Beschluss
6 B 544/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0607.6B544.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Vergeblich macht die Beschwerde zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Auswahlverfahren bejaht, indem es selbst eine fehlerhafte Beteiligung als unbeachtlich einstufe. Dieser Beschwerdevortrag genügt den in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernissen nicht, weil lediglich eine Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die Darlegungsanforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Zu der das Ergebnis insoweit bereits selbständig tragenden Feststellung des Gerichts, die Gleichstellungsbeauftragte sei ordnungsgemäß beteiligt worden, verhält sich die Beschwerde jedoch nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat ferner entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtsfehlerfrei angenommen, durch die Benennung des Datums der letzten Beurteilung (27. Mai 2007) sei - was gemäß Nr. 4.2 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien 5 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 - im Folgenden: BRL - 6 erforderlich ist - der Beurteilungszeitraum, den seine dienstliche Beurteilung vom 26. Oktober 2010 umfasst, hinreichend deutlich bezeichnet. Dass die Angabe des Datums der letzten Beurteilung hierzu grundsätzlich ausreicht, verdeutlicht der Umstand, dass dies in dem Muster für die formale Gestaltung der dienstlichen Beurteilung, welches gemäß Ziffer 4.1 BRL zu verwenden und im Streitfall auch verwendet worden ist, so vorgesehen ist; eine weitere Rubrik für die Kennzeichnung des Beurteilungszeitraums enthält das Muster nicht. 7 Eine unzureichende Benennung des Beurteilungszeitraums ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch dann nicht anzunehmen, wenn die Beurteilung vom 27. Mai 2007 aufgehoben worden ist oder - was im Beschwerdevorbringen nicht ganz klar wird - aufgehoben und neu erstellt werden soll. Mit der Angabe des Datums der letzten dienstlichen Beurteilung wird der tatsächlich in den Blick genommene Beurteilungszeitraum benannt. An der Richtigkeit dieser faktischen Angabe ändert es nichts, wenn jene letzte Beurteilung aus Rechtsgründen zu beanstanden und deshalb aufgehoben oder aufzuheben und neu zu erstellen sein sollte. Nur angemerkt sei daher, dass zudem die Rechtsfehlerhaftigkeit der Beurteilung vom 27. Mai 2007 und insbesondere deren behauptete - und vom Antragsgegner bestrittene - Aufhebung unzureichend dargelegt sind. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, wann und unter welchen Umständen letztere erfolgt sein soll. In dem Beschluss des Senats vom 9. Juni 2008 - 6 B 437/08 - ist demgegenüber ausgeführt, dass Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen, die im damaligen Auswahlverfahren berücksichtigt worden sind, nicht vorgetragen seien. 8 Nicht nachvollziehbar ist das Beschwerdevorbringen, es erschließe sich nicht, wie das Verwaltungsgericht zu der Einstufung der in den Jahren 1991 und 1993 absolvierten Fortbildungen des Antragstellers im Bereich der Informatik als "Fortbildungsmaßnahmen" im Sinne von Nr. I.3.f) BRL gelange; tatsächlich handele es sich um "Zusatzqualifikationen". Die entsprechenden Maßnahmen sind schon deshalb als Fortbildungsmaßnahmen in der Rubrik unter Nr. I.3.f) des Musters gemäß der Anlage 2 BRL anzusehen, weil die dazu ausgestellten Zertifikate so bezeichnet sind ("Lehrerfortbildung Zertifikat"). Wenn dem Antragsteller im Rahmen der Maßnahmen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind, war das Sinn der Fortbildungsmaßnahmen und führt an der entsprechenden Qualifizierung nicht vorbei. 9 Schließlich ist ein Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung vom 26. Oktober 2010 auch nicht mit dem Hinweis darauf dargelegt, der Antragsteller habe nicht nur im Fach Mathematik, sondern auch im Fach Chemie fachfremden Unterricht erteilt, was die Beurteilung nicht berücksichtige. Mit der Beschwerde ist mangels näherer Angaben schon unzureichend dargetan, dass und inwieweit der Antragsteller im fraglichen Zeitraum auch im Fach Chemie fachfremd unterrichtet hat. Im Übrigen ist insoweit wiederum auf die zutreffenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen. Der fachfremde Unterrichtseinsatz des Antragstellers wird in der Beurteilung zur Begründung seiner - positiv hervorgehobenen - Flexibilität erwähnt. Das Fach Mathematik ist dabei lediglich in einem erläuternden Klammerzusatz genannt. 10 Die Bezugnahme der Beschwerde auf erstinstanzlich eingereichte Schriftsätze genügt dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis, wonach sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat, nicht. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Folgend dem Verwaltungsgericht ist der Streitwert auf 4 x 2.500 Euro festzusetzen. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.