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Beschluss

6 A 1738/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0724.6A1738.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 6.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der im Jahr 1961 geborene Kläger stand als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BesO) im Dienst der Beklagten. Vom 17. Januar 2008 bis zum 30. September 2009 war er dienstunfähig erkrankt. Im Januar 2008 wurde dem Kläger für einen Tag Urlaub gewährt. Mit Bescheid vom 29. September 2009 versetzte ihn die Beklagte mit Ablauf des Monats September 2009 in den Ruhestand. 3 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. November 2009 machte der Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch für die Zeit vom 17. Januar 2008 bis zum 30. September 2009 geltend. Zur Begründung verwies er darauf, dass er aufgrund seiner Erkrankung seinen Erholungsurlaub nicht habe antreten können. In einem vergleichbaren Fall habe der Europäische Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) entschieden, dass der nicht genommene Urlaub abzugelten sei. 4 Mit Bescheid vom 26. November 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung machte sie geltend, das erwähnte Urteil des EuGH und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 bezögen sich lediglich auf Beschäftigungsverhältnisse. Für Beamte verbleibe es zurzeit noch bei den bisherigen Verfallsfristen. 5 Am 22. Dezember 2009 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Zur Begründung hat er - zusammengefasst - ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG. Die für eine solche unmittelbare Geltung einer Richtlinie vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen lägen vor. Er, der Kläger, unterfalle als ehemaliger Beamter dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht auf den Mindesturlaub beschränkt und belaufe sich auf 30 Tage im Jahr. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. November 2009 zu verpflichten, ihm für 60 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 finanzielle Abgeltung zu gewähren. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass weder das Landesbeamtengesetz noch die Erholungsurlaubsverordnung eine Abgeltung von Urlaub vorsähen, der infolge Erkrankung nicht habe angetreten werden können. Für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch fehle es daher an einer gesetzlichen Grundlage. Im Gegensatz zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Beginn eines Rentenbezuges werde das Beamtenverhältnis mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht beendet. Da dem Ruhestandsbeamten keine Dienstleistungspflicht obliege, laufe eine Regelung mit der Zielsetzung, dem Beschäftigten eine Erholungsphase zu ermöglichen, im Falle der Versetzung in den Ruhestand ins Leere. Deshalb bestehe in solchen Fällen kein Urlaubsabgeltungsanspruch. Außerdem könne der Kläger nach der erwähnten Entscheidung des EuGH allenfalls den gesetzlichen Urlaub beanspruchen. 12 Mit Urteil vom 25. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. November 2009 verpflichtet, dem Kläger für 34 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht näher ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers sei Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Danach dürfe der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleistet sei, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Die Richtlinie gelte auch für Beamte nach deutschem Recht. Der Kläger könne sich auch unmittelbar auf sie berufen. Der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG stehe Art. 15 RL 2003/88/EG nicht entgegen, weil für den Fall der Abgeltung von wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs vor Eintritt in den Ruhestand in der Bundesrepublik Deutschland keine günstigeren nationalen Regelungen bestünden. Mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand habe weiter eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vorgelegen. Der Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung bestehe jedoch nur im Hinblick auf 34 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 (19 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 und 15 Urlaubstage aus dem Jahr 2009). Die Abgeltung weiterer elf Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2008 und weiterer 15 Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2009 könne der Kläger nicht beanspruchen, da der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nur im Umfang des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen bestehe. Der darüber hinaus gehende Anspruch auf Erholungsurlaub nach nationalem Recht, hier nach § 5 Abs. 2 EUV, werde von der Gewährleistung des Abgeltungsanspruchs in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht erfasst. Der Kläger habe im Januar 2008 einen Tag Urlaub genommen, so dass ihm bezogen auf den Mindesturlaub von 20 Tagen gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG für das Jahr 2008 noch ein Resturlaubsanspruch von 19 Tagen zugestanden habe. Für das Jahr 2009 habe ihm angesichts seiner Zurruhesetzung zum 1. Oktober 2009 der anteilige Mindesturlaub für neun Monate in Höhe von 15 Arbeitstagen zugestanden. Daraus errechne sich ein Abgeltungsanspruch für 34 Urlaubstage. 13 Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht sie geltend, der Urlaubsanspruch des Klägers sei gemäß § 8 Abs. 2 EUV verfallen. Eine finanzielle Urlaubsabgeltung würde zudem gegen § 2 Abs. 1 BBesG verstoßen. Es fehle dafür an einer Grundlage. § 7 Abs. 4 BUrlG sei nicht analog auf Beamte anzuwenden. Auch ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG scheide aus. Die Vorschrift passe nicht auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne der Vorschrift liege nicht vor. Zudem greife Art. 15 RL 2003/88/EG ein, weil die beamtenrechtlichen Vorschriften zugunsten der Beamten von der unionsrechtlichen Vorgabe abwichen. Sie sehe sich weiterhin an den Erlass des Finanzministeriums vom 4. Juni 2012 gebunden, das auf ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juni 2012 verweise. Darin ist ausgeführt, für den Bund sei eine Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs nicht geregelt. Der Bund habe "in ständiger Staatspraxis" die Auffassung vertreten, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eine solche Regelung auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zumindest nicht verlangten. Sobald eine gesetzliche Regelung veröffentlicht werde, werde sie - die Beklagte - eine dieser entsprechende Entscheidung treffen. 