Beschluss
4 A 2188/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1006.4A2188.13.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.7.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.7.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die im Streit stehenden Nebenbestimmungen Nr. 18 bis 21 der Spielhallenerlaubnis der Beklagten vom 2.5.2011 für rechtmäßig gehalten, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Insbesondere ist seine Bewertung nicht zu beanstanden, die Spielhallenerlaubnis könne ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen nicht sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben. Erst durch sie werde ein Wechseln der Spieler zwischen den Spielhallen über den allgemeinen Flur verhindert und dadurch die erforderliche optische Sonderung der Hallen herbeigeführt. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nebenbestimmungen stellten sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Spielhallengenehmigung vorlägen. Dass § 33i Abs. 1 Satz 2GewO Auflagen nur unter bestimmten – hier nicht gegebenen – Umständen vorsieht, steht dem ebensowenig entgegen wie das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises im Gesetzeswortlaut des § 33i GewO auf das Erfordernis einer optischen Sonderung. Auch wenn § 33i GewO nicht ausdrücklich eine optische Sonderung oder eine bauliche Geschlossenheit verlangt, erfordert diese Vorschrift, dass sich die begehrte Erlaubnis auf Räume bezieht, die (selbständige) Spielhallen darstellen. Nach ihr bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient. Die Erlaubnis wird dem Gewerbetreibenden für bestimmte Räume erteilt, in denen die Geräte aufgestellt oder die Spiele veranstaltet werden können (vgl. § 33i Abs. 2 Nr. 2 GewO). Seit langem ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Spielhalle zwar kein organisatorisch eigenständiger Betrieb sein muss, allerdings benachbarte Betriebsstätten nur dann als selbständig erlaubnisfähige Spielhallen im Sinne des Gesetzes angesehen werden können, wenn sie räumlich so getrennt sind, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätten beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9.10.1984 – 1 C 21.83 –, BVerwGE 70, 180 = juris, Rn. 14 ff., 18, vom 30.5.1989 – 1 C 17.87 –, GewArch 1989, 264 = juris, Rn. 13, und vom 27.3.1990 – 1 C 47.88 –, GewArch 1990, 244 = juris, Rn. 12. Diese Auslegung ist nicht deshalb überholt, weil zur Zeit ihrer Entstehung § 3 SpielV a. F. zu einer Unterteilung von Betrieben in mehrere Spielräume von relativ geringer Größe führte. Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung knüpft unmittelbar an die unveränderten Gesetzesbegriffe der Gewerbeordnung an und ist daher nicht abhängig von etwaigen Änderungen der Spielverordnung. Auch bei heute möglichen größeren Betriebsstätten ist deshalb – soweit noch nicht das Trennungsgebot des Glücksspielstaatsvertrags und des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes greift – insbesondere eine optische Sonderung erforderlich. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der optischen Sonderung die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderliche Gesamtbetrachtung unterlassen, greift ebenfalls nicht durch. Rechtlich nicht zweifelhaft ist insbesondere seine von der Klägerin beanstandete Annahme, ein wesentlicher Aspekt der notwendigen optischen Sonderung sei die bauliche Geschlossenheit der Betriebsstätten, an der es solange fehle, wie der „allgemeine Flur“, an den die Spielhallen 1 bis 6 angrenzten, einen ungehinderten Übergang von und zu den einzelnen Hallen ermögliche; solange wirke der Flur gleichsam wie eine „Klammer“, die alle zum Spielen bestimmten Räumlichkeiten als bloße Abteilungen einer einzigen Spielhalle erscheinen lasse. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dabei darauf abgestellt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ein wesentlicher Gesichtspunkt für eine optische Sonderung eine bauliche Geschlossenheit benachbarter Betriebsstätten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.1989 – 1 C 17.87 –, GewArch 1989, 264 = juris, Rn. 15 a. E. Diese Geschlossenheit muss den optischen Eindruck der Selbständigkeit der Spielräume vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1990 – 1 C 47.88 –, GewArch 1990, 244 = juris, Rn. 14 f. Hierauf beruht für den hier betroffenen Bereich der Tatsachenfeststellung die ergänzend vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des beschließenden Senats, in der dieser Maßstab dahingehend konkretisiert wird, dass der Eindruck optischer Sonderung (bei vorhandener baulicher Geschlossenheit) nur Bestand haben kann, wenn der Betriebsinhaber eine Nutzung eines Aufsichtsbereichs als Durchgang von einer Spielhalle in die andere ausschließt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2004 – 4 B 1942/03 –, juris, Rn. 8 f. Damit ist in der Senatsrechtsprechung der Sache nach geklärt und ohnehin nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung für eine optische Sonderung eine bauliche Geschlossenheit konstitutiv ist, die einen Durchgang von einer Spielhalle in eine andere über einen Aufsichtsbereich und einen zu ihm hinführenden in sich abgeschlossenen flurartigen Zugang ausschließt. Dies gilt unabhängig von einer hiervon möglicherweise abweichenden (rechtswidrigen) Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fallgestaltungen jedenfalls dann, wenn wie hier zwischen den Hallen 1 und 2 sowie 5 und 6 nur ein schmaler Gang von 2,50 m Breite liegt, der sich zwischen den Hallen 3 und 4 in zwei noch schmalere Gänge beidseits des mittig im Gebäude eingerichteten Aufsichtsbereichs verzweigt. Bei freien Innendurchgängen von den Spielräumen führt dieser mittig aufgespaltene Gang offensichtlich zur vom Verwaltungsgericht angenommenen Klammerwirkung zwischen den Spielstätten. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass am Ende des Gangs eine Gastronomie liegt, die insgesamt eine geringere Fläche einnimmt als jeder einzelne Spielraum. Der Eindruck einer weiten Geschäftspassage oder vergleichbaren größeren Verkehrsfläche, in der verschiedene Geschäfte möglicherweise als optisch voneinander getrennt angesehen werden können, auch wenn sie nur über einen offenen Zugang zur Passage erreichbar sind, entsteht bei dem hier vorhandenen vergleichsweise schmalen Gang nicht allein durch eine einzige andersartige Nutzung neben ansonsten ausschließlich vorhandenen Spielstätten. Der allen Räumen zugeordnete zentrale Aufsichtsbereich in der Mitte des Flurs und die gemeinsame Toilettenanlage an seinem Ende unterstreichen die Einheitlichkeit der Gesamtanlage, die ohne geschlossene Innentüren als eine Spielhalle mit sechs Abteilungen und angegliederter Gastronomie erschiene. Vgl. zur Klammerwirkung eines zentralen Aufsichtsbereichs BVerwG, Urteil vom 27.3.1990 – 1 C 47.88 –, GewArch 1990, 244 = juris, Rn. 15. Ist wie ausgeführt für eine bauliche Geschlossenheit der einzelnen Spielräume konstitutiv, dass der Durchgang von einem Raum zum anderen über einen Aufsichtsbereich oder ihn umgebenden Flur ausgeschlossen ist, kann die Geschlossenheit nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Spielstätten einen separaten Außeneingang haben. Ohnehin gilt dies nur für die Räume 2, 4 und 6, während die separaten Ausgänge der Spielstätten 1, 3 und 5 nicht unmittelbar ins Freie führen, sondern nur über einen die Räume verbindenden etwa 2 m breiten mit einer weiteren Tür abschließenden weiteren Gang auf der Westseite des Gebäudes, der ursprünglich als Rettungsweg angelegt war. Vor allem aber ist ein eigenständiger Außeneingang zwar für eine optische Sonderung zusätzlich erforderlich, für sich allein aber nicht ausreichend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2004 – 4 B 1942/03 –, juris, Rn. 8. Auch ein möglicherweise fehlender Blickkontakt zwischen den Spielstätten, die Decken- und Wandgestaltung sowie der Umstand, dass größere Räume und keine kleinen Spielkabinen in Rede stehen, können eine optische Sonderung nicht begründen, an