Urteil
4 K 623/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:1105.4K623.10.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Leiterin der Justizvollzugsanstalt N. vom 1. 12. 2009 und des Widerspruchsbescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt Köln vom 23. 2. 2010 verpflichtet, dem Kläger 3.493,93 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Fünfteln und der Beklagte zu drei Fünfteln.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Leiterin der Justizvollzugsanstalt N. vom 1. 12. 2009 und des Widerspruchsbescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt Köln vom 23. 2. 2010 verpflichtet, dem Kläger 3.493,93 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Fünfteln und der Beklagte zu drei Fünfteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger trat am 00.00.0000 in die mittlere Laufbahn des nordrhein-westfälischen Vollzugsdienstes ein. Er war zuletzt als Dienststellenleiter der Zweigstelle Coesfeld der Justizvollzugsanstalt N. tätig. Er ist zuletzt zum Justizvollzugsamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) befördert worden. Sein letztes Bruttogehalt im aktiven Dienst betrug 3.111, 46 Euro. Der Kläger war vom 31. 3. bis 31. 5. 2009 dienstunfähig erkrankt. Mit Wirkung ab dem 1. 6. 2009 ist er in den Ruhestand versetzt worden. Im Urlaubsjahr 2008 hatte er 4 Tage und im Urlaubsjahr 2009 keinen Tag Erholungsurlaub angetreten. Mit Schreiben vom 15. 5. 2009 beantragte er eine finanzielle Abgeltung der nicht angetretenen Erholungsurlaubstage. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt N. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. 12. 2009 ab und führte aus, eine Abgeltung von Erholungsurlaub sei im Beamtenrecht nicht vorgesehen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend: Die Richtlinie 2003/88/EG sei auch auf Beamte anwendbar. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt L. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. 2. 2010 zurück. Er vertiefte die Ausführungen in dem Bescheid vom 1. 12. 2009 und führte weiter aus: Die Richtlinie 2003/88/EG sei auf Beamte nicht anwendbar. Der Kläger hat am 24. 3. 2010 Klage erhoben und macht geltend: Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines nicht angetretenen Erholungsurlaubs ergebe sich unmittelbar aus der Richtlinie 2003/88/EG. Für 2008 und 2009 seien ihm insgesamt 39 Urlaubstage abzugelten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Leiterin der Justizvollzugsanstalt N. vom 1.12.2009 und des Widerspruchsbescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt L. vom 23.2.2010 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, 6.067,35 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.493,93 Euro; insoweit sind der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt N. vom 1.12.2009 und der Widerspruchsbescheid des damaligen Leiters der Justizvollzugsanstalt L. vom 23.2.2010 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig, weil dem Kläger ein über 3.493,93 Euro hinausgehender Zahlungsanspruch nicht zusteht. Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Abgeltung seines krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs in den Jahren 2008 und 2009 ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Abl. L 299/9, (im Folgenden: RL). Danach darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 RL gewährleistet ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Art. 7 Abs. 2 RL gilt unmittelbar, weil es eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers im nationalen Recht nicht gibt. Dementsprechend gibt es auch keine nationalen günstigeren Vorschriften, die der Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 2 RL entgegenstünden. Außerdem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 7 Abs. 2 RL nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Beamte gilt. Vgl. zur Anwendbarkeit und den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 RL: EuGH, Urteil vom 3.5.2012 – C-337/10 -, juris = NVwZ 2012, 688; OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2012 – 1 A 2076/12 -, Urteil vom 22.8.2012 – 1 A 2122/10 -, und Beschlüsse vom 23.7.2012 – 6 A 193/11 -, und 24. 7. 