haltend bei einer vergleichbaren Formulierung auch BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 -, BRS 76 Nr. 14 = 26 ff. Mehr war hier schon deshalb nicht veranlasst, weil sich die vorliegende Änderungsplanung in einer Beschränkung bereits zuvor bebauungsplanrechtlich zulässiger Nutzungen erschöpft und deshalb nachteilige Umwelteinwirkungen allgemeiner, geschweige denn konkreter Art nicht in Rede standen. Mit Ausnahme einer nach der Begründung des Bebauungsplans bereits vor mehr als 20 Jahren beseitigten Altablagerung, für die und die für die Änderungsplanung daher ersichtlich ohne Belang ist, hat die Antragstellerin auch nach Kenntnisnahme von den gesamten Aufstellungsvorgängen nicht weiter ausgeführt, welche weitergehenden Informationen hier sachdienlich gewesen wären, solche vermag auch der Senat nicht zu erkennen. 2. Die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Q. “ der Antragsgegnerin erweist sich indes als materiell - durchgreifend - fehlerhaft. Sie ist zwar städtebaulich erforderlich (dazu unter a), jedoch leidet sie an mindestens einem beachtlichen Abwägungsfehler (dazu unter b), der auch zu ihrer Gesamtunwirksamkeit führt (dazu unter c). a) Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Danach geht es der Antragsgegnerin mit der 5. Änderung darum, in deren Geltungsbereich Gewerbe- und Mischgebiete festzusetzen und dort den Einzelhandel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen oder zu beschränken. Ferner soll für den Bereich des bestehenden S. -Markts ein Sondergebiet „großflächiger Einzelhandel - Nahversorgungsstandort“ ausgewiesen werden, um diesen mit seiner anzuerkennenden schützenswerten und städtebaulich erwünschten Nahversorgungsfunktion zu erhalten, zugleich aber zu begrenzen. Die 5. Änderung soll die städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin zur Einzelhandelssteuerung und zum Schutz und zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche, insbesondere des Hauptzentrums Innenstadt umsetzen. Mit ihrer Absicht der Einzelhandelssteuerung und dem Ausschluss von innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in den Gewerbe- und Mischgebieten des Plangebiets sowie der Ausweisung eines Sondergebiets „großflächiger Einzelhandel - Nahversorgungsstandort“ im Bereich des S. verfolgt die Antragsgegnerin damit in städtebaulich legitimer Weise die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Dabei kann sie sich im konzeptionellen Grundansatz auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der BBE Standort- und Kommunikationsberatung N. von Juni 2013 stützen. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 B 418/14.NE -. Der Planbegründung zufolge soll die 5. Änderung die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts umsetzen. Dieses Konzept will die kommunale Versorgungsfunktion der Antragsgegnerin sichern und stärken. Unter anderem die Innenstadt soll gestärkt und weiterentwickelt werden. Dazu definiert das Einzelhandels- und Zentrenkonzept den zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum Innenstadt“. Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung sollen rechtssichere planungsrechtliche Grundlagen geschaffen werden. Neben den Begrifflichkeiten des Haupt- und Nebenzentrums arbeitet das Einzelhandels- und Zentrenkonzept mit der Figur des Nahversorgungsstandorts. Ein Nahversorgungsstandort ist nach dem Konzept der Bereich Q3. Straße/Q1. Tor (Kernstadt), der den S. einschließt, welchen die 5. Änderung als Sondergebiet festsetzen will. Da der Nahversorgungsstandort Q3. Straße/Q1. Tor (Kernstadt) ein autokundenorientierter Standort mit teilweise gewerblichem Umfeld sei, fehle ihm die Eignung als zentraler Versorgungsbereich. Er habe eine deutlich über den Nahbereich hinausgehende Versorgungsfunktion. Sein Ausbau bzw. seine Verfestigung sei weder aus städtebaulicher noch aus versorgungsstruktureller Sicht begründbar. Dies würde das Entwicklungspotential der Zentren schwächen. Diese Feststellungen sind hinreichend schlüssig, um grundsätzlich die hier in Rede stehende Bauleitplanung in städtebaulich ausreichender Form zu tragen. Ob das Einzelhandels- und Zentrenkonzept in jeder Hinsicht und im Detail fehlerfrei ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern vor allem des § 1 Abs. 7 BauGB. Dasselbe gilt für die Frage, ob es von der Antragsgegnerin im hiesigen Kontext fehlerfrei umgesetzt wurde, insbesondere ob sie die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten planbetroffenen Eigentums-, Bestandsschutz- und betrieblichen Interessen umfassend korrekt ermittelt und bewertet hat. Vgl. in diesem Zusammenhang bereits OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 B 418/14.NE -; allgemein auch OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE , juris Rn. 76, vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 38 f., und vom 30. Juli 2015 - 2 D 38/14.NE -, BRS 83 Nr. 35 = juris Rn. 50 f. Dass die 5. Änderung im Sondergebiet und in den Gewerbe- und Mischgebieten eine Ausschlusskomponente bekommen soll, ist der beabsichtigten Einzelhandelssteuerung immanent. Die städtebauliche Erforderlichkeit wird dadurch angesichts der im Übrigen positiven Plankonzeption nicht berührt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 80, Beschluss vom 29. August 2013 - 2 B 875/13 -, juris Rn. 7. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die 5. Änderung eine reine Negativplanung zur Verhinderung des Vorhabens der Antragstellerin darstellte und die von der Antragsgegnerin dargelegte positive Planungsvorstellung nur vorgeschoben wäre. Die Aufstellungsvorgänge - von der Beschlussvorlage Nr. VL-7/2014 vom 15. Januar 2014 bis zur Schlussabwägung und der Planbegründung - geben über die, wie aufgezeigt unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstandenden, relevanten städtebaulichen Planungsziele erschöpfend und konsistent Aufschluss. b) Der Bebauungsplan ist aber - gerade mit Blick auf die für seine städtebauliche Rechtfertigung zu Recht angeführten Belange - zumindest deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die Eigentumsrechte der Antragstellerin an einer Nutzung des Grundstücks nicht hinreichend in ihre Erwägungen eingestellt hat und/oder das Ausmaß der planerischen Einschränkung der zulässigen Nutzungsoptionen nicht erkannt, jedenfalls aber nicht erkennbar abgewogen hat. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29, und vom 5. Juli 1974 ‑ 4 C 50.72 ‑, BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist zudem das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen. Die Planbetroffenen besitzen jedoch regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Nimmt der Plangeber Veränderungen bestehender Festsetzungen vor, muss er sich im Klaren darüber sein, dass er damit möglicherweise in das ursprüngliche planerische Konzept eingreift und es bedarf ggf. besonderer Überlegungen, ob diese Änderungen sachgerecht sind. Denn der ursprüngliche Bebauungsplan einschließlich sämtlicher Festsetzungen war seinerseits Gegenstand einer wohlabgewogenen Planung. Insbesondere, wenn mit der Änderungsplanung nur einzelne Festsetzungen oder ein größerer Teilbereich des ursprünglichen Plangebiets herausgegriffen werden, müssen ‑ auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ‑ sachliche Gründe für die beabsichtigten Änderungen vorliegen. Greift der Änderungsplan zudem in ein bestehendes Recht zur Bebauung ein, bedarf es besonderer Sorgfalt bei der Abwägung. Denn der normativen Entziehung oder Beschränkung desselben kommt erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass wie bei der Änderung eines Bebauungsplans muss im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an der gewollten städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 ‑ 1 BvR 1402/01 ‑, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 40; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 372 ff. Handelt es sich um ein bebautes Gebiet, ist der abzuändernde Bebauungsplan also (zumindest partiell) umgesetzt, bedarf es zudem einer sorgfältigen Aufnahme und Ermittlung des vorhandenen Bestandes und sodann einer hierauf aufbauenden Bewertung der planbedingten Änderungen. Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 25. November 2009 - 10 D 93/07.NE -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 195, 207 m. w. N.; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 374. aa) Gemessen an diesen Maßstäben leidet die 5. Änderung jedenfalls an einem durchgreifenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat die Tragweite des mit der Änderungsplanung verbundenen Eingriffs in die Eigentumsrechte der Antragstellerin – soweit ersichtlich – nicht in ihrer vollen Dimension im Blick gehabt, jedenfalls aber nicht ausreichend abgewogen. Sie hat nämlich nicht nur die Ansiedlung eines Drogeriemarktes ausgeschlossen – was in der konkreten Situation grundsätzlich das Ergebnis gerechter Abwägung gewesen sein könnte –, sondern zugleich auch alle anderen bisherigen Nutzungsoptionen für das Grundstück. De facto hat sie eine reine Bestandsfestsetzung in das Gewand einer Sondergebietsausweisung gekleidet . Letztlich bleibt der Antragstellerin nämlich nur die bisherige Nutzung nebst Erweiterung des Marktes in geringem Umfang. Gleiches gilt für die Nutzungsoption Waschanlage, auch wenn sie möglicherweise eine Vergrößerung zulässt; diese ist allerdings - wie noch näher auszuführen sein wird - planerisch ersichtlich nicht bedacht worden. Daher kann an dieser Stelle auch nicht unterstellt werden, die Antragsgegnerin habe diese Option als abwägungsrelevant betrachtet und eingestellt. Demgegenüber ist es der Antragstellerin verwehrt, etwa nicht zentrenrelevanten Einzelhandel, ggf. ergänzend, anzusiedeln, was schon mit Blick auf das benachbarte Autohaus eine jedenfalls nicht fernliegende Nutzungsoption ist. Da die einschlägige X1. Sortimentsliste aber auch den Einzelhandel mit Tierbedarfsartikeln zu den nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereichen rechnet, wäre auch an die Ansiedlung eines entsprechenden Fachmarktes (z. B. „Fressnapf“) zu denken. Gleiches gilt für die „Abrundung“ des Lebensmittelmarktes durch eine Tankstelle oder die Ergänzung der Autowaschanlage um eine Werkstatt o. ä. Eine wie auch immer geartete Nachnutzung der Fläche im Falle einer zumindest möglichen Betriebsaufgabe des S. Marktes außerhalb der dann voraussichtlich unwahrscheinlichen Übernahme durch einen anderen Betreiber – nahezu alle relevanten Marktteilnehmer haben in der näheren Umgebung bereits Niederlassungen -, oder der Waschanlage ist ebenfalls planerisch ausgeschlossen. Gleiches gilt für jegliche sonstige gewerbliche (Teil-)Nutzung des Grundstücks, einschließlich der Errichtung von Büro- oder Verwaltungsgebäuden, die bisher in der großen Bandbreite der Baunutzungsverordnung 1968 zulässig gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dies so überhaupt erkannt hat, namentlich ist es nicht selbstverständlich in der Tatsache enthalten, dass ihr sicher bewusst war, Nutzungsoptionen der Antragstellerin überhaupt zu reduzieren. Soweit erkennbar hat sie insoweit ebenfalls nur Einzelhandelsnutzungen vor Augen gehabt, namentlich die Nutzungsbeschränkung zur Verhinderung des konkret geplanten dm-Marktes. Rechtfertigende Gründe für diesen sehr weitreichenden und über den konkreten Planungsanlass erheblich hinausreichenden Eingriff in die Eigentumsposition der Antragstellerin sind den Aufstellungsvorgängen ‑ folgerichtig - nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich namentlich nicht aus dem Ziel des Zentrenschutzes durch Steuerung des hierfür relevanten Einzelhandels. Einen Ausschluss hierfür nicht relevanter Nutzungen rechtfertigt ein solches Anliegen nicht. Auch das Interesse der Antragsgegnerin an der Erhaltung des S. Marktes bzw. allgemeiner bezüglich der derzeitigen Einzelhandelsnutzung rechtfertigt es nicht, die Antragstellerin auf eine solche Nutzung alternativlos zu verpflichten. Dies könnte im Übrigen allenfalls den Lebensmittel- und Getränkehandel als solchen erfassen, nicht aber etwaige zusätzliche Grundstücksnutzungen, zumal dies je nach Ausgestaltung zur Bestandssicherung beitragen könnten. Insofern wäre in den Blick zu nehmen gewesen, dass die im Plangebiet vorhandene Waschanlage eigenständig genehmigt ist und auch im Übrigen keine betriebliche Verbindung zum S. -Markt hat, insbesondere von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Jedenfalls insoweit ist aber kein Grund ersichtlich, warum das legitime Ziel der Sicherung der Nahversorgung allgemein bzw. konkret der Erhaltung des S. -Marktes jegliche anderweitige gewerbliche Nutzung des zu diesem Zweck bereits bisher nicht genutzten und für die Umsetzung dieses Zieles nicht erforderlichen Grundstücksteils ausschließen sollte. Mit Einzelhandel hat diese Nutzung gerade nichts zu tun. Unbeschadet dessen ist zumindest fraglich, ob das Interesse am Erhalt des S. -Marktes angesichts der im Nahversorgungsstandort „Q3. Straße/Q1. Tor“ vorhandenen Verkaufsfläche im Lebensmittelbereich von ca. 6.500 m² in der konkreten Planungssituation ein Gewicht hat, das es erlaubte, den Eigentümer letztlich auf eine solche Nutzung im öffentlichen Interesse (mittelbar) zu verpflichten. Zugleich war für den Plangeber offensichtlich, dass die Antragstellerin Veränderungen in der betrieblichen Nutzung ihres Grundstücks plante, ihr Bauwunsch war ja gerade Anlass der Planung. Wenn sich die Antragsgegnerin aber zum maßgeblichen Planungsziel gesetzt hatte, diesen konkreten Nutzungswunsch auszuschließen, war sie zumindest gehalten zu überprüfen, welche sonstigen Nutzungsoptionen für die Antragstellerin zielkonform erhalten bleiben konnten. In der gegebenen Fallkonstellation kann sich die Antragsgegnerin deshalb auch nicht darauf berufen, die Antragstellerin habe sich selbst nicht auf anderweitige Nutzungsoptionen berufen. Dass sie sich insoweit auf die konkret beabsichtigte Nutzung beschränkt und für deren Zulässigkeit streitet, lässt nicht den Schluss zu, dass sie auch bei deren rechtmäßigem planerischen Ausschluss keine Nutzungsalternativen erwägen würde. Andererseits kann von ihr nicht erwartet werden, gewissermaßen vorsorglich andere Nutzungen zu konkretisieren, jedenfalls solange die von ihr favorisierte und offenbar bereits vertraglich fixierte nicht offensichtlich unrealistisch erscheint. Eine dieser Ausgangssituation angemessene differenzierte Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen ist hier nicht erfolgt, vielmehr hat die Antragsgegnerin alle anderen als die bisher ausgeübten Nutzungen ausgeschlossen, ohne dies in der Abwägung oder Planbegründung ausreichend zu rechtfertigen. Namentlich hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass diesen planbedingten erheblichen Beeinträchtigungen des Eigentums der Antragstellerin hinreichend gewichtige für diese planerische Entscheidung sprechende Gründe gegenüber stehen, die die hier erfolgte Festsetzung erforderten. Planbegründung und Schlussabwägung verhalten sich vielmehr ausschließlich zur städtebaulichen Unverträglichkeit des geplanten Drogeriemarktes. Dass für die Umsetzung der Planungsziele die getroffene Sondergebietsfestsetzung zwingend gewesen wäre, erschließt sich zudem nicht. Als Alternative wäre etwa auch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO unter Modifizierung der Gewerbegebietsfestsetzung denkbar gewesen, die jedenfalls die vorstehend aufgeführten Bedenken nicht ausgelöst hätte. vgl. zur Anwendbarkeit in einer Fallkonstellation wie der hiesigen OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/11.NE -, BauR 2014, 213 = juris; ähnlich OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Juni 2017 - 8 C 10068/17 -, DVBl. 2017, 1243; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO - Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 105. In der konkreten Ausgangslage hätte es wohl schon ausgereicht, diesen Bereich - wie zuvor - in die für das übrigen Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen - Anpassung an die Baunutzungsverordnung 1990 und Einzelhandelsausschlüsse - einzubeziehen und für den S. -Markt bestandsschützende Vorkehrungen zu treffen. Den Aufstellungsvorgängen ist indes nicht zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin mit dieser naheliegenden Möglichkeit auch nur beschäftigt hätte, geschweige denn, warum sie der getroffenen planerischen Lösung den Vorzug gegeben hat. Ob eine Nutzung der Möglichkeiten des § 1 Abs. 10 BauNVO letztlich zu einer das Eigentum der Antragstellerin schonenderen Festsetzung geführt hätte, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung. Allerdings liegt es jedenfalls nicht fern, dass zumindest die privaten Bestandsschutzinteressen, denen die Antragsgegnerin mit der Sondergebietsfestsetzung jedenfalls auch Rechnung tragen wollte, durch eine erweiterte Bestandsschutzfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ebenso hätte erreicht werden können. Danach sind sowohl (geringfügige) Erweiterungen ebenso denkbar wie Nutzungsänderungen, die jedenfalls ein Betreiberwechsel erlaubt hätten, ohne dass weitere Nutzungen jenseits eines nah- und zentrenrelevanten Einzelhandels hätten ausgeschlossen werden müssen. Dass damit möglicherweise die positiven, städtebaulich begründeten Erhaltungsinteressen an einem funktionierenden Nahversorger nicht ebenso deutlich zum Tragen gekommen wären, mag in der Abwägung Berücksichtigung finden, schließt diese Festsetzungsmöglichkeit aber nicht von vornherein aus. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die freiwillige Aufgabe der gerichtsbekannt lukrativen Einzelhandelsnutzung durch einen Vollsortimenter zugunsten sonstiger gewerblicher Nutzungen eine eher theoretische Möglichkeit darstellte. Mit diesen Aspekten hätte sich die Antragsgegnerin zumindest in der Abwägung beschäftigen müssen, zumal die städtebaulichen Erhaltungsinteressen angesichts der im Nahversorgungsstandort und im zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum Innenstadt“ vorhandenen Angebots in diesem Sortimentsbereich jedenfalls nicht außergewöhnlich gewichtig erscheinen. Das offensichtliche - weil den äußeren Abwägungsvorgang betreffende - Abwägungsdefizit ist nach Maßgabe von §§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 BauGB beachtlich, auch soweit es sich (nur) als Fehler des Abwägungsvorgangs darstellen sollte. Insbesondere ist der Mangel rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden. bb) Die Antragsgegnerin dürfte zudem übersehen haben, dass sie mit der Festsetzung des Sondergebietes, wonach nur ein (großflächiger) Lebensmittel- und Getränkemarkt im Sondergebiet zulässig sein soll, zugleich die Fortexistenz der offenbar selbstständigen Bäckerei mit angegliedertem Café in den Räumlichkeiten des S. Marktes planerisch ausgeschlossen haben dürfte. Denn auch wenn es sich bei der Bäckerei im Hinblick auf die Festsetzung der Verkaufsfläche um einen mit dem S. -Markt einheitlich zu betrachtende Nutzungsteil handeln dürfte, Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 ‑ 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 21; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO - Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 11 Rn. 56a f. gilt dies nicht im Hinblick auf die Frage, ob es sich planerisch um selbständige Nutzungen handelt. Insoweit ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass es sich auch um eine betriebliche Einheit handeln könnte. Die Beschränkung zulässiger Betriebe auf (genau) einen einzigen durch die Antragsgegnerin dürfte, wie noch auszuführen ist, bewusst erfolgt sein - unbeschadet ihrer rechtlichen (Un‑)Zulässigkeit -, so dass weitere Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels im Sondergebiet an sich unzulässig sind. Unabhängig davon ist eine Bäckerei weder unter die einzig zugelassene Nutzungsart „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ zu subsumieren, noch ist sie großflächig. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin mit dieser Frage auch nur beschäftigt hätte, sind nicht ersichtlich. Die gleichen Überlegungen betreffen auch die Postagentur, die sich - von den Beteiligten bestätigt - ebenfalls im Gebäude des S. -Marktes befindet und schon wegen der fehlenden Betreiberidentität selbstständig geführt wird. Für diese kommt indes hinzu, dass es sich um einen Dienstleistungs-, jedenfalls aber keinen Einzelhandelsbetrieb aus der Warengruppe Lebensmittel und Getränke handelt. Eine Zulässigkeit im Sondergebiet für diesen Betrieb ist damit von vornherein nicht zu erkennen. cc) Ebenfalls nicht hinreichend abgewogen erscheint die Festsetzung, wonach im Sondergebiet eine SB Autowaschanlage zulässig sein soll. Bereits aus der Planbegründung erschließt sich, dass die tatsächliche Festsetzung jedenfalls nicht deckungsgleich mit der planerischen Absicht ist. Auf Seite 13 der Planbegründung findet sich nämlich bei der Zitierung der für das Sondergebiet getroffenen textlichen Festsetzungen der auf die Autowaschanlage bezogene Relativsatz, „die entsprechend der momentan ausgeübten Nutzung festgesetzt wird“. Eine solche Einschränkung enthält die Planurkunde - entgegen dem in der Begründung erweckten Anschein - jedoch nicht. Weicht die tatsächliche Festsetzung indes in relevanter Weise von dem planerisch Gewollten ab, führt dies regelmäßig zumindest auf einen Abwägungsmangel. