Urteil
8 E 4125/00
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2003:0210.8E4125.00.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Akupunkturbehandlungen wegen allergischer Rhinitis (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach § 5 Abs. 1 S. 1 HessBeihVO sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HessBeihVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für ärztliche Leistungen sowie Leistungen eines Heilpraktikers. Gemäß § 6 Abs. 2 HessBeihVO ist eine Beihilfefähigkeit jedoch nicht anzunehmen für Aufwendungen hinsichtlich einer Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode. Als wissenschaftlich anerkannt sind dabei nur solche Heilmethoden anzusehen, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (BVerwG, U. v. 18.06.1998 - 2 C 24/97 -, NJW 1998, 3436; BVerwG, U. v. 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, Buchholz 271 Nr. 15, S. 6). Ein wissenschaftliches Anerkanntsein in diesem Sinne liegt jedoch nicht bereits vor, wenn lediglich eine - wenn auch gewichtige - Minderheit die Methode für wirksam hält (vgl. OVG NW, B. v. 28.01.2000, - 6 A 1317/99 -, S. 3 BA). Auf den individuellen Heilerfolg im Einzelfall kommt es dabei im Rahmen der Beurteilung der Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 2 HessBeihVO nicht an (vgl. Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Komm., Stand: März 2002, § 6 Abs. 2, Erl. 149, S. 148). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die Akupunktur wegen allergischer Rhinitis unter die Ausschlussvorschrift des § 6 Abs. 2 HessBeihVO fällt. Denn der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 05.11.2001 und insbesondere auch im Rahmen seiner Anhörung anlässlich der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass eine Akupunkturbehandlung bei allergischer Rhinitis nicht zu den wissenschaftlich allgemein anerkannten Heilmethoden zählt. Der Sachverständige führte nämlich überzeugend und nachvollziehbar aus, im Einzelfall könne man nie sagen, ob ein Verfahren entsprechend gewirkt habe oder nicht. Hier sei auch der statistische Zufall oder ein Placeboeffekt zu berücksichtigen. Um die Wirksamkeit einer Heilmethode zu beurteilen, habe sich in den vergangenen 10 bis 20 Jahren aus dem angloamerikanischen Bereich kommend das Verfahren der evidenzbasierten Medizin (vgl. hierzu näher: Welti/ Raspe, NJW 2002, 874; kritisch zu dieser Evaluierungsmethode: Zuck, NJW 2001, 869) herausgebildet. In der medizinischen Fachdiskussion gebe es eine so genannte Hierarchie der Evidenz. Die höchste Hierarchie-Stufe habe ein so genanntes HTA-Gutachten. Das sei ein so genanntes Health Technology Assessment-Gutachten. Diese Gutachten basierten auf Meta-Analysen. Meta-Analysen wiederum seien die Zusammenfassung der Ergebnisse einzelner hochwertiger Studien. Unterhalb dieser Studien seien einzelne Studienergebnisse anzusiedeln. Auf unterster Evidenzstufe stünden Einzelaussagen von Experten. Die dem Gericht vorliegenden HTA-Gutachten vom 22.01.2001 (Akupunktur, zusammenfassender Bericht des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beratungen der Jahre 1999 und 2000 zur Bewertung der Akupunktur gemäß § 135 Abs. 1 SGB V) bzw. vom März 2002 (des Kanadischen Gesundheitsministeriums mit dem Titel: "Acupuncture: Evidence from Systematic Reviews and Meta-analyses") hätten keine entsprechende Evidenz ergeben. Ihm, dem Sachverständigen, seien aber auch keine anderen HTA-Gutachten bekannt, die eine entsprechende Evidenz ergäben. Die vorgelegte Indikationsliste für Akupunktur der WHO sowie die ebenfalls vorgelegte Indikationsliste, die von führenden deutschen Akupunkturgesellschaften erstellt wurde, stünden nach seiner Ansicht auf der niedrigsten Evidenzstufe. In der evidenzbasierten Medizin sei es nämlich üblich, Quellen wie HTA-Gutachten oder Ähnliches anzugeben. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Daher gehe er insoweit von der niedrigsten Evidenzstufe aus. Der zu den Gerichtsakten gereichte zusammenfassende Bericht des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 22.01.2001 komme zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich einer Akupunkturbehandlung von allergischen Erkrankungen keine Wirksamkeit belegt worden sei. Auch die vom Kanadischen Gesundheitsministerium in Auftrag gegebene Studie "Acupuncture: Evidence from Systematic Reviews and Meta-analyses" vom März 2002, komme in Bezug auf eine allergische Rhinitis ebenfalls zu einem negativen Ergebnis. Das heiße zwar nicht, dass Akupunktur bei der allergischen Rhinitis nicht wirke. Beide Berichte enthielten ausschließlich das Ergebnis, dass insoweit kein hinreichender Nachweis geführt werde, dass eine Akupunkturbehandlung in diesen Fällen wirke. Das sei ein ganz wichtiger Unterschied. Die Unwirksamkeit zu belegen sei allein erkenntnistheoretisch und statistisch sehr schwierig, fast unmöglich. Vorliegend gehe es jedoch darum, ob die Wirksamkeit dieser Behandlung belegt sei. Beide Berichte, die derzeit den aktuellen Wissensstand dokumentierten, kämen nach seiner - des Sachverständigen - Meinung zu einem negativen Ergebnis. Die Wirksamkeit von Akupunkturbehandlung sei in wissenschaftlichen Kreisen immer noch - und dies gelte selbst bei der Schmerztherapie - noch nicht hinreichend belegt. Das habe zu der groß angelegten GERAC-Studie (vgl. Dtsch Ärztebl 2002; 99; A 1819 ff.) geführt. Mit mehr als 300.000 geplanten Patienten in der Kohortenstudie solle diese die Wirksamkeit der Akupunktur für die Indikationsgebiete Migräne, Kopfschmerz, Kreuzschmerz und Arthrose beurteilen. Die Studie sei zwar noch nicht abgeschlossen. Es zeige sich jedoch, dass selbst bei diesen Indikationen, bei denen gemeinhin davon ausgegangen werde, dass es sich insoweit um die klassischen Indikationsbereiche handele, die Wissenschaftler skeptisch hinsichtlich der spezifischen Wirksamkeit (vgl. zu diesem Begriff: Wölk, MedR 1995, 492) einer Akupunkturbehandlung seien. Umso vorsichtiger müsse man bei der Beurteilung der Indikation "allergische Rhinitis" sein. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen, die schlüssig und nachvollziehbar sind, an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der medizinischen Literatur gelegentlich von bestimmten Erfolgen der Akupunktur berichtet wird (vgl. z.B. Weinholz/ Witthuhn, KrV 1996, 259; s. bereits Asshauer, MED SACH 77 (1981), 53, 54). Insoweit ist nämlich festzuhalten, dass das HTA-Gutachten zur Akupunktur des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 22.01.2001 (S. 64) bezogen auf die Indikation Rhinitis allergica folgendes Fazit des Arbeitsausschusses enthält: "Ein Wirksamkeitsnachweis gelingt mit den gesichteten Studien nicht, oft ist zudem (bei fehlender Kontrollgruppe) die Placeboakupunktur der Verumakupunktur gleichwertig." Hieraus folgt, dass es sich bei einer Akupunkturbehandlung jedenfalls im Falle einer allergischen Rhinitis nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handelt. In Bezug auf diese Indikation liegen bisher nämlich keine reproduzierbaren Nachweise der Wirksamkeit auf hohem Evidenz-Niveau vor. Auch aus der Fürsorgepflicht des Beklagten (vgl. § 92 HBG) ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die Akupunkturbehandlung. Zwar kann es die Fürsorgepflicht in Ausnahmefällen gebieten, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht jedoch u. a. nur dann, wenn hinsichtlich der wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft zumindest die Aussicht besteht, dass die Behandlungsmethode wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 29.06.1995 - 2 C15.94 -, Buchholz 271 Nr. 15, S. 9; BVerwG, U. v. 18.06.1998 - 2;C 24.97 -, NJW 1998, 3436 ). Hierfür ist jedoch noch nicht ausreichend, dass die Methode - wie im Fall der Akupunktur hinsichtlich einer allergischen Rhinitis - wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und dementsprechend eine Anerkennung in Zukunft im Allgemeinen noch in Betracht kommen könnte. Voraussetzung insoweit ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d. h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, welche die Geeignetheit und Wirksamkeit einer Heilmethode zur Behandlung bestimmter Krankheitsbilder belegen (vgl. BVerwG, U. v. 18.06.1998 - 2 C 24/97 -, NJW 1998, 3436). Das ist hier nicht der Fall. Wie bereits ausführt, ist dem Sachverständigen noch nicht einmal eine hochwertige Studie, die die Geeignetheit und Wirksamkeit der Akupunktur zur Behandlung von allergischer Rhinitis zu belegen vermag, bekannt. Dementsprechend kann auch die derzeit laufende GERAC-Akupunktur-Studie (vgl. Dtsch Ärztebl 2002; 99; A 1819 ff.) nicht dazu herangezogen werden, um die Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Akupunktur für den Bereich der allergischen Rhinitis zu begründen. Schließlich folgt ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die Akupunkturbehandlung auch nicht daraus, dass der Beklagte in seinen Verwaltungsvorschriften zu § 6 HessBeihVO Akupunkturbehandlungen im Rahmen einer Schmerztherapie für beihilfefähig erklärt, obwohl auch diesbezüglich nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen eine wissenschaftlich allgemeine Anerkennung dieser Methode bei diesen Indikationen zumindest fraglich ist. Diese in der Verwaltungsvorschrift (Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 HessBeihVO) getroffene Regelung, wonach Aufwendungen für Akupunktur nur bei einer Schmerzbehandlung beihilfefähig sind, kann nicht im Wege der Selbstbindung der Verwaltung dazu führen, dass auch die Akupunktur gegen andere Gesundheitsstörungen als beihilfefähig anzuerkennen ist. Nach dem oben Ausgeführten ist schon zweifelhaft, ob die Akupunktur für die Indikationsgebiete "Schmerzen" mit der Akupunktur auf dem Feld der allergische Rhinitis gleichzusetzen ist. Dies kann letztlich aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn auch die Akupunktur gegen Schmerzzustände unter die Ausschlussvorschrift des § 6 Abs. 2 HessBeihVO fallen sollte und derartige Kosten dennoch erstattet werden, kann der Kläger hieraus jedenfalls keinen Anspruch auf Ausgleich seiner Kosten ableiten. Denn als Ausgangspunkt einer zu einem Anspruch des Bürgers führenden Selbstbindung der Verwaltung kommen Verwaltungsvorschriften nur dort in Betracht, wo die Verwaltung nach der objektiven Rechtsordnung Entscheidungsfreiheit für den Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen hat (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1969 -VIII C104.69 -, BVerwGE 34, 278, 280; BVerwG, U.v.19.06.1974 - VIIIC 89.73, BVerwGE 45, 197, 200). Damit kann eine Selbstbindung nur im Bereich von Ermessensentscheidungen und in den Fällen, in denen der Verwaltung bei Anwendung einer Norm ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wurde, eintreten. Im Fall des § 6 Abs. 2 HessBeihVO sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Entscheidung, ob Aufwendungen für eine Behandlung gemäß § 6 Abs. 2 HessBeihVO nicht beihilfefähig sind, da es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt, ist nämlich eine gebundene Entscheidung und der Verwaltung steht insoweit auch kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VG Frankfurt, U. v. 25.11.1987 - III/V -E 1600/85-, NJW 1988, 2969). Die Aufwendungen des Klägers sind auch nicht unter dem Aspekt beihilfefähig, die Akupunktur habe einer Schmerzbehandlung gedient. Es ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Symptome einer allergischen Rhinitis auch zu körperlichen Beschwerden führen. Diese sind jedoch nicht als Schmerzen im Sinne einer Indikation zur Akupunkturbehandlung anzusehen (vgl. auch VG Minden, U. v. 10.02.1999 - 4 K 873/97 -, S. 5 UA für den Fall einer Heuschnupfenallergie). Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit einer Akupunkturbehandlung. Der Kläger ist Beamter des beklagten Landes Hessen. Im Frühjahr 2000 unterzog er sich bei einer Heilpraktikerin einer Akupunkturbehandlung zur Bekämpfung seiner allergischen Rhinitis. Mit Beihilfeantrag vom 11.05.2000 begehrte der Kläger bei dem Beklagten unter anderem die anteilige Erstattung der Kosten für diese Akupunkturbehandlungen in Höhe von insgesamt 600,-- DM. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit Bescheid vom 23.05.2000 mit der Begründung ab, eine Akupunkturbehandlung sei nur dann beihilfefähig, wenn sie von einem Arzt durchgeführt worden sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.08.2000 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, Beihilfeleistungen seien auch zu gewähren, wenn Akupunkturbehandlungen durch einen Heilpraktiker durchgeführt würden. Mit Bescheid vom 04.10.2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Kläger zurück. Zur Begründung führte er aus, grundsätzlich könnten zwar auch die Kosten einer Akupunkturbehandlung durch einen Heilpraktiker erstattet werden. Dies gelte jedoch nur, soweit diese der Schmerztherapie dienten. Hierzu berief er sich auf eine entsprechende zu § 6 Abs. 1 HessBeihVO erlassene Verwaltungsvorschrift. Mit dieser habe der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit bezüglich einer Akupunktur hinsichtlich der Zielrichtung bewusst auf die Schmerztherapie eingeschränkt. Demgemäß sei eine Akupunkturbehandlung im Falle einer allergischen Rhinitis nicht beihilfefähig. Am 02.11.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 HessBeihVO begrenze den Anwendungsbereich dieser Norm in rechtswidriger Weise. Eine Einschränkung einer Rechtsverordnung durch in der Rangfolge tieferes Recht sei unzulässig. Im Übrigen sei die Akupunkturbehandlung erfolgreich und darüber hinaus medizinisch notwendig gewesen. Letzteres ergebe sich unter anderem aus einer Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie einer Akupunkturindikationsliste der führenden Akupunkturgesellschaften, nach denen eine Akupunktur auch zur Behandlung akuter oder allergischer Rhinitis angezeigt sei. Der Kläger beantragt, unter Teilaufhebung des Bescheides des Beklagten vom 23.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 04.10.2000 den Beklagten zu verpflichten, die Beihilfe in der beantragten Höhe festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, seine Bescheide seien rechtmäßig. Nach dem Grundsatz der medizinischen Notwendigkeit seien nur solche Behandlungsmethoden beihilfefähig, für welche eine reproduzierbarer Nachweis der Wirksamkeit erbracht werden könne. Dies sei bei einer Akupunktur gegen allergische Rhinitis nicht der Fall. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. H. sowie durch Anhörung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 05.11.2001 (Bl. 46 d. A.) sowie die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Diese sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.