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Beschluss

6 E 784/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:1105.6E784.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde, die die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ausdrücklich nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Antragsgegnerin eingelegt haben, ist unzulässig. Für die begehrte Erhöhung des Streitwertes fehlt es der Antragsgegnerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2012 hat nicht die Antragsgegnerin, sondern die Antragstellerin die Kosten des erfolglosen einstweiligen Anordnungsverfahrens zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, in welcher Weise die Antragsgegnerin von einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung nachteilig betroffen sein könnte. Gründe, die ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, hat die Antragsgegnerin weder dargetan noch sind solche sonst ersichtlich. 3 Nimmt man zu Gunsten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin an, dass diese die Beschwerde auch im eigenen Namen haben einlegen wollen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), ist sie unbegründet. 4 Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin weisen zur Begründung ihrer Beschwerde – im Ausgangspunkt zutreffend – darauf hin, dass der Senat in seinen Beschlüssen vom 19. März 2012 (6 E 1406/11, 6 E 84/12, 6 E 162/12 u.a.) festgestellt hat, dass sich der Streitwert in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet - wie hier - auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 GKG bestimmt. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht veranlasst, die erstinstanzlich unter dem 15. März 2012 (und damit vor dem zitierten Senatsbeschluss) getroffene, auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG gestützte Streitwertfestsetzung auf die Beschwerde hin abzuändern. 5 Es entsprach der langjährigen, ebenfalls auf gewichtigen Gründen beruhenden Streitwertpraxis des Senats und auch anderer Obergerichte, im Hinblick auf die im Eilverfahren (lediglich) mögliche Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs den (hälftigen) Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. 6 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2009 – 6 E 1536/09 –, www.nrwe.de, vom 2. April 2009 – 6 E 18/09 –, n.v., vom 27. Mai 2008 – 6 E 538/08 –, juris, und vom vom 15. Dezember 2006 – 6 E 1371/06 –, n.v.; BayVGH, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 6 C 12.776 –, juris, m.w.N., Sächs.OVG, Beschluss vom 16. September 2011 – 2 B 147/11 –, juris, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. April 2011 – 4 S 353/11 –, juris, m.w.N., OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. August 2010 – 5 OA 186/10 –, juris, OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 6. Juni 2007 – 4 S 15.07 –, juris. 7 Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens entschieden, Streitwertfestsetzungen der vorliegenden Art auf die Regelungen der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 GKG zu stützen und vor der Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ergangene, auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG beruhende erstinstanzliche Streitwertbeschlüsse nicht abzuändern. 8 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).