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 25. September 2017 - 2 D 18/16.NE - und vom 25. November 2009 - 10 D 93/07.NE -, juris; siehe aber auch Urteil vom 16. September 2016 - 2 D 46/14.NE -, BauR 2017, 676 = juris Rn. 135 f. Abgesehen von dem Umstand, dass insoweit - wie nachfolgend noch zu erörtern ist - eine unzulässige zahlenmäßige Beschränkung erfolgt sein könnte, hat sich der Plangeber im Übrigen jedenfalls nicht mit der Frage auseinandergesetzt, dass die Autowaschanlage grundsätzlich vergrößert werden kann, die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch den vorhandenen Betrieb bei weitem nicht ausgeschöpft. Zwar mag einer weiteren Ausweitung mit der Zweckbestimmung des Sondergebietes eine gewisse Grenze gesetzt sein. Wo genau diese verlaufen könnte, ist indes schon deshalb nicht zu ermitteln, weil eine SB Autowaschanlage schwerlich als Nutzungsart erscheint, die typischerweise in Beziehung zur Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel - Nahversorgungsstandort“ steht, und sich die entsprechende Festsetzung hier allenfalls mit Bestandsschutzerwägungen rechtfertigen lässt, die aber wiederum ‑ wie ausgeführt - in den (textlichen) Festsetzungen keinen Niederschlag gefunden haben. Deshalb lässt sich aus dieser Charakterisierung nicht ableiten, bis zu welcher Größe eine SB Autowaschanlage mit der Zweckbestimmung des Sondergebiets noch vereinbar sein könnte. Jedenfalls erschließt sich nicht, dass die Grenze exakt entlang der Größe der derzeit vorhandenen Anlage verliefe. Mit dieser Problematik hat sich die Antragsgegnerin ebenfalls nicht auseinandergesetzt. dd) Die von der Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 gerügte Vollzugsunfähigkeit der Festsetzungen zu GFZ und GRZ, weil sich dass darin umrissene Maß baulicher Nutzung aufgrund der zugelassenen Nutzungsarten nicht (annähernd) realisieren lasse, dürfte sich – unbeschadet der Frage einer Heilung nach § 215 BauGB mangels fristgerechter Rüge – letztlich als weiterer Ausdruck des oben unter aa) thematisierten Abwägungsmangels darstellen und insoweit bestätigen, dass sich die Antragsgegnerin keine hinreichenden Gedanken über die Negativwirkung der für das Sondergebiet allein zugelassenen Nutzungsarten gemacht hat. Da es sich insoweit jedoch um maximale Größen handelt, führt der Umstand, dass sie möglicherweise aufgrund anderer Festsetzungen nicht ausgenutzt werden können, für sich genommen allerdings nicht zu ihrer Vollzugsunfähigkeit insgesamt. ee) Ob die Belange der Einzelhandelsstruktur und -steuerung der Antragsgegnerin und die Stimmigkeit der hiervon getragenen Festsetzungen in der Abwägung hinreichend abgearbeitet wurden, vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 147 ff., und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69, kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass die dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept folgende Bewertung der Antragsgegnerin, das Grundstück der Antragstellerin gehöre weder zum zentralen Versorgungsbereich der X1. Innenstadt noch sei es Teil eines Nahversorgungszentrums, wohl jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Das Vorbringen der Antragstellerin, das auch auf eine Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung GMA von November 2013 verweist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich konzeptionell verpflichtet, den Bereich um das Vorhabengrundstück Q1. Tor 165 als Teil des Hauptzentrums Innenstadt oder als zentralen Versorgungsbereich der Grund- und Nahversorgung auszuweisen, anstatt ihn als Nahversorgungsstandort ohne Zentreneigenschaft zu betrachten. Eine Gemeinde kann im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens den in seiner zentralen Versorgungsfunktion besonders zu schützenden Kernbereich ihrer Innenstadt eigenverantwortlich festlegen. Vor diesem Hintergrund kann die Abgrenzung eines nach dem Willen der Gemeinde zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs nicht allein mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass auch abweichende Festlegungen möglich wären. In der Bestimmung der Standorte der zentralen Versorgungsbereiche - und damit erst recht ihrer genauen Grenzen - ist der Gemeinde vielmehr weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet die Gemeinde erst dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs einer nachvollziehbaren städtebaulichen Begründung ermangelt und deswegen willkürlich erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen oder der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 ‑ 2 A 204/12 -, BauR 2014, 676 = juris Rn. 94, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 91 ff. Dies vorausgeschickt wird der zentrale Versorgungsbereich als räumlich abgrenzbarer Bereich definiert, dem aufgrund vorhandener oder noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt oder zukommen soll. Ein zentraler Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung eines Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Der Begriff ist nicht geographisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen und kann auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung umfassen. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Er setzt zudem eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2009 ‑ 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = BauR 2010, 736 = juris Rn. 7 f., und vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = BauR 2008, 315 = juris Rn 11; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, BauR 2014, 676 = juris Rn. 96, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 74, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 95. Legt man diese Maßstäbe an, überschreitet die Antragsgegnerin ihr Planungsermessen nicht evident, wenn sie neben dem zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Innenstadt keinen weiteren zentralen Versorgungsbereich der Grund- und Nahversorgung Q3. Straße/Q1. Tor definiert bzw. diesen Bereich nicht mehr zum Hauptzentrum der Innenstadt hinzurechnet. Die vom Einzelhandels- und Zentrenkonzept definierte Grenze des zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum Innenstadt“ ist – auch und gerade im Hinblick auf das Grundstück der Antragstellerin – nicht im vorgenannten Sinne willkürlich. Die Antragsgegnerin und ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept nehmen den maßgeblichen Einzelhandelsbesatz und dessen Einzugsbereich - entgegen der von der Antragstellerin wiederholt geäußerten Kritik - konkret in den Blick und untersuchen ihn eingehend. Die aus dieser konkreten Betrachtung gezogenen Schlussfolgerungen sind jedenfalls - nicht zuletzt nach den vom Berichterstatter im durchgeführten Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen, die er dem Senat anhand von Fotos und Plänen vermittelt hat - nachvollziehbar. Danach mag die Grenzziehung zwar nicht evident in dem Sinne sein, dass keine anderen Zuschnitte des zentralen Versorgungsbereichs plausibel gewesen wären; dies macht sie aber, anders als die Antragstellerin meint, (noch) nicht willkürlich. Vielmehr streiten für Sie beachtliche Gründe mit der Folge, dass sie im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang konnte sich die Antragsgegnerin zunächst zu Recht darauf berufen, dass die vergleichsweise ausgedehnten Flächen des Schützenplatzes jedenfalls auf der südlichen Seite der Straße Q1. Tor eine nutzungsstrukturelle Zäsur markieren, auch wenn diese durch die Nutzung des Bereichs zu Parkzwecken - wohl nicht zuletzt durch Besucher der Innenstadt - weniger markant hervortritt als es bei einer reinen Brach- oder Grünfläche der Fall wäre. Die sich nach Westen anschließenden Nutzungen – Wohnhäuser, Reifenhandel mit Werkstatt – weisen dann keinen Bezug mehr zu den innerstädtischen Bereichen und den dortigen Nutzungen auf. Dies gilt letztlich auch für die kontinuierlichen gewerblichen Nutzungen auf der Nordseite. Auch diese sind im Wesentlichen nicht mehr innenbereichstypisch (Reifenhandel, Tankstelle, Bosch