Beschluss
6 A 1317/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0128.6A1317.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 55,06 DM festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO greifen nicht durch. 3 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den vom Kläger in dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen der Monatsfrist des § 124 a Abs. 1 VwGO, die auch für die Darlegung der Zulassungsgründe gilt, angesprochenen Gesichtspunkten aus. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl 1997, Seite 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 5 Danach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die Kosten zusteht, die ihm anlässlich der Durchführung einer Akupunkturbehandlung wegen seiner Heuschnupfenallergie entstanden sind. Das Gericht ist auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Frau Dr. G. , Leiterin des Fachreferates Arzneimittel/Neue und unkonventionelle Heilmethoden des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung W. -L. , vom 26. Februar 19 zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Behandlung eines Heuschnupfens (allergische Rhinopathie) mittels Akupunktur um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung handelt, die gemäß § 4 Nr. 1 Satz 2 BVO in der Fassung der Zwölften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 16. Juni 1995, GVBl. S. 580, (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO) von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist. Die Angriffe des Klägers gegen das Sachverständigengutachten und seine Verwertung durch das Verwaltungsgericht gehen fehl. Soweit der Kläger zunächst geltend macht, die von ihm angeführte Studie der Dres. H. und L. "Akupunktur und Laserpunktur bei Rhinopathia pollinosa - Ergebnisse einer klinisch kontrollierten Studie" sei von der Gutachterin nicht genügend berücksichtigt worden, dringt er hiermit nicht durch. Zum einen hat die Sachverständige die Studie ausweislich des von ihr vorgelegten Literaturverzeichnisses (dort Seite 10) gekannt, zum anderen hat sie in ihrer ergänzenden Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 10. Juni 19 ausgeführt, die Pilotstudie sei von ihr in der Gesamtbeurteilung mit herangezogen worden. Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe diese Studie zu Unrecht nicht für hinreichend gehalten, um die Akupunkturbehandlung bei Heuschnupfen als wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilmethode zu qualifizieren, geht dies ebenfalls fehl. Die Kritik des Klägers verkennt, dass das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraussetzt und jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn eine größere Anzahl namhafter Autoren oder wichtige wissenschaftliche Gremien die Behandlung mit dem Heilmittel aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht wirksam ansehen. "Wissenschaftlich anerkannt" ist ein Mittel demzufolge nicht bereits dann, wenn lediglich eine - wenn auch gewichtige - Minderheit das Mittel für wirksam hält. Solange dieser Standpunkt nicht von der überwiegenden Mehrheit der in dem betreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftlicher vertreten wird, lässt sich von einer wissenschaftlichen Anerkennung nicht sprechen. 6 OVG NRW, Urteil vom 23. März 1995 6 A 3871/93 -, Schütz, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung, ES/C IV 2 Nr. 91 mit weiteren Nachweisen. 7 Demzufolge genügt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, wenn in einer oder sogar mehreren Studien die Wirksamkeit und Geeignetheit einer Behandlungsmethode bejaht wird, solange sich die überwiegende Mehrheit der in dem betreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler dieser Auffassung nicht anschließt. Dass sich eine derartige positive Feststellung gegenwärtig jedenfalls nicht treffen lässt, hat die Sachverständige jedoch plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Dass unter Umständen gewichtige Gegenstimmen existieren, ist nach den vorstehenden Ausführungen unerheblich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter beanstandet, die von der Sachverständigen zugrunde gelegte Literatur sei veraltet, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Literaturrecherche in den Datenbanken Medline und Embase durchgeführt worden ist und die Sachverständige über das Internet eine Bibliografie des National Institute of Health zur Akupunktur abgerufen und ausgewertet hat. Angesichts dessen ist von einer hinreichend aktuellen Literaturrecherche auszugehen. 8 Soweit der Kläger die Entscheidung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Frau Dr. G. vom 26. Februar 19 für unzulänglich und eine weitere Begutachtung durch einen der von ihm benannten Mediziner für erforderlich hält, dringt er auch hiermit nicht durch. Die (engen) Voraussetzungen einer Verpflichtung des Gerichts zur Einholung eines weiteren Gutachtens 9 vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11/92 -, NVwZ 1993, Seite 572 (578) 10 sind auch nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben. Die Verwertung des Gutachtens scheitert zunächst nicht daran, dass Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen bestünden. Aus einzelnen Formulierungen im Gutachten ergeben sich keine diesbezüglichen Bedenken. Wenn die Antragsbegründung darauf abhebt, die Sachverständige stehe im medizinischen Dienst der Krankenversicherung W. - L. , welche ebenfalls kein Interesse an der Anerkennung alternativer Heilbehandlungen wie der Akupunktur habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 278 Abs. 1 SGB V), die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen (§ 275 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Angesichts der so normierten Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit lässt sich eine Befangenheit der Gutachterin in dem vom Kläger dargestellten Sinne nicht annehmen. Soweit der Kläger schließlich die Sachkunde der Gutachterin in Zweifel zieht und deshalb die erneute Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme etwa des von ihm benannten Prof. Dr. B. für erforderlich hält, vermag auch dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Derartige Zweifel bestehen im Hinblick auf die dienstliche Tätigkeit der Sachverständigen und insbesondere ihre Zugehörigkeit zum Fachreferat "Neue und unkonventionelle Heilmethoden" nicht. 11 Dass die vom Kläger getätigten Aufwendungen auch nicht als solche für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen für beihilfefähig erklärt werden können, weil es an einer vorherigen erfolglosen Anwendung wissenschaftlich anerkannter Behandlungsmethoden fehlt (vgl. § 4 Nr. 1 Satz 3 BVO, jetzt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 BVO), hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Den insoweit tragenden Erwägungen ist der Kläger jedenfalls im Antragsverfahren nicht entgegengetreten. 12 Ernstlichen Zweifeln begegnen schließlich nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verneinung der Beihilfefähigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Schmerzbehandlung. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Akupunktur beim Kläger auch nach seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht zur Schmerzbehandlung eingesetzt worden ist. 13 Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Dass die Aufwendungen für eine Akupunktur im Rahmen der Behandlung von Heuschnupfenerkrankungen mangels wissenschaftlicher Anerkennung dieser Behandlungsmethode jedenfalls derzeit von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, ist nach den vorstehenden Ausführungen als geklärt anzusehen. Ein darüber hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht nicht. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). 16