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Urteil

8 K 1382/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0214.8K1382.17.00
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Leitsätze

1. Einzelfall einer rechtmäßigen Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen.

2. Die in § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geregelte Fiktionswirkung steht dem "Besitz" einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gleich.

3. Gegen die Befristung der Wirkungen der Abschiebung ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

4. Hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist, jedenfalls in den Fällen, in denen diese - wie hier - infolge strafrechtlicher Verurteilungen erfolgt, weiterhin die (ggf. hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

5. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit beider Befristungsentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall einer rechtmäßigen Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen. 2. Die in § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geregelte Fiktionswirkung steht dem "Besitz" einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gleich. 3. Gegen die Befristung der Wirkungen der Abschiebung ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. 4. Hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist, jedenfalls in den Fällen, in denen diese - wie hier - infolge strafrechtlicher Verurteilungen erfolgt, weiterhin die (ggf. hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. 5. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit beider Befristungsentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 10. Januar 2017 und begehrt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger und wurde am °°. B. °°°° in H. geboren. Seit dem Jahr 1991 war er im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die ab dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fortgalt, und beantragte zuletzt am 7. April 2014 bei der Ausländerbehörde der Stadt H1. die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet trat der Kläger strafrechtlich wie folgt in Erscheinung: 1. Das Amtsgericht H. verwarnte den Kläger durch Urteil vom 8. Februar 2006 – °° °° °° °° °°°°/°°, °° °° °°°°°° °°°. – wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und belegte ihn mit drei Wochen Dauerarrest. 2. Das Amtsgericht H. verwarnte den Kläger durch Urteil vom 10. Oktober 2006 – °° °° °° °° °°°/°° (°°), °° °° °°°/°° °°°./°°. – wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und belegte ihn mit drei Wochen Dauerarrest. 3. Durch Urteil vom 11. Oktober 2006 – °° °° °°/°°, °° °° °°°/°° °°°. – verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Diebstahls zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 4. Durch Beschlüsse vom 25. April 2007 – °° °° °° °° °°°°/°° - °°°/°° °°°. – (Bl. 81 BA1) und vom 1. Oktober 2007 – °° °° °° °° °°°/°° - °°°/°° – (Bl. 87 BA1) stellte das Amtsgericht H. Verfahren wegen Diebstahls gemäß § 45, § 47 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), § 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) bzw. gefährlicher Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 1, § 47 JGG ein. 5. Unter Einbeziehung des Urteils zu Ziffer 3. verurteilte das Amtsgericht H. den Kläger durch Urteil vom 23. Juli 2008 – °° °° °° °° °°°/°°, °° (°°°/°°) – wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten. 6. Unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils verurteilte das Amtsgericht H. den Kläger durch Urteil vom 14. Januar 2009 – °°-°° °° °°°/°°-°°°/°° – wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie gemeinschaftlichen Raubes zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten; diese Haftstrafe verbüßte der Kläger vollständig und wurde im November 2011 aus der Haft entlassen. 7. Das Amtsgericht N. verurteilte den Kläger durch Urteil vom 28. Januar 2014 – °° °°-°°° °° °°°/°°-°°/°° – wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 15,- Euro. 8. Das Amtsgericht E. verurteilte den Kläger durch Urteil vom 20. Februar 2014 – °°° °°-°°° °° °°°°°/°°-°°°/°° – wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 9. Das Amtsgericht H. verurteilte den Kläger durch Urteil vom 12. Juni 2014 – °°° °°-°° °° °°°/°°-°°/°° – wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- Euro. 10. Unter Einbeziehung der Urteile zu Ziffer 7. und 8. verurteilte das Landgericht F. den Kläger durch Urteil vom 23. März 2015 – °° °° °°/°°, °° °° °°°/°°, °°° °° °°/°° – wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. 11. Unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil zu Ziffer 10. und unter Einbeziehung der Urteile zu Ziffer 7. und 8. verurteilte das Landgericht F. den Kläger durch Urteil vom 13. Mai 2015 – °° °°°-°° °° °°°/°°-°°/°° – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge , Steuerhehlerei , Diebstahls in vier Fällen und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Seit dem 19. Juni 2015 befindet sich der Kläger in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt C. und verbüßt dort bis voraussichtlich zum 28. Juni 2020 die durch das vorgenannte Urteil verhängten Freiheitsstrafen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 übersandte die Ausländerbehörde der Stadt H. unter Verweis auf einen Erlass vom 3. November 1997 die Ausländerakte des Klägers an die Beklagte. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt C. führte in seinem mit „Sozialprognose“ überschriebenen Schreiben vom 17. Dezember 2015 aus, der Kläger sei Mitglied einer libanesisch-kurdischen Familie, in welcher die Familienstrukturen komplex und undurchsichtig seien. Einige Familienmitglieder seien an manchen Delikten des Klägers beteiligt und ebenfalls strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Kläger habe eigenen Angaben zufolge eine Freundin, Frau T. P. , aus H. , welche ebenfalls bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die Besuchskontakte des Klägers setzten sich aus verschiedenen Personen zusammen, welche insgesamt aber eher unregelmäßig seien. Besuch von seiner Freundin habe er zuletzt im September erhalten. Die postalischen Kontakte des Klägers seien sehr regelmäßig. Der Vollzugsplan des Klägers sei zuletzt mit Datum vom 24. November 2015 fortgeschrieben worden. Aktuell werde bei ihm keine Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen erkannt. Vorgesehen sei, dass die familiären Hintergründe und andere Kontakte des Klägers besonders hinterfragt und durchleuchtet werden sollten. Insbesondere die Verstrickung in kriminelle familiäre Gefüge werde als strafursächlich gesehen. Insgesamt könne zum jetzigen Zeitpunkt eine haltbare Sozialprognose nicht abgegeben werden. Der Kläger führte in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 11. Mai 2016 unter anderem aus, dass er sein Leben noch vor sich habe und sich in die Arbeitswelt integrieren wolle. Er sei in Deutschland geboren und aufgewachsen. Er habe Deutschland noch nie verlassen und fühle sich als Deutscher. Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung und Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an und gab ihm Gelegenheit zu Stellungnahme. Von seinem Anhörungsrecht machte der Kläger keinen Gebrauch. Die Beklagte wies den Kläger durch Bescheid vom 10. Januar 2017 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte den am 7. April 2014 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, setzte ihm eine Ausreisefrist von einem Monat nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung und drohte die Abschiebung in den Libanon an. Ferner befristete die Beklagte die Wirkung der Ausweisung und einer etwaigen Abschiebung auf fünf Jahre. Zur Begründung der Ausweisung führte die Beklagte aus, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers dessen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Dabei bezog sie sich insbesondere auf das Urteil des Landgerichts F. vom 13. Mai 2015 und die dortigen Ausführungen. Auf ein Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG könne sich der Kläger nicht stützen. Er sei zwar im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen. Einen Schulabschluss habe er aber ebenso wenig erworben wie eine qualifizierte Berufsausbildung. Zuletzt habe er seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten, insbesondere (Einbruchs-) Diebstähle und dem Handel mit Betäubungsmitteln, welche er im Straßenverkauf in H. abgesetzt habe, finanziert. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) greife ebenfalls nicht zu seinen Gunsten ein. Hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verwies die Beklagte auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Befristung der Wirkung der Ausweisung sowie der noch zu erfolgenden Abschiebung auf fünf Jahre begründete die Beklagte damit, dass der Kläger bereits schon einmal abgeschoben und nach seiner Einreise erneut straffällig geworden sei. Er habe sich von der Abschiebung nicht beeindrucken lassen und durch sein Verhalten gezeigt, dass er noch immer nicht bereit sei, sich den Rechtsverhältnissen in der Bundesrepublik anzupassen. Eine kürzere Frist komme daher nicht in Betracht. Der Kläger hat am 8. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte keine Einzelfallprüfung seiner Lebenssituation vorgenommen habe und die Abwägungsentscheidung daher rechtswidrig sei. Sein Bleibeinteresse bestehe darin, dass er in der Bundesrepublik Deutschland geboren sei und sein gesamtes Leben ausschließlich hier verbracht habe. Er sei hier sozialisiert worden und habe neun Jahre die Schule besucht. Deutsch sei seine Muttersprache. Zudem habe die Beklagte nicht festgestellt, dass von ihm eine Wiederholungsgefahr ausgehe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sein Vater, Herr A. A1. , vor kurzem in den Libanon abgeschoben worden sei. Aus den strafrechtlichen Verurteilungen sei bekannt, dass sein Vater eine prägende Rolle im Familiengefüge eingenommen habe. Indem er seine Kinder geschlagen und gezwungen habe, sei er für deren Straftaten vor allem im jugendlichen Alter verantwortlich zu machen. Es bestehe nunmehr die reale Chance, dass er sein zukünftiges Leben meistern könne, ohne wieder straffällig zu werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2017 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2017 zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1, Gefangenen-Personalakte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung (nebst Ausreiseaufforderung) ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die statthafte Klageart. Dies gilt auch in Bezug auf die Befristung der Wirkungen einer etwaigen Abschiebung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) allein auf Grund einer gesetzgeberischen Entscheidung (§ 11 Abs. 1 AufenthG) nicht wirksam werden. In einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG (jedenfalls soweit sie – wie hier – vor der Abschiebung erfolgt ist) kann allerdings regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden. Vgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, juris Rn. 20 ff. m. w. N. Die von der Beklagten in dem Bescheid vom 10. Januar 2017 getroffene Befristungsentscheidung hinsichtlich der Wirkungen einer etwaigen Abschiebung ist danach als konstitutiver Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu verstehen und als belastender Verwaltungsakt, der gerade keine Begünstigung in Gestalt einer Fristverkürzung enthält, konsequenterweise mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –, juris Rn. 42; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. August 2018 – 13 ME 49/18 –, juris Rn. 9 m. w. N.; VG Aachen, Urteil vom 24. September 2018 – 4 K 2563/17 –, juris Rn. 98; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 6 K 4004/17.A –, juris Rn. 183. Hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung verbleibt es demgegenüber bei der Statthaftigkeit der (hier hilfsweise gestellten) Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 10 und 17; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 – 18 A 610/14 –, juris Rn. 83. Denn der Kläger ist hier infolge strafrechtlicher Verurteilungen ausgewiesen worden und unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich der sog. Rückführungsrichtlinie. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris Rn. 90 ff., unter Verweis auf Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) Richtlinie 2008/115/EG (sog. „opt-out-Regelung“); vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2017 – 11 S 2029/16 –, juris Rn. 95 m. w. N., wonach die Ausweisung bereits keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG darstellt; das BVerwG hat diese Frage bislang offen gelassen, vgl. zuletzt etwa Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 12.16 –, juris Rn. 34. Daher gilt insoweit das mit einer Ausweisung einhergehende unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG mit der Folge, dass es bei der Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage verbleibt. Hinsichtlich der weiter begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ebenfalls die Verpflichtungsklage statthaft. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2017 ist formell rechtmäßig, insbesondere war die Beklagte im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe auch örtlich zuständig. Mangels spezieller Vorschriften im Aufenthaltsgesetz bestimmte sich die örtliche Zuständigkeit bis zum Inkrafttreten der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 4. April 2017 (GV.NRW. S. 387 ff.) nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG NRW). Diese Vorschrift stellt darauf ab, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Bei inhaftierten Ausländern – wie hier dem Kläger –, der sich seit dem 19. Juni 2015 in der Justizvollzugsanstalt C. befindet, ist damit regelmäßig die Behörde des Haftortes und somit hier die Beklagte zuständig, weil die zu schützenden Interessen jedenfalls dort verletzt oder gefährdet werden, wo sich der Ausländer aufhält, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Bestehen hinlängliche Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer an seinen Wohn- oder Aufenthaltsort vor der Inhaftierung zurückkehren wird, etwa weil er seine dortige Wohnung beibehalten oder familiäre oder sonstige Bindung dorthin aufrechterhalten hat, so ist zusätzlich die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Wohn- oder Aufenthaltsort liegt. Diese weitere Zuständigkeit führt aber nicht zur Verdrängung der primär begründeten örtlichen Zuständigkeit der für den Haftort zuständigen Ausländerbehörde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2004 – 18 A 3087/02 –, n. v. Die so begründete örtliche Zuständigkeit der Beklagten ist auch nicht nachträglich durch das Inkrafttreten der ZustAVO entfallen. Denn der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt C. und damit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ZustAVO im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 12 Abs. 3 Satz 1 ZustAVO, demzufolge bei inhaftierten ausländischen Personen die Ausländerbehörde zuständig bleibt, in deren Bezirk sich die Person zuvor gewöhnlich aufgehalten hat. Eine Rückwirkung dieser nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides vom 10. Januar 2017 in Kraft getretenen Zuständigkeitsvorschrift im Sinne eines Anknüpfens an vergangene Lebenssachverhalte hat der Verordnungsgeber nicht angeordnet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2017 ist auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. I. Die Ausweisung des Klägers ist – auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung –, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 12.16 –, juris Rn. 12 m. w. N., rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach dem derzeitigen Regelungskonzept handelt sich bei der Ausweisung um eine rechtlich