der es schon fehlt, weil ein die Räume verbindender Gang zu einem einheitlichen Aufsichtsbereich vorhanden ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls ohne Verletzung von Rechten der Klägerin allein auf die eine optische Sonderung verhindernde Klammerwirkung des Gangs abgestellt, sofern er ein Wechseln zwischen den einzelnen Spielräumen über den zentral zwischen ihnen angeordneten „allgemeinen Flur“ ermöglicht. Denn im Streit stehen nur die Nebenbestimmungen, die dieses Wechseln ausschließen sollen, weil die Beklagte bereits alle anderen Gesichtspunkte der optischen Sonderung als gegeben angenommen hat. Bei der Überprüfung der Nebenbestimmungen musste auch das Verwaltungsgericht deshalb nur prüfen, ob dieser allein noch umstrittene Gesichtspunkt für eine optische Sonderung zutreffend gefordert worden war. Ist danach für die optische Sonderung erforderlich, dass ein Wechseln zwischen den einzelnen Spielräumen über den „allgemeinen Flur“ ausgeschlossen wird, ist auch nicht zweifelhaft, dass die Nebenbestimmungen Nr. 18 bis 21 der Spielhallenerlaubnis vom 2.5.2011 auf § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW gestützt werden durften und geeignet, erforderlich sowie verhältnismäßig sind. Die Nebenbestimmungen verpflichten die Klägerin, sofern sie von der Erlaubnis Gebrauch macht, den Gästen keinen direkten Zugang zu den neben- und gegenüberliegenden Spielhallen über den allgemeinen Flur zu gestatten (Nr. 18), technisch sicherzustellen, dass die Türen zum allgemeinen Flur nur von innen geöffnet werden können (Nr. 19). Vom allgemeinen Flur dürfen diese Türen nur durch das Personal geöffnet werden (Nr. 20). Dementsprechend waren die bei Erlaubniserteilung noch offenen Durchgänge zu den Spielhallen 1 und 2 innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Erlaubnis zu schließen (Nr. 21). Unabhängig von der Reichweite des auf bestimmte Zwecke beschränkten Auflagenvorbehalts in § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO steht es nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, eine Erlaubnis, die sie an sich versagen müsste, stattdessen unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu erteilen, die den Betroffenen nur binden, sofern er die Erlaubnis in Anspruch nimmt (vgl. § 49 Abs. 2 GewO). Im Interesse des betroffenen Bürgers eröffnet sich so ein Weg, Gründe für eine Versagung auszuräumen. Einen begünstigenden Verwaltungsakt unter Beifügung einer Nebenbestimmung zu erteilen, ist vielfach das mildere Mittel gegenüber seiner sonst erforderlichen Ablehnung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9.12.2015 – 6 C 37.14 –, BVerwGE 153, 301 = juris, Rn. 18, und vom 17.10.1997 – 8 C 18.96 –, NJW 1998, 94 = juris, Rn. 8, m. w. N. So liegt der Fall hier. Es ist – wie ausgeführt – höchstrichterlich geklärt, dass eine Spielhallenerlaubnis für benachbarte Spielräume, die nicht hinreichend optisch voneinander gesondert sind, zu versagen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1990 – 1 C 47.88 –, GewArch 1990, 244 = juris, Rn. 11 und 14 f. Ausgehend davon begünstigen die angegriffenen Nebenbestimmungen die Klägerin, ohne sie zu belasten, weil sich ihr Antrag nicht – wie erforderlich – auf bestimmte optisch gesonderte benachbarte Spielräume bezog und die Beklagte anstatt die Erlaubnis zu versagen, diese mit Nebenbestimmungen erteilt hat, die die erforderliche Trennung herbeiführen. Dies ermöglichte der Klägerin den Spielhallenbetrieb zumindest überhaupt, der ohne Nebenbestimmungen jedenfalls nicht hätte gestattet werden dürfen. Schon deshalb bestehen auch keine Bedenken gegen ihre Verhältnismäßigkeit, auch wenn die Nebenbestimmungen mit Umwegen für die Gäste oder einer Überarbeitung des Brandschutzkonzepts verbunden sein mögen. Ungeachtet dessen ist das behauptete Erfordernis einer Überarbeitung des Brandschutzkonzepts anhand des aktenkundigen Rettungswegeplans nicht nachvollziehbar. Danach verlaufen sämtliche Rettungswege entlang der Gänge sowie unmittelbar über die separaten Außeneingänge der Spielräume. Ein Verlassen des Objekts vom Mittelgang über einzelne Spielräume ist darin nicht vorgesehen. Die Verhältnismäßigkeit der Nebenbestimmungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin andere Maßnahmen für weniger einschneidend hält, um die Erlaubnisvoraussetzungen zu erfüllen. Es ist allein Sache der Klägerin, eine von ihr für sachgerecht angesehene erlaubnisfähige Planung vorzulegen. Nachdem dies nicht geschehen war, weil die Klägerin offene Durchgänge nicht entsprechend ihrer ursprünglichen Planung mit Rolläden verschlossen und die Beklagte sie über die geplanten Nebenbestimmungen unterrichtet hatte, wäre es ihr unbenommen geblieben, anstelle der behördlich vorgeschlagenen und dann auch erteilten Nebenbestimmungen ihren Antrag selbst in der gewünschten Weise zu überarbeiten. Dass dies unterblieben ist, kann sie der Beklagten nicht entgegenhalten. Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die im Baugenehmigungsverfahren eingeholte gewerbebehördliche Stellungnahme vom 20.10.2009 nicht zu einem Anspruch der Klägerin führt, die Spielhallenerlaubnis ohne die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen zu erhalten. Auch verbunden mit der Verwaltungspraxis der Beklagten folgt aus Art. 3 GG kein Anspruch auf Erteilung einer uneingeschränkten Erlaubnis, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Schon deshalb war die Verwaltungspraxis nicht entscheidungserheblich. Dessen ungeachtet lag der Gewerbeabteilung der Beklagten seinerzeit ein Plan aus dem Baugenehmigungsverfahren vor, nach dem die Durchgänge mit Rolläden verschlossen werden sollten. Wenn auf dieser Grundlage aus gewerberechtlicher Sicht gegen die geänderte Innenaufteilung keine Bedenken geäußert wurden, begründete dies nicht ansatzweise ein Vertrauen dahingehend, dass im Rahmen einer gewerberechtlichen Erlaubniserteilung angesichts planwidrig gänzlich offener Durchgänge keine Anordnungen mehr ergehen würden, die sicherstellen, dass gewerberechtlich zu schließende Durchgänge tatsächlich verschlossen werden und bleiben. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung offen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2012 – 4 A 326/11 –, juris, Rn. 23. Bereits ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens lässt sich in tatsächlicher Hinsicht anhand der bisherigen Rechtsprechung beurteilen, dass der allgemeine Flur zwischen den Spielräumen der Klägerin eine Klammerwirkung hat, durch die für sich allein bereits verhindert wird, dass der erforderliche optische Eindruck der Selbständigkeit der Spielräume entsteht. Damit ist insbesondere nicht offen, ob sonstige Aspekte diesen Eindruck selbst dann vermitteln könnten, wenn ein Wechsel der Gäste über den Flur möglich bliebe. Schließlich ist nicht entscheidungserheblich, ob die heutigen Betriebsstätten mit zwölf Geldgewinnspielgeräten mit früheren Spielkabinen für drei Automaten verglichen werden können. Maßgeblich ist – wie ausgeführt –, ob der optische Eindruck der Selbständigkeit der Spielräume entsteht. Dies ist durch eine Gesamtwürdigung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Einzelkriterien unabhängig davon zu beurteilen, ob ein in der Rechtsprechung bereits entschiedener Fall mit dem hier zur Entscheidung stehenden in jeder Hinsicht vergleichbar ist. Diese Würdigung ist nicht besonders schwierig, weil die entscheidenden Maßstäbe in der Rechtsprechung geklärt sind und die tatsächlichen Umstände daran gemessen verlässlich beurteilt werden können. Auch die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind ohne Weiteres anhand der oben angeführten Rechtsprechung zu beantworten. Dies gilt wie ausgeführt für die Fortgeltung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz einer Veränderung der Spielverordnung, für die Maßgeblichkeit eines bestimmten noch fehlenden, aber wesentlichen Gesichtspunkts, der gegen eine optische Sonderung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung bei benachbarten Spielstätten spricht, für die fehlende Verzichtbarkeit dieses Erfordernisses angesichts des Wortlauts des § 33i GewO, für die fehlende Maßgeblichkeit einer internen behördlichen Mitteilung für die Beurteilung der Frage, ob die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 33i GewO vorliegen sowie für die Möglichkeit, gerade im Interesse des Antragstellers nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW eine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen zu erteilen, wenn sie ohne diese Bestimmungen versagt werden müsste. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die aufgeworfenen Fragen, 1. ob die mit einer Spielhallenerlaubnis verbundenen Auflagen ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW finden oder ausschließlich die Regelung des § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO gilt, 2. ob eine gemeinsame Verkehrsfläche auch dann eine Klammerwirkung für unterschiedliche Spielhallen begründen kann, wenn der Verkehrsfläche nicht die alleinige Funktion des Zugangs zu den Spielstätten, sondern auch weitere Funktionen zukommt, 3. ob bei der Frage, ob eine bauliche Geschlossenheit vorliegt, die Indizwirkung eines Umstandes sämtliche anderen Gesichtspunkte verdrängt oder ob das Gewicht dieses Umstandes im Rahmen einer Gesamtabwägung mit den anderen Umständen verglichen und ermittelt werden muss, sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Die erste Frage lässt sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Die Fragen 2 und 3 bedürfen in dieser Allgemeinheit keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Für die Erlaubnisfähigkeit benachbarter Spielstätten ist – wie ausgeführt – entscheidend, ob sie räumlich so getrennt sind, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt. Die hiernach anzustellende natürliche Betrachtungsweise erfordert eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung. In deren Rahmen kommt einzelnen Gesichtspunkten wie separaten Eingängen und der Ausschluss eines Durchgangs von einer Spielstätte in die andere auch über einen Aufsichtsbereich so wesentliche Bedeutung zu, dass sie gegeben sein müssen, um eine optische Sonderung annehmen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2004 – 4 B 1942/03 –, juris, Rn. 8 f. Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf und dessen Entscheidungserheblichkeit für den Streitfall zeigt die Klägerin nicht auf. 4. Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Klägerin nicht dargetan. Dem Zulassungsvorbringen ist kein tragender Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz zu entnehmen, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz widersprochen hätte. Vielmehr beanstandet sie lediglich die Rechtsanwendung der Vorinstanz in Bezug auf die erforderliche Gesamtwürdigung und die Bedeutung separater Eingänge in den Betriebsstätten als fehlerhaft. Dass das Verwaltungsgericht einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts NRW in seiner Entscheidung vom 28.1.2004 abweichenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt hat, ergibt sich hieraus nicht. 5. Der der Sache nach auf die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht und damit auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezogene Einwand, das angegriffene Urteil beruhe auf einseitigen Feststellungen und das Verwaltungsgericht habe versäumt, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, greift nicht durch. Ausgehend vom mit ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung übereinstimmenden rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts war nur entscheidungserheblich, ob für eine optische Sonderung erforderlich war, den Wechsel der Gäste unter den Spielstätten über den Flur zu verhindern. Diese Frage lässt sich ohne Weitere Ermittlungen anhand der aktenkundigen Pläne und unbestrittenen Feststellungen beurteilen, ohne dass sich hierzu weitere Ermittlungen aufgedrängt hätten. Dass das Verwaltungsgericht der rechtlichen Bewertung der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.