Urteil
17 A 1985/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:1206.17A1985.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen 1 Tatbestand: 2 Der am 28. August 1991 in T. in T1. geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14. August 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und heiratete im serbischen Generalkonsulat in E. am 5. November 2010 die am 2. Mai 1992 in F. geborene serbische Staatsangehörige N. T2. . 3 Die Eltern der Ehefrau des Klägers waren am 13. September 1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Ablehnung ihres Asylantrages wurde durch Klagerücknahme am 12. Januar 1998 bestandskräftig. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt der Familie der Ehefrau des Klägers im Bundesgebiet aufgrund der politischen Lage in ihrem Heimatland und wegen der Schwerbehinderung ihrer älteren Schwester geduldet. Am 6. März 2007 erhielten die Eltern und die Schwester der Ehefrau des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen. Der Ehefrau des Klägers wurde nach vorherigen Duldungen erstmals am 26. Juni 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt und zuletzt am 24. Mai 2012 bis zum 23. Mai 2014 verlängert. Sie erreichte im Sommer 2009 den Abschluss einer Förderschule der Stadt F. mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung. Im Rahmen einer sich anschließenden berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der Einrichtung der katholischen Jugendsozialarbeit „E1. C. “ in F. erzielte sie ein Einkommen von monatlich brutto 504,00 €. Für ihre am 24. September 2010 aufgenommene Arbeit bei der Fa. V. U. GmbH erhielt sie bei einem Arbeitsumfang von 70 Stunden im Monat ein Bruttogehalt von 588,00 €. Noch während der Probezeit wurde der Ehefrau des Klägers zum 9. November 2010 gekündigt. In der Folgezeit empfing sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Seit dem 7. Oktober 2011 ist die Ehefrau des Klägers bei unterschiedlichen Unternehmen als Reinigungskraft mit einem durchschnittlichen Bruttogehalt von monatlich 1.595,00 € beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet. 4 Am 2. Juni 2011 wurde die Tochter F1. des Klägers und seiner Ehefrau geboren. E1. Ehefrau des Klägers erwartet im Mai 2013 ihr zweites Kind. 5 Bereits am 12. November 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. 6 Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2011 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Da die Ehefrau des Klägers ebenfalls serbische Staatsangehörige sei, komme grundsätzlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Familienzusammenführung nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 30 AufenthG in Betracht. E1. hierfür erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Der Kläger sei als serbischer Staatsangehöriger zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist und könne deshalb nicht während des Touristenaufenthaltes einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen. Darüber hinaus widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man sein Heimatland für einen Kurzaufenthalt verlasse, um anschließend nach einer Eheschließung dauerhaft im Ausland zu verbleiben, ohne in seinem Heimatland noch Angelegenheiten klären zu müssen. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass dem Kläger bzw. seiner Ehefrau bewusst gewesen sei, die Voraussetzungen der beantragten Aufenthaltserlaubnis bei der Einreise bzw. Eheschließung nicht zu erfüllen. Eine positive Ermessensentscheidung sei nicht gerechtfertigt, weil der Kläger die Visumvorschriften bewusst umgangen habe und den Eheleuten eine vorübergehende Trennung zur Durchführung des Visumverfahrens auch unter Berücksichtigung der Schwangerschaft seiner Ehefrau zumutbar sei. Auch aus § 39 Nr. 3 AufenthV ergebe sich nichts anderes, da seine Ehefrau lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sei und in diesem Fall der Familiennachzug nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich sei. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Aus der Schwangerschaft seiner Ehefrau folge kein humanitärer Grund. Sie sei auch nicht derart in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt, dass es ihr unzumutbar sei, die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland zu führen. Im Übrigen fehle es auch an der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers. Humanitäre Gründe im Sinne des § 25 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lägen ebenfalls nicht vor. E1. Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei auch verhältnismäßig und aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, weil immer häufiger versucht werde, das reguläre Visumverfahren zu umgehen. Hinzu komme, dass es den Eheleuten aufgrund ihrer gemeinsamen serbischen Staatsangehörigkeit zuzumuten sei, die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland zu führen. 7 Am 23. März 2011 hat der Kläger die vorliegende, nicht näher begründete Klage erhoben. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 2. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 10 E1. Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 13 Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: 14 E1. vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass die Ehefrau des Klägers in wirtschaftlicher Sicht nicht hinreichend in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert sei und somit Art. 8 EMRK nicht zur Anwendung komme, stehe mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht im Einklang. Für ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK dürfe nicht allein auf die wirtschaftlichen Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland abgestellt werden, sondern müssten auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. Zwar sei die Ehefrau des Klägers nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK, jedoch sei ihre erfolgreiche Integration auch durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG zum Ausdruck gekommen. Erfülle die Ehefrau des Klägers danach ein rechtliches Ausreisehindernis gemäß Art. 8 EMRK, sei ihr die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft in T1. nicht zumutbar. Das gegen eine Verwurzelung im Inland angeführte Argument, dass die Ehefrau des Klägers jahrelang nur geduldet worden sei, sei durch die Rechtsprechung widerlegt. E1. Eheschließung mit einem serbischen Staatsangehörigen negiere ihre Verwurzelung und ihren Status als faktische Inländerin nicht. Sie könne den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie sicherstellen. Ihre Schwangerschaft lasse eine negative Prognose hinsichtlich der Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht zu. Sie habe bereits bewiesen, dass sie sich nicht der Betreuung des zweiten Kindes hingeben, sondern wieder beruflich Fuß fassen werde. Der Kläger sei ebenfalls hinreichend integriert. Er habe sich der Betreuung seiner Tochter gewidmet, damit seine Ehefrau den Lebensunterhalt sicherstellen könne. Für die Integration des Klägers spreche auch, dass er den gesamten Haushalt führe. Zwar habe er wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten keinen offiziellen Sprachkurs besucht, die deutsche Sprache jedoch durch Selbststudium hinreichend erlernt. 15 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 16 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 2. März 2011 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 17 E1. Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 E1. zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. E1. angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 1. Als Anspruchsgrundlage für die beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug kommen §§ 29 und 30 AufenthG in Betracht. Danach ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), der Ausländer seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis ohne Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG besitzt oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht aufgrund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d AufenthG) und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). E1. Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzt, gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. 23 Ob diese besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug hier vorliegen, kann offenbleiben, da der Kläger jedenfalls die für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht vollständig erfüllt. 24 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches. Erstrebt ein erwerbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft, gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 und 2 SGB II. Kann der gesamte Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt werden, gilt jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 ‑ 1 C 20.09 ‑, BVerwGE 138, 135 = juris Rn. 20. 26 Der danach gebotenen Prognose, ob der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist, ist zunächst zugrunde zu legen, dass der Kläger selbst nicht erwerbstätig ist, obwohl ihm aufgrund einer entsprechenden Änderung der Nebenbestimmungen zu seiner Duldung seit dem 26. Juli 2012 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger um eine solche Erlaubnis nachgesucht oder sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach seinem Vortrag zuletzt im Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 führt er neben der Betreuung seiner Tochter den gesamten Haushalt. 27 Einer positiven Prognose für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Klägers steht auch entgegen, dass seine Ehefrau zwar derzeit noch bei der Fa. L. D. erwerbstätig ist, der zugrundeliegende Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2012 jedoch gemäß § 26 lit. a dieses Vertrages bis zum 31. Dezember 2012 befristet ist und Anhaltspunkte für einen Anschlussvertrag bzw. für eine Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2013 nicht vorgetragen worden sind. E1. im Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 vertretene Auffassung, die Ehefrau des Klägers habe bereits bewiesen, dass sie sich nicht der Betreuung des zweiten Kindes hingeben werde, sondern wieder „beruflich Fuß fassen“ werde, sagt über die Zeit bis zum Beginn des Mutterschutzes nichts aus. 28 Hinzu kommt, dass auch das von der Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit erzielte Einkommen zum einen unregelmäßig und zum anderen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Familie nicht bzw. allenfalls äußerst knapp ausreichte. 29 E1. am 24. September 2010 bei der Fa. V. U. GmbH aufgenommene Erwerbstätigkeit endete bereits nach eineinhalb Monaten durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Der der am 7. Oktober 2011 aufgenommenen Erwerbstätigkeit zugrunde liegende Arbeitsvertrag war von vornherein bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Auch das sich anschließende aktuelle Arbeitsverhältnis ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet. 30 Auch das von der Ehefrau des Klägers für die Zeit vom 7. Oktober 2011 bis zum 31. August 2012 nachgewiesene Bruttoeinkommen von im Mittel 1.595,00 € pro Monat steht einer positiven Prognose der Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Familie des Klägers entgegen. Dabei legt der Senat der Berechnung des der Familie des Klägers monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens gemittelte Steuern von 28,77 € und gemittelte Sozialversicherungsbeiträge von 315,00 € sowie einen Mehrbedarf für die Schwangerschaft der Ehefrau des Klägers nach § 21 Abs. 2 SGB II von 57,00 € und einen Freibetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1 SGB II von pauschal 100,00 € zugrunde. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 ‑ 1 C 20.09 ‑, BVerwGE 138, 135 = juris Rn. 34. 32 Geht man davon aus, dass die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung – FamRL - bei der Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug keine Anwendung findet, weil der Ehefrau des Klägers der Aufenthalt im Bundesgebiet auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG und damit aufgrund subsidiärer Schutzformen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. c FamRL genehmigt wurde, 33 vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 ‑ OVG 12 M 40.10 ‑, juris Rn. 5, 34 und deshalb der Freibetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 SGB II bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens der Familie des Klägers zu berücksichtigen ist, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 ‑ 1 C 20.09 ‑, BVerwGE 138, 135 = juris Rn. 33, 36 ergibt sich danach ein Fehlbetrag von monatlich durchschnittlich 316,00 €. Lässt man den Freibetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 SGB II außer Ansatz, reduziert sich der monatliche Fehlbetrag auf durchschnittlich 86,00 €. Dieser Fehlbetrag könnte allein durch die Bewilligung des antragsabhängigen, hier jedoch nicht beantragten Kinderzuschlages nach §§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, 6a BKGG ausgeglichen werden, was zu einem monatlichen Überschuss von lediglich 44,00 € führen würde. 37 Nach alledem lässt eine umfassende Würdigung der dargestellten Gesamtumstände der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Familie keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen und deshalb die Prognose nicht zu, dass der Kläger die zum Bestreiten seines notwendigen Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel dauerhaft und ausreichend ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen erwirtschaften kann. Dies führt zu der Feststellung, dass sein Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert ist. 38 Vorliegend ist auch nicht ausnahmsweise vom Regelerfordernis der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. Dies ist der Fall, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung des Aufenthaltstitels geboten ist. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 ‑ 1 C 20.09 ‑, BVerwGE 138, 135 = juris Rn. 31, vom 30. April 2009 ‑ 1 C 3.08 ‑, NVwZ 2009, 1289 = juris Rn. 13 und vom 26. August 2008 ‑ 1 C 32.07 ‑, BVerwGE 131, 370 = juris Rn. 27. 40 Das ist hier nicht der Fall. Eine solche Ausnahme ist nicht im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG geboten. E1. in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie korrespondiert ein Anspruch des einzelnen Grundrechtsträgers aus Art. 6 GG gegenüber den zuständigen staatlichen Behörden und Gerichten, bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen zu berücksichtigten. 41 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 ‑ 2 BvR 1367/10 ‑, InfAuslR 2011, 286 = juris Rn. 14 und ‑ 2 BvR 2625/10 ‑, FamFR 2011, 384 = juris Rn. 13. 42 Dabei muss das Interesse an der Erhaltung von Ehe und Familie abgewogen werden mit dem öffentlichen Interesse an der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Demgemäß ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten. 43 Besteht eine durch Art. 6 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer, seiner Ehefrau und gegebenenfalls seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil der Ehefrau das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. 44 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 ‑ 2 BvR 231/00 ‑, InfAuslR 2002, 171 (173) =juris Rn. 22; s.a. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 ‑ 2 BvR 1169/84 ‑, BVerfGE 80, 81 (95) = juris Rn. 44 (zur Erwachsenenadoption). 45 E1. danach gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt hier zu Lasten des Klägers aus, weil es ihm und seiner Familie zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft in T1. als dem Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit fortzusetzen. 46 Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist dies seiner Ehefrau auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK zumutbar. Eine schützenswerte Rechtsposition eines Ausländers auf der Grundlage dieser Vorschrift als so genannter faktischer Inländer kommt nur dann in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen bzw. gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen längeren Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines – längeren – Aufenthalts über schutzbedürftige persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zum und im Aufnahmestaat verfügt, sodass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, der wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben nur noch im Aufnahmestaat führen kann und dem ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. 47 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 ‑ 2 BvR 1392/10 ‑, InfAuslR 2011, 235 = juris Rn. 20. 48 Damit kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers im Bundesgebiet an, andererseits auf die Möglichkeit einer (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit, was eine gewichtende Gesamtbewertung der konkreten Lebensumstände des Ausländers erfordert. 