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Beschluss

6 B 782/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0914.6B782.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten. 5 Der Antragsgegner leitet einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen zu 1 bis 3 gegenüber dem Antragsteller aus der besseren Leistungskonstanz her, die er einem wertenden Vergleich der den aktuellen Beurteilungen vorausgegangenen Regelbeurteilungen entnimmt. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1 bis 3 zuletzt dasselbe Beurteilungsergebnis erzielt haben und sich eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen nach Lage der Akten nicht aufdrängt, rechtlich nicht zu beanstanden. 6 Die Annahme des Antragsgegners, die jeweils mit dem Gesamturteil von fünf Punkten abschließenden Vorbeurteilungen dieser Beigeladenen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 der 1. Säule seien gegenüber der mit dem Gesamturteil von drei Punkten abschließenden Vorbeurteilung des Antragstellers im Amt der Besoldungsgruppe A 10 der 2. Säule höher zu bewerten, hält sich im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums des Dienstherrn. 7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erzielte Beurteilung in gleicher Weise oder sogar stärker gewichtet werden als die Beurteilung in einem höheren statusrechtlichen Amt, wenn sie mit einem besseren Gesamturteil abschließt. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -. 9 Dass der Antragsgegner den Vorbeurteilungen der Beigeladenen zu 1 bis 3 jeweils ein höheres Gewicht beigemessen hat als der im nächst höheren statusrechtlichen Amt erzielten Vorbeurteilung des Antragstellers, ist danach angesichts der um zwei Punkte besseren Beurteilungsergebnisse der Beigeladenen zu 1 bis 3 rechtlich unbedenklich. 10 Der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 im Zeitpunkt der Vorbeurteilungen der I. Säule zugeordnet waren, während der Antragsteller zur II. Säule gehörte, ändert daran nichts. Sind Polizeibeamte im selben Statusamt gleich vorbeurteilt, gehören sie im Zeitpunkt der Vorbeurteilung aber unterschiedlichen Säulen an, darf der Dienstherr den Angehörigen der (ehemaligen) II. Säule einen gewissen Vorsprung einräumen, wenn der an sie angelegte Vergleichsmaßstab strenger als bei Angehörigen der I. Säule war. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 6 B 1228/04 -. 12 Daraus folgt aber nicht, dass die Beurteilung eines Beamten der II. Säule, der die zweite Fachprüfung abgelegt hat, gegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Beamten der I. Säule regelmäßig höher bewertet werden muss. Der durch die Ablegung der zweiten Fachprüfung nachgewiesene Qualifikationsvorsprung kann grundsätzlich durch im Dienst erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden. Eine erfolgreich abgelegte zweite Fachprüfung besagt noch nichts über die im Dienst erbrachten Leistungen, sondern wirkt sich zunächst nur positiv auf das Befähigungsprofil des Beamten aus. Die Ablegung der zweiten Fachprüfung verbessert insoweit die Ausgangsvoraussetzungen für die Erbringung besserer Leistungen. Im Rahmen der Beurteilung werden diese tatsächlich erbrachten Leistungen und die zu Tage getretene Befähigung des Beamten bewertet, wobei sich die mit der zweiten Fachprüfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten positiv niederschlagen können. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2006 - 6 B 2239/06 -. 14 Dass der Antragsgegner diese Zusammenhänge bei der Beurteilung des Antragstellers und seiner Mitbewerber verkannt hätte, ist mangels dafür vorhandener Anhaltspunkte auszuschließen. Dem Vortrag des Antragsgegners, er habe in den Vergleichsgruppen der I. und II. Säule gleiche Maßstäbe angelegt, ist die Beschwerde nicht hinreichend entgegengetreten. 15 Für den Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 4 hat der Antragsgegner auf Beurteilungen aus den Jahren 1999 beziehungsweise 2000 zurückgegriffen, weil er weder auf der Grundlage der nach Gesamturteil und Bewertung der Hauptmerkmale gleichen aktuellen Beurteilungen noch auf der Grundlage der ihnen vorausgegangenen Regelbeurteilungen aus den Jahren 2002 beziehungsweise 2003 bei einem von beiden einen Qualifikationsvorsprung festgestellt hat. 16 Dagegen ist nichts einzuwenden. Nach den vorstehenden Ausführungen ist ein solcher Qualifikationsvorsprung zu Gunsten des Antragstellers insbesondere nicht daraus herzuleiten, dass er im Juli 2002 als Beamter der II. Säule mit drei Punkten beurteilt worden ist, während der Beigeladene zu 4 Anfang 2003 dasselbe Beurteilungsergebnis als Beamter der I. Säule erzielt hat. 17 Soweit die Beschwerde meint, der Antragsgegner sei nicht berechtigt gewesen, die Auswahlentscheidung auf die Beurteilungen aus den Jahren 1999 beziehungsweise 2000 zu stützen, weil diese wegen der weit zurückliegenden Beurteilungszeiträume nicht mehr aussagekräftig seien, ist damit kein Fehler der Auswahlentscheidung dargetan. 18 Neben den in erster Linie maßgebenden aktuellen Beurteilungen können auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie können über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und sind deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell erreichten Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt, doch können sie gleichwohl Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Beispielsweise können sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200. 20 Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich den Beurteilungen aus den Jahren 1999 beziehungsweise 2000 derartige Entwicklungstendenzen zu Gunsten des Beigeladenen zu 4, die der Antragsgegner in der Konkurrentenmitteilung zusammenfassend als "bessere Leistungskonstanz" bezeichnet hat, nicht entnehmen lassen. 21 Da der Antragsgegner die Beurteilungen aus den Jahren 1999 beziehungsweise 2000 lediglich als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt hat, um die Leistungskonstanz der konkurrierenden Beamten zu ermitteln, kommt es auf die Unterschiedlichkeit der den Beurteilungen zu Grunde liegenden Beurteilungszeiträume nicht entscheidend an. Um Entwicklungstendenzen erkennen zu lassen, ist der Beurteilungszeitraum, der der Beurteilung des Antragstellers zu Grunde liegt, lang genug. Die anhand der vorhandenen Beurteilungen festzustellende Leistungskonstanz der Konkurrenten ermöglicht bei einem wertenden Vergleich aller Qualifikationsgesichtspunkte auch eine Prognose im Hinblick auf ihre künftige Bewährung in dem hier zu vergebenden Beförderungsamt und trägt die zu Gunsten des Beigeladenen zu 4 getroffene Auswahlentscheidung. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 24