Urteil
19 K 821/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0821.19K821.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1939 geborene Kläger ist Rektor im Ruhestand; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v. H.. 3 Mit Schreiben vom 20.08.2004 beantragte das Druckkammerzentrum Heidelberg - für den Kläger - bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden LBV) die Kosten einer empfohlenen "hyperbaren Sauerstofftherapie" bei den Diagnosen "periphere Ischämie [als auslösender Faktor]; Hüftkopfnekrose rechts" als beihilfefähig anzuerkennen. Bei diesen Diagnosen sei die "hyperbare Sauerstofftherapie" nach internationalem Standard indiziert. 4 Mit Schreiben vom 02.09.2004 teilte das LBV dem Kläger mit, dass eine in seinem Fall ambulant durchzuführende "hyperbare Sauerstofftherapie" wissenschaftlich nicht anerkannt sei; Voraussetzungen für eine stationäre Anwendung (Erkrankungen an Tetanus oder Gasbrand; arterielle Gasembolie; Dekompressionskrankheit) lägen nicht vor. 5 Der Kläger legte am 19.09.2004 Widerspruch ein, in dem er darauf hinwies, dass ausschließlich das Land Nordrhein-Westfalen die Beihilfefähigkeit der Kosten einer "hyperbaren Sauerstofftherapie" im ambulanten Bereich verneine; hierdurch komme es zur Ungleichbehandlung gegenüber Beamten anderer Länder bzw. des Bundes. 6 Das LBV wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 als unbegründet zurück: Es vertiefte die Ausführungen zur fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung einer ambulant durchzuführenden "hyperbaren Sauerstofftherapie" und erläuterte ergänzend, dass der Umstand, dass in Nordrhein-Westfalen eine andere Regelung gelte als in anderen Bundesländern oder im Bund kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstelle. 7 Am 05.11.2004 hatte der Kläger u. a. beantragt, zu den Kosten der in der Zeit vom 14.07.2004 bis 22.10.2004 durchgeführten "hyperbaren Sauerstofftherapie" in Höhe von 3.215,72 EUR Beihilfe zu gewähren. Mit Bescheid vom 26.11.2004 hatte das LBV diesen Antrag unter Hinweis auf das Schreiben vom 02.09.2004 abgelehnt. 8 Der Kläger hat am 02.02.2005 Klage in Bezug auf das Schreiben vom 02.09.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 erhoben. 9 Er erläutert zunächst, dass gegen den ablehnenden Beihilfebescheid des LBV vom 26.11.2004 mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2004 - per Telefax an diesem Tage übermittelt - Widerspruch eingelegt worden sei, über den das LBV bislang nicht entschieden habe. 10 Er ist der Ansicht, dass eine "hyperbare Sauerstofftherapie" bei den bei ihm vorliegenden Diagnosen wissenschaftlich anerkannt sei und daher eine Beihilfe zu den Kosten zu gewähren sei. Die "hyperbare Sauerstofftherapie" habe sich bei Durchblutungsstörungen, wie sie bei ihm vorlägen, seit langem etabliert. Die Stellungnahme des "Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen" aus dem Jahre 2000 sei fragwürdig und berücksichtige nicht, dass die "hyperbare Sauerstofftherapie" auch international bei bestimmten Indikationen anerkannt sei; einschlägige Literatur sei nicht gewürdigt worden. Im Übrigen sei der Beschluss aus dem Jahre 2000 für den stationären Bereich revidiert worden. 11 Darüber hinaus ergebe sich aus einem fachärztlichen anästhesiologischen Gutachten des Universitätsklinikums Aachen vom 31.10.2005, dass die "hyperbare Sauerstofftherapie" als Prophylaxe der Osteoradionekrose bei Zahnextraktion nach Bestrahlung wissenschaftlich anerkannt sei; auch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen habe mit Erlass vom 15.02.2006 an die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern bestimmt, dass u. a. bei der vorstehend bezeichneten Diagnose (Prophylaxe der Osteoradionekrose bei Zahnextraktion nach Bestrahlung) der Einsatz einer "hyperbaren Sauerstofftherapie" im ambulanten Bereich medizinisch / wissenschaftlich vertretbar sei und eine vernünftige Relation zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Heilerfolg bestehe. 12 Der Kläger beantragt, 13 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 02.09.2004 und dessen Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 sowie des ablehnenden Bescheides vom 26.11.2004 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Liquidation der Druckkammerzentrum Heidelberg GmbH vom 01.11.2004 in Höhe von 2.251,00 EUR zu gewähren. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Es bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und verweist auf einen Erlass des Finanzministeriums NRW vom 06.07.2005, in der die Diagnosen, in denen eine "hyperbare Sauerstofftherapie" bei stationärer Behandlung als beihilfefähig angesehen würden, aufgeführt seien; darüber hinaus scheide eine Beihilfefähigkeit der Kosten einer solchen Therapie wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung aus. 17 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig. 20 Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzinteresse in Bezug auf eine mit dieser Klage auch verfolgte Anfechtung des Bescheides des LBV vom 02.09.