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Beschluss

6 B 464/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0520.6B464.08.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre. Er hält die auf Grund des Hilfskriteriums "Zeitpunkt der Übertragung des Eingangsamtes" zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners für fehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass er - anders als die Beigeladenen - die zweite Fachprüfung abgelegt habe. Eine Verletzung des ihm zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren ist damit nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Beurteilung eines Beamten, der die zweite Fachprüfung abgelegt hat, gegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Beamten ohne zweite Fachprüfung nicht regelmäßig höher bewertet werden. Der durch die Ablegung der zweiten Fachprüfung nachgewiesene Qualifikationsvorsprung lässt sich grundsätzlich durch im Dienst erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen. Eine erfolgreich abgelegte zweite Fachprüfung besagt noch nichts über die im Dienst erbrachten Leistungen, sondern wirkt sich zunächst nur positiv auf das Befähigungsprofil des Beamten aus. Die Ablegung der zweiten Fachprüfung verbessert insoweit die Ausgangsvoraussetzungen für die Erbringung besserer Leistungen. Im Rahmen der Beurteilung werden diese tatsächlich erbrachten Leistungen und die zu Tage getretene Befähigung des Beamten bewertet, wobei sich die mit der zweiten Fachprüfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten positiv niederschlagen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2007 - 6 B 782/07 -. Das bedeutet, dass die abgelegte zweite Fachprüfung als solche kein Auswahlkriterium darstellt, welches im Rahmen einer Beförderungsentscheidung bei festgestelltem Leistungsgleichstand mehrerer Bewerber zwingend vor den üblichen Hilfskriterien anzuwenden wäre. Geht der Dienstherr unter Ausnutzung seines lediglich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums zulässigerweise davon aus, dass die zweite Fachprüfung letztlich nur die Ausgangsposition des jeweiligen Beamten im Leistungswettstreit verbessert, braucht er in einem auf Beförderung gerichteten Auswahlverfahren grundsätzlich nicht im Einzelnen zu untersuchen, ob und wie ein Mitbewerber ohne zweite Fachprüfung deren Fehlen durch praktische Diensterfahrung oder in anderer Weise ausgeglichen hat. Der Nachweis, dass ein Beamter ohne zweite Fachprüfung mit einem Beamten mithalten kann, der die Prüfung abgelegt hat, wird im Ergebnis durch die im Dienst tatsächlich gezeigten Leistungen und Fähigkeiten erbracht, die in die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten einfließen. Ein "automatischer Qualifikationsausgleich", der - wie der Antragsteller einwendet - den Erwerb besonderer Fachkenntnisse zur Ablegung der zweiten Fachprüfung entwerten würde, ist darin nicht zu sehen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der vorangegangenen Beurteilungen der Vergleichsgruppe der II. Säule angehörte und die Beigeladenen der Vergleichsgruppe der I. Säule zugeordnet waren, lässt nach den vorstehenden Ausführungen nicht den Schluss zu, die Beurteilungen seien auf der Grundlage unterschiedlicher Maßstäbe erstellt worden. Der Antragsgegner hat unwiderlegt vorgetragen, er habe damals bei beiden Vergleichsgruppen gleiche Maßstäbe angewandt, da die Angehörigen beider Gruppen vergleichbare Funktionen wahrgenommen hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).