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Beschluss

12 L 2182/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1104.12L2182.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 „vorläufig, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, dem Antragsteller aus humanitären Gründen, wegen seiner 35jährigen Verwurzelung in Deutschland, dem fehlenden Bezug in sprachlicher und kultureller Hinsicht zu seiner Heimat, die er als kleines Kind wegen der Religionsverfolgung verlassen musste, seinen persönlichen Verpflichtungen gegenüber der erkrankten Mutter, seiner seit 10 Jahren bestehenden positiven Resozialisierung und der Aufrechterhaltung des Eiscafés, welches er führt, eine Duldung zu erteilen, damit er aus der Abschiebehaft entlassen werden kann“, 4 hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, was der Antragsteller mit der „bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache“ meint. Eine neue Klage mit Bezug zum Aufenthaltsrecht hat der Antragsteller nicht erhoben. Das unter dem Aktenzeichen 12 K 3464/18 geführte Verfahren ist bereits beendet. 5 Auf das beim Verwaltungsgericht Minden unter dem Aktenzeichen 8 K 3221/19.A geführte Verfahren kommt es nicht an. Soweit der Antrag sich auf einen Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet wegen seines Asylantrags richten sollte, wäre dafür allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig und deshalb richtiger Antragsgegner. 6 Auch hat der Antragsteller den für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wie es § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO verlangt. 7 Die Abschiebung eines Ausländers ist gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Solche Gründe sind im Fall des – seit der bestandskräftig gewordenen Ausweisung vom 18.02.2005 nur geduldeten und deshalb – ausreisepflichtigen Antragstellers nicht gegeben. Tatsächliche Abschiebungshindernisse hat er schon nicht geltend gemacht. Rechtliche Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Er besitzt auch einen gültigen Pass. Da der Antragsteller ledig und kinderlos ist, verletzt eine Abschiebung ihn auch nicht in seinem Recht aus Art. 6 GG. Soweit er – unsubstantiiert – auf eine Erkrankung seiner Mutter und seine daraus resultierenden persönlichen Verpflichtungen verweist, kann das schon angesichts seiner in Deutschland lebenden Geschwister nicht zu seinen Gunsten verfangen. 8 Auch macht allein der Umstand, dass der Antragsteller sich seit 36 Jahren in Deutschland aufhält und seit 14 Jahren im Besitz einer Duldung ist, seine Abschiebung bzw. Ausreise aus rechtlichen Gründen im Sinne von Art. 8 EMRK nicht unmöglich. Die bloße Dauer des Aufenthalts führt nicht auf einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats aufgehalten hat. 9 Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidungen vom 16.09. 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046, und vom 07.10.2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043; OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2019 - 18 B 147/19 -. 10 Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Verbleib im Bundesgebiet kann grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines – wie hier seit 2005 – lediglich geduldeten Aufenthalts entwickelt werden. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2019 - 18 B 147/19 -. 12 Eine schützenswerte Rechtsposition eines Ausländers auf der Grundlage von Art. 8 EMRK als sogenannter faktischer Inländer kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen bzw. gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit ausgegangen werden kann. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines – längeren – Aufenthalts über schutzbedürftige persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zum und im Aufnahmestaat verfügt, so dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, der wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben nur noch im Aufnahmestaat führen kann und dem ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Damit kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers im Bundesgebiet an, andererseits auf die Möglichkeit einer (Re)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit, was eine gewichtende Gesamtbewertung der konkreten Lebensumstände des Ausländers erfordert. 13 OVG NRW, Urteil vom 06.12.2012 - 17 A 1985/11 -, Rn. 44 ff., juris. 