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Urteil

2 L 261/06

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach kommunaler Abwassersatzung ist zulässig, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht; dies umfasst insbesondere den Schutz des Grundwassers und der Volksgesundheit. • Das Bestehen einer funktionierenden dezentralen Kleinkläranlage auf einem privaten Grundstück begründet nicht generell einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. • Die Befreiungsvoraussetzungen in der Satzung sind auf ein begründetes, grundstücksbezogenes Interesse des Eigentümers zu prüfen; wirtschaftliche oder persönliche Gründe reichen hierfür nicht aus. • Abwasser, das durch häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, ist grundsätzlich überlassungspflichtig; biologische oder sonstige Behandlung auf dem Grundstück stellt regelmäßig Abwasserbeseitigung und keine Weiterverwendung im Sinne einer Befreiungstatbestands dar.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung vom kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang bei dezentraler Kleinkläranlage • Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach kommunaler Abwassersatzung ist zulässig, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht; dies umfasst insbesondere den Schutz des Grundwassers und der Volksgesundheit. • Das Bestehen einer funktionierenden dezentralen Kleinkläranlage auf einem privaten Grundstück begründet nicht generell einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. • Die Befreiungsvoraussetzungen in der Satzung sind auf ein begründetes, grundstücksbezogenes Interesse des Eigentümers zu prüfen; wirtschaftliche oder persönliche Gründe reichen hierfür nicht aus. • Abwasser, das durch häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, ist grundsätzlich überlassungspflichtig; biologische oder sonstige Behandlung auf dem Grundstück stellt regelmäßig Abwasserbeseitigung und keine Weiterverwendung im Sinne einer Befreiungstatbestands dar. Der Kläger ist Eigentümer eines mit Einfamilienhaus bebauten Grundstücks und betreibt dort eine biologische Kleinkläranlage, deren gereinigtes Wasser in ein künstliches Feuchtbiotop geleitet und zeitweise zur Gartenbewässerung genutzt wird. Der Abwasserzweckverband errichtete in der Gemeinde eine zentrale Abwasseranlage; daraufhin forderte die Satzung Anschluss und Benutzung für erschlossene Grundstücke. Der Kläger beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, worauf der Verband den Antrag ablehnte. Der Kläger focht die Ablehnung mit Widerspruch und letztlich Klage an; er beruft sich auf Weiterverwendung des Abwassers, europarechtliche und wasserrechtliche Erwägungen sowie Eigentumsrechte. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab und bestätigten die Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs sowie die Versagung der Befreiung. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Feststellungsklage ist statthaft, führt jedoch nicht zum Erfolg. • Satzungsrechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang (§ 7 ABS) ist verfassungsgemäß und stützt sich auf die kommunalrechtliche Ermächtigung (§ 15 KV M-V i.V.m. § 154 KV M-V) sowie auf wasserrechtliche Schutzzwecke (Schutz des Grundwassers, Volksgesundheit). • Das Vorliegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses für die öffentliche Abwasserbeseitigung rechtfertigt die Eingriffsregelung; dabei genügt das allgemeine Gefährdungspotential im Verbandsgebiet, nicht eine konkrete Gefährdung des einzelnen Grundstücks. • Der Begriff des Abwassers nach § 54 WHG umfasst häuslich verändertes Wasser; ein ‚abwasserfreies Grundstück‘ liegt nicht vor, wenn häuslich gebrauchtes Wasser gesammelt und einer Kleinkläranlage zugeführt wird. • Die landesrechtliche Regelung (§ 40 Abs.3 LWaG) ist so auszulegen, dass eine Weiterverwendung i.S. der Vorