Beschluss
1 M 406/15
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07. September 2015 – 3 B 675/15 – (Ziffer 1. und 2. des Tenors) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.333,04 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vom Antragsgegner erlassenen Haftungsbescheid über rückständige Kurabgaben zuzüglich Zinsen in Höhe von 89.332,15 EUR. 2 Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 15. September 2015 mit am 28. September 2015 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 15. Oktober 2015 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss hat keinen Erfolg. 3 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend als unzulässig mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller das in § 80 Abs. 6 VwGO vorgeschriebene Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 4 VwGO) nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Darauf wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen weckt keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates begründet die in § 80 Abs. 6 VwGO getroffene Regelung eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein muss. Es handelt sich nicht um eine Sachentscheidungsvoraussetzung (im herkömmlichen Sinne), die noch bis zur gerichtlichen Entscheidung verwirklicht werden bzw. die durch die Einlassung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als entbehrlich angesehen werden kann (ständige Rspr. des Senats; vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.01.2013 – 1 M 7/12 –; Beschl. v. 24.08.2011 – 1 M 8/11 –; Beschl. v. 25.06.2004 – 1 M 127/04 –, NVwZ-RR 2004, 797; Beschl. v. 07.01.2003 – 1 M 52/02 –; Beschl. vom 16.05.2001 – 1 M 39/01 – u. v. 20.07.2000 – 1 M 60/00 –; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.08.2010 – 4 ME 164/10 –, NordÖR 2010, 418; Beschl. v. 09.07.2009 – 4 ME 163/09 –, NordÖR 2009, 355; Beschl. v. 08.07.2004 – 1 ME 167/04 –, BauR 2004, 1596, 1597, 1598; OVG Bautzen, Beschl. v. 09.08.2002 – 5 BS 191/02 –, SächsVBl. 2002, 272, 272; OVG Münster, Beschl. v. 16.09.1993 – 16 B 534/93 –). Die Konsequenz dieser Auffassung, die darin liegen kann, dass der Betroffene gegebenenfalls später ein weiteres gerichtliches Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes durchführen muss, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO beachtet werden müssen, damit die Gerichte nicht unnötig in Anspruch genommen werden. Darin ist auch keine unzumutbare Erschwerung der Erlangung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu erblicken. 6 Entgegen dem Beschwerdevorbringen begegnet der in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO verwandte Begriff der „angemessenen Frist“ auch keine rechtsstaatlichen Bedenken. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Konkretisierung durch die Gerichte bedarf und – wie vom Verwaltungsgericht auch wiedergegeben – durch die Gerichte inzwischen entsprechend ausgefüllt worden ist. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.06.2004 – 1 M 127/04 –, NVwZ-RR 2004, 797) ist gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern, eine Frist von einem Monat für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag vom 06. Juli 2015 vorliegend für angemessen zu erachten. Das Verwaltungsgericht hat ohne Widerspruch der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren insoweit nachvollziehbar auf die komplexen rechtlichen Fragstellungen des Verfahrens hingewiesen; zudem geht es um einen erheblichen Forderungsbetrag. Der am 31. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Antrag war demnach deutlich zu früh gestellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner der Antragstellerin eine Zahlungsfrist zum 03. August 2015 gesetzt hatte. Wenn die Antragstellerin meint, sie hätte in Ansehung dieser Frist davon ausgehen müssen, dass dieser innerhalb kürzest möglicher Fristen die „Ordnungsverfügung“ vollstrecke, spricht sie damit den Anwendungsbereich von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO an, wonach ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abweichend von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt werden kann, wenn eine Vollstreckung droht. Nach der unwidersprochenen Feststellung des Verwaltungsgerichts drohte eine solche aber gerade nicht. Mit Blick auf die insoweit geltenden Anforderungen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 16.05.2001 – 1 M 39/01 –, juris; Beschl. v. 07.01.2003 – 1 M 52/02 –, juris) kann jedenfalls deshalb die Befürchtung der Antragstellerin nicht dazu führen, den nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO abzuwartenden Zeitraum zu verkürzen. Auch eine etwaige Auslösung von Säumniszuschlägen führt zu keiner anderen Sichtweise (vgl. hierzu näher OVG Greifswald, Beschl. v. 25.06.2004 – 1 M 127/04 –, juris Rn. 25). Dass der Antragsgegner nach dem Beschwerdevorbringen den Aussetzungsantrag der Antragstellerin mit seinem Widerspruchsbescheid vom 17. August 2015 im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt haben soll, vermag daher an der Unzulässigkeit des von der Antragstellerin bereits zuvor anhängig gemachten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nichts zu ändern; abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Aussetzungsantrag sei im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht abgelehnt worden, dem Widerspruchsbescheid also eine entsprechende Ablehnung gerade nicht entnommen. 7 Auf den Vortrag der Antragstellerin zur Begründetheit ihres Antrages kommt es nach alledem nicht mehr an. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 10 Rechtsmittelbelehrung: 11 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.