Beschluss
6 E 538/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0527.6E538.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit 2.500,00 EUR nicht zu niedrig festgesetzt. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, eine der ihm zum I. Quartal 2008 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit einem Mitbewerber bzw. einer Mitbewerberin zu besetzen und ihm aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in diese Stelle bewirken könnte, bis der Antragsgegner über die Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts erneut entschieden hat und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist. In Verfahren dieser Art bemisst der Senat - wie das Verwaltungsgericht - den Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 6 E 1371/06 -, m.w.N. Die Festsetzung des Streitwertes auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 8, die die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angesichts der Hinweise in der Beschwerdeschrift auf Ziffer 10.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327) und auf den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 20. September 2005 - 1 M 355/05 - bei verständiger Auslegung ihres Vorbringens begehren, kommt nicht in Betracht. Der von einigen Obergerichten vertretenen Auffassung, die den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festsetzen, folgt der Senat nicht. Er sieht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, die - wie hier - allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle betreffen. In diesen Verfahren steht weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.