Service, an Handwerk angeschlossener Verkauf); das Einzelhandelskonzept bezeichnet sie daher mit Recht als „atypisch“. Hinzu kommt generell eine deutliche Zäsur zur kleinteiligen Innenstadtbebauung und der dortigen entsprechend kleinteiligen Einzelhandelsstrukturen, die noch bis einschließlich des Geländes Takko/Rossmann eine gewisse Entsprechung am Q1. Tor findet, die sich nach Westen hin dann jedoch zunehmend verliert. Die Grundstücke werden größer und sind lockerer bebaut. Ferner durfte die Antragsgegnerin in Anbetracht der planerischen Komponente des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ihr Entwicklungsziel für den östlichen Innenstadtbereich berücksichtigen. Danach bedarf dieser einer besonderen planerischen Steuerung und Stärkung, deren städtebauliche Begründung sich nach dem Ergebnis des Ortstermins ohne weiteres aus den dort vermehrt vorzufindenden Leerständen ergibt. Dieser Fokus spricht gegen eine großzügige Abrundung des zentralen Versorgungsbereichs nach Westen hin, zumal sich hier gerade keine städtebaulichen Probleme wie Leerstände in größerer Zahl feststellen ließen. Die im Ortstermin angeklungene Skepsis der Antragstellerin hinsichtlich der Realisierbarkeit dieser städtebaulichen Vorstellungen mag zwar tatsächlich berechtigt sein, hindert aber jedenfalls einen entsprechenden Entwicklungsversuch der Antragsgegnerin in Ausübung ihres weiten planerischen Ermessens nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass sich im östlichen, bisher insgesamt nicht durch Einzelhandelsnutzungen geprägten Randbereich des definierten zentralen Versorgungsbereichs mehrere Wohnhäuser ohne erkennbare gewerbliche oder freiberufliche Nutzung finden. Auch in einem zentralen Versorgungsbereich muss nicht jedes Gebäude auch zu Einzelhandels- oder sonstigen gewerblichen Zwecken genutzt werden oder perspektivisch genutzt werden können. Dies ist im Übrigen im Bereich des westlichen Teils der Straße Q1. Tor nicht anders, hindert die Antragstellerin indes nicht daran, hier von einem durchgehenden Versorgungsbereich zu sprechen. Anhaltspunkte dafür, dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept in dieser Hinsicht auf absehbare Zeit vollzugsunfähig wäre, begründet die derzeitige tatsächliche Nutzung im Übrigen nicht. Im Gegenteil stehen auch in diesem Bereich insbesondere an der nördlichen Straßenseite mit dem Gebäude der ehemaligen Hauptpost und einem Fabrikgelände schon heute größere Flächen zur Verfügung, auf denen Einzelhandel entwickelt werden könnte. Diese bieten absehbar auch ausreichend Platz für die Ansiedlung eines (weiteren) Drogeriemarktes, für den allerdings auch im „alten“ Zentrum etwa im weiterhin leerstehenden Gebäude des früheren Nahkaufs, der eine Verkaufsfläche von etwa 1.400 m² verfügte, potentiell sinnvoll nutzbare Standorte existieren. Vor diesem Hintergrund ist auch die auf einer Empfehlung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts beruhende wertende Entscheidung der Antragsgegnerin ohne weiteres nachvollziehbar, rund um das Grundstück der Antragstellerin kein Nebenzentrum in Form eines Nahversorgungszentrums auszuweisen. Die Kernstadt von X. mit ihren ca. 10.500 Einwohnern dürfte grundsätzlich schon zu klein sein, ein solches zweites Zentrum zu tragen, gerade auch in Anbetracht der Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereiches „Hauptzentrum Innenstadt“. Unbeschadet dessen sind die insoweit angestellten Überlegungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts in sich schlüssig. Die Antragsgegnerin und ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept nehmen den Einzelhandelsbesatz in diesem Bereich und dessen Einzugsbereich - entgegen der von der Antragstellerin wiederholt geäußerten Kritik - konkret in den Blick und untersuchen ihn eingehend. Die aus dieser konkreten Betrachtung gezogenen Schlussfolgerungen, wonach der Bereich (noch) nicht die Qualität eines zentralen Versorgungsbereichs besitzt und auch nicht als solcher entwickelt werden soll, erscheinen nachvollziehbar. Gerade wenn dem Einzelhandel im Bereich Q3. Straße/Q1. Tor schon jetzt eine deutlich über den Nahbereich hinausgehende Versorgungsfunktion zukommt und er nur ca. 1,1 km westlich des Marktplatzes bzw. 300 m westlich der Grenze des zentralen Versorgungsbereichs situiert ist, ist es plausibel, dort keinen zusätzlichen Ansiedlungsspielraum für innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel zu eröffnen. Denn sonst bestünde die Gefahr, dass dieser Einzelhandel das Hauptzentrum schädigt oder seine Entwicklung beeinträchtigt und so das Einzelhandels- und Zentrenkonzept konterkariert. Dies gilt - wie angesprochen - gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Antragsgegnerin einen Fokus auf die Entwicklung des östlichen, problematischen Teils des Hauptzentrums legt. In Anbetracht dessen ist es zumindest nachvollziehbar und konzeptionell stimmig, dass die Antragsgegnerin den Bereich Q3. Straße/Q1. Straße (lediglich) als Nahversorgungsstandort anerkennt und nicht weitergehend als städtebaulich schützenswertes bzw. zu entwickelndes Zentrum betrachtet. Dieser Befund wird bestärkt durch die Feststellungen im Ortstermin, wonach die für ein Versorgungszentrum typischen Randnutzungen wie Dienstleistungen, freiberufliche Angebote, Gastronomie o. ä., nicht festzustellen sind. Diese mögen zwar für einen Versorgungszentrum nicht zwingend sein, ihre Abwesenheit rechtfertigt im hiesigen Gesamtzusammenhang aber die planerische Wertentscheidung gegen die Bewertung des Bereichs als zentraler Versorgungsbereich. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Auswirkungsanalyse gibt insoweit im Übrigen nichts her. Vielmehr verwendet auch diese für das Vorhabengrundstück den Begriff des Nahversorgungsstandortes, von einem Nahversorgungszentrum spricht sie an keiner Stelle. c) Die vorgenannten Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen, wenn und soweit diese ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Maßgeblich sind also die konkreten Zielvorstellungen der Gemeinde. Die bloße Möglichkeit, dass die Gemeinde sich für eine eingeschränkte Planung hätte ent-scheiden können, reicht nicht aus. Vielmehr muss mit Sicherheit angenommen werden können, die Gemeinde wäre nach ihrem mutmaßlichen Willen in Unkenntnis der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen entsprechend verfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 30, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 21. Juli 2011 - 2 D 59/09.NE -, juris Rn. 91, und vom 25. September 2017 - 2 D 18/16.NE -. Ein solcher Ausnahmefall lässt sich hier nicht feststellen. Zwar erfassen die vorstehend ausgeführten Mängel unmittelbar lediglich die Sondergebietsausweisung. Dabei handelt es sich jedoch um den zentralen, genauer einzigen, Planungsanlass und das in erster Linie verfolgte Planungsziel. Schon deshalb lässt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen, ob der Plangeber im Zweifel den Bebauungsplan im Übrigen beschlossen hätte. Darüber hinaus ist die Sondergebietsausweisung mit den weiteren Regelungen der Änderungsplanung zum Einzelhandel unmittelbar verknüpft. Auch diese dienen dem Zentrenschutz. Angesichts dessen ist nicht eindeutig zu klären, wie die entsprechenden Festsetzungen ausgefallen wären, hätte die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Sondergebietsausweisung in ihre Überlegungen eingestellt. Ebenso ist fraglich, ob die verbleibenden Festsetzungen als planerisch schlüssig angesehen werden könnten, wenn zwischen Gewerbe- und Mischgebieten mit Einzelhandelsbeschränkungen eine Teilfläche verbliebe, für die dies nicht gilt, zumal damit auch „ein Keil“ - in Form des vorgesehenen Sondergebietes - in die bisher homogenen Gewerbegebietsfestsetzung des Ursprungsplans getrieben würde. 