Beschluss
19 L 1757/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0502.19L1757.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.824,53 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die bei ihm vorhandene Stelle als Sachbearbeiter bei der G. H. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 6 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 7 Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und durch § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG, § 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Bewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 8 Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist nicht verletzt. Die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verstößt nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft. 9 Der Antragsgegner ist in nicht zu beanstandender Weise von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Legt der Dienstherr in der dem Stellenbesetzungsverfahren zugrundeliegenden Ausschreibung ein Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Beförderungsstelle fest, entfaltet dieses Anforderungsprofil Bindungen für die im Besetzungsverfahren zu treffende Auswahlentscheidung. Bei der Stellenbesetzung kann nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt, 10 vgl. BVerwG Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58; Beschluss vom 11.08.2005 – 2 B 6.05 -, juris. 11 Unter denjenigen Bewerbern, die das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllen, hat der Dienstherr im Rahmen der Auswahlentscheidung einen Qualifikationsvergleich vorzunehmen. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf die abschließenden Gesamturteile der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Sind nach dem abschließenden Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, ist es geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird. Bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung für die Auswahlentscheidung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen, 12 vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 , vom 27.02.2003 – 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 2002 und vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 -, IÖD 2004, 38; vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102. 13 Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen als rechtmäßig. Der Beigeladene erfüllt die Kriterien des Anforderungsprofils der Beförderungsstelle Sachbearbeiterin/ Sachbearbeiter G. H. , namentlich die geforderte mindestens einjährige Verwendung in einer Stabsdienststelle. Der Beigeladene wurde ausweislich seiner für den Beurteilungszeitraum vom 01.11.1994 bis zum 31.05.1996 erstellten dienstlichen Beurteilung von Juli 1994 bis August 1994 vertretungsweise als Sachbearbeiter in der Führungsstelle der Polizeiinspektion 0 (Q. 0) des PP L. eingesetzt. Ausweislich der schriftlichen Stellungnahmen des EPHK M. vom 28.12.2012 und des EPHK H1. vom 13.02.2013 wurde der Beigeladene darüber hinaus in der Zeit von März 1996 bis Anfang Dezember 1996 und in der Zeit von September 1998 bis Mai 1999 in der Führungsstelle der Q. 2 eingesetzt und zwar als Vertreter für den in dieser Zeit mit anderen Aufgaben betrauten Einsatz- und Objektschutzsachbearbeiter EPHK M. . Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der EPHK M. und H1. zu zweifeln. Beide genannten Beamten geben übereinstimmend an, dass der Einsatz- und Objektschutzsachbearbeiter EPHK M. in den genannten Zeiträumen zu Sonderaufgaben (Produktbeschreibungen im Rahmen der neuen Steuerung sowie Vorbereitungsmaßnahmen im Vorfeld des Doppelgipfels 1998/99 in Köln) herangezogen wurde und die ihm originär zugewiesenen Aufgaben als Einsatz- und Objektschutzsachbearbeiter vertretungsweise vom Beigeladenen übernommen wurden. Insbesondere die Angaben des EPHK H1. stellen aus Sicht der Kammer eine verlässliche Erkenntnisquelle dar, weil der EPHK H1. in der Zeit vom 07.04.1994 bis zum 06.10.2000 Leiter der Führungsstelle in der Q. 2 (L. -T. ) war und deshalb einen umfassenden Überblick haben muss, welche Beamte in welcher Funktion in der Führungsstelle eingesetzt wurden. Die Einwände des Antragstellers gegen die Berücksichtigung der genannten Stellungnahmen greifen nicht durch. Entgegen seiner Ansicht wird mit den genannten Stellungnahmen nicht nur bestätigt, dass der Beigeladene „gelegentliche Tätigkeiten“ in der Stabsstelle wahrgenommen habe. In der Stellungnahme des EPHK M. heißt es vielmehr ausdrücklich, dass der Beigeladene während der Abwesenheit des EPHK M. dessen Aufgaben „vollständig“ übernommen habe. Diese Angabe wird bestätigt durch EPHK H1. , der in seiner Stellungahme vom 13.02.2013 erklärt, dass der Beigeladene die „eigentliche Sachrate des Herrn M. (Einsatz und Objektschutz)“ in den genannten Zeiträumen jeweils über mehrere Zeiträume übernommen habe und von seinen eigentlichen Aufgaben als Dienstgruppenleiter freigestellt wurde. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die in Rede stehende Tätigkeit in der Stabsstelle nicht in die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 26.08.1999 aufgenommen worden sei, verkennt er, dass der Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakten es nicht gebietet, dass versehentlich zu Unrecht nicht in die Personalakte aufgenommene Tatsachen nicht bei den Beamten betreffenden Personalmaßnahmen zu berücksichtigen sind. Einer förmlichen Bestätigung der Verwendung des Beigeladenen durch die personalführende Stelle des PP L. bedurfte es nicht. Die personalführende Stelle des PP L. wäre zur Klärung der Frage, ob der Beigeladene die in Rede stehende Tätigkeit in der Führungsstelle der Q. 2 übernommen hatte, ohnehin auf die Auskünfte des damaligen unmittelbaren Vorgesetzten EPHK H1. und des vertretenen Beamten EPHK M. angewiesen gewesen, weil die glaubhaft bestätigte Verwendung des Beigeladenen in der Führungsstelle der Q. 2 versehentlich nicht in die Personalakte des Beigeladenen aufgenommen wurde. 14 Erfüllt der Beigeladene somit alle Kriterien des Anforderungsprofils der Ausschreibung, durfte der Antragsgegner zu Recht bereits aus einem Vergleich der abschließenden Gesamturteile der über den Antragsteller und den Beigeladenen erstellten Beurteilungen vom 14.09.2011 und 21.10.2011 von einem Vorrang des Beigeladenen ausgehen. Die Beurteilung des Antragstellers schließt mit einem Gesamtergebnis von 3 Punkten; die Beurteilung des Beigeladenen lautet demgegenüber im Gesamtergebnis auf die Spitzennote 5 Punkte. Die Annahme des Antragsgegners, die im rangniedrigeren Amt der Besoldungsgruppe BBesO A 11 erteilte Beurteilung sei gegenüber der mit dem Gesamturteil von 3 Punkten abschließenden Beurteilung des Antragstellers im Amt der Besoldungsgruppe BBesO A 12 höher zu bewerten, hält sich im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums des Dienstherrn. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW kann die in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erzielte Beurteilung in gleicher Weise oder sogar stärker gewichtet werden als die Beurteilung in einem höheren statusrechtlichen Amt, wenn sie – wie hier – mit einem besseren Gesamturteil abschließt, 15 OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2007 – 6 B 782/07 -, juris. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 17 Die Bestimmung des Streitwertes in dem vorliegenden, auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes (1/4 von 51.298,13 €) zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, juris).