gebundene, vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitete Entscheidung ohne einen behördlichen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 21 ff. Die in § 53 Abs. 1 AufenthG normierten Voraussetzungen liegen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung, da von ihm nach wie vor die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht. Für die erforderliche Prognose zur Frage, ob weitere Straftaten durch den Ausländer zu befürchten sind, haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zu treffen und sind hierbei rechtlich nicht an die Feststellungen der Strafgerichte gebunden. Dabei ist ein Blick allein in die Vergangenheit des Ausländers für die Prognose nicht ausreichend, vielmehr sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 –, juris Rn. 19. Ob danach eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist im Fall der – hier gegebenen – Spezialprävention, in welchem es um die Abwehr einer (künftigen) Wiederholungsgefahr geht, anhand einer Gefahrenprognose zu entscheiden, welche nach Würdigung des bisherigen Verhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen zu treffen ist. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist Tatsachenfrage. Hat der Ausländer – wie hier der Kläger – Rechtsverstöße begangen, hängt die Rechtfertigung der Ausweisung insofern wesentlich von der Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit ab. Bei der Prüfung, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, ist insofern maßgeblich abzustellen auf die Gesamtpersönlichkeit des Täters, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß der möglichen Schäden und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt. Grad und Ausmaß der zu verlangenden Wiederholungswahrscheinlichkeit stehen dabei nicht statisch-absolut fest, sondern sind wertend (normativ) innerhalb eines durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und durch Rechtsvorschriften gezogenen Rahmens zu ermitteln. Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit gilt danach – wie ganz allgemein im Polizeirecht – der Grundsatz der sogenannten relativen Wiederholungswahrscheinlichkeit. Das bedeutet, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten grundsätzlich desto geringer sind, je gewichtiger das zu schützende Rechtsgut ist. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt damit ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Danach sind für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit regelmäßig nur geringere Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehören vor allem Gewalttaten (wie beispielsweise Vergewaltigung, Körperverletzung, Totschlag). Ausgehend hiervon ist die Kammer davon überzeugt, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine auch künftige Begehung von Straftaten durch den Kläger, insbesondere im Bereich von Betäubungsmittel- und Eigentumsdelikten, besteht. Dies wird zunächst indiziert durch das bisherige Verhalten des Klägers, das durch die im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten zahlreichen Verurteilungen wegen Eigen-tums-, Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten geprägt ist. Dabei haben weder die jugendgerichtlichen Maßnahmen noch die verhängten und zur Bewährung ausgesetzten bzw. zum Teil vollstreckten Jugendstrafen noch der Hinweis der Ausländerbehörde der Stadt H. vom 25. April 2011, dass sein weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bei erneuter Erfüllung eines Ausweisungstatbestandes gefährdet sei, den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. In Anbetracht der von ihm insbesondere nach Verbüßung der Jugendstrafe von fast drei Jahren (auf Grund des Urteils des Amtsgerichts H. vom 14. Januar 2009) gezeigten Rückfallgeschwindigkeit ist hier von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese Prognose wird erhärtet durch die familiären Verhältnisse des Klägers. Nach den Feststellungen des Landgerichts F. im Urteil vom 13. Mai 2015 entstammt er einer u. a. in H. ansässigen libanesisch-kurdischen Großfamilie. Wie die strafrechtlichen Verurteilungen zeigen, waren an den vom Kläger verübten Straftaten auch und vor allem seine Brüder beteiligt. Hierzu fügen sich die Angaben des Klägers gegenüber dem Psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt C. , die in dem auf der Grundlage von insgesamt sechs psychologischen Einzelgesprächen basierenden Vermerk der Frau K. I. vom 4. August 2017 wiedergegeben werden. Danach habe er auf Nachfrage angegeben, dass 95 Prozent seiner Familie kriminell seien und entweder mit Drogen oder Autos handelten. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger beabsichtigt, nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt C. nicht in den Kreis seiner – eigenen Angaben zufolge – im kriminellen Milieu verwurzelten Familie zurückzukehren, sind weder vorgetragen noch den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, insbesondere der Gefangenen-Personalakte zu entnehmen. Im Gegenteil spricht das Fehlen sozialer Bindungen außerhalb seiner Familie eindeutig gegen einen vollständigen Kontaktabbruch mit selbiger. Die Verstrickung des Klägers in das kriminelle familiäre Gefüge wird der „Sozialprognose“ vom 17. Dezember 2015 zufolge aber gerade als strafursächlich gesehen. Die weiteren Ausführungen in dem Vermerk vom 4. August 2017 legen aber auch ungeachtet einer Rückkehr in den Familienverband nahe, dass im Falle des Klägers von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. So habe dieser erläutert, dass er keine Straftaten begehen würde, wenn er genug Geld hätte. Daher sei es sein Plan, nach der Haft mit kleineren (gewaltfreien) Delikten ausreichend Geld zu verdienen und sich anschließend zur Ruhe zu setzen. An dieser Stelle habe er sich damit gebrüstet, dass er diesbezüglich „wenigstens nicht lüge“. Im Abschlussgespräch habe er auf Nachfrage eingeräumt, dass er mit sich zufrieden sei und keine Veränderung anstrebe. Die psychologischen Einzelgespräche habe er nur geführt, da man ihm dies auferlegt habe. Insgesamt hat sich Frau I. zufolge bei dem Kläger keinerlei Einsicht in eigenes Fehlverhalten sowie eine mangelnde Veränderungsbereitschaft gezeigt. In Anbetracht dessen und dem Bestreben, an seinem kriminellen Lebensentwurf festzuhalten, sei die Behandlungsmaßnahme abgebrochen worden. Damit ist in hinreichender Weise dokumentiert, dass auf Seiten des Klägers keine Bereitschaft besteht, sich mit seiner erheblichen kriminellen Vergangenheit ernsthaft auseinanderzusetzen. Das Gericht hat keine Veranlassung zu der Annahme, dass diese eingehend begründeten Einschätzungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Geltung (mehr) beanspruchen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Vater des Klägers, Herr A. A1. , „vor kurzem in den Libanon abgeschoben wurde“ (vgl. den klägerischen Schriftsatz vom 13. Februar 2019; ausweislich der Mitteilung der Ausländerbehörde der Stadt H. an die erkennende Kammer im Verfahren 8 K 1889/17 vom 10. Dezember 2018 wurde Herr A. A1. , der sich seit dem 7. Mai 1986 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte, am 3. Dezember 2018 in den Libanon abgeschoben). Der Kläger verweist insoweit darauf, dass sein Vater eine prägende Rolle im Familiengefüge eingenommen habe und er für die Straftaten seiner Kinder vor allem im jugendlichen Alter verantwortlich sei, indem er sie geschlagen und gezwungen habe. Es bestehe nunmehr die reale Chance, dass er sein zukünftiges Leben meistern könne, ohne wieder straffällig zu werden. Diese Ausführungen sind durchgreifenden Glaubhaftigkeitszweifeln ausgesetzt, da sie in einem unauflösbaren Widerspruch zu seinen in dem Vermerk des Psychologischen Dienstes vom 4. August 2017 wiedergegebenen Angaben stehen. Danach habe er seinen Vater insgesamt als streng erlebt, körperliche Züchtigungen als Sanktion für Fehlverhalten habe es aber nicht gegeben. Zudem habe er es vor allem dem Justizsystem zugeschrieben, dass er in der Vergangenheit straffällig werden „musste“. Da ihn das System auch aktuell nicht ausreichend unterstütze, sei es auch dafür verantwortlich, dass er in Freiheit erneut Straftaten begehen „müsse“. Aussagen dazu, dass sein Vater ihn geschlagen bzw. für die von ihm verübten Straftaten verantwortlich sein soll, finden sich in dem vorgenannten Vermerk demgegenüber nicht. In den Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Februar 2019 spiegelt sich vielmehr die Neigung des Klägers zu Externalisierung und Schuldverschiebung in Bezug auf die von ihm begangenen Straftaten sowie die fehlende Einsicht in eigenes Fehlverhalten einschließlich einer mangelnden Veränderungsbereitschaft wider. Die gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt. Den in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen hat der Gesetzgeber in § 54 und § 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2). Bei der Abwägung sind ferner gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Nach diesen Maßgaben liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, welches bei der gebotenen Abwägung mit den entgegenstehenden Bleibeinteressen des Klägers überwiegt. Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt vor. Der Kläger wurde durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts F. vom 13. Mai 2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Steuerhehlerei, Diebstahls in vier Fällen und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 55 AufenthG kommt dem Kläger nicht zu. Er kann sich insbesondere nicht auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG berufen. Danach wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren ist. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung besaß der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis. Die ihm zuletzt durch Bescheid der Ausländerbehörde der Stadt H. vom 28. September 2012 nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 26. September 2013 befristet. Dem am 11. Februar 2014 und damit verspätet gestellten Verlängerungsantrag kommt eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zu. Zwar hat die Ausländerbehörde der Stadt H. dem Kläger am 7. April 2014 eine (bis zum 6. Oktober 2014 befristete) Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Da dieser jedoch grundsätzlich allein ein deklaratorischer Charakter zukommt, hindert deren Ausstellung den Rückgriff auf die objektive Rechtslage nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 – 1 C 7.96 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1999 – 18 B 1381/99 –, juris Rn. 26. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Ausländerbehörde der Stadt H. nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ausnahmsweise konstitutiv die Fortgeltungswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte angeordnet hat, da in der Ausländerakte des Klägers keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Interessenabwägung der Behörde zu finden sind. Selbst wenn man von einer Fiktionswirkung des am 11. Februar 2014 gestellten Verlängerungsantrags ausgeht, steht dies dem „Besitz“ einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleich. Indem § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG ausdrücklich auf den „Besitz“ abstellt, bringt der Wortlaut eindeutig zum Ausdruck, dass eine Aufenthaltserlaubnis tatsächlich vorhanden, also dem jeweiligen Ausländer erteilt sein muss. Auch der Gesetzgeber geht in Bezug auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 AufenthG davon aus, dass nur der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis geschützt werden soll. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53. Das lässt sich auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG übertragen, da die genannten Vorschriften jeweils den Begriff „besitzt“ verwenden. Zudem hat der Gesetzgeber durch § 55 Abs. 3 AufenthG klargestellt, dass Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 berücksichtigt werden, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde. Darin drückt sich der gesetzgeberische Wille aus, dass im Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG der Fortgeltungswirkung für sich genommen eine rechtliche Relevanz nicht zukommt. Dies steht einer Gleichsetzung der Fortgeltungswirkung mit dem tatsächlichen Besitz eines Aufenthaltstitels entgegen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 7 A 10866/18 –, juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 19 CS 16.2376 –, juris Rn. 13 m. w. N. Ob etwas anderes für den Fall gilt, dass die Ausländerbehörde die Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens der materiell-rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen rechtsmissbräuchlich verweigerte, bedarf hier keiner Entscheidung. In Anbetracht des strafrechtlichen „Lebenslaufs“ des Klägers findet sich hierfür kein Anhalt und wird von diesem auch nicht geltend gemacht. Auch unter umfassender Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls (§ 53 Abs. 2 AufenthG) führt die Abwägung hier zu einem für den Kläger negativen Ergebnis. Dabei geht die Kammer zu Gunsten des in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Klägers davon aus, dass die Ausweisung für ihn eine besondere Härte darstellt. Nach seinen eigenen Angaben hat er sein gesamtes Leben ausschließlich in Deutschland verbracht und war noch nie im Libanon. Insoweit ist aber zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er trotz seiner Geburt in der Bundesrepublik nicht als sog. faktischer Inländer im Sinne der zu Art. 8 Abs. 1 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) angesehen werden kann. Eine schützenswerte Rechtsposition eines Ausländers als sog. faktischer Inländer kommt in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen bzw. gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen längeren Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines – längeren – Aufenthalts über schutzbedürftige persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zum und im Aufnahmestaat verfügt, sodass er aufgrund der Gesamtentwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, der wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben nur noch im Aufnahmestaat führen kann und dem ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Damit kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers im Bundesgebiet an, andererseits auf die Möglichkeit einer (Re‑)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit, was eine gewichtende Gesamtbewertung der konkreten Lebensumstände des Ausländers erfordert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 17 A 1985/11 –, juris m. w. N. In Anwendung dieser Maßgaben ist der Kläger nicht als sog. faktischer Inländer schutzwürdig, da ihm eine Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland offensichtlich nicht gelungen ist. Diese Einschätzung basiert zunächst maßgeblich auf der im Tatbestand dargestellten erheblichen Straffälligkeit des Klägers. Vgl. zur Relevanz strafrechtlicher Verfehlungen insbesondere: EGMR, Entscheidung vom 19. März 2013 – 45971/08 –, juris Rn. 47 m. w. N. Nach den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts F. vom 13. Mai 2015 verließ er die Hauptschule nach der 7. Klasse mit einem Abgangszeugnis und übte in der Folgezeit lediglich Aushilfsarbeiten aus. Zuletzt ging er keiner geregelten Arbeitstätigkeit nach, sondern bezog Sozialhilfe. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Kläger nach wie vor nicht. In Anbetracht dessen kann eine erfolgreiche Integration nicht allein darin gesehen werden, dass es ihm im Anschluss an seine Haftentlassung im November 2011 gelungen ist, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den insbesondere in den Jahren 2016 und 2017 gezeigten Bemühungen des Klägers, in der Justizvollzugsanstalt C. eine Ausbildung im Bereich Garten- und Landschaftsbau zu absolvieren. Denn vor dem Hintergrund der Ausführungen in dem Vermerk vom 4. August 2017 spricht Überwiegendes gegen die Annahme, dass diese Bemühungen von dem ernsthaften Willen getragen waren, nach Verbüßung der Haftstrafe im angestrebten Ausbildungsbereich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu wollen. Maßgeblich für diese Einschätzung ist ferner die beharrliche Weigerung des Klägers, von der ihm offensichtlich eröffneten Möglichkeit einer Ausbildung in der Justizvollzugsanstalt H2. Gebrauch zu machen. Für den Kläger bemisst sich der Wert einer Berufsausbildung offenbar vorrangig danach, wo er diese absolvieren kann/will und weniger nach ihrem (wirtschaftlichen) Nutzen im Anschluss an seine Haftentlassung. Ferner ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland über schützenswerte soziale Beziehungen verfügt. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Ausweislich des von der Justizvollzugsanstalt C. zur Verfügung gestellten Besuchernachweises (Stand: 17. Januar 2019) erhielt der Kläger in den Jahren 2017 und 2018 (lediglich) an einem Tag (17. Juli 2017) familiären Besuch mit einer Dauer von etwas mehr als einer Stunde. Die übrigen Besuchskontakte verteilen sich auf seinen Strafverteidiger sowie die Bewährungshilfe. Auch seinen eigenen, in dem Vermerk vom 4. August 2017 wiedergegebenen Angaben zufolge verfügt er „draußen“ (lediglich) über einen (namentlich nicht genannten) Freund, der ihn schon seit vielen Jahren kenne. Die Ausweisung stellt aber auch deswegen keinen konventionswidrigen Eingriff in das Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, weil eine Integration des Kläger in die Lebensverhältnisse im Libanon ungeachtet der damit verbundenen Schwierigkeiten nicht schlechterdings unzumutbar erscheint. Zum einen dürfte er jedenfalls über (Grund-)Kenntnisse der arabischen Sprache verfügen (vgl. die „Personenbeschreibung“ in Band III der Ausländer-Personalakte, unpaginiert, wo unter dem Punkt „Weitere Sprachen“ arabisch und türkisch aufgeführt ist; zudem ist unter „Merkmale“ ausgeführt, dass der Kläger einen arabischen Schriftzug am linken Oberarm als Tätowierung trägt). Zum anderen kann er insbesondere in der Anfangszeit auf die Hilfe seines Vaters, Herrn A. A1. , geb. am °. G. °°°° in C. , verwiesen werden, der am 3. Dezember 2018 in den Libanon abgeschoben worden ist. Darüber hinaus ist er als volljähriger, alleinstehender/kinderloser Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen in der Lage, sich eine (wirtschaftliche) Existenz im Libanon aufzubauen. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG. Der beantragten Verlängerung steht bereits entgegen, dass die dem Kläger zuletzt am 28. September 2012 erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 26. September 2013 befristet war und mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erloschen ist, § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein erloschener Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden, weil eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet ist. Die Verlängerung setzt daher einen wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus. Vgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 5.10 –, juris Rn. 14 ff. Dieser allgemeine aufenthaltsrechtliche Grundsatz gilt auch für § 23 Abs. 1 AufenthG. Im Übrigen steht sowohl der Verlängerung als auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, demzufolge einem ausgewiesenen Ausländer – wie hier dem Kläger – ein Aufenthaltstitel, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, nicht erteilt werden darf. Der Verlängerung/Erteilung steht zudem der von der Beklagten herangezogene § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Nach den Ausführungen unter Gliederungspunkt I. ist die Ausweisung des Klägers rechtmäßig, so dass vorliegend auch ein Ausweisungsinteresse besteht. Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Regelfall gebieten, sind weder vorgetragen noch drängen sie sich – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Gliederungspunkt I. zur erheblichen Wiederholungsgefahr – im Übrigen auf. III. Die in dem Bescheid vom 10. Januar 2017 verfügte Abschiebungsandrohung mit dem vorrangigen Zielstaat Libanon und einer Ausreisefrist von einem Monat nach dessen Unanfechtbarkeit, die ihre rechtliche Grundlage in § 59 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 50 Abs. 1 AufenthG finden, sind nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. IV. Die Entscheidung der Beklagten, die Wirkungen der Ausweisung und einer etwaigen Abschiebung auf fünf Jahre zu befristen, ist rechtmäßig. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Befristungsentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies folgt mit Blick auf die Befristung der Wirkungen der Ausweisung aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach bei Verpflichtungsklagen regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 22.17 –, juris Rn. 11. Für die gegen die Befristung der Wirkungen einer etwaigen Abschiebung nunmehr statthafte Anfechtungsklage gilt nichts Abweichendes. