Beschluss
4 M 462/25 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:1119.4M462.25OVG.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 VwGO
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. September 2025 – 3 B 1165/24 HGW – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 41.897,79 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 VwGO Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. September 2025 – 3 B 1165/24 HGW – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 41.897,79 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit eines kurabgabenrechtlichen Leistungsbescheids. Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde E. eine Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Die Gemeinde E. ist ein staatlich anerkannter Kurort. Mit Leistungsbescheid vom 20. Juni 2024 – 19001 – forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin für das Anspruchsjahr 2023 zur Zahlung von 167.591,15 Euro (fällige Kurabgabe in Höhe von 167.587,70 Euro zuzüglich Auslagen in Höhe von 3,45 Euro) binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides auf. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 24. Juni 2024 zugestellt. Die Antragstellerin erhob gegen diesen Bescheid mit einem am selben Tag bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz vom 27. Juni 2024 Widerspruch. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 27. Juni 2024 beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung des Leistungsbescheides vom 20. Juni 2024 und forderte die Antragsgegnerin auf, über den Antrag spätestens bis zum 1. Juli 2024 (Montag) um 17 Uhr zu entscheiden. Nach Ablauf der Frist werde beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Am 3. Juli 2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2024 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10. September 2025 – 3 B 1165/24 HGW – abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, da die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 80 Abs. 6 VwGO nicht vorlägen. Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin sei nicht abgelehnt worden (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Auch ein Ausnahmefall gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liege nicht vor. Zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Gericht sei eine angemessene Frist für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag noch nicht verstrichen gewesen (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Eine Vollstreckung habe auch noch nicht unmittelbar bevorgestanden. Konkrete Vorbereitungshandlungen für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen habe die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht getroffen (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Antragsgegnerin am 11. September 2025 zugestellt worden. Am 24. September 2025 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt, die sie am 7. Oktober 2025 begründet hat. Die Antragstellerin hält ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für zulässig. Die Antragsgegnerin habe auch im gerichtlichen Verfahren nicht über den Aussetzungsantrag entschieden, sondern zu erkennen gegeben, dass sie ihren Leistungsbescheid auch schon vor Eintritt der Bestandskraft vollstrecken wolle. Damit habe sich das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Wenn nach Rechtshängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens die Situation des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO eintrete, werde ein wegen fehlender Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens unzulässiger Antrag jedenfalls nachträglich zulässig. Bis zum Ablauf der Bürofrist am 3. Juli 2024 habe die Antragsgegnerin zudem genügend Zeit gehabt, um die Vollziehung auszusetzen. Unabhängig davon sei von einer drohenden Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO auszugehen. Die Antragsgegnerin habe im Leistungsbescheid die sofortige Vollstreckung angedroht. Im gerichtlichen Verfahren sei zudem eine unmittelbare Vollstreckung der Forderung angekündigt worden. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. September 2025 – 3 B 1165/24 HGW – zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2024 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dazu übersandten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde enthält einen bestimmten Antrag, legt die Gründe dar, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gegen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht ist entscheidungstragend von der Annahme ausgegangen, dass der Anordnungsantrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig ist. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). 2.1. Soweit die Beschwerde zur Begründung der Zulässigkeit des gerichtlichen Aussetzungsantrags auf Umstände abstellt, die nach der Antragstellung bei Gericht eingetreten sind, verkennt sie, dass die in § 80 Abs. 6 VwGO getroffene Regelung eine Zugangsvoraussetzung begründet, die bereits in diesem Zeitpunkt gegeben sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich nicht um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch bis zur gerichtlichen Entscheidung verwirklicht werden bzw. die durch die Einlassung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als entbehrlich angesehen werden kann. Das gilt auch hinsichtlich der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Januar 2025 – 4 M 317/24 OVG – juris Rn. 25, 28 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. September 2022 – 9 C 24.21 – BVerwGE 176, 259 Rn. 28). Ein anderes Verständnis der Vorschrift würde dem vom Gesetzgeber mit der Anordnung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens verfolgten Zweck zuwiderlaufen, die verwaltungsinterne Kontrolle zu stärken und die Gerichte zu entlasten (Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, BT-Drs. 11/7030 S. 24). Wenn § 80 Abs. 6 VwGO lediglich als Sachentscheidungsvoraussetzung verstanden wird, würde dieser Zweck weitgehend leerlaufen. Der Zugang zu einem gerichtlichen Aussetzungsverfahren wird durch diese Annahme nicht unzumutbar erschwert, da der Antragsteller nach Eintritt der Zugangsvoraussetzungen erneut Rechtsschutz beantragen kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2023 – 4 ME 23/23 – juris Rn. 24). 2.2. Die Beschwerde stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten die Zugangsvoraussetzungen von § 80 Abs. 6 VwGO nicht vorgelegen, nicht durchgreifend in Frage. 2.2.1. Die Beschwerde geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der am 27. Juni 2024 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von der Antragsgegnerin bis zum 3. Juli 2024 nicht abgelehnt worden ist (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). 2.2.2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich ferner nichts für die Annahme, dass die Antragsgegnerin über den Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Beim Tatbestandsmerkmal der angemessenen Frist in dieser Vorschrift handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Konkretisierung durch die Gerichte bedarf. Dabei kann eine Monatsfrist als Orientierung dienen, wobei in jedem Fall die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Sache und deren wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten ist die Bestimmung der Angemessenheit der Frist auch an der Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes zu orientieren (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Oktober 2015 – 1 M 406/15 – juris Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 80 VwGO Rn. 514 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und der ausführlichen Begründung des Widerspruchs der Antragstellerin ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sechs Tage nach dem Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO eine angemessene Frist für die Bescheidung des Aussetzungsantrags noch nicht verstrichen war, auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens überzeugend. Eine unzumutbare Verkürzung des Rechtsschutzes der Antragstellerin liegt darin auch deshalb nicht, weil die Forderung erst drei Wochen nach Antragstellung beim Gericht fällig wurde. 2.2.3. Dieser Umstand spricht schließlich auch für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 3. Juli 2024 noch keine Vollstreckung drohte (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Schon deshalb musste die Antragstellerin am 3. Juli 2024 nicht mit einer baldigen Vollstreckung der geltend gemachten Forderung rechnen. Eine Vollstreckung droht dann im Sinne dieser Vorschrift, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine baldige zwangsweise Durchsetzung des Abgabenbescheids in Rede stehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn mit der Vollstreckung schon begonnen wurde oder ihr Beginn von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist (OVG Greifswald, Beschlüsse vom 7. Januar 2003 – 1 M 52/02 – juris Rn. 10 und vom 6. Januar 2025 – 4 M 317/24 OVG – juris Rn. 28). Die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, die Fälligkeit der Abgabenforderung oder die fehlende Bereitschaft der Behörde zur Aussetzung der Vollziehung genügen dagegen noch nicht (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 80 VwGO Rn. 514 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargestellt, warum der Hinweis der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid auf dessen sofortige Vollziehbarkeit keine Vollstreckungshandlung darstellte und warum aus objektiver Sicht auch keine konkreten Vorbereitungshandlungen für eine Vollstreckung vorlagen, die es rechtfertigt hätten, auf die Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu verzichten. Diese Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. 3. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Streitwert ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts bemessen worden (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2025). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.