OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 2561/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1119.19K2561.11.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2011 verpflichtet, dem Kläger für insgesamt 23 Tage in den Jahren 2008 und 2009 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholgungsurlaubes eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 3.171,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e st a n d: 2 Der am 00.00.1952 geborene Kläger stand als Justizvollzugsamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) in einem aktiven Beamtenverhältnis zum beklagten Land. Er wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 wegen bestehender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zuvor war er seit dem 26.02.2008 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. 3 Unter dem 26.03.2011 beantragte er beim beklagten Land, ihm für den krankheits-bedingt in Jahren 2008 und 2009 nicht genommenen Erholungsurlaub eine finanzielle Abgeltung zu zahlen. 4 Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13.04.2011 mit der Begründung ab, dass keine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Abgeltungsanspruch bestehe. Für Beamte habe der Verordnungsgeber bewusst auf eine solche Abgeltungsregelung verzichtet. 5 Der Kläger hat am 03.05.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass sein Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingten nicht genommenen Urlaubs aus der Bestimmung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (RL 2003/88/EG) folge, die nach der Rechtsprechung des EuGH auch auf deutsche Beamte Anwendung finde. Nach der Rechtsprechung des EuGH habe ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf finanzielle Vergütung, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindest-urlaub von vier Wochen aus Krankheitsgrünen ganz oder zum Teil nicht habe ausüben können. Das Alimentationsprinzip des deutschen Beamtenrechts sei keine günstigere nationale Vorschrift i.S.d. Art. 15 RL 2003/88/EG. Art. 15 RL 2003/88/EG erlaube keine Gesamtbetrachtung des Dienstrechts. Für die Jahre 2008 und 2009 müsse ihm ein noch offener Resturlaubsanspruch von mehr als 31 Tagen zustehen. Allein für das Jahr 2009 stehe ihm ein Urlaubsansruch von 30 Tagen zu, weil er im gesamten Jahr 2009 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Das beklagte Land solle den bestehenden Resturlaubsanspruch durch Vorlage der Urlaubslisten offenlegen. 6 Der Kläger beantragt, 7 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2011 zu verpflichten, ihm für insgesamt 23 Tage in den Jahren 2008 und 2009 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholgungsurlaubes eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 3.171,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatzs seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Es meint, dem Kläger stehe die begehrte finanzielle Abgeltung nicht zu. Eine An-spruchsgrundlage für eine finanzielle Entschädigung verfallener Urlaubstage sei dem deutschen Beamtenrecht fremd. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 BurlG gelte nur für privatrechtliche Arbeitnehmer. Auf die zu Art. 7 RL 2003/88/EG ergangene Recht-sprechung des EuGH könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH sei nicht geklärt, ob die begehrte finanzielle Abgeltung nicht bereits dadurch erfüllt worden sei, dass dem Beamten während seiner Krankheit die Dienstbezüge weiter gezahlt worden seien. 11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagetn Landes. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Dem Kläger steht für 23 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. 14 Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs ist Art. 7 Abs. 2RL 2003/88/EG. Danach darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 2003/88/EG gewährleistet ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der EuGH hat mit Urteil vom 03.05.2012 in der ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt betreffenden Rechtssache C-337/10, 15 vgl. EuGH, Urteil vom 03.05.2012 – C-337/10 – juris, 16 festgestellt, dass Art. 7 RL 2003/EG/88 grundsätzlich auch für Beamte gilt und dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub im Rahmen von vier Wochen hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt. 17 Hiervon ausgehend davon steht dem Kläger unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Mindesturlaubs von vier Wochen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu. Aufgrund der unmittelbaren Geltung von Art. 7 RL 2003/88/EG ist es unerheblich, dass im nationalen Recht (derzeit noch) keine Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers besteht, 18 vgl. OVG NRW, Beschlus vom 24.07.2012 – 6 A 1738/10 – juris; Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 -, juris. 19 Der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG steht Art. 15 RL 2003/88/EG nicht entgegen. Für den vorliegenden Fall der Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs vor Eintritt in den Ruhestand bestehen in der Bundesrepublik Deutschland keine günstigeren nationalen Regelungen im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG. Ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 15 RL 2003/88/EG günstiger sind, kann sich nur aus einem Vergleich der Regelungen der Richtlinie mit den entsprechenden nationalen Bestimmungen ergeben. Dies setzt voraus, dass die insoweit herangezogenen nationalen Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Vorschriften der Richtlinie. Die Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstands der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen würde dem Regelungswillen des Richtliniengebers und vor allem dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ("effet utile") des europäischen Rechts widersprechen, wenn das europäische Recht - wie hier - in der Richtlinie bestimmte Mindeststandards vorschreibt, hinter denen das nationale Recht nicht zurückbleiben darf. Überdies bliebe bei einem solchen Ansatz offen, in welchem Umfang nationale Bestimmungen in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden dürften. Deren Auswahl und Bewertung läge dann bei dem zur Entscheidung des konkreten Streitfalls berufenen nationalen Gericht mit der Folge, dass jeweils unterschiedlich weite Regelungsbereiche - und zudem zwischen den Mitgliedstaaten differierend - in den Blick genommen würden; auch dies wäre mit dem Gebot der praktischen Wirksamkeit nicht zu vereinbaren. 20 Eine gegenüber Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für den Kläger günstigere nationale Regelung besteht nicht. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch Bundesrecht sehen einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs vor. Eine günstigere Regelung im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass Beamten im Falle der Erkrankung bis zur Zurruhesetzung Bezüge in vollem Umfang gezahlt werden, Arbeitnehmer dagegen nach dem Gesetz nur im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns haben und danach auf Krankengeld nach § 44, 47 SGB V verwiesen sind. Die Frage der Fortzahlung der Bezüge bzw. des Arbeitslohns im Krankheitsfall ist nicht Gegenstand der Regelungen der RL 2003/88/EG, die ausdrücklich nur bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betrifft. 21 Im Übrigen ist der EuGH den im Vorabentscheidungsersuchen vom Verwaltungsgericht Frankfurt referierten Gegenargumenten verschiedener Verwaltungsgerichte - unter anderem zur Annahme des Vorliegens günstigerer Vorschriften im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG - nicht gefolgt. Hätte der EuGH den aus dem Alimentationsprinzip folgenden Anspruch deutscher Beamter auf Fortzahlung der Bezüge als günstigere Regelung i.S.v. Art. 15 RL 2003/88/EG angesehen, wäre zu erwarten gewesen, dass der EuGH die unbeschränkt formulierten Ergebnissätze 1. und 2. seines Urteils vom 03.05.2012 zumindest in der Begründung seines Urteils unter einen entsprechender Vorbehalt gestellt hätte. 22 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von 4 Wochen, der bei Eintritt in den Ruhestand noch nicht verfallen war. Dies entspricht bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten auf 5 Arbeitstage einem Mindesturlaub von 20 Tagen. Der Abgeltungsanspruch besteht nur, wenn und soweit der betreffende Beamte in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht den gemeinschaftsrechtlich garantierten Mindesturlaub von 4 Wochen in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde. Dem Schutzzweck des in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG garantierten Mindesturlaubs ist Genüge getan, wenn der Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr tatsächlich in Anspruch genommen werden konnte, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 -, juris, m.w.N. 24 In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 23 Urlaubstagen. Hierbei handelt es sich um 20 Urlaubstage für das Jahr 2009 und 3 Urlaubstage für das Jahr 2008. Im Jahre 2008 hatte der Kläger 17 Tage Urlaub genommen. Der nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub war bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand noch nicht verfallen. Dem in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG garantierten Mindesturlaub kommt gegenüber der nationalrechtlichen Verfallsregelung des§ 8 Abs. 2 Satz 1 EUV NRW a.F. Anwendungsvorrang zu, weil der in § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV NRW geregelte Übertragungszeitraum von 9 Monaten die Dauer des Bezugszeitraumes, für den der Mindesturlaub gewährt wird, nicht deutlich überschreitet, sondern im Gegenteil noch unterschreitet, 25 vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2011 – C-214/10 -, juris und Urteil vom 03.05.2012– C-337/10 – juris. 26 Maßgeblich für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des EuGH das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, 27 vgl EuGH, Urteil vom 20.ß01.2009 – C-350/06 -, juris. 28 Entscheidend ist das dem Beamten unmittelbar vor der Pensionierung zustehende Bruttogehalt. Der zeitliche Bezug, mit dem die ggfls. unterschiedliche Höhe des Gehalts während der Krankheitsperiode außer Acht bleiben, rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die finanzielle Abgeltung erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden darf und der während der Krankheit aufgelaufene, nicht verjährte Mindesturlaub im Falle der Gesundung des Beamten zu diesem Zeitpunkt noch hätte genommen werden dürfen. Das zu zahlende Entgelt ist wie folgt zu berechnen: Das Bruttogehalt des letzten Monats vor der Pensionierung wird mit 3 multipliziert (Quartalsberechnung). Das Ergebnis ist durch 13 (Wochenzahl des Quartals) zu dividieren. Dieses Ergebnis ist wiederum durch 5 (Arbeits-Urlaubstage je Woche) zu dividieren. Dieses Ergebnis ist schließlich mit der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren, 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 -, juris, m.w.N. 30 Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.