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005, da der ablehnende Beihilfebescheid des LBV vom 26.11.2004, mit dem u.a. eine Beihilfe zu den vorliegend streitigen Kosten einer "hyperbaren Sauerstofftherapie" abgelehnt worden war, wegen des Widerspruchs des Klägers - dass er diesen eingelegt und auch an das LBV übermittelt hat, hat der Kläger durch Vorlage der entsprechenden Schriftstücke in der mündlichen Verhandlung, die sich nicht im Verwaltungsvorgang des LBV befinden, glaubhaft gemacht, ohne dass dem seitens des beklagten Landes widersprochen wurde - nicht bestandskräftig ist, so dass mithin ein rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers insoweit weiterhin besteht; 21 vgl. zu diesem Problem: OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2003 - 1 A 3642/01 - (juris). 22 Die Klage ist aber unbegründet. 23 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Liquidation der Druckkammerzentrum Heidelberg GmbH vom 01.11.2004 in Höhe von 2.251,00 EUR für die Durchführung einer "hyperbaren Sauerstofftherapie"; der Bescheid des LBV vom 02.09.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 sowie der die Gewährung von Beihilfe insoweit ablehnende Bescheid des LBV vom 26.11.2004 sind rechtmäßig. Das LBV hat in den genannten Bescheiden zu Recht darauf abgestellt, dass eine "hyperbare Sauerstofftherapie" bei den Diagnosen "periphere Ischämie; Hüftkopfnekrose rechts" wissenschaftlich nicht anerkannt sei, so dass ein Beihilfeanspruch ausscheidet. 24 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (vom 27.03.1975 [GV.NRW. S. 332] in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (2004) geltenden Fassung des "Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005" vom 27.01.2004 [GV.NRW. S. 30]) - Beihilfenverordnung (BVO) - sind in Krankheitsfällen des Beihilfeberechtigten grundsätzlich die notwendigen Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden in angemessenem Umfange beihilfefähig. Eine Beihilfe zu solchen Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung kann der Beamte grundsätzlich nur dann erlangen, wenn sie durch eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung entstanden sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO). 25 Dieses Erfordernis der wissenschaftlichen Anerkennung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode als Voraussetzung für ihre Beihilfefähigkeit ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich vereinbar; 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48 = NJW 1996, 801; OVG NRW, Urteil vom 01.09.2004 - 1 A 4294/01 - (juris) m.w.N.. 27 Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998 S. 3436. 29 Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass ein Heilmittel von den Wissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde Krankheit und die Art des Heilmittels gekennzeichneten Fachbereich tätig sind, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine Behandlung der Krankheit wirksam angesehen wird. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt jedoch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die überwiegende Mehrheit namhafter Autoren oder wichtiger wissenschaftlicher Gremien die Behandlung mit dem Heilmittel aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht wirksam ansieht. Nicht genügend ist danach, wenn ein Mittel lediglich von einer - wenn auch gewichtigen - Minderheit für wirksam gehalten wird. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2000 - 6 A 1317/99 - (juris), sowie Urteil vom 23.03.1995 - 6 A 3871/93 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/C IV 2 Nr. 91 m.w.N.. 31 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Anwendung einer "hyperbare Sauerstofftherapie" bei den Diagnosen "periphere Ischämie; Hüftkopfnekrose rechts" wissenschaftlich nicht anerkannt ist. 32 Der "Zusammenfassende Bericht des Arbeitsausschusses 'Ärztliche Behandlung' des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beratungen der Jahre 1999 und 2000 zur Bewertung der 'hyperbaren Sauerstofftherapie' gemäß § 135 Abs.1 SGB V" vom 11.04.2000 kommt für die Diagnose "idiopathische Femurkopfnekrose des Erwachsenen" 33 als Synonym für "Hüftkopfnekrose"; vgl. http://de.wikipedia.org 34 nach Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Literatur zu dem Ergebnis, dass die wenigen klinischen Untersuchungen zur adjuvanten "hyperbaren Sauerstofftherapie" bei der idiopathischen Femurkopfnekrose aufgrund ihrer weitreichenden methodischen Limitierung einen therapeutischen Nutzen des Verfahrens bislang nicht erkennen lassen. Die Behandlung der idiopathischen adulten Hüftkopfnekrose sei trotz Fortschritten der interventionellen Therapien weiterhin problematisch, eine Optimierung der Behandlungsergebnisse wäre wünschenswert. Klinische Anhaltspunkte dafür, dass dies mit den Mitteln einer adjuvanten, d.h. die operativen Verfahren ergänzenden "hyperbaren Sauerstofftherapie" erreichbar sein könnte, lägen nicht vor; 35 Ziff. 8.29 des Berichts (http://www.g-ba.de/cms/upload/pdf/abs5/berich-te/HTA-HBO%20.pdf). 