Beschluss
18 E 894/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0811.18E894.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheitert unbeschadet dessen, dass der Kläger bisher nicht die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, jedenfalls daran, dass - wie vom Verwaltungsgericht richtig entschieden - für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Klage, deren Zulässigkeit das Verwaltungsgericht zutreffend nach § 75 VwGO beurteilt hat, ist bereits unzulässig. Es fehlt an dem in dieser Vorschrift vorausgesetzten vorherigen Antrag beim Beklagten. Ein derartiges Erfordernis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der verlangt, dass ein "Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts" unbeschieden geblieben ist. Gleiches folgt aber auch aus der Systematik sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift: Wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung ist es zunächst Sache der Verwaltung, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen zu befassen. Dementsprechend sieht § 75 Satz 2 VwGO eine Sperrfrist vor, die einer verfrühten und deshalb unter Rechtsschutzgesichtspunkten (noch) nicht gerechtfertigten Klageerhebung entgegenwirken, der Behörde dadurch angemessene Zeit zu einer ausreichenden Sachprüfung gewährleisten und auf diese Weise zugleich die Gerichte entlasten soll. Diesen Zweck könnte die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht erfüllen, wenn sie - bei Fehlen eines vorausgegangenen Antrages - mit der Klageerhebung selbst in Lauf gesetzt werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30 August 1973 - II C 10.73 -, Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6, vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 = DVBl. 1996, 309, vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, DVBl 1998, 191-193 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr 16, und vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, NVwZ 2002, 97 = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21. Die vorstehenden Anforderungen werden mit der Klage nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht vor, sondern gleichzeitig mit der Klageerhebung unter dem 2. September 2005 beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Die Klage, mit der der Kläger allein noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG begehrt, wäre aber auch unbegründet. Zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG muss grundsätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen vorgelegen haben. Mit der Formulierung "seit mindestens zwei Jahren" in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG knüpft die Vorschrift an ein ununterbrochenes Vorliegen der in ihr geforderten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen an. Wie der Senat bereits zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG entschieden hat, genügt bei derartigen Fristbestimmungen nicht, dass der Ausländer irgendwann einmal oder grundsätzlich die für zwei Jahre verlangten Bedingungen erfüllt hat. Vielmehr schließt jede Unterbrechung ohne Rücksicht auf ihre Dauer die Erteilung des Aufenthaltstitels aus. Vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2000 - 18 B 2069/99 - m.w.N., InfAuslR 2000, 282 = NWVBl. 2000, 313. Aus diesem Verständnis der Norm folgt, dass der Fortfall des rechtmäßigen Aufenthalts einer der Ehegatten im Bundesgebiet ebenso wie eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft jeweils zum Erlöschen der bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG führt. So bereits Senatsbeschluss vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67 = EildStNRW 2001, 320, zu der insoweit gleichlautenden Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Für den hier in Betracht kommenden § 31 Abs. 2 AufenthG gilt bezüglich des Fortfalls des rechtmäßigen Aufenthalts nichts anderes. Wie dessen Satz 1 verdeutlicht, ermöglicht die Regelung nur ein Absehen von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1. Damit bleibt es auch hier dabei, dass beim Übergang von einem abgeleiteten Aufenthaltsrecht zum Ehegattennachzug zum eigenständigen Aufenthaltsrecht regelmäßig ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet notwendig ist. An einem solchen fehlt es beim Kläger mit Blick auf den von ihm erst unter dem 2. September 2005 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts endete nämlich bereits durch den Bescheid der Stadt Essen vom 27. Oktober 2004, durch den die dem Kläger zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG auf den Tag der Zustellung des Bescheides zeitlich beschränkt wurde. Insofern ist es unerheblich, dass über die vom Kläger beim Verwaltungsgericht H. - 8 K 2813/05 - gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Klage noch nicht entschieden worden ist. Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 AuslG (nunmehr § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) haben Widerspruch und Klage die Wirksamkeit des Bescheides unberührt gelassen. Damit wird der Kläger nicht rechtsschutzlos. In dem Verfahren VG H. - 8 K 2813/05 - wird darüber zu entscheiden sein, ob dem Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschränkungsverfügung - vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Juli 2006 - 18 B 119/06 - ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG zustand. Sollte das der Fall gewesen sein, so wäre aufgrund des vom Kläger unter dem 10. Januar 2005 bei der Stadt Essen gestellten und noch unbeschiedenen Verlängerungsantrags über das weitere Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts vom inzwischen örtlich zuständig gewordenen Beklagten zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.