Beschluss
15 A 1764/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0128.15A1764.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 571,14 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Nach der Antragsbegründung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -; I.). Aus ihr ergibt sich auch nicht das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; II.). Der ferner angeführte – vermeintliche – Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; III.) rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Berufung. 3 Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. 4 OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -. 5 I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 231/07 -, vom 9. September 2008 - 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -. 7 Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -. 9 Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 10 1.) Das gilt zunächst hinsichtlich der Auffassung des Klägers, bei dem vorgenommenen Ausbau der Straße handele es sich nicht um eine beitragsfähige nachmalige Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, da die Straße entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht nicht etwa 45 Jahre, sondern höchstens 36 Jahre alt sei und es an einer ins Einzelne gehenden Dokumentation bezüglich der angeblichen Verschlissenheit der Anlage fehle, da jene jedenfalls weder durch die in der Akte befindlichen Lichtbilder, deren Aufnahmestandort unklar sei, noch durch die Feststellungen der Kommission aus Mitarbeitern der Verwaltung und Vertretern der Politik in ausreichender Form belegt werde. 11 Die Beitragsfähigkeit einer nachmaligen Herstellung setzt voraus, dass die Anlage –erstens – erneuerungsbedürftig und – zweitens – die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Dabei setzt die Erneuerungsbedürftigkeit voraus, dass die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben wäre. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 1997 – 15 A 529/95 -, OVGE 46, 220 f., und vom 25. September 1991 – 2 A 1926/91 – sowie Urteil vom 26. Juli 1991 – 2 A 905/89 -; vgl. ferner Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage, Bonn 2010, Rn. 55 13 Ausgehend von der Lebensdauer für eine gewöhnliche Straße von mindestens 25 bis 27 Jahren, 14 vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 57, 15 nimmt der Senat an, dass vorliegend die übliche Nutzungszeit der in Rede stehenden Straße abgelaufen ist, hinsichtlich derer nicht ersichtlich ist, dass sie eine den vorstehenden Zeitraum übersteigende Lebensdauer hatte. Vor diesem Hintergrund vermag das Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die übliche Nutzungszeit der Straße sei abgelaufen gewesen, im Ergebnis nicht zu erschüttern. In der Begründung des Zulassungsantrags wird ausgeführt, die Straße sei "höchstens 36 Jahre" alt gewesen. Damit ist zwar keine eindeutige Datierung des Alters der Straße verbunden; diese Begründung lässt aber durchaus in der Tendenz erkennen, dass die Straße jedenfalls auch nach Ansicht des Klägers nicht wesentlich jünger ist. So zweifelt der Kläger dann insbesondere auch nicht den Ablauf der oben genannten üblichen Nutzungszeit der als "gewöhnlich" anzusehenden ausgebauten Straße an. 16 Der Senat teilt ferner die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Verschlissenheit der Straße im o. g. Sinne (bereits) durch die bei den Akten befindlichen Lichtbilder hinreichend dokumentiert ist (vgl. Beiakte Heft 2, Blatt 46 bis 68). Der Fotodokumentation lässt sich deutlich entnehmen, dass die Anlage an vielen verschiedenen Stellen Längs-, Quer- und Netzrisse sowie Absackungen aufwies und sich damit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung insgesamt als schadhaft erwies. Sofern der Kläger einwendet, es sei nicht zu erkennen, in welchem Bereich diese Fotos aufgenommen worden seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger bereits nicht in Frage, dass sich die Dokumentation am Straßenverlauf orientiert und zum Ausdruck bringt, dass die Straße an den verschiedensten Stellen schadhaft war. Für Gegenteiliges ist auch sonst nichts ersichtlich. 