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Prozessrecht einen Grundsatz, wonach im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, nicht kennt. Auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, bestimmt sich vielmehr in erster Linie nach materiellem Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, juris Rn. 13 m. w. N. Danach ist (auch) bei der Befristung der Wirkungen einer etwaigen Abschiebung nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, sondern Veränderungen bis zur letzten Entscheidung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen. Hierfür spricht zunächst, dass die Abschiebung – ebenso wie die Ausweisung – das Verbot (im Falle einer entsprechenden behördlichen Anordnung) von Einreise und Aufenthalt zur Folge hat und eine Titelerteilungssperre bewirkt, § 11 Abs. 1 AufenthG. Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck der Ausweisung und Abschiebung, den Ausländer (nach der Aufenthaltsbeendigung) für einen bestimmten Zeitraum vom Bundesgebiet fernzuhalten. Vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 57, zu § 8 Abs. 2 AuslG 1990. In Anbetracht der einheitlichen Zweckrichtung ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, bei der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle unterschiedliche Zeitpunkte zugrunde zu legen. Letztlich entspricht das vorstehende Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Prüfung einer Abschiebungsandrohung (jedenfalls dann, wenn der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist), vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 –, juris Rn. 13, bzw. einer Ausweisung. Im hiernach maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die auf fünf Jahre befristete Wirkung einer etwaigen Abschiebung (gerechnet ab dem Tag der Abschiebung) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die erforderliche Rechtsgrundlage für die unionsrechtlich geforderte Einzelfallentscheidung über die Anordnung und Befristung eines Einreiseverbots folgt jedenfalls in Fällen eines zwingend zu erlassenden Einreiseverbots aus einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Dies erfolgt in der Weise, dass das in § 11 Abs. 1 AufenthG legislativ angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot teleologisch dahingehend substituiert wird, dass unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG das Einreise- und Aufenthaltsverbot, falls eine Abschiebung erfolgt, durch behördliche Entscheidung anzuordnen ist, und damit die Bestimmung des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Weise angewendet wird, dass sie einen mit Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG zu vereinbarenden Inhalt erhält. Vgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, a. a. O. Rn. 26 ff. m. w. N. Danach ist der richtlinienkonforme Regelungsgehalt des § 11 Abs. 2 AufenthG dahingehend zu verstehen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall einer etwaigen Abschiebung als behördliche Entscheidung ergeht und sich die Befristung im Übrigen gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG richtet. Nach Satz 1 der vorgenannten Vorschrift wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Diese gesetzgeberische Entscheidung steht mit höher- und vorrangigem Recht in Einklang. Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, a. a. O. Rn. 20 ff. Als Ermessensentscheidung unterliegt die behördliche Befristungsentscheidung einer auf Ermessensfehler beschränkten gerichtlichen Nachprüfung, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Ausgehend hiervon weist die von der Beklagten in dem Bescheid vom 10. Januar 2017 verfügte Frist von fünf Jahren (gerechnet ab dem Tag der Abschiebung) unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung angestellten Erwägungen keine Ermessensfehler auf. Die Beklagte hält sich mit ihrer Entscheidung zunächst im Rahmen der im Falle des Klägers, der auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung (rechtmäßig) ausgewiesen worden ist, grundsätzlich gegebenen Obergrenze von zehn Jahren bzw. schöpft sie (zu seinen Gunsten) nicht annähernd aus. Mit Blick auf die bereits in der Begründung des Bescheides angesprochene erhebliche Straffälligkeit des Klägers sowie die weitergehenden Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, welche auf eine längerfristige konkrete Wiederholungsgefahr von Straftaten des Klägers hinweisen, drängen sich auch im Übrigen für die Kammer keine Ermessensfehler auf. Die in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen lassen auch erkennen, dass die Beklagte die seit der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides hinzugetretenen Umstände (namentlich Vermerk vom 4. August 2017 zu den in der Justizvollzugsanstalt C. durchgeführten psychologischen Einzelgesprächen mit dem Kläger; Abschiebung des Vaters des Klägers in den Libanon im Dezember 2018) erkannt und entsprechend gewichtet hat. Der gerichtlichen Berücksichtigung dieser Ermessenserwägungen steht § 114 Satz 2 VwGO nicht entgegen, da die Beklagte insoweit allein ihrer im materiellen Recht wurzelnden Verpflichtung zur Aktualisierung nachgekommen ist. Vgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, a. a. O. Rn. 11. Schließlich kann der Kläger die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht beanspruchen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Denn die von der Beklagten (auch insoweit) verfügte Frist von fünf Jahren (gerechnet ab dem Tag der Ausreise) begegnet aus den vorstehenden Erwägungen keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.