49 Hiervon ausgehend kommt der Ehefrau des Klägers der Status einer faktischen Inländerin nicht zu. Sie ist zwar in Deutschland geboren und hat seit ihrer Geburt hier gelebt. Zu ihren Gunsten ist auch zu berücksichtigen, dass sie nach zehnjährigem Schulbesuch die Förderschule mit den Schwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung abgeschlossen hat und neben der Betreuung und Erziehung ihrer Tochter auch zeitweise erwerbstätig war. Zu ihren Lasten fällt jedoch ins Gewicht, dass ihr Aufenthalt erstmals 2007 legalisiert worden ist, und zwar durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 23 Abs. 1 AufenthG und damit durch einen Aufenthaltstitel, der einen Ehegattennachzug bzw. eine Familienzusammenführung nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, nämlich allein aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland, möglich macht. Darüber hinaus steht der Annahme einer hinreichenden Integration der Ehefrau des Klägers entgegen, dass sie keine Berufsausbildung absolviert hat und auch im Übrigen Anhaltspunkte für eine hinreichende wirtschaftliche Integration fehlen. Hinweise auf eine Integration der Ehefrau des Klägers im Übrigen, etwa in Form einer sozialen oder kulturellen Verwurzelung, sind ebenfalls nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. E1. behauptete Kontaktpflege zu den Nachbarn reicht hierzu offensichtlich nicht aus. 50 Schließlich hat der Kläger hat auch nicht hinreichend dargetan, dass seiner Ehefrau eine gemeinsame Rückkehr der Familie nach T1. nicht zumutbar ist, weil sie dem Land ihrer Staatsangehörigkeit in einem Maße entwurzelt ist, dass alleine eine Ausnahme von der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verhältnismäßig wäre. Zwar dürfte die Übersiedlung nach T1. für die Ehefrau des Klägers mit Eingewöhnungsschwierigkeiten verbunden sein, da sie dort noch nicht bzw. nicht für längere Zeit gelebt hat. Solche Schwierigkeiten kann die Ehefrau des Klägers jedoch nach der Überzeugung des Senates in zumutbarer Weise überwinden. Denn in Würdigung ihrer vorgetragenen familiären Verhältnisse geht der Senat davon aus, dass die Ehefrau des Klägers die Sprache, die Sitten und die Gebräuche im Land ihrer Staatsangehörigkeit aus ihrem Elternhaus kennt. Dafür, dass die Ehefrau des Klägers der serbischen Sprache in einem für eine Eingliederung in die serbischen Lebensverhältnisse ausreichenden Maße mächtig ist, spricht auch der Umstand, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Eheschließung und des Bezuges einer gemeinsamen Wohnung die deutsche Sprache nicht in einem für eine Verständigung mit seiner Ehefrau ausreichenden Maße beherrscht und sich mit ihr deshalb auf Serbisch verständigt hat. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Klägers sich bei der Eingewöhnung in die serbischen Verhältnisse der Hilfe ihres Ehemannes sicher sein kann. Da der Kläger selbst T1. erst im August 2010 im Alter von knapp neunzehn Jahren verlassen hat, ist nämlich davon auszugehen, dass er den serbischen Lebensverhältnissen noch nicht in einer Weise entwurzelt ist, die seine Wiedereingliederung und die auf dieser Grundlage mögliche Unterstützung seiner Ehefrau ausschließen. Aufgrund ihres Alters von zwanzig Jahren kann von der Ehefrau des Klägers auch eine entsprechende Flexibiliät bei der Eingliederung in die serbischen Verhältnisse erwartet werden. Demgegenüber sind hinreichend substantiiert gegen diese Eingliederung sprechende Anhaltspunkte auch im Schriftsatz des Klägers vom 31. Oktober 2012 nicht vorgetragen worden und nach alledem auch nicht ersichtlich. 51 Dass der Kläger selbst in einem Maß in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert ist, das einer Lebensführung der Familie in T1. mit Blick auf Art. 8 EMRK entgegen stünde, ist nicht ersichtlich. Er lebt seit etwa drei Jahren ohne eine gesicherte Aufenthaltsperspektive in Deutschland, da er lediglich mit einem Touristenvisum eingereist ist und sein nachfolgender aufenthaltsrechtlicher Status allein durch die Fiktionswirkung seines Antrages auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug und durch die nach der Ablehnung dieses Antrages erteilten Duldungen geprägt ist. Er ist nicht erwerbstätig, obwohl ihm aufgrund einer entsprechenden Änderung der Nebenbestimmungen zu seiner Duldung seit dem 26. Juli 2012 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger um eine solche Erlaubnis nachgesucht oder sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. E1. von ihm in diesem Zusammenhang hervorgehobene Haushaltsführung und Kindesbetreuung stellen keine Integrationsleistungen dar, die eine Ausnahme von der Regelvoraussetzung der Unterhaltssicherung rechtfertigen könnten. 52 2. Der Kläger kann einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis auch nicht mit Erfolg auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG stützen. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß Satz 2 soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Der Kläger erfüllt jedoch schon deshalb nicht die hier allein in Betracht kommende tatbestandliche Voraussetzung der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, weil ihm und seiner Familie, wie oben dargestellt, zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft in T1. als dem Land gemeinsamer Staatsangehörigkeit fortzusetzen. Dass sonst ein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 53 E1. Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 54 E1. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 55 E1. Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.