Beschluss
5 OA 186/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG hat im vorliegenden Einzelfall keinen Erfolg.
• Bei Dienstpostenkonkurrenz ist grundsätzlich der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen; eine Vervielfachung nach § 39 Abs. 1 GKG kommt nur in Betracht, wenn der Antrag auf Verhinderung der Besetzung mehrerer Stellen gerichtet ist.
• Die Bestimmung, ob der Auffangstreitwert zu multiplizieren ist, richtet sich nach dem Antrag, insbesondere nach § 40 GKG; eine bloße Ausweitung der Angriffe auf das Auswahlverfahren führt nicht automatisch zu streitwerterhöhender Klageerweiterung.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Dienstpostenkonkurrenz: Auffangstreitwert ohne Vervielfachung • Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG hat im vorliegenden Einzelfall keinen Erfolg. • Bei Dienstpostenkonkurrenz ist grundsätzlich der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen; eine Vervielfachung nach § 39 Abs. 1 GKG kommt nur in Betracht, wenn der Antrag auf Verhinderung der Besetzung mehrerer Stellen gerichtet ist. • Die Bestimmung, ob der Auffangstreitwert zu multiplizieren ist, richtet sich nach dem Antrag, insbesondere nach § 40 GKG; eine bloße Ausweitung der Angriffe auf das Auswahlverfahren führt nicht automatisch zu streitwerterhöhender Klageerweiterung. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, eine von 38 ausgeschriebenen Stellen eines Polizeivollzugsbeamten bei der Bundespolizeidirektion Hannover mit ihm zu besetzen bzw. seine Bewerbung nach rechtlicher Würdigung neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 5.000 EUR fest. Die Staatskasse legte Beschwerde gegen diese Festsetzung ein. Der Kläger beanstandete ursprünglich das Auswahlverfahren insgesamt und beschränkte später seine Rügen auf zwölf Mitbewerber; zwei dieser Mitbewerber zogen ihre Bewerbungen zurück, so dass zehn beigeladen wurden. Im Kern geht es um die Frage, ob der Auffangstreitwert zu vervielfachen ist, weil mehrere Stellen ausgeschrieben waren, oder ob sich der Streitwert nur auf die einzelne, mit dem Kläger zu besetzende Stelle bezieht. • Anwendbare Normen sind § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert), § 39 Abs. 1 GKG (Multiplikation bei mehreren Stellen) und § 40 GKG (Maßgeblichkeit des Antrags für die Streitwertbestimmung). • Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist bei Dienstpostenkonkurrenz grundsätzlich der Auffangstreitwert zugrunde zu legen; eine Vervielfachung ist nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, die Besetzung mehrerer Stellen zu verhindern. • Der maßgebliche Maßstab für die Vervielfachung ist der erstinstanzliche Antrag des Klägers. Hier begehrt der Kläger die Besetzung einer konkreten Stelle mit ihm; damit richtet sich sein Rechtsschutzbegehren nicht auf die Verhinderung der Besetzung mehrerer Stellen. • Die bloße inhaltliche oder prozessuale Angriffsweite gegen das Auswahlverfahren bzw. die Beschränkung der Rüge auf mehrere Mitbewerber begründet nicht automatisch eine Änderung des Antrags im Sinne einer streitwerterhöhenden Klageerweiterung. • Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts ist davon ausgegangen, dass der Kläger nur die Besetzung einer Stelle verlangt; vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Staatskasse gegen die Streitwertfestsetzung hat keinen Erfolg. Das Gericht bestätigt die vom Verwaltungsgericht festgesetzten 5.000 EUR als angemessenen Auffangstreitwert, da der Kläger in seinem Antrag die Besetzung genau einer Stellenforderung verlangt und nicht die Verhinderung der Besetzung mehrerer ausgeschriebener Stellen. Eine Vervielfachung des Auffangstreitwerts kommt deshalb nicht in Betracht. Damit bleibt die Streitwertentscheidung bestehen und die Kostenfolge richtet sich nach dieser Festsetzung.