17 Wenn der Kläger darüber hinaus geltend macht, dass mangels Dokumentation des Bürgermeisters der Beklagten über laufende Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen unterstellt werden müsse, dass die Baumaßnahme ausschließlich aufgrund der nicht ordnungsgemäßen laufenden Unterhaltung und Instandsetzung der Straße erforderlich geworden und daher nicht beitragsfähig sei, verkennt er, dass von der Durchführung der erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen auszugehen ist, wenn – wie hier – die Anlage tatsächlich verschlissen und die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Ist Letzteres der Fall, kommt einer unterlassenen ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instandsetzung in der Regel keine eigenständige Bedeutung mehr zu. 18 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 61 m. w. N. 19 2.) Das Vorbringen des Klägers, der Straßenausbaubeitrag sei nicht fällig, da es mangels Fertigstellung der Arbeiten im Bereich des Stichweges, der u. a. zu seinem Haus führe und der zum Ausbauprogramm gehört habe, an der endgültigen Herstellung der Anlage fehle, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. 20 Die Arbeiten an den Stichwegen haben auch nach Auffassung des Senats nicht zum Bauprogramm der hier fraglichen Maßnahme nach dem KAG NRW gehört. Hierfür streiten die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat Bezug nimmt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und die durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet werden. Im Gegenteil: Namentlich das vom Kläger zur Bestätigung seiner Auffassung angeführte Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 8. Januar 2008 bekräftigt, dass die Stichwege nicht zum Ausbauprogramm gehört haben. Denn darin heißt es, dass u. a. die Arbeiten an den Stichwegen im Bereich von Haus Nr. 2 bis Nr. 32 " keine beitragspflichtige Maßnahmen" darstellten. Vielmehr handele es sich – wie es in einem späteren Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 13. August 2009 heißt – um reine Unterhaltungsmaßnahmen. Solche nehmen systematisch nicht an dem Ausbauprogramm einer nach dem KAG NRW abzurechnenden Maßnahme teil, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. 21 3.) Wenn der Kläger sodann das Vorhandensein eines wirtschaftlichen Vorteils durch die Baumaßnahme anzweifelt, weil sich die Straße nach der Durchführung der Maßnahme in einem schlechteren baulichen Zustand als zuvor befinde, liegen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor. Das knappe Vorbringen hierzu wird bereits dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: Der Kläger übersehe, 22 "dass in der Bauausführung vorhandene Mängel die Beitragsfähigkeit nur dann ausschließen, wenn schon im Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahme deren Ungeeignetheit offensichtlich war. Hiervon kann vor dem Hintergrund, dass einige wenige Wasserpfützen nach Niederschlägen die Erreichbarkeit des Grundstücks des Klägers nicht wirklich erschweren, keine Rede sein. Im Übrigen hat der Beklagte zugesagt, diese Mängel zu beseitigen und (es) spricht bislang nichts für die Annahme, dass auch der zweite Reparaturversuch misslungen ist." 23 Vor allem mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts zur zugesagten Mängelbeseitigung und ihrem Gelingen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Es behauptet lediglich unter Außerachtlassung dieses Arguments apodiktisch, das Ziel der Erneuerung der Fahrbahnentwässerung sei vorliegend nicht erreicht worden. Dafür ist im Übrigen auch nichts Belastbares ersichtlich. 24 II.) Der Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2007 15 A 4383/06 . 26 In der Antragsschrift wird kein solcher Satz aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung benannt, mit dem das Verwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz aus der zitierten Entscheidung des übergeordneten Gerichts abgewichen sein soll. 27 III.) Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor. Insoweit wird zwar der Verfahrensmangel unterbliebener Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht. Diesbezüglich ist aber bereits zweifelhaft, ob hinreichend dargelegt ist, welche konkrete Ermittlungsmaßnahme sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsaufassung hätte aufdrängen müssen. 28 Dessen ungeachtet würde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber auch nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruhen. Denn nach den obigen Darlegungen zu Ziffer I. 1. ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Verschlissenheit der Straße durch die o. g. Lichtbilder hinreichend dokumentiert worden ist. 29 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.