Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08. 02. 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13. 04. 2011 verpflichtet, dem Kläger eine finanzielle Entschädigung für 21,67 in den Jahren 2010 und 2011 nicht genommene Urlaubstage nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger stand als Feuerwehrbeamter in einem aktiven Beamtenverhältnis zur Beklagten. Seit dem 2. November 2009 war der Kläger ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er wurde mit Ablauf des Monats Januar 2011 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Das vor der Zurruhesetzung zuletzt bezogene Bruttomonatsgehalt betrug 2.511,81 €. In den Jahren 2010 und 2011 hatte der Kläger krankheitsbedingt keinen Erholungsurlaub nehmen können. Unter dem 13. 01. 2011 beantragte der Kläger, ihm für den krankheitsbedingt im Jahr 2010 und 2011 nicht genommenen Erholungsurlaub eine finanzielle Abgeltung zu zahlen. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08. 02. 2011 ab. Der Kläger erhob dagegen unter dem 22. 02. 2011 Widerspruch. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass sein Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (RL 2003/88/EG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH folge. Die Bestimmung finde auch auf deutsche Beamte Anwendung. Der Widerspruch wurde mit Widerpruchsbescheid vom 13. 04. 2011, zugestellt am 26. 04. 2011, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Urlaubsansprüche seien mit der Pensionierung erloschen, ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ergebe sich weder aus nationalem Recht noch aus der Richtlinie 2003/88/EG. Der Kläger hat am 26. 05. 2011 Klage erhoben zu deren Begründung er auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung Bezug nimmt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. 02. 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13. 04. 2011 zu verpflichten, dem Kläger eine finanzielle Entschädigung für 32,5 nicht genommene Urlaubstage nebst Zinsen in höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagen Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Zwar ist der vom Kläger gegen den streitbefangenen Bescheid erhobene Widerspruch nicht statthaft, vgl. § 104 Abs. 1 S. 1 LBG NRW i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 1.HS VwGO. Die Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs ist keine besoldungsrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 104 Abs. 1 S. 2 LBG NRW, für die ein Vorverfahren noch vorgesehen ist. Besoldungsrechtliche Ansprüche i. S. d. Vorschrift sind nur solche, die unmittelbar aus besoldungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Vorliegend geht es aber um ein Surrogat für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub. Es ist aber unschädlich, dass das Widerspruchsverfahren dennoch durchgeführt wurde. Die Klage ist insbesondere dennoch fristgerecht erhoben worden. Da in der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem streitbefangenen Bescheid nicht auf die Notwendigkeit der unmittelbaren Klageerhebung hingewiesen wurde, gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die eingehalten wurde. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht für 21,67 Urlaubstage aus den Jahren 2010 und 2011 ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Danach darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 2003/88/EG gewährleistet ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der EuGH hat mit Urteil vom 03.05.2012 in der ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt betreffenden Rechtssache C-337/10, vgl. EuGH, Urteil vom 03.05.2012 – C-337/10 – juris, festgestellt, dass Art. 7 RL 2003/EG/88 grundsätzlich auch für Beamte gilt und dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub im Rahmen von vier Wochen hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt. Hiervon ausgehend steht dem Kläger unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Mindesturlaubs von vier Wochen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu. Aufgrund der unmittelbaren Geltung von Art. 7 RL 2003/88/EG ist es unerheblich, dass im nationalen Recht (derzeit noch) keine Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers besteht, vgl. OVG NRW, Beschlus vom 24.07.2012 – 6 A 1738/10 – juris; Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 -, juris. Der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG steht Art. 15 RL 2003/88/EG nicht entgegen. Für den vorliegenden Fall der Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs vor Eintritt in den Ruhestand bestehen in der Bundesrepublik Deutschland keine günstigeren nationalen Regelungen im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG. Ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 15 RL 2003/88/EG günstiger sind, kann sich nur aus einem Vergleich der Regelungen der Richtlinie mit den entsprechenden nationalen Bestimmungen ergeben. Dies setzt voraus, dass die insoweit herangezogenen nationalen Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Vorschriften der Richtlinie. Die Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstands der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen würde dem Regelungswillen des Richtliniengebers und vor allem dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ("effet utile") des europäischen Rechts widersprechen, wenn das europäische Recht - wie hier - in der Richtlinie bestimmte Mindeststandards vorschreibt, hinter denen das nationale Recht nicht zurückbleiben darf. Überdies bliebe bei einem solchen Ansatz offen, in welchem Umfang nationale Bestimmungen in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden dürften. Deren Auswahl und Bewertung läge dann bei dem zur Entscheidung des konkreten Streitfalls berufenen nationalen Gericht mit der Folge, dass jeweils unterschiedlich weite Regelungsbereiche - und zudem zwischen den Mitgliedstaaten differierend - in den Blick genommen würden; auch dies wäre mit dem Gebot der praktischen Wirksamkeit nicht zu vereinbaren. Eine gegenüber Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für den Kläger günstigere nationale Regelung besteht nicht. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch Bundesrecht sehen einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs vor. Eine günstigere Regelung im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass Beamten im Falle der Erkrankung bis zur Zurruhesetzung Bezüge in vollem Umfang gezahlt werden, Arbeitnehmer dagegen nach dem Gesetz nur im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns haben und danach auf Krankengeld nach § 44, 47 SGB V verwiesen sind. Die Frage der Fortzahlung der Bezüge bzw. des Arbeitslohns im Krankheitsfall ist nicht Gegenstand der Regelungen der RL 2003/88/EG, die ausdrücklich nur bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betrifft. Im Übrigen ist der EuGH den im Vorabentscheidungsersuchen vom Verwaltungsgericht Frankfurt referierten Gegenargumenten verschiedener Verwaltungsgerichte - unter anderem zur Annahme des Vorliegens günstigerer Vorschriften im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG - nicht gefolgt. Hätte der EuGH den aus dem Alimentationsprinzip folgenden Anspruch deutscher Beamter auf Fortzahlung der Bezüge als günstigere Regelung i.S.v. Art. 15 RL 2003/88/EG angesehen, wäre zu erwarten gewesen, dass der EuGH die unbeschränkt formulierten Ergebnissätze 1. und 2. seines Urteils vom 03.05.2012 zumindest in der Begründung seines Urteils unter einen entsprechender Vorbehalt gestellt hätte. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von 4 Wochen, der bei Eintritt in den Ruhestand noch nicht verfallen war. Dies entspricht bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten auf 5 Arbeitstage einem Mindesturlaub von 20 Tagen. Der Abgeltungsanspruch besteht nur, wenn und soweit der betreffende Beamte in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht den gemeinschaftsrechtlich garantierten Mindesturlaub von 4 Wochen in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde. Dem Schutzzweck des in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG garantierten Mindesturlaubs ist Genüge getan, wenn der Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr tatsächlich in Anspruch genommen werden konnte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 -, juris, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger Anspruch auf Abgeltung von 20 Urlaubstagen für das Jahr 2010 und 1,67 Urlaubstagen für das Jahr 2011(1/12 des EU-rechtlichen Urlaubsanspruchs von 20 Tagen für das gesamte Jahr). Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.