Beschluss
3 B 1479/16 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2016:0906.3B1479.16HGW.0A
9Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen im Sinne von § 154 Baugesetzbuch (BauGB) haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. (Rn.9)
2. Setzt die Behörde die Vollziehung eines Verwaltungsaktes nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides aus, ist, sofern nicht die Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vorliegen, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur zulässig, wenn zuvor eine weiterer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde erfolglos geblieben ist.(Rn.10)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 933,61 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen im Sinne von § 154 Baugesetzbuch (BauGB) haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. (Rn.9) 2. Setzt die Behörde die Vollziehung eines Verwaltungsaktes nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides aus, ist, sofern nicht die Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vorliegen, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur zulässig, wenn zuvor eine weiterer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde erfolglos geblieben ist.(Rn.10) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 933,61 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Heranziehung zur Zahlung einer Vorausleistung auf einen Ausgleichsbetrag im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB). Mit Bescheid vom 9. September 2015 zog der Antragsgegner den Antragsteller zur Zahlung einer Vorausleistung auf einen Ausgleichsbetrag im Sinne von § 154 Abs. 6 BauGB in Höhe von 4.514,40 Euro für das Grundstück A-Straße in A-Stadt, bestehend aus dem Flurstück G1, heran. Gegen den Heranziehungsbescheid erhob der Antragsteller am 15. September 2015 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 29. September 2015 setzte der Antragsgegner die Vollziehung „bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides“ aus. Am 30. Juni 2015 erließ der Antragsgegner einen Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid, mit dem er den angefochtenen Heranziehungsbescheid aufhob, soweit mit diesem ein Vorausleistungsbetrag von mehr als 3.734,42 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Am 28. Juli 2016 hat der Antragsteller Anfechtungsklage - 3 A 1294/16 - zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat er nicht gestellt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 3 A 1294/16 - gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2016 anzuordnen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens sowie des Verfahrens - 3 A 1294/16 -, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen. II. 1. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da er unzulässig ist. a) Zwar ist der Antrag, da der Klage gegen den hier streitigen Heranziehungsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, statthaft. Denn auch bei der Ausgleichsabgabe nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 – 4 C 30/90 –, juris Rn. 18, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.03. 2014 – OVG 10 S 1.14 –, juris Rn. 3). b) Allerdings ist der Antrag unzulässig, da es der Antragsteller unterlassen hat, vor Stellung des hiesigen Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einen - weiteren - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Antragsgegner zu stellen (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO kommt die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - vorbehaltlich der Ausnahmen des Satzes 2 - nur in Betracht, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei dem Erfordernis des Aussetzungsantrages bei der Behörde handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein muss. Es handelt sich nicht um eine Sachentscheidungsvoraussetzung (im herkömmlichen Sinne), die noch bis zur gerichtlichen Entscheidung verwirklicht werden bzw. die durch die Einlassung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als entbehrlich angesehen werden kann (vgl. mit zahlreichen weiteren Nachweisen OVG Greifswald, Beschl. v., 16.10.2015 – 1 M 406/15 –, juris Rn. 5). Das Zugangserfordernis hat den Zweck, die Gerichte von unnötigen Eilverfahren dadurch zu entlasten, dass zunächst die abgabenerhebende Behörde darüber entscheiden soll, ob sie auf Grund Vortrages des Antragstellers von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über des Hauptsacherechtsbehelf absieht. Nur wenn die Behörde ihre Absicht, den angefochtenen Verwaltungsakt zu vollziehen, durch Ablehnung des Aussetzungsantrages dokumentiert, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt. Wenn die Behörde aber auf einen bei ihr - wie es die Regel sein dürfte - mit Erhebung des Widerspruchs gestellten Aussetzungsantrag die Vollziehung nur bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung aussetzt, liegt darin keine - teilweise - Ablehnung des Aussetzungsantrages, sondern nur eine Befristung der Aussetzungsentscheidung. Mit dieser Befristung kommt lediglich zum Ausdruck, dass die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt keine Vollzugsmaßnahmen vornehmen wird. Eine Ablehnung des Aussetzungsantrages im Übrigen, also für den nachfolgenden Zeitraum, ist damit indessen nicht verbunden. Der Befristung der Aussetzungsentscheidung auf die Zeit bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides ist gerade zu entnehmen, dass sie in ihrem Regelungsgehalt nur diesen Zeitraum erfassen soll. Den nachfolgenden Zeitraum eines weder feststehenden noch absehbaren Klageverfahrens lässt sie stattdessen unberührt. Schließt sich ein Klageverfahren an, so ist für dieses zunächst eine erneute Aussetzungsentscheidung der Behörde herbeizuführen, in der diese Gelegenheit hat, sich mit dem gegebenenfalls erweiterten Vortrag des Antragstellers zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung auseinanderzusetzen. Vgl. zum Ganzen jeweils m.w.N. OVG Münster, Beschl. v. 25.09.2014 – 9 B 622/14 –, juris Rn. 2 f. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.05.2006 – OVG 9 S 5.06 –, juris Rn. 7 sowie zum Erfordernis der erneuten Antragstellung im Falle der befristeten Aussetzung der Vollziehung VG Greifswald, Beschl. v. 13.01.2000 – 3 B 2661/99 –, juris Rn. 3. Dies zu Grunde gelegt, ist der Anordnungsantrag hier unzulässig. Der Antragsteller hat zwar einen Aussetzungsantrag bei dem Antragsgegner mit Erhebung des Widerspruches am 15. September 2015 gestellt, woraufhin der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. September 2015 die Vollziehung des angefochtenen Heranziehungsbescheides ausgesetzt hat. Allerdings beschränkte sich die Aussetzungsentscheidung auf die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Dass der Antragsteller im Anschluss an den Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. Juni 2016, mit dem die Rechtswirkungen der Aussetzungsentscheidung vom 29. September 2015 endeten, einen weiteren Aussetzungsantrag bei dem Antragsgegner gestellt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Stattdessen hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass ein weiterer Antrag bei ihm nicht gestellt worden sei. Es ist im konkreten Fall zudem weder der Aussetzungsentscheidung des Antragsgegners zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass mit der Befristung der Aussetzungsentscheidung zugleich eine - stillschweigende - Ablehnung des Aussetzungsantrages für den über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum erfolgen sollte. Es fehlt daher an einem erfolglos gebliebenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für den Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2016. c) Dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vorlägen und ein - weiterer - Aussetzungsantrag deshalb entbehrlich wäre, ist weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung der Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der im Widerspruchsbescheid festgesetzte Vorausleistungsbetrag zu 1/4 zu berücksichtigen ist, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).