Beschluss
17 L 2153/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0526.17L2153.14.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 636,89 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 636,89 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (17 K 6148/14) gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2014 anzuordnen, ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist ‑ wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung des geforderten Betrages für den Antragsteller eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag bestehen ebenfalls nicht. Solche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nur dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Im summarischen Verfahren können dabei grundsätzlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängen sich andere, offensichtliche Fehler auf. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. In Anwendung dieser Maßstäbe ist ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich, da seine / ihre Einwände gegen die streitige Maßnahme bei summarischer Prüfung nicht durchgreifen werden und der Bescheid auch sonst nicht an offenkundigen Rechtsfehlern leidet. Die Heranziehung des Antragstellers zu einem Straßenbaubeitrag für die Ausbaumaßnahmen an der Fahrbahn der Vogelsanger Straße im Abschnitt vom C.-------weg bis zum H.--------weg / T.--------weg dürfte zu Recht auf § 8 KAG NRW i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen ‑ Straßenbaubeitragssatzung ‑ vom 28. Februar 2005 (SBS) sowie i.V.m. der 224. Satzung vom 1. August 2012 bzw. der 229. Satzung vom 27. Februar 2013 über die Festlegungen gemäß § 8 der SBS, jeweils rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Mai 2012, gestützt worden sein. Die sich im Einzelnen hieraus ergebenden Voraussetzungen sind ‑ soweit dies im vorliegend zu beachtenden Rahmen beurteilt werden kann ‑ erfüllt. Der streitige Ausbau der Vogelsanger Straße in dem hier interessierenden Teilstück erfüllt bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen der nochmaligen Herstellung in Form einer Erneuerung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Unter einer beitragsfähigen Erneuerung versteht man eine ‑ über eine bloße Instandsetzung hinausgehende ‑ Ausbaumaßnahme, durch die eine Straße bzw. Teileinrichtung, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwartenden üblichen Nutzungszeit erneuerungsbedürftig (d. h. verschlissen) ist, in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Dabei kommt es darauf an, dass die Straße in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig ist; es muss nicht jeder Quadratmeter der auszubauenden Straße verschlissen sein. Ob die Anlage noch verkehrssicher ist oder nicht, ist ohne rechtliche Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 ‑ 15 B 384/14 ‑, vom 15. Juli 2011 ‑ 15 A 398/11 ‑, Juris Rdnr. 13, und vom 28. Januar 2011 ‑ 15 A 1764/10 ‑, Juris Rdnr.10 f. m.w.N. Im vorliegenden Fall war die übliche Nutzungszeit der Fahrbahn, die bei nicht ganz schwach belasteten Straßen ‑ wie der Vogelsanger Straße ‑ regelmäßig unter 40 Jahren (mindestens rund 25 bis 27 Jahre) liegt, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2011 ‑ 15 A 398/11 ‑, Juris Rdnr. 15 ff., und vom 28. Januar 2011 ‑ 15 A 1764/10 ‑, Juris Rdnr. 12, abgelaufen. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass das hier interessierende Teilstück der Vogelsanger Straße seit der erstmaligen Herstellung (wohl) in den frühen 1960er Jahren ‑ Erschließungsbeiträge sind im Jahr 1967 erhoben worden ‑ keine beitragsfähige Erneuerung erfahren hat. Vor diesem Hintergrund ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass die Straße zum Zeitpunkt der Ausbaumaßnahme rund 48 Jahre alt war. Die Vermerke und Lichtbilder in dem Abrechnungsvorgang stützen auch hinreichend die Feststellung der Antragsgegnerin, dass die Fahrbahn verschlissen und abgenutzt war. Die Anlage wies danach an vielen verschiedenen Stellen Längs-, Quer- und Netzrisse, Frostaufbrüche sowie Verwerfungen auf und war damit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung insgesamt als schadhaft einzustufen. Das lag angesichts der jahrelangen Beanspruchung und des Alters der Straße ohnehin nahe und ist von dem Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht erschüttert worden. Schließlich ist die Fahrbahnherstellung bei vorläufiger Bewertung ihrem Umfang nach nicht lediglich als (beitragsfreie) Instandsetzung oder Unterhaltung der Straße, sondern als beitragsfähige Ausbaumaßnahme (Erneuerung) zu qualifizieren. Von einer Erneuerung kann nur gesprochen werden, wenn der Ausbau wesentliche Teile der Straße erfasst und diese ersetzt oder einer grundlegenden Überarbeitung unterzieht, wenn er sich also auf Teile der Teilanlage bezieht, denen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt. OVG NRW, Urteil vom 29. März 1990 ‑ 2 A 723/87 ‑, NWVBl. 1991, 19, 20; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 95 m.w.N. Dabei muss ein Ausbau nicht unbedingt die Straße in ihrem gesamten vertikalen Aufbau erfassen, um als Erneuerung beitragsfähig zu sein. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 ‑ 15 B 384/14 ‑, und Urteil vom 29. März 1990 ‑ 2 A 723/87 ‑, wie vor. Bei Arbeiten an einer Fahrbahn ist von einer beitragsfähigen Erneuerung dann auszugehen, wenn die Baumaßnahme sich auf die gesamte Decke der Fahrbahn bezieht und nicht nur auf eine einzelne Deckschicht (z. B. Verschleißschicht). Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2006 ‑ 15 A 2884/06 ‑, Juris Rdnr. 5, und vom 9. Juni 2000 ‑ 15 A 4756/96 ‑, NRWE Rdnr. 26 und 45; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 98 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1999 ‑ 15 A 4680/97 ‑, NRWE Rdnr. 3; Driehaus, in ders., Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand 51. Lfg. September 2014, § 8 KAG NRW Rdnr. 289b, unter Hinweis auf OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Dezember 2010 ‑ 2 LA 62/10 ‑. Diese Voraussetzungen dürfte der streitige Straßenausbau erfüllen. Aus den Lichtbildern, die der Klageschrift in dem (Parallel‑)Verfahren 17 K 6148/14 beigefügt worden sind, ist ersichtlich, dass die Fahrbahndecke der Vogelsanger Straße im Zuge der Maßnahme erkennbar bis zu rund 10 cm tief abgefräst worden ist. Das deckt sich im Wesentlichen mit den Aufmaßblättern und den Mengenermittlungen für die Rechnungslegung, wonach die Fahrbahndecke in einer Tiefe von 4 bis 8 cm abzufräsen war (vgl. Beiakte 1 im Verfahren 17 L 2153/14, Blatt 56b, c, g und h). Alsdann sind eine neue Binderschicht (5 cm Dicke) und eine neue Deckschicht (4 cm Dicke) eingebaut worden. Die hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Maßnahme getroffenen Feststellungen der Antragsgegnerin und deren Ausführungen in der Antragserwiderung sind nachvollziehbar und finden eine Entsprechung in der Schlussrechnung der Fa. F. U. GmbH vom 7. November 2012 (Beiakte 1 im Verfahren 17 L 2153/14, Blatt 53 f. <Pos. 4.1.90 bis 4.1.160>) sowie in den Wiege-Lieferscheinen (ebenda, Blatt 56p ff.). Für eine darüber hinausgehende Prüfung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. Die Baumaßnahme hat sich danach auf die gesamte Decke der Fahrbahn bis zur Grenze der Tragschicht und nicht nur auf eine einzelne Deckschicht (Verschleißschicht) bezogen. Dass nicht der gesamte Oberbau (also einschließlich Tragschichten) der Straße Gegenstand der Maßnahme war, ist nach alledem unerheblich. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht das weitergehende Straßenstück von H.--------weg bis Vogelsanger Straße 000, das ursprünglich von dem Bauprogramm mit umfasst war, aus diesem herausgenommen. Denn insoweit ist lediglich die Verschleißschicht erneuert und damit ‑ wie dargelegt ‑ keine beitragsfähige Herstellung der Fahrbahn vorgenommen worden. Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde davon abgesehen hat, weitere Teilstrecken der ausgebauten Straße oder von dieser abzweigende Straßen, die denselben Aufbau bzw. denselben Ausbauzustand aufweisen, zugleich mit auszubauen. Weil die Entscheidung darüber, ob und wie eine Straße ausgebaut wird, im (weiten) Ermessen der Gemeinde steht, hat sie darüber zu entscheiden, ob sie noch Instandsetzungsmaßnahmen für angemessen hält oder eine Verbesserung oder Erneuerung durchführen will. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. März 1990 ‑ 2 A 723/87 ‑, S. 11 des amtlichen Umdrucks (insoweit nicht abgedruckt in NWVBl. 1991, 19). Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2015 ‑ 15 A 1312/14 ‑, Juris Rdnr. 38 f. m.w.N. War die Fahrbahn verschlissen sowie die übliche Nutzungszeit abgelaufen, so kommt es ebenso wenig darauf an, ob die Antragsgegnerin vor dem streitigen Ausbau tatsächlich die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt hatte. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 ‑ 15 A 398/11 ‑, Juris Rdnr. 21. Unter Berücksichtigung des hier vorgegebenen Prüfungsrahmens ist es ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das vorerwähnte Teilstück der Vogelsanger Straße als abzurechnende Anlage angesehen hat. Das gestattet der in der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin verwendete weite Anlagenbegriff (vgl. § 1 SBS: „... Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ...“). Deshalb bestimmt sich die Ausdehnung der Anlage grundsätzlich nach dem Bauprogramm, das hier in der 224. und der 229. Maßnahmensatzung geregelt worden ist. Das Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt jedoch gewissen rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinaus geht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale (z. B. die Einmündung einer Straße) oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass das von der Ausbaumaßnahme betroffene Straßenstück ein solcher Teil des Straßennetzes der Gemeinde ist, der selbständig in Anspruch genommen werden kann. Das setzt voraus, dass die Anlage eine angemessene Ausdehnung hat; insoweit gilt dasselbe wie bei einer Abschnittsbildung, wenn nach dem Satzungsrecht der Gemeinde der Erschließungsanlagenbegriff des § 127 Abs. 2 BauGB gilt. Das Ende der Ausbaustrecke ist kein taugliches Begrenzungsmerkmal für die Abgrenzung der Anlage; auch nicht für den Anfang eines später daran anschließenden Ausbaus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2014 ‑ 15 A 2052/13 ‑, Juris Rdnr. 7, und vom 22. Januar 2009 ‑ 15 A 3137/06 ‑, Juris Rdnr. 33 f.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 44. ff., 321, jew. m.w.N. Daran gemessen spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin das ihr bei der Festlegung des Bauprogramms zustehende weite Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Sowohl die Kreuzung der Vogelsanger Straße mit dem H.--------weg bzw. T.--------weg als auch die Einmündung des C.-------weges bieten für die Abgrenzung der Anlage ausreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte. Die abgerechnete Anlage weist mit rund 240 m auch eine angemessene Ausdehnung auf. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 4. Juli 1986 ‑ 2 A 1358/84 ‑ (80 m langer Abrechnungsabschnitt) und vom 15. August 1985 ‑ 2 A 3046/83 ‑ (45 m langer Abrechnungsabschnitt). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.