14 Die Beklagte beantragt sinngemäß, 15 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Er trägt vor, eine beamtenrechtliche Anspruchsgrundlage sei nicht erforderlich. Der Anspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 7 RL 2003/88/EG. Dass Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie seien, sei geklärt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 20 II. 21 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das von der Beklagten erbetene Abwarten einer möglicherweise für Herbst in Aussicht genommenen gesetzlichen Regelung ist nicht angezeigt, weil - worauf nachfolgend einzugehen ist - für den Anspruch des Klägers bereits jetzt eine Rechtsgrundlage besteht. 22 Die Berufung ist zulässig, aber in der Sache erfolglos. Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Verpflichtungsklage ist im Hinblick auf die Abgeltung von 34 Urlaubstagen begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei diesen 34 Urlaubstagen handelt es sich entsprechend der Darlegungen des Verwaltungsgerichts um Urlaub im Rahmen des Mindestjahresurlaubs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (RL) 2003/88/EG, 23 vom 4. November 2003, Abl. L 299/9 vom 18. November 2003, 24 nämlich von 19 Tagen für das Jahr 2008, in dem der Kläger einen Tag Urlaub genommen hat, und von anteilig 15 Tagen für das Jahr 2009, in dem der Kläger zum 1. Oktober zur Ruhe gesetzt worden ist. 25 Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs in diesem Rahmen ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Danach darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleistet ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Mai 2012 in der ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt betreffenden Rechtssache C-337/10 festgestellt, dass Art. 7 RL 2003/88/EG grundsätzlich auch für Beamte gilt und Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, 26 dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub im Rahmen von vier Wochen hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und 27 einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt. 28 Ausgehend davon steht dem Kläger unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu, 29 vgl. auch v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1; Stiebert/Pötters, NVwZ 2012, 690, 30 woraus sich in seinem Fall ein Anspruch auf Abgeltung von 34 Urlaubstagen ergibt. 31 Der EuGH legt Europarecht verbindlich aus. 32 Vgl. Ehricke in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Kommentar, 4. Auflage 2011, Art. 267 AEUV Rn. 69 mit weiteren Nachweisen; auch EuGH, Urteil vom 13. Mai 1981 - C-66/80 -, juris. 33 Angesichts dessen ist es unerheblich, dass im nationalen Recht (derzeit noch) keine Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers besteht, und erübrigt es sich, auf die von der Beklagten durch Verweis auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juni 2012 vorgebrachten - zudem unkonkreten - Einwände einzugehen. Den im Vorabentscheidungsersuchen vom Verwaltungsgericht Frankfurt referierten Gegenargumenten verschiedener Verwaltungsgerichte und namentlich des OVG Rheinland-Pfalz, unter anderem der Annahme des Vorliegens günstigerer Vorschriften im Sinne von Art. 15 2003/88/EG, ist der EuGH nicht gefolgt. 34 Vgl. v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1. 35 Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass im Hinblick auf die ohne jede Einschränkung gehaltene Formulierung der Ergebnissätze 1. und 2. im Urteil vom 3. Mai 2012 zumindest ein entsprechender Vorbehalt in den Urteilsausführungen gemacht worden wäre. 36 Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG Art. 15 RL 2003/88/EG nicht entgegensteht. Für den vorliegenden Fall der Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs vor Eintritt in den Ruhestand bestehen danach in der Bundesrepublik Deutschland keine günstigeren nationalen Regelungen im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG. Ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 15 RL 2003/88/EG günstiger sind, kann sich nur aus einem Vergleich der Regelungen der Richtlinie mit den entsprechenden nationalen Bestimmungen ergeben. Dies setzt voraus, dass die insoweit herangezogenen nationalen Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Vorschriften der Richtlinie. Die Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstands der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen würde dem Regelungswillen des Richtliniengebers und vor allem dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ("effet utile") des europäischen Rechts widersprechen, wenn das europäische Recht - wie hier - in der Richtlinie bestimmte Mindeststandards vorschreibt, hinter denen das nationale Recht nicht zurückbleiben darf. Überdies bliebe bei einem solchen Ansatz offen, in welchem Umfang nationale Bestimmungen in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden dürften. Deren Auswahl und Bewertung läge dann bei dem zur Entscheidung des konkreten Streitfalls berufenen nationalen Gericht mit der Folge, dass jeweils unterschiedlich weite Regelungsbereiche - und zudem zwischen den Mitgliedstaaten differierend - in den Blick genommen würden; auch dies wäre mit dem Gebot der praktischen Wirksamkeit nicht zu vereinbaren. 37 Danach besteht keine gegenüber Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für den Kläger günstigere Regelung. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch Bundesrecht sehen einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs vor. Eine günstigere Regelung im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass Beamten im Falle der Erkrankung bis zur Zurruhesetzung Bezüge in vollem Umfang gezahlt werden, Arbeitnehmer dagegen nach dem Gesetz nur im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns haben und danach auf Krankengeld nach §§ 44, 47 SGB V verwiesen sind. Die Frage der Fortzahlung der Bezüge bzw. des Arbeitslohns im Krankheitsfall ist nicht Gegenstand der Regelungen der Richtlinie 2003/88/EG, die ausdrücklich nur bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betrifft. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 39 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.