Beschluss
4 M 317/24 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0106.4M317.24OVG.00
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Leitsätze
Die in § 80 Abs. 6 VwGO getroffene Regelung begründet eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein muss und nicht nachgeholt werden kann.(Rn.25)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juli 2024 – 3 B 1480/23 HGW – wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 59.300,05 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juli 2024 – 3 B 1480/23 HGW – wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 59.300,05 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit von Haftungsbescheiden. Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde Ostseebad H. eine Fachklinik für XXX. Die Gemeinde Ostseebad H. ist ein anerkannter Kurort. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin verpflichtet ist, von ihren Patienten Kurabgaben einzuziehen und an die Antragsgegnerin abzuführen. Die Antragstellerin trägt dazu vor, sie ziehe von Patienten, die ihr von einem Kostenträger zur Durchführung einer Anschlussheilbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme zugewiesen würden, keine Kurabgabe ein, da in den Tagessätzen der Kostenträger keine Bestandteile für Kurabgaben enthalten seien. Von den Patienten, die nicht von Kostenträgern zugewiesen würden – das seien in der Regel Privatpatienten – werde dagegen die Kurabgabe eingezogen und an die Antragsgegnerin abgeführt. Sämtliche Patienten würden mit Namen und An- und Abreisetag an den Eigenbetrieb der Gemeinde gemeldet. Zu weiteren Angaben sei sie bundesgesetzlich nicht verpflichtet. Der Antragsgegnerin berechnete auf der Grundlage der von der Antragstellerin gemeldeten Aufenthalte von Patienten die ihr entstandenen Ansprüche auf Kurabgabe und rechnete diese gegenüber der Antragstellerin zunächst unter Zahlungsaufforderung ab. Mit Leistungsbescheid vom 19. Juni 2023 – 28039 WJ 2020 – forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin für das Anspruchsjahr 2020 zur Zahlung von 1.152,96 Euro (fällige Kurabgabe in Höhe von 1.046,45 Euro zuzüglich Auslagen und Verwaltungsgebühren in Höhe von 106,51 Euro) auf. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte zugleich, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Die Antragsgegnerin setzte die Vollziehung daraufhin am 3. Juli 2023 vorläufig, mindestens jedoch bis zum 29. August 2023, aus. Am 31. August 2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald – 3 B 1482/23 HGW – beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Juni 2023 gegen den Leistungsbescheid vom 19. Juni 2023 – 28039 WJ 2020 – anzuordnen. Die Antragsgegnerin wies mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2023 – 28039 WJ 2020 – den Widerspruch der Antragstellerin zurück und hob die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Haftungsbescheides auf. Die Antragstellerin hat dagegen am 12. Oktober 2023 Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald – 3 A 1771/23 HGW – erhoben. Mit Leistungsbescheid vom 19. Juni 2023 – 28039 WJ 2021 – forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin für das Anspruchsjahr 2021 zur Zahlung von 128.503,11 Euro (fällige Kurabgabe in Höhe von 128.396,60 Euro zuzüglich Auslagen und Verwaltungsgebühren in Höhe von 106,51 Euro) auf. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte zugleich, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Die Antragsgegnerin setzte die Vollziehung daraufhin am 3. Juli 2023 vorläufig, mindestens jedoch bis zum 29. August 2023, aus. Am 31. August 2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald – 3 B 1481/23 HGW – beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Juni 2023 gegen den Leistungsbescheid vom 19. Juni 2023 – 28039 WJ 2021 – anzuordnen. Die Antragsgegnerin wies mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2023 – 28039 WJ 2021 – den Widerspruch der Antragstellerin zurück und hob die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Haftungsbescheides auf. Die Antragstellerin hat dagegen am 12. Oktober 2023 Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald – 3 A 1770/23 HGW – erhoben. Mit Leistungsbescheid vom 19. Juni 2023 – 28039 WJ 2022 – forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin für das Anspruchsjahr 2022 zur Zahlung von 107.544,11 Euro (fällige Kurabgabe in Höhe von 107.437,60 Euro zuzüglich Auslagen und Verwaltungsgebühren in Höhe von 106,91 Euro) auf. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte zugleich, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Die Antragsgegnerin setzte die Vollziehung daraufhin am 3. Juli 2023 vorläufig, mindestens jedoch bis zum 29. August 2023, aus. Am 31. August 2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald – 3 B 1480/23 HGW – beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Juni 2023 gegen den Leistungsbescheid vom 19. Juni 2023 – 28039 WJ 2022 – anzuordnen. Die Antragsgegnerin wies mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2023 – 28039 WJ 2022 – den Widerspruch der Antragstellerin zurück und hob die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Haftungsbescheides auf. Die Antragstellerin hat dagegen am 12. Oktober 2023 Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald – 3 A 1769/23 HGW – erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren 3 A 1769/23 HGW, 3 A 1770/23 HGW und 3 A 1771/23 HGW und die Verfahren , 3 B 1481/23 HGW und 3 B 1482/23 HGW mit zwei Beschlüssen vom 27. Mai 2024 unter den Aktenzeichen 3 A 1769/23 HGW und jeweils zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 15. Juli 2024 – 3 B 1480/23 HGW – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 12. Oktober 2023 – 3 A 1769/23 HGW – gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2023 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. September 2023 – 28039 WJ 2020, 28039 WJ 2021 und 28039 WJ 2022 – angeordnet. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 29. Juli 2024 zugestellt worden. Am 12. August 2024 hat die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, die sie am 29. August 2024 begründet hat. Das Verwaltungsgericht habe die Kurabgabesatzungen der Gemeinde zu Unrecht für unwirksam gehalten und sei deshalb zu einer fehlerhaften Einschätzung der Erfolgsaussichten der Hauptsache gelangt. Die Maßstabsregelung, wonach die Kurabgabe anhand der Aufenthaltsdauer berechnet werde, wobei die Tage von Ankunft und Abreise zusammen als ein Tag gelten würden, halte sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen des gemeindlichen Satzungsermessens. Gleiches gelte für die Bemessung des gemeindlichen Eigenanteils. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts E-Stadt vom 15. Juli 2024 – 3 B 1480/23 HGW – aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde sei unzulässig. Sie setze sich nicht mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich die in der Hauptsache angefochtenen Haftungsbescheide nicht in Leistungsbescheide über die Abführung von vereinnahmter Kurabgabe umdeuten ließen. Die Beschwerde sei auch unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Kurabgabesatzungen der Gemeinde seien auch deshalb unwirksam, weil in der Kurabgabe unionsrechtswidrig Umsatzsteuer enthalten sei. Hinzu komme, dass ein wesentlicher Teil der Patienten der Antragsgegnerin aus medizinischen Gründen gar nicht die Möglichkeit habe, die Kureinrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Jedenfalls seien die Leistungsbescheide der Antragsgegnerin unbestimmt, weil sie die Rechtsgrundlage nicht konkret bezeichnen würden. Keine der in den Widerspruchsbescheiden herangezogenen Satzungen sei zum Zeitpunkt der Haftungsbescheide noch in Kraft gewesen. Für die Geltendmachung von Verwaltungsgebühren fehle es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dazu übersandten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde enthält einen bestimmten Antrag, legt die Gründe dar, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Umdeutung der in der Hauptsache angefochtenen Haftungsbescheide in Leistungsbescheide über die Abführung von eingezogenen Kurabgaben auseinandersetzt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich dabei nicht um selbstständig tragende Erwägungen im Sinne einer Mehrfachbegründung, so dass die Beschwerdebegründung das Ergebnis der Entscheidung unabhängig davon in Frage stellt. Die Beschwerde legt dar, warum aus Sicht der Antragsgegnerin die zu vollziehenden Bescheide als Haftungsbescheide rechtmäßig sind. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. 2.1. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gegen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts greifen durch. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide der Antragsgegnerin zum einen für ernstlich zweifelhaft gehalten, weil Maßstabsregeln in Kurabgabesatzungen, nach denen bei der Bemessung der Aufenthaltsdauer die Tage von Anreise und Abreise als ein Aufenthaltstag berechnet werden, rechtsfehlerhaft und unwirksam seien. Damit fehle es an einem wirksamen Abgabemaßstab. Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt (OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 38). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabescheide bestehen unter diesem Gesichtspunkt nicht. Entsprechendes gilt für die weitere tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gemeinde habe bei der Kalkulation der Abgabesätze in den zugrundeliegenden Kurabgabesatzungen den dem Vorteil der Einwohner des Erhebungsgebietes entsprechenden Gemeindeanteil zu niedrig bemessen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Erwägung des Satzungsgebers, die Gemeindeeinwohner bei der Kalkulation wie Jahreskurkarteninhaber zu behandeln, für sachgerecht und vom Satzungsermessen der Gemeinde gedeckt angesehen (OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 48). 