14 Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller nicht als faktischer Inländer anzusehen. Zu seinen Gunsten ist zwar zu berücksichtigen, dass er einen Realschulabschluss erworben und eine Ausbildung als Raumausstatter erfolgreich beendet hat, nach seinem Vortrag in den Jahren von 1998 bis 2003 in einem Jugendcafé bzw. Kinder- und Jugendzentrum ehrenamtlich tätig war und der deutschen Sprache mächtig ist. 15 Jedoch schlägt zu seinen Lasten aus, dass er diese Integrationsleistungen dadurch zunichte gemacht hat, dass er nicht nur vielfach, sondern auch in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Das Amtsgericht Moers verurteilte ihn am 22.10.2002 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten wegen Einfuhr in Tateinheit mit Handel mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge in einem minder schweren Fall. Das Landgericht Köln verurteilte den Kläger mit Urteil vom 30.07.2003 wegen am 20.01.2003 versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung sowie wegen am 10.02.2003 versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Das Landgericht Köln (000-00/00) verurteilte den Antragsteller unter Beschränkung nach § 154 StPO mit Urteil vom 08.10.2004 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (ca. 23 kg Marihuana) in 3 Fällen, wobei er einmal – bei seiner Festnahme – ein Spring-/Klappmesser bei sich geführt hatte. 16 Der Antragsteller hat sich demnach durch vorherige Verurteilungen und auch durch Inhaftierung nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Trotz Erklärung der Antragsgegnerin am 23.10.2007 im Verfahren 12 K 1497/06, ihn bei straffreier Führung, Einhaltung zukünftig erfolgender eventueller Bewährungsauflagen und Ausbleiben anderweitiger ausländerrechtlich negativer relevanter Erkenntnisse vor Ablauf einer eventuellen Bewährungsfrist bzw. bis zum Ablauf einer endgültig zu verbüßenden Strafhaft nicht abzuschieben und ihm bei folgender Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf seinen sehr langen Aufenthalt in Deutschland, seiner abgeschlossenen Schul- und Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, und entgegen seiner an diesem Tag geäußerten eigenen Erkenntnis, dass von ihm besondere Anstrengungen verlangt seien, um sich das Aufenthaltsrecht in Deutschland wieder zu erarbeiten, trat er erneut strafrechtlich in Erscheinung. 17 Am 05.10.2010 verurteilte das Amtsgericht Neuss den Antragsteller wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Vorfahrtmissachtung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Antragsteller am 20.12.2011 wegen zuletzt im Jahr 2010 begangener Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten, die gemäß Urteil vom 30.04.2013 in eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten aufging. Der Strafrest ist bis zum 23.02.2020 zur Bewährung ausgesetzt. 18 Damit hat der Antragsteller dem durch die von der Antragsgegnerin abgegebene Erklärung vom 23.10.2007 geschaffenen Vertrauenstatbestand selbst die Grundlage wieder entzogen. 19 Trotz seiner nunmehr bereits langjährigen Tätigkeit in einem Eiscafe und des Umstands, dass er bis zum Beginn der Abschiebehaft wohl auch – jedenfalls einen Teil – seines Lebensunterhalts selbst erwirtschaftet hat, kann angesichts seiner zuvor häufigen Straffälligkeit und seiner Rückfälligkeit von einer insgesamt gelungenen sozialen Integration nicht die Rede sein, zumal derzeit nicht einmal seine Bewährungszeit abgelaufen ist. Auch insoweit gilt, dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Verbleib im Bundesgebiet kann grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines – wie hier – lediglich geduldeten Aufenthalts entwickelt werden kann. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2019 - 18 B 147/19 -. 21 Es liegt ferner keine Entwurzelung des Antragstellers in dem Maße vor, dass ihm eine (Re-) Integration in der Türkei nicht mehr möglich wäre und ihm ein Leben dort schlechterdings nicht mehr zugemutet werden könnte. Zwar dürfte die Rückkehr des Antragstellers mit Eingewöhnungsschwierigkeiten verbunden sein, da er dort bis auf zwei Urlaubsaufenthalte seit seiner Kindheit nicht mehr war. Solche Schwierigkeiten kann der Antragsteller jedoch nach der Überzeugung der Kammer in zumutbarer Weise überwinden. Sollte er die türkische Sprache nicht beherrschen, ist er in einem Alter, in dem er diese Sprache erlernen kann. Außerdem leben in der Türkei nach Angaben des Antragstellers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Onkel und eine Tante. Die Kontakte zu seiner in Deutschland verbleibenden Familie können etwa durch Telefonate oder soziale Medien aufrechterhalten werden. Seine während seiner Tätigkeit im Eiscafe erworbenen Kenntnisse können ihm auch in der Türkei zugute kommen. Aspekte, die eine Eingliederung des knapp 40jährigen Antragstellers in die türkischen Lebensverhältnisse ausschließen, sind vor diesem Hintergrund weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. 22 Soweit der Antragsteller zielstaatsbezogene Gründe für ein Abschiebungshindernis geltend macht, ist dafür das Bundesamt zuständig. Das gilt gemäß § 42 AsylG auch für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. 25 Rechtsmittelbelehrung 26 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 27 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 28 Die Beschwerde gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 29 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 30 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 31 Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 32 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.