2012 – 6 A 1738/10 -, jeweils abrufbar im Internet unter www.nrwe.de.; VG Münster, Urteil vom 25.9.2012 – 4 K 182/09 -. Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 RL liegen hier in Bezug auf den vom Kläger in 2008 und 2009 nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub teilweise vor. Der Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL umfasst denjenigen Mindesturlaub, den der Arbeitnehmer oder Beamte nicht nehmen konnte, weil er während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war. Entscheidendes Kriterium für den Abgeltungsanspruch ist demnach, dass der Arbeitnehmer oder Beamte den Mindesturlaub infolge einer Erkrankung, also aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht nehmen konnte. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Kläger war ab dem 31. 3. 2009 dienstunfähig erkrankt und ist – ohne die Dienstfähigkeit zurückerlangt zu haben – mit Wirkung ab dem 1. 6. 2009 in den Ruhestand versetzt worden. Auch der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die Erkrankung des Klägers kausal dafür war, dass er den ihm noch zustehenden Erholungsurlaub nicht vor der Zurruhesetzung in Anspruch nehmen konnte. Damit hat der Kläger einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 24,33 Urlaubstagen. Für 2008 sind dem Kläger 16 Tage Erholungsurlaub abzugelten. Auf den Mindestjahresurlaub von 20 Tagen nach Art. 7 Abs. 1 RL sind 4 Urlaubstage anzurechnen, die er 2008 erhalten hat. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten hatte der Kläger in 2008 insgesamt 26 Tage Urlaub nicht beantragt, also von den ihm zustehenden 30 Urlaubstagen (§ 5 Abs. 2 der für das Urlaubsjahr 2008 noch maßgeblichen Erholungsurlaubsverordnung NRW – EUV) 4 Urlaubstage tatsächlich angetreten. Für 2009 sind dem Kläger, der mit Wirkung ab dem 1. 6. 2009 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist und in 2009 keinen Urlaubstag angetreten hat, (20 Tage Mindesturlaub : 12 Monate x 5 Monate) 8,33 Urlaubstage finanziell abzugelten. Da sich der (gemeinschaftsrechtliche) Mindesturlaub von vier Wochen auf das Urlaubsjahr bezieht, ist er bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit der Berechnung des Abgeltungsanspruchs anteilig zu Grunde zu legen. Eine Auf- oder Abrundung von Bruchteilen eines Urlaubstages kommt in Ermangelung einer dies im vorliegenden Zusammenhang anordnenden Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht in Betracht. OVG NRW, Urteil vom 22.8.2012 – 1 A 2122/10 -, nrwe, Rdn. 39 ff., m. w. N. Der abzugeltende Mindesturlaub des Klägers für 2008 und 2009 war bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auch noch nicht verfallen. Nach der seinerzeit noch geltenden Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV wäre der Jahresurlaub des Klägers aus 2008 erst mit Ablauf des Monats September 2009 und der anteilige Jahresurlaub für 2009 mit Ablauf des Monats September 2010 verfallen. Der Kläger war aber bereits mit Wirkung ab dem 1. 6. 2009 in den Ruhestand versetzt worden und hatte die finanzielle Abgeltung des nicht angetretenen Urlaubs bereits im Mai 2009 beantragt. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Regelung in § 8 Abs. 2 S. 1 EUV nicht mit europarechtlichen Vorgaben in Einklang steht, EuGH, Urteil vom 3.5.2012 – C-337/10 -, juris = NVwZ 2012, 688, und ob stattdessen eine Verfallszeit von (längstens) 18 Monaten zugrundezulegen ist. So OVG NRW, Urteil vom 22.8.2012 – 1 A 2122/10 -, nrwe, Rdn. 48. Bei der Berechnung der Höhe des Abgeltungsanspruchs ist das Bruttogehalt des Klägers im letzten Monat vor Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zugrundezulegen. Es wird mit 3 multipliziert (Quartalsbetrachtung). Das Ergebnis ist durch 13 (Wochenzahl des Quartals) zu dividieren. Dieses Ergebnis ist wiederum durch 5 (Arbeits-/Urlaubstage je Woche) zu dividieren. Das sich daraus ergebende Ergebnis ist schließlich mit der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren. OVG NRW, Urteil vom 22. 8. 2012 – 1 A 2122/10 -, nrwe, Rdn. 53 bis 58. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von (3.111,46 Euro x 3 : 13 : 5 x 24,33 =) 3.493,93 Euro. Die Kostentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.