2.2. Die vom Oberverwaltungsgericht daher eigenständig vorzunehmende Entscheidung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 146 VwGO Rn. 15a) ergibt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antrag abzulehnen ist. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2023 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. September 2023 – 28039 WJ 2020, 28039 WJ 2021 und 28039 WJ 2022 – anzuordnen, ist bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die in § 80 Abs. 6 VwGO getroffene Regelung begründet eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich nicht um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch bis zur gerichtlichen Entscheidung verwirklicht werden bzw. die durch die Einlassung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als entbehrlich angesehen werden kann (OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Oktober 2015 – 1 M 406/15 – juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 22. September 2021 – 6 CS 21.2257 – juris Rn. 7; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 506 ff.). Zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht am 31. August 2023 hatte die Antragsgegnerin die Anträge der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung nicht abgelehnt. Vielmehr hatte die Antragsgegnerin am 3. Juli 2023 die Vollziehung ihrer in der Hauptsache angefochtenen Leistungsbescheide gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesetzt. Mit der Aussetzung der Vollziehung hatte die Antragsgegnerin entschieden, dass die Bescheide einstweilen nicht vollzogen werden. Der Umstand, dass die Vollziehung nur vorläufig ausgesetzt wurde, war nur ein Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin berechtigt blieb, die Aussetzungsentscheidung zu ändern oder aufzuheben. Dies ist erst mit den Widerspruchsbescheiden vom 20. September 2023 geschehen. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts dauerte die Aussetzung der Vollziehung im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO noch an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Vollziehung mindestens bis zum 29. August 2023 ausgesetzt hatte. Mit dieser Regelung hatte sich die Antragsgegnerin lediglich bis zu diesem Datum an ihre Aussetzungsentscheidung gebunden, nicht aber ausgesprochen, dass die Aussetzung im Sinne einer Befristung zu diesem Zeitpunkt enden sollte. Aus der E-Mail eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 25. August 2023 lässt sich schon deshalb nichts für die Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung herleiten, weil es sich dabei ausdrücklich nur um eine Wissensmitteilung und einen Hinweis, nicht aber um eine verbindliche Entscheidung handelt, die der Antragsgegnerin zugerechnet werden könnte. Die Ablehnung der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung war auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gilt § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Ein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO lag nicht vor, die Antragsgegnerin hatte zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnungsanträge über die Aussetzungsanträge der Antragstellerin entschieden. Eine Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) drohte schon wegen der behördlichen Aussetzung der Vollziehung nicht. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO liegen auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht vor. Eine Vollstreckung droht im Sinne dieser Vorschrift, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige zwangsweise Durchsetzung des Abgabebescheides in Rede stehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit der Vollstreckung schon begonnen wurde oder ihr Beginn von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Januar 2003 – 1 M 52/02 – juris Rn. 10). Solche Umstände bestehen schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Leistungsbescheide der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2023 angeordnet hat. Unabhängig davon kommt es rechtlich auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO während des gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind. Die in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen sind ebenfalls Zugangsvoraussetzungen, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vorliegen müssen und nicht nachholbar sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2021 – 9 ME 257/21 – juris Rn. 7). 3. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Streitwert ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts bemessen worden (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2013). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.