3. Im Hinblick auf eine möglicherweise von der Antragsgegnerin beabsichtigte Neuplanung weist der Senat – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – noch auf Folgendes hin: a) Ob die 5. Änderung namentlich im Hinblick auf die im Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel - Nahversorgungsstandort“ festgesetzten Nutzungsarten in jeder Hinsicht auf einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage beruht, erscheint zumindest fraglich. aa) Zwar ist es entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass der Plangeber bei der Zweckbestimmung des Sondergebietes den Begriff des Nahversorgungsstandortes verwendet. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine allgemein eingeführte, hinreichend präzise Begrifflichkeit, die in der Rechtsprechung vielfach Verwendung findet, vgl. nur aus der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 D 38/14.NE -, BRS 83 Nr. 35 = juris Rn. 86 ff., und vom 1. September 2014 - 10 D 5/13.NE -, juris Rn. 38 ff.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 10. Juli 2014 - 1 KN 121/11 -, BRS 82 Nr. 10 = juris Rn. 31 ff., sondern konkret um einen durch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin für deren Bauleitplanung individuell konfigurierten Terminus. Auch die Antragstellerin versteht ihn richtig im Sinne eines unterhalb der Schwelle eines Nahversorgungszentrums angesiedelten Nahversorgungsbereichs, der gerade keinen Zentrenschutz genießt, zugleich aber trotz seiner nicht vollständig integrierten Lage in Anbetracht seiner auch bestehenden Nahversorgungsfunktion nicht als städtebaulich unerwünschtes Element betrachtet wird. Er genießt damit Bestandsschutz, nicht aber großräumliches Entwicklungspotential, wie es die Antragsgegnerin auch in der Planbegründung näher ausführt. bb) Die Ausweisung des Sondergebiets als solche ist auch nicht deshalb von vornherein unzulässig, weil eine solche Festsetzung stets das – hier fehlende – Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer oder zumindest eine besonders enge Abstimmung mit ihnen verlangte, wie die Antragstellerin geltend macht. Wie alle anderen Festsetzungen eines Bebauungsplanes bedarf die Ausweisung eines Sondergebiets zunächst (nur) einer städtebaulichen Rechtfertigung, die nicht im Ermessen eines Grundstückseigentümers steht und demgemäß im Grundsatz auch nicht zwingend hiervon abhängig ist. Dass sie regelmäßig sinnvoller Weise mit den Eigentümern abzustimmen sein wird, schon um die Vollzugsfähigkeit der Planung ausreichend zu ermitteln, ist eine von der grundsätzlichen Zulässigkeit zu trennende Frage, die im Wesentlichen Abwägungsbelange umfasst. Wie die Antragstellerin insoweit zu Recht hervorgehoben hat, dürften allerdings an die erforderliche Abwägungsgerechtigkeit der Planung tatsächlich regelhaft höhere Anforderungen zu stellen sein, wenn ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden kann. Im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin merkt der Senat indes an, dass von einer Planung gegen den Willen der Grundstückseigentümerin hier allerdings so nicht gesprochen werden kann. Dass die Antragstellerin nicht an einer Fortführung des durch die Sondergebietsfestsetzung in erster Linie abgesicherten S. Marktes interessiert ist, ist weder dargelegt noch ansatzweise ersichtlich. Der Umstand, dass die Antragstellerin „noch mehr“ will, steht einer Ausweisung gegen ihren Willen jedenfalls nicht gleich, sondern verweist auf eine „normale“ Abwägungsproblematik, die die Ausweisung als solche auch dann nicht in Frage stellt, wenn sie - wie ausgeführt - von der Antragsgegnerin hier nicht bewältigt worden ist. cc) Überprüfungsbedürftig erscheint jedoch, ob die Sondergebietsfestsetzung im Hinblick auf die Zulassung (nur) „ein(es) Lebensmittel- und Getränkemarkt(es) mit einer Verkaufsfläche von max. 2.200 m²“ von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Zwar kann die Sondergebietsfestsetzung dem Grunde nach auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO gestützt werden. Auch eine beabsichtigte Verkaufsflächenbegrenzung kann zulässig sein. Nicht nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO gestattet ist allerdings eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe oder ihre isolierte zahlenmäßige Kontingentierung. Möglich ist allein, in einem Sondergebiet den Anlagentyp durch eine bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festzusetzen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = juris Rn. 23 f., Beschluss vom 11. November 2009 - 4 BN 63.09 -, BRS 74 Nr. 77 = juris Rn. 2, Urteil vom 3. April 2008 ‑ 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 – 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 73, und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 90. Die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO bestimmen die zulässige Art der Nutzung nicht nach Merkmalen, die vorhabenunabhängig auf das Gebiet als solches bezogen sind, sondern danach, welche Vorhaben auf den überplanten Flächen allgemein und ausnahmsweise zulässig sind. Die sonstigen Sondergebiete sind zwar dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Auch für sie ist aber neben der Zweckbestimmung die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Hierfür wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt, fortgesetzt. Die Gemeinde kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bieten, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung aber grundsätzlich fremd. Dort, wo die Verordnung die Festlegung von Nutzungsanteilen (Quoten) und die Quantifizierung einer Nutzungsart zulässt (§§ 4a Abs. 4 Nr. 2, 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 13 BauNVO), wird dies ausdrücklich geregelt. Eine Kontingentierung etwa der Verkaufsfläche, die auf das (Sonder-)Gebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung bzw. nach dem festgesetzten Nutzungskatalog eines ausgewiesenen Sondergebiets zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 2010- 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 23, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris 17, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 4 BN 43.10 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010- 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 37; hierzu auch Uechtritz, BauR 2008, 1821 ff, sowie Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, 2010, Rn. 831 f. Mit anderen Worten darf die Gemeinde in einem sonstigen Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO den „Mix“ der zulässigen Nutzungen abweichend von der Typisierung der §§ 22 ff. BauNVO vorgeben. Auch besitzt die Gemeinde dabei in Bezug auf die Beschreibung der im Einzelnen zulässigen Anlagen eine weitgehende Dispositionsbefugnis. Weder die Befugnis zur Zweckbestimmung des Sondergebiets noch die Befugnis zur Festsetzung der Art der im Sondergebiet zulässigen Nutzungen begründen aber eine Ermächtigung für eine Kontingentierung von Baurechten innerhalb des Plangebiets, soweit es sich nicht um quantifizierende Elemente der Beschreibung der Art der Nutzung handelt. Nur soweit die einzelne Anlage in den textlichen Festsetzungen abstrakt beschrieben wird, können quantifizierende Merkmale einfließen. Entsprechend können gebietsbezogen formulierte, kontingentierende Festsetzungen (nur) dann zulässig sein, wenn sie im Grunde nicht gebiets- sondern vorhabenbezogen sind, weil nach den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzungen im Zusammenspiel mit den weiteren Festsetzungen ein Baurecht nur für ein einheitliches Vorhaben begründet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE - BRS78 Nr. 48 = juris Rn. 67 ff. Dieses Ergebnis lässt sich nicht dadurch vermeiden, dass die zulässigen Nutzungen im Sondergebiet auch nach der Zahl der sie ausübenden Betriebe beschränkt werden. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 18, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris 24, wonach eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung nur dann ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden kann, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dabei genügt es indes regelmäßig nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass in dem Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden soll; erforderlich ist vielmehr, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs des fraglichen Nutzungstyps zulassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 ‑ 4 BN 43.10 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 47, und vom 18. November 2016 - 2 A 2582/14 -. Dies kann nach den bei der Überprüfung zu stellenden Anforderungen an eine hinreichend realitätsgerechte und praktikable Bauleitplanung im Einzelfall auch dann der Fall sein, wenn die Festsetzungen projektbezogen erfolgen und die Planung ein konkret zu erwartendes Projekt als Blaupause absichernd nachzeichnet. Überträgt man dieser Grundsätze auf die hier in Rede stehenden konkreten Festsetzungen, bedeutet dies, dass die Begrenzung auf eine Anlage eines bestimmten Typs in aller Regel nur, aber auch schon dann auf § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO gestützt werden kann, wenn in dem festgesetzten Sondergebiet aufgrund der getroffenen weiteren Festsetzungen - etwa zur überbaubaren Grundstücksfläche oder zur Zweckbestimmung - tatsächlich nur eine Anlage dieses Typs realisiert werden kann. Vgl. zu solchen Fällen auch: OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 73, und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn 90. Das ist hier indes zumindest fraglich. Mit der Festsetzung des Betriebstyps „Lebensmittel- und Getränkemarkt mit bis zu 2.200 m² Verkaufsfläche“ dürfte - für sich genommen - im hiesigen Kontext nicht aus sich heraus die entsprechende Nutzungsmöglichkeit im Sondergebiet auf einen Betrieb beschränkt sein. Auf dem Areal könnten vielmehr innerhalb der großzügig bemessenen überbaubaren Grundstücksflächen durchaus mehrere großflächige Betriebe dieses Nutzungstyps angesiedelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie die Schwelle der Großflächigkeit mit (etwas) mehr als 800 m² nur geringfügig überschritten. Anders entsprechend für den Fall, dass eine maximale Verkaufsfläche von 1.400 m² für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wurde, OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 ‑ 2 D 38/12.NE -, juris Rn 73 ff. Eine gebietsbezogene Verkaufsflächenkontingentierung von 2.200 m² ist für sich genommen auch nicht schon deshalb zulässig, weil das Grundeigentum in dem Sondergebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand ‑ nämlich der der Antragstellerin - lag. Zwar kann der Eigentümer nicht „mit sich selbst ein Windhundrennen veranstalten.“ Auf die - wandelbaren - Eigentumsverhältnisse kommt es aber nicht an; denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern allein städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 4 BN 63.09 -, BRS 74 Nr. 77 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 4. Oktober 2010- 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 37, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 60 ff. Danach ist es aber jedenfalls nicht völlig unwahrscheinlich - wenn auch nach den Bekundungen der Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung nicht eben naheliegend -, dass das der Antragstellerin gehörende, aus zwei Flurstücken bestehende Grundstück, das sich mit dem Sondergebiet deckt, etwa entsprechend der derzeit zweigeteilten Nutzung im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB geteilt und an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert wird. In diesem Fall wäre es aber zumindest nicht völlig fernliegend, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des zur Verfügung stehenden Verkaufsflächenkontingents von der Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs mit dem in Rede stehenden Sortiment gänzlich ausgeschlossen wären. Hinzu kommt, dass der Nutzungstyp „Lebensmittel- und Getränkemarkt mit maximal 2.200 m² Verkaufsfläche“ selbst nicht einmal unmittelbar auf eine Großflächigkeit abzielt, sondern dieses zusätzliche Erfordernis allein aus der übergeordneten Zweckbestimmung des Sondergebiets abzuleiten wäre. Insoweit wäre jedoch zumindest auch denkbar, dass es das Sondergebiet selbst zulassen würde, einen großflächigen Lebensmittelmarkt mit einem kleinflächigen zu verbinden, zumal der Zweckbestimmung des Sondergebietes hier tatsächlich nur eine eingeschränkte Steuerungsfunktion zuzumessen sein dürfte. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang jedenfalls im Grundsatz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich mit dieser Zweckbestimmung die regelmäßige Zulassung einer SB Autowaschanlage jedenfalls nicht ohne weiteres verbinden lässt. Eine die zulässigen Nutzungen engführende Steuerungsfunktion der Zweckbestimmung des Sondergebietes lassen die textlichen Festsetzungen damit an sich nicht zu. Auf diese Fragestellung dürfte es im Ergebnis aber nicht einmal entscheidend ankommen. Denn die Antragsgegnerin hat letztlich eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung weder beabsichtigt noch festgesetzt. Sie hat vielmehr offenbar ausgehend vom derzeitigen Bestand ausdrücklich eine zahlenmäßige Beschränkung der zulässigen Betriebe vorgenommen und nur „einen“ Lebensmittel- und Getränkemarkt zugelassen. Dies begegnet – wie ausgeführt – im Hinblick auf eine einschlägige Rechtsgrundlage grundsätzlich Bedenken. Die Baunutzungsverordnung erlaubt die Festsetzung besonderer Nutzungsarten, nicht -mengen. Angesichts der Entstehungsgeschichte der Festsetzung dürfte der Festlegung auf einen Betrieb auch die Absicht zugrundegelegen haben, tatsächlich eine mengenmäßige Beschränkung vorzusehen. Denn dem Plangeber ging es gerade darum, einen zweiten Betrieb (konkret einen Drogeriemarkt) im Plangebiet zu verhindern. Insoweit ist kein Grund dafür ersichtlich, diese für sich genommen eindeutige Wortwahl als Versehen des Normgebers zu werten und zu unterstellen, er habe im Zweifelsfall auch mehr als einen Betrieb zulassen wollen. Unabhängig davon stellte sich bei dieser Interpretation wiederum das Problem, dass dann keine anlagenbezogenen, sondern plangebietsbezogene Verkaufsflächen festgesetzt