Beschluss
1 L 106/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2012 – 3 A 337/11 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.056,72 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines bebauten Grundstücks gegen seine Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung. 2 Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 23. März 2012 – 3 A 337/11 – abgewiesen. 3 Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 05. April 2012 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 07. Mai 2012 (Montag) gestellte und unter dem 05. Juni 2012 ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640] ; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963). 5 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. 6 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –). 7 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen a.a.O.). 8 Soweit der Kläger einen Ermessensfehlgebrauch des Satzungsgebers rügt und die Verjährung des Beitragsanspruchs geltend macht, genügt dieser Vortrag schon offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis. Weder macht der Kläger hinreichend deutlich, aus welchen rechtlichen Gründen der Zweckverband zu der von ihm angemahnten Differenzierung veranlasst gewesen sein könnte noch setzt er sich in der gebotenen Weise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Festsetzungsverjährung auseinander oder legt insoweit dar, warum eine unwirksame Tiefenbegrenzung lediglich zu einer Teilnichtigkeit der Satzung vom 19. Juni 2006 geführt haben könnte (vgl. hierzu – und zu dem spiegelbildlich erforderlichen Vorbringen – näher OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris, Rn. 86 ff.). 9 Im Übrigen sind nach dem vorstehenden Maßstab aus den vom Kläger dargelegten Gründen in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gegeben. 10 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass der angegriffene Beitragsbescheid einer Rechtsgrundlage entbehre. Nach § 40 Abs. 3 Nr. 2 LWaG entfalle die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht nach Abs. 1 und die Überlassungspflicht nach Abs. 2 für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert werde. Unstreitig lasse der Kläger das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück versickern bzw. benutze es zur Bewässerung seines Grundstücks. Lediglich eine Fläche von ca. 260 m² sei überbaut bzw. versiegelt (Garagenzufahrt, Hauszuwegung, Terrasse). Folglich bestehe für das Grundstück des Klägers kein Anschluss- und Benutzungszwang. Die Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung sei daher auf den Kläger nicht anwendbar. Die Satzung sei unwirksam, soweit sie – ohne der Ausnahme des § 40 Abs. 3 LWaG Rechnung zu tragen – generell alle Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen werden können, der Beitragspflicht unterwerfe. 11 Mit diesem und dem daran anknüpfenden weiteren Vorbringen vermag der Kläger den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, dass sein Grundstück der Beitragspflicht unterliege und es ohne Belang sei, ob der Kläger wasser- oder kommunalrechtlich verpflichtet sei, die zentrale Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung tatsächlich zu nutzen, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. 12 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 2 Abs. 1 Buchst. c) Niederschlagswasserbeitrags- und –gebührensatzung (NBGS) die Beitragspflichtigkeit des Grundstücks bzw. nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 NBGS die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bejaht. Nach letztgenannter Vorschrift entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück – im planungsrechtlichen Innenbereich – an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (vgl. auch § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V). Insoweit entsteht die sachliche Beitragspflicht schon mit der Anschlussmöglichkeit und unabhängig vom tatsächlichen Anschluss. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, besteht eine solche Anschlussmöglichkeit für das – nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Innenbereich liegende – Grundstück des Klägers. Damit ist das Grundstück im erforderlichen Umfang beitragsrechtlich bevorteilt bzw. ist die Vorteilslage, die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, – unter der Geltung einer wirksamen Satzung – entstanden. 13 Hieran ändert auch die vom Kläger in Bezug genommene Bestimmung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWaG nichts. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LWaG obliegt die Abwasserbeseitigung den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung, soweit sie nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurden. Damit korrespondiert die Abwasserüberlassungspflicht nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 1 LWaG. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 entfällt gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWaG „für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird“. § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWaG knüpft also an die Tatsache an, dass Niederschlagswasser verwertet oder versickert wird. Damit wird Grundstückseigentümern als denjenigen, bei denen das Niederschlagswasser als Abwasser anfällt, im Ergebnis die Wahl gelassen, ob sie Niederschlagswasser – vollständig oder teilweise – verwerten/versickern oder nicht. Je nach dem, ob sie tatsächlich verwerten/versickern oder nicht, sind sie nicht überlassungspflichtig oder eben doch; im letzten Fall bleibt die Beseitigungspflicht der Gemeinden nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LWaG bestehen. Existiert für ein Grundstück im planungsrechtlichen Innenbereich die Möglichkeit zum Anschluss an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage, besteht damit auch wasserrechtlich betrachtet die Möglichkeit zu ihrer Inanspruchnahme bzw. zur Beseitigung des auf dem betreffenden Grundstück anfallenden Niederschlagswassers über sie. Ob diese Möglichkeit aktuell genutzt wird bzw. das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist oder ob Niederschlagswasser (aktuell/teilweise) auf dem Grundstück verwertet oder versickert wird, ist für die Begründung des beitragsrechtlichen Vorteils und die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) bei Innenbereichsgrundstücken nicht maßgeblich (anders bei Außenbereichsgrundstücken, vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 128/09 – und Urt. v. 15.04.2009- 1 L 205/07 –, jeweils juris). Der grundstücksbezogene – nicht eigentümerbezogene – beitragsrechtliche Anschlussvorteil wird folglich wasserrechtlich nicht in Frage gestellt. In diesem Sinne ist es tatsächlich ohne Belang, ob der Kläger wasser- oder kommunalrechtlich verpflichtet ist, die zentrale Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung tatsächlich zu nutzen. Die Rechtslage gestaltet sich insoweit maßgeblich abweichend insbesondere von der in Sachsen-Anhalt, wo grundsätzlich eine Beseitigungspflicht der Grundstückseigentümer für Niederschlagswasser normiert worden ist (vgl. § 79b Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt; ebenso § 151 Abs. 3 Nr. 1 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt a.F.); insoweit ist auch die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vorliegend nicht übertragbar. 14 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kommt der vom Kläger im Besonderen herangezogenen Bestimmung des § 40 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz LWaG, wonach zur Beseitigung dieses Abwassers derjenige verpflichtet ist, bei dem das Abwasser anfällt, keine maßgebliche Bedeutung zu. Dabei sei darauf hingewiesen, dass sich das Verwaltungsgericht Schwerin und das Verwaltungsgericht Greifswald nicht einig darin sind, ob diese Bestimmung klar dahin verstanden werden kann, dass sie auf alle in § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 7 LWaG geregelten Fälle anzuwenden ist oder nicht (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 21.09.2011 – 7 A 1609/10 –, juris Rn. 19; VG Greifswald, 20.03.2014 – 3 A 123/12 –, juris Rn. 25, wobei das Verwaltungsgericht übersehen haben könnte, dass die in juris zu findende „vorherige Fassung“ vom 30.11.1992 in wesentlicher Hinsicht in der Formatierung bzw. Gestaltung der Einrückung des § 40 Abs. 3 Satz 2 LWaG von der im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Gesetzesfassung bzw. Formatierung abweicht: während im letzten Fall Satz 2 ebenso wie der Abschluss des vorhergehenden Satzes nicht eingerückt ist, sind in juris beide unmittelbar unter Nr. 7 Buchst. b) eingerückt; zudem sind sie in der Neufassung vom 23.02.2010 durch Leerzeile und unterschiedliche Einrückung „auseinandergerissen“; vgl. schließlich auch OVG Greifswald, Urt. v. 22.06.2011 – 2 L 261/06 –, juris). Unabhängig davon, ob § 40 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz LWaG nun auch im Falle von § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWaG eingreift oder nicht, änderte sich im Übrigen an der vorstehenden rechtlichen Betrachtung nichts. Denn jedenfalls knüpfte auch bejahendenfalls eine bestehende Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers an die erörterten tatsächlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWaG an und bestünde ebenfalls im Ergebnis für ihn Wahlfreiheit, ob er Niederschlagswasser – vollständig oder teilweise – verwertet/versickert oder nicht. Ob auch § 40 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz LWaG ortsrechtliche Regelungen zu einer vom 1. Halbsatz abweichenden Beseitigungspflicht zulässt, kann schließlich nach alledem offen bleiben. 15 Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kommt eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel auch deshalb nicht in Betracht, weil es an hinreichenden Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu fehlt, dass das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasser vollständig verwertet oder versickert wird. Daran bestehen gerade mit Blick auf das Zulassungsvorbringen seinerseits Zweifel, weil danach „eine Fläche von ca. 260 m² … überbaut bzw. versiegelt (Garagenzufahrt, Hauszuwegung, Terrasse)“ sei. Insoweit wird jedenfalls nicht hinreichend deutlich, dass auch das konkret auf diesen Flächen herab gehende Niederschlagswasser versickert oder verwertet wird. Ist dies jedoch nicht der Fall, bliebe es bei einer entsprechenden (Teil-) Überlassungspflicht des Klägers und der Beseitigungspflicht des Zweckverbandes und wäre dem rechtlichen Ansatz des Klägers die Grundlage entzogen. 16 Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 L 195/07 – und zuletzt etwa Beschl. v. 11.01.2011 – 1 L 145/07 –). 17 Das Zulassungsvorbringen benennt schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage. Im Übrigen zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass sich aus Sicht des Klägers möglicherweise klärungsbedürftige Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. 20 Hinweis: 21 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 22 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.