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Urteil

6 A 2242/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.6A2242.05.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1952 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Im April 1998 ließ sie sich bei dem Arzt T. U. aufgrund dessen Diagnose „Myalgie Nacken-Schulter-Bereich mit Cephalgien" u.a. mit Ölstrahltherapien und mehrfachen Synchron- und Spezialmassagen behandeln. Die Kosten dieser Behandlungen in Höhe von 2.160,00 DM erstattete das Schulamt für den Kreis N. -M. (im Folgenden: Beihilfestelle) in Höhe des Beihilfesatzes von 70% aufgrund einer Stellungnahme des Amtsarztes L. vom 1. Juli 1998. Der Amtsarzt führte aus, die Klägerin sei im Alter von fünf Jahren an Poliomyelitis (Kinderlähmung) erkrankt. Dabei seien Lähmungserscheinungen an Armen und Beinen aufgetreten. Zusätzlich habe sich eine Atemstörung durch Zwerchfellparese herausgebildet. Im Rahmen der Grunderkrankung sei es ferner zu chronischen Schmerzzuständen im Schulter-Armbereich, einem vorzeitigen Verschleiß der großen Gelenke, einer Seitenverbiegung der Brustwirbelsäule sowie vermehrter Müdigkeit gekommen. Diese Gesundheitseinbußen wiesen auf ein beginnendes Post-Polio-Syndrom hin. Die angewandten Therapien und Behandlungen seien auf die Grunderkrankung abgestimmt, wissenschaftlich anerkannt und somit beihilfefähig. Im Jahre 1999 erkannte die Beihilfestelle Aufwendungen in Höhe von 2.200,00 DM für vergleichbare Behandlungen bei dem Arzt U. ebenfalls als beihilfefähig an. Im Zeitraum vom 12. bis zum 18. April 2001 wurde die Klägerin erneut bei dem Arzt U. behandelt. Sie erhielt u.a. Ölstrahl-Therapien, Ganzkörper-Ölbehandlungen mit speziellen Massagen, ein überwärmendes Kräuterdampfbad und einen medizinischen Einlauf. Unter dem 20. Juni 2001 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Beihilfe u.a. auf die Rechnung des Arztes U. vom 7. Juni 2001 in Höhe von 1.985,00 DM. Die Beihilfestelle gewährte mit Bescheid vom 26. Juni 2001 eine Beihilfe von 101,50 DM auf einen beihilfefähigen Betrag in Höhe von 145,00 DM. Wegen der weitergehenden Aufwendungen holte sie eine Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes ein, ob die angewandten Behandlungen als Therapien wissenschaftlich anerkannt und beihilfefähig seien. Der Amtsarzt Dr. X. führte in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2001 aus, die Behandlung mit einem medizinischen Einlauf sei angesichts der Diagnose „Myalgie Nacken- Schulter-Bereich, Cephalgien" nicht medizinisch begründet und daher nicht beihilfefähig. Ebenso seien Kosten für Saunabäder außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur und damit das überwärmende Kräuter-Dampfbad nicht beihilfefähig. Hinsichtlich der Massagen (Ganzkörperbehandlungen Nr. 1 bis Nr. 5 der Anlage zur Liquidation des Arztes U. ) empfehle er eine Anrechnung nach dem Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen, laufende Nr. 18, mit einem beihilfefähigen Höchstbetrag von 27,00 DM. Dies schließe auch Auslagen mit ein. Für die „sedative Ölstrahl-Therapie des Kopfes" ergebe sich dagegen nach diesem Leistungsverzeichnis keine analoge Behandlung, so dass sie nicht beihilfefähig sei. Hinsichtlich der „Behandlung für Nacken, Schulter, Kopf und HNO- Bereich" empfehle er, die Massage ebenfalls mit einem Betrag in Höhe von 27,00 DM einmalig abzurechnen. Dass hier offensichtlich mehrfach Massagen am selben Tag von mehreren Personen in verschiedenen Körperpositionen durchgeführt worden seien, sei nach der gängigen Anerkennungspraxis nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für die in der Rechnung in diesem Zusammenhang aufgeführte Ziffer 3306 seien beihilfefähig. Für die weiteren Ziffern gelte das nicht, da sie nicht im Zusammenhang mit der Diagnose stünden. Mit Bescheid vom 25. Juli 2001 gewährte die Beihilfestelle eine weitere Beihilfe in Höhe von 100,40 DM auf einen zusätzlichen beihilfefähigen Betrag in Höhe von 143,43 DM. Zugleich lehnte sie die Kostenerstattung im Übrigen ab. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen des Amtsarztes Dr. X. und wies außerdem darauf hin, dass Auslagen für Massageöle, -pasten und Handschuhe zum Praxisbedarf zählten und daher in der Leistung enthalten seien. Eine zusätzliche Abrechnung sei nicht beihilfefähig. Mit Schreiben vom 24. August 2001 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juli 2001 ein, den sie mit Schreiben vom 25. Februar 2003 näher begründete. Der Bescheid greife in die Therapiefreiheit des behandelnden Arztes ein. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des nicht als beihilfefähig anerkannten „überwärmenden Dampfbades", das als Vorbereitung zur Massage ärztlich angeordnet und durchgeführt worden sei. Einzelne Aussagen und Wertungen des Amtsarztes, denen sich die Beihilfestelle kritiklos angeschlossen habe, zeugten außerdem von einer gewissen Voreingenommenheit. Die Beihilfefähigkeit der berechneten Positionen werde insgesamt zur Überprüfung gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück. In der Widerspruchsbegründung habe die Klägerin die in der Rechnung des Arztes U. aufgeführten zahlreichen Analogberechnungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht näher erläutert. Daher habe nur eine eingeschränkte Überprüfung erfolgen können. Diese habe ergeben, dass die in dem Beihilfebescheid angestellten Erwägungen zuträfen. Die Klägerin hat am 15. Juli 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsschreiben wiederholt und ergänzend vorgetragen, ihre private Krankenkasse habe keine Zweifel daran geäußert, dass die von dem Arzt U. durchgeführten Behandlungen wissenschaftlich anerkannt seien. Außerdem habe das beklagte Land im Jahre 1999 vergleichbare Behandlungen als beihilfefähig anerkannt und sich dadurch selbst gebunden. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003, geändert durch Erklärung des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2005, zu verpflichten, über ihren Antrag vom 20. Juni 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen, die Gewährung der Beihilfen für die Behandlungen bei dem Arzt U. in den Jahren 1998 und 1999 seien in Anbetracht der ärztlichen Stellungnahme des Dr. X. rechtswidrig gewesen. Der Erlass der fehlerhaften Bewilligungsbescheide begründe aber keine Selbstbindung auf den Erlass eines weiteren fehlerhaften Bescheides. Auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht beschlossen, u.a. über die wissenschaftliche Anerkennung der bei der Klägerin in der Zeit vom 12. bis zum 18. April 2001 durchgeführten Behandlungen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Nachdem Bemühungen gescheitert waren, einen geeigneten Sachverständigen zu finden, hat das Verwaltungsgericht den Beweisbeschluss durch Beschluss vom 5. November 2004 aufgehoben und u.a. das Gutachten der Fachärztin für Sozialmedizin Dr. H. , Referatsleiterin Arzneimittel und unkonventionelle Heilmethoden beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung X. -M. , vom 1. Dezember 1994 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, das im Rahmen eines Verfahrens vor dem Sozialgericht E. - S 12 Kr 42/ - erstattet wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2005 hat das Verwaltungsgericht Beweis durch die Vernehmung der Amtsärzte L. und Dr. X. als sachverständige Zeugen erhoben. Diese haben bekundet, die Aufwendungen für die von dem Arzt U. vorgenommenen Behandlungen seien im Wesentlichen nicht beihilfefähig. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Gerichtsakte, Bl. 99-104) Bezug genommen. Der Beklagte hat nach der Beweisaufnahme erklärt, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 34,18 DM Beihilfe gewähren zu wollen. Insoweit haben die Beteiligen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat auf die Begründung der angegriffenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt, die von dem Arzt U. durchgeführten Behandlungen seien nicht wissenschaftlich anerkannt im Sinnes des § 4 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW. Ebenso wenig handle es sich um eine noch nicht anerkannte Heilbehandlung nach § 4 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW. Der Senat hat dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung vom 21. Juni 2005 entsprochen und auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 20. August 2007 ein Gutachten des Leitenden Oberarztes der Kliniken F. -Mitte, Privatdozent Dr. N. , u.a. zu den Fragen eingeholt, ob die von dem Arzt U. mit Liquidation vom 7. Juni 2001 abgerechneten Maßnahmen zur Wiedererlangung der Gesundheit der Klägerin oder Linderung ihrer Leiden wissenschaftlich anerkannt seien bzw. ob die begründete Erwartung bestehe, dass die vorgenommenen Behandlungen nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft künftig allgemein anerkannt würden. In seinem Gutachten vom 20. Februar 2008 kommt Dr. N. zusammenfassend zu dem Ergebnis: Die bei der Klägerin angewandte Behandlungsmethode entspreche einer klassischen Ayurveda-Therapie. Dieses Therapieverfahren sei in den Herkunftsländern klinisch und wissenschaftlich etabliert. Moderne Wirksamkeitsnachweise im Sinne vorliegender klinischer randomisierter Studien seien ungenügend. Insgesamt sei Ayurveda aber eine definierte, lehrbare und auf festen Axiomen basierte Medizin. Welche Inhalte nach der laufenden Evaluation im Sinne der Evidence-based-Medicine Bestand haben würden, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Dr. N. vom 20. Februar 2008 Bezug genommen (Gerichtsakte, Bl. 161 ff.). Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, durch die Anerkennung der Aufwendungen für die Behandlungen in den Jahren 1998 und 1999 als beihilfefähig sei Vertrauen bei ihr geweckt worden, dass eine solche Behandlung auch zukünftig als uneingeschränkt beihilfefähig angesehen werde. Aus dem Gutachten des Dr. N. ergebe sich, dass die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung der vorgenommenen Behandlungen bestehe. Der Sachverständige stelle zwar fest, dass Ayurveda angeblich kein „alternativ medizinisches oder Außenseiterverfahren" sei, konstatiere aber, „dass solche Therapiesysteme oft klinisch eine gute Wirksamkeit zeigten". Er hebe außerdem hervor, dass Ayurveda im Herkunftsland „klinisch und wissenschaftlich etabliert" sei und einer ständigen wissenschaftlichen Forschung und Weiterentwicklung unterliege. Für sie, die Klägerin, bejahe er eine Behandlungsindikation mit ayurvedischen Maßnahmen. Bevor sie im Jahre 2001 den Arzt U. aufgesucht habe, habe sie aufgrund ihrer Beschwerden, die auf Polio/evtl. Post-Polio zurückzuführen seien, immer wieder Fango, Massagen und Krankengymnastik verordnet bekommen. Diese Maßnahmen hätten zwar für kurze Zeit geringfügige Linderung gebracht, nicht jedoch den Erfolg, dass die Beschwerden endgültig zurückgegangen seien. Die Klägerin hat diesbezüglich ärztliche Bescheinigungen der Dres. H. und Violetta C. vom 31. März 2008 sowie des Dr. Busch vom 1. April 2008 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Gerichtsakte, Bl. 194 und 196). Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen sowie die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen im Verfahren vor, Dr. N. komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die angewandte ayurvedische Behandlung in Deutschland nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt sei. Seine Darlegungen rechtfertigten auch nicht den Schluss, dass die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung der vorgenommenen Behandlungen bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag vom 20. Juni 2001 auf Gewährung einer Beihilfe auf die Rechnung des Arztes U. vom 7. Juni 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Das beklagte Land hat die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die von dem Arzt U. durchgeführte Behandlung zu Recht abgelehnt. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung kann die Klägerin gemäß § 4 Nr. 1 Satz 2 der Beihilfenverordnung NRW vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) in der Fassung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 16. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 673) - BVO NRW - grundsätzlich nur dann beanspruchen, wenn sie durch eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung entstanden sind. Die ayurvedische Behandlung der Klägerin, die nach dem Gutachten des Sachverständigen als Panchakarma-Therapie einzuordnen ist, kann - bezogen auf die von dem Arzt U. diagnostizierte Erkrankung „Myalgie Nacken-Schulter-Bereich, Cephalgien" - nicht als wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung angesehen werden. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit für wirksam und geeignet gehalten wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, DÖV 1996, 37, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24/97 -, NJW 1998, 3436. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es erforderlich, dass eine Heilbehandlung von den Wissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde Krankheit gekennzeichneten Fachbereich tätig sind, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine Behandlung der Krankheit wirksam angesehen wird. Diese Überzeugung muss nicht in jedem Fall in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Es muss jedoch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler bestehen. Nicht genügend ist es danach, dass eine Heilbehandlung lediglich von einer - wenn auch gewichtigen - Minderheit für wirksam gehalten wird oder dass in einer oder gegebenenfalls sogar mehreren Studien die Wirksamkeit und Geeignetheit einer Behandlungsmethode bejaht wird, solange sich die überwiegende Mehrheit der Fachwissenschaftler dieser Auffassung nicht anschließt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/C IV 2 Nr. 91 m.w.N; Beschlüsse vom 28. Januar 2000 - 6 A 1317/99 - und vom 29. September 2003 - 6 A 1184/00 -. Diese Anforderungen für eine wissenschaftliche Anerkennung erfüllt die Panchakarma- Therapie bezogen auf die genannten Erkrankungen der Klägerin nicht. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 20. Februar 2008, das er in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2008 bekräftigt und näher erläutert hat. Danach fehlt es in den maßgeblichen medizinischen Fachbereichen an einer Anerkennung der Wirksamkeit und Geeignetheit der Panchakarma-Therapie für Behandlungen von chronischen Schmerzsyndromen im Schulter- und Nackenbereich. Allerdings ist die Wirksamkeit der Panchakarma-Therapie nach den Feststellungen des Sachverständigen (auch) für die Behandlung solcher Erkrankungen im ayurvedischen System und in der dort etablierten Medizin sowie in der bislang international etablierten universitären komplementären Medizin anerkannt. Die Akzeptanz in Bereichen, in denen sie traditionell praktiziert wird, genügt jedoch nicht, um von einer wissenschaftlichen Anerkennung der Panchakarma-Therapie ausgehen zu können. Nach den eingangs erläuterten Voraussetzungen ist es außerdem erforderlich, dass auch die Wissenschaftler des Fachbereichs, dem die zu behandelnde Krankheit zuzuordnen ist, der Wirksamkeit der Heilbehandlung weitgehend zustimmen. Das ist nach den Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der Panchakarma-Therapie nicht der Fall. Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass nach heutigem Verständnis die Behandlung der Erkrankungen der Klägerin in erster Linie im Rahmen der Schmerztherapie erfolge und deshalb vor allem dem Facharzt für Anästhesie obliege. Die Wirksamkeit der Panchakarma-Therapie zur Behandlung chronischer Schmerzerkrankungen sei in diesem fachärztlichen Bereich - jedenfalls in den Vereinigten Staaten und in Europa - nicht wissenschaftlich anerkannt. Das entspricht den Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten, wonach sich die Anerkennung im Wesentlichen auf Länder beschränke, in denen Ayurveda ethnomedizinisch etabliert sei. Gemäß § 4 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW können auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Nicht jede wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung ist danach beihilfefähig. Vielmehr muss die Aussicht bestehen, dass die Heilbehandlung nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann, und die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung gerechtfertigt sein. Für eine solche begründete Erwartung ist es zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 und vom 18. Juni 1998, a.a.O. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, denen der Senat folgt, ergibt sich, dass die begründete Erwartung einer wissenschaftlichen Anerkennung der Panchakarma-Therapie bezogen auf das Krankheitsbild der Klägerin nicht besteht. Es fehlt schon an fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die bestätigen, dass diese Therapie geeignet ist, die bei der Klägerin vorliegende chronische Schmerzerkrankung im Kopf, Schulter- und Nackenbereich zu heilen oder Leidensfolgen zu lindern, und dass sie mithin zur Behandlung dieser Erkrankung wirksam eingesetzt werden kann. Zwar liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen Studien vor, in denen auch die Wirksamkeit der Panchakarma-Therapie bei der Behandlung von muskulo-skelettalen Erkrankungen und Schmerzsyndromen untersucht worden ist. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nur um vereinzelte Studien handelt, lässt sich mit ihnen der erforderliche Wirksamkeitsnachweis nicht führen, weil sie nach Einschätzung des Sachverständigen nicht - wie erforderlich - den modernen wissenschaftlichen Standards entsprechen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass diese Studien keinesfalls den Anforderungen des aktuellen Ansatzes der „Evidence-Based Medicine" genügten und bislang keine diesem Ansatz entsprechenden Studiendaten vorlägen. Solche Studien befänden sich zwar in Planung, doch seien Resultate erst in den nächsten Jahren zu erwarten. Vor diesem Hintergrund könne aus heutiger Sicht nicht festgelegt werden, welche Indikationen und Verfahren des Ayurveda nach der laufenden medizinischen Evaluationsphase in die konventionelle klinische Medizin eingegliedert, welche Inhalte des Ayurveda also im Sinne der „Evidence-Based Medicine" Bestand haben würden. Damit hat der Sachverständige dargelegt, dass die Wirksamkeit der Panchakarma-Therapie für die Behandlung chronischer Schmerzerkrankungen einer modernen Standards entsprechenden wissenschaftlichen Überprüfung im Grundsatz zwar zugänglich ist, eine solche Überprüfung aber noch ansteht. Ob sich die Panchakarma-Therapie als solche und zudem gerade für die Behandlung der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen in einer modernen wissenschaftlichen Standards genügenden Weise als wirksam erweisen wird, kann danach bestenfalls als offen bezeichnet werden. Einen Anspruch auf Anerkennung der Aufwendungen für die durchgeführte Panchakarma-Therapie als beihilfefähig kann die Klägerin auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Zwar hat das beklagte Land die Aufwendungen für entsprechende Behandlungen in den Jahren 1998 und 1999 als beihilfefähig betrachtet. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch der Klägerin, dass die Aufwendungen für die streitgegenständliche Behandlung entgegen den Voraussetzungen der BVO NRW ebenfalls als beihilfefähig behandelt werden. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, deren Heranziehung das Rechtsstaatsprinzip nach den Umständen des Einzelfalles gebietet, kann sich grundsätzlich kein Anspruch auf Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis ergeben mit der Folge, dass bei gleicher Sachlage künftig wieder in gleicher Weise falsch entschieden werden müsste. Dass hier ausnahmsweise eine andere Betrachtung gerechtfertigt wäre, ist nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen konnte die Klägerin aufgrund der Gewährung der Beihilfe in den Jahren 1998 und 1999 auch nicht darauf vertrauen, dass das beklagte Land die Aufwendungen für entsprechende Behandlungen in der Zukunft stets als beihilfefähig ansehen werde. Einen solchen Erklärungsgehalt hatten diese Entscheidungen - für die Klägerin erkennbar - nicht, da sie lediglich die Beihilfefähigkeit der für die konkret durchgeführte Behandlung angefallenen Aufwendungen betrafen. Mit ihnen wurde weder ausdrücklich noch konkludent eine Grundentscheidung für künftige Fälle getroffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.