worden wären. Auch hierfür ist eine Rechtsgrundlage - wie ausgeführt - in der Baunutzungsverordnung nicht gegeben. Vgl. in diesem Zusammenhang bereits OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 73. Ob der Umstand, dass hier nur ein konkreter Bestand von Gebäuden und Nutzungen überplant worden ist, zu einer anderen Bewertung führen kann, erscheint in der gegebenen Fallkonstellation zwar nicht ausgeschlossen, jedoch bereits für die Festsetzung des Lebensmittelmarktes zumindest zweifelhaft. Diese bisherige Form der Nutzung des Sondergebiets ist nach den planerischen Festsetzungen nämlich nicht zwingend. Andererseits dürfte es nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der zu fordernden realitätsgerechten Betrachtung darauf verlassen durfte, dass sich im Sondergebiet nicht mehr als ein Lebensmittel- und Getränkemarkt ansiedeln wird. Dies entspricht nicht nur der jahrzehntelangen tatsächlichen Nutzung, sondern in Anbetracht der bereits angesprochenen Einzelhandelsdichte und – struktur, in der nahezu alle relevanten Marktteilnehmer bereits über gesicherte und auskömmliche Standorte verfügen, auch dem bei weitem wahrscheinlichsten Entwicklungsszenario. Ob allerdings allein dieser – in der Planbegründung so nicht thematisierte – Befund ausreichte, weitere Sicherungen – wie etwa die angepasste Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen – von vornherein nicht ins Auge zu fassen, ist jedenfalls diskutabel. Entsprechende Bedenken sind erst recht hinsichtlich der Zulassung (nur) „einer SB Autowaschanlage“ im Sondergebiet „großflächiger Einzelhandel - Nahversorgungsstandort“ veranlasst. Zumindest insofern ist eine Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Mengenmaßstabes nicht zu erkennen, die hierfür möglicherweise der Sache nach in Betracht kommende Vorschrift des § 1 Abs. 10 BauNVO hat die Antragsgegnerin nicht herangezogen, eine reine bestandssichernde Festsetzung liegt – wie ausgeführt – auch nicht vor. Die Nutzung ist vielmehr wie auch der Lebensmittel- und Getränkemarkt - und diesem formal gleichgestellt - allgemein im Sondergebiet zulässig. Ob § 1 Abs. 10 BauNVO im Rahmen des § 11 BauNVO überhaupt – und wenn ja unter welchen Voraussetzungen – Anwendung findet, kann deshalb auf sich beruhen. Vgl. zum Problem etwa Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO-Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 103. Ob die allgemeine Zulassung des Betriebstyps „SB-Autowaschanlage“ mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Sondergebietes grundsätzlich zu vereinbaren ist, ist im Übrigen auch für sich genommen im hier vorliegenden Kontext zweifelhaft. Weder handelt es sich um (großflächigen) Einzelhandel noch um Nahversorgung. Angesichts der vergleichsweisen geringen Größe des Sondergebietes und des Umstandes, dass neben der Autowaschanlage nur noch ein weiterer Betrieb (dieser allerdings im Rahmen der Zweckbestimmung) zugelassen werden soll, liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass diese regelmäßig zulässige Nutzung sich in jedem Fall noch als für den Gebietscharakter zu vernachlässigende Randnutzung darstellen würde und unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis unschädlich wäre. Zwar geht der Plangeber ausweislich der Planbegründung davon aus, dass die Autowaschanlage „klein“ sei und unterstellt damit offenbar auch, dass dies so zu bleiben habe und sie deshalb zugelassen werden könne. Planerisch zumindest nicht ausgeschlossen ist aber auch eine SB-Autowaschanlage größeren Zuschnitts, wie sie in der Realität - mit wohl zunehmender Häufigkeit - vorkommen. dd) Der Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in den Gewerbe- und Mischgebieten ist hingegen von § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gedeckt. Entsprechendes gilt für die einzelhandelssteuernde Ausgestaltung des Sondergebiets auf der Grundlage von § 11 BauNVO. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 77 ff., m. w. N. Die zusätzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO an die Ausdifferenzierung eines Nutzungsausschlusses der „besonderen städtebaulichen Gründe“ bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des (partiellen) Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 ‑ 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 126, und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 70. Nach diesen Maßgaben ist der mit der 5. Änderung erstrebte Einzelhandelsausschluss ersichtlich von § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO bzw. im Sondergebiet von § 11 BauNVO getragen. Er leistet - wie gezeigt - einen Beitrag zu dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das den zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Innenstadt sichern und stärken und eine Verdichtung des Nahversorgungsstandorts Q3. Straße/Q1. Tor (Kernstadt) durch weitere Einzelhandelsansiedlungen verhindern will. Ein offensichtlicher Missgriff hinsichtlich dieser Ermächtigungsgrundlagen ist auch dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen, namentlich lässt sich, wie bereits angesprochen, auch der Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung GMA von November 2013 nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin offensichtlich konzeptionell verpflichtet gewesen sein könnte, den Bereich um das Vorhabengrundstück Q1. Tor 165 als zentralen Versorgungsbereich der Grund- und Nahversorgung auszuweisen anstatt ihn als Nahversorgungsstandort ohne Zentreneigenschaft zu betrachten. Vgl. dazu im Einzelnen bereits OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 B 418/14.NE -. Ob Zuschnitt und Auswahl der zentralen Versorgungsbereiche, den Einwänden der Antragstellerin entsprechend Defizite aufweisen, ist wiederum eine Frage der Abwägung und – wie ausgeführt – in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. ee) Zumindest im Ansatz Bestimmtheitsbedenken wirft zudem die im Rahmen des grundsätzlichen Einzelhandelsausschlusses für nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente getroffene Gegenausnahme des sog. Handwerkerprivilegs auf. Dies kann nach den textlichen Festsetzungen unter anderem nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sind. Während eine deutliche Unterordnung hinsichtlich der Verkaufsflächen in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts als hinreichend bestimmt angesehen wird, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/11.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 51 ff., m. w. N. auf die Rechtsprechung auch der anderen Bausenate, zumal dann, wenn wie hier die deutliche Unterordnung in der Planbegründung näher ausgeführt wird (max. 20%), gilt dies nicht ohne weiteres für den nach den textlichen Festsetzungen zusätzlich geforderten Umsatzmaßstab, für den die Planbegründung zudem gerade keine näheren Erläuterungen bereithält. Unklar ist insoweit damit schon, ob auch hier ein prozentualer Maßstab und wenn ja welcher Anwendung finden soll. Eine Übernahme der 20%-Schwelle dürfte jedenfalls ausscheiden, da es in diesem Fall auf der Hand gelegen hätte, dies in die Planbegründung aufzunehmen. Darüber hinaus stellt sich die grundsätzliche Frage, ob der Umsatz betriebs- oder betriebsstättenbezogen zu verstehen sein soll. Auch hierzu schweigen die Aufstellungsvorgänge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.