36 Die weitere Diagnose "periphere Ischämie" bezeichnet lediglich eine Ursache der Hüftkopfnekrose, 37 vgl. http://de.wikipedia.org; http://endoportal.de. 38 so dass es hierauf für die Würdigung der Aussagen des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nicht entscheidend ankommt. 39 Auch der im Jahre 2004 erstellte Abschlussbericht des "Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 7 SGB V 'Krankenhausbehandlung'" zur Methode "hyperbare Sauerstofftherapie" bei der Indikation "Morbus Perthes" 40 http://www.g-ba.de/cms/upload/pdf/abs7/beschluesse/Abschluss-HBO-MorbusPerthes.pdf; "Morbus Perthes" ist die juvenile Form der Hüftkopfnekrose: http://de.wikipedia.org 41 kommt nach Auswertung von Studien und Literatur zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall eine therapeutische Wirkung nicht belegt werden könne. 42 Da die genannten Berichte des "Gemeinsamen Bundesausschusses" die mangelnde allgemeine wissenschaftliche Anerkennung mit der nicht nachgewiesenen Wirksamkeit der "hyperbaren Sauerstofftherapie" begründet haben, kommt es nicht darauf an, ob Aussagen des "Gemeinsamen Bundesausschusses" generell zu Fragen der Beihilfefähigkeit herangezogen werden können; 43 vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 01.09.2004,a.a.O.. 44 Soweit der Kläger auf ein fachärztliches anästhesiologisches Gutachten des Universitätsklinikums Aachen vom 31.10.2005 hinweist, nach dem die "hyperbare Sauerstofftherapie" als Prophylaxe der Osteoradionekrose bei Zahnextraktion nach Bestrahlung wissenschaftlich anerkannt sei, kann daraus für die wissenschaftliche Anerkennung der "hyperbaren Sauerstofftherapie" bei den Indikationen "periphere Ischämie; Hüftkopfnekrose rechts" nichts hergeleitet werden. 45 Es liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung aus medizinischer Sicht, dass eine mögliche wissenschaftliche Anerkennung der "hyperbaren Sauerstofftherapie" im Rahmen einer festgelegten Indikation nichts darüber aussagt, dass auch für eine andere unterschiedliche Indikation eine wissenschaftliche Anerkennung zu bejahen ist. Dies gilt auch deshalb, weil das o.g. Gutachten des Universitätsklinikums Aachen die "hyperbare Sauerstofftherapie" als vorbeugende Maßnahme - und nicht zur Heilung - zur Vermeidung einer Zahnextraktion nach einer Bestrahlung des Kiefers, der in dieser Situation in seiner Vitalität als potentiell erheblich beeinträchtigt gelten muss, untersucht; diese Indikation ist erkennbar nicht mit der Anwendung bei den Diagnosen "periphere Ischämie; Hüftkopfnekrose rechts" vergleichbar und lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass auch insoweit eine wissenschaftliche Anerkennung besteht bzw. dass dieser Frage durch eine weitere Beweiserhebung nachzugehen wäre. 46 Auf den Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 15.02.2006 an die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern kommt es nach alledem nicht an. Die Indikation "periphere Ischämie; Hüftkopfnekrose rechts" ist zudem dort nicht genannt. 47 Da die fehlende wissenschaftliche Anerkennung nach alledem durch die zitierten Berichte des "Gemeinsamen Bundesausschusses" erwiesen ist und diese Einschätzung in Frage stellende Erkenntnisse nicht vorliegen bzw. vom Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt werden, bedurfte es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht (vgl. § 244 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht hat daher den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt. 48 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung der "hyperbaren Sauerstofftherapie" bei den Diagnosen "periphere Ischämie; Hüftkopfnekrose rechts" deshalb als beihilfefähig anzuerkennen seien, weil anerkannte Behandlungsmethoden erfolglos angewandt worden seien und die begründete Aussicht bestehe, dass diese Therapie entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden könne; 49 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O.. 50 Es kann offen bleiben, ob dies schon deshalb ausscheidet, weil die Voraussetzungen der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO erkennbar nicht gegeben sind, weil weder eine befürwortende amtsärztliche Stellungnahme noch eine Erklärung des Finanzministeriums vorliegen. Eine Aussicht auf eine künftige wissenschaftliche Anerkennung besteht nämlich nur dann, wenn die begründete Erwartung auf eine solche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorhanden sind, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann; 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 und OVG NRW, Urteil vom 01.09.2004, jeweils a.a.O.. 52 Solche Erkenntnisse liegen nicht vor und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen. 53 Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass die Beihilfefähigkeit der Kosten einer "hyperbaren Sauerstofftherapie" im Bund und in anderen Bundesländern anders als in Nordrhein-Westfalen gehandhabt werde, ist nicht erkennbar, ob sich diese behauptete andere Handhabung auch auf eine Anwendung der Sauerstofftherapie bei den Diagnosen "periphere Ischämie; Hüftkopfnekrose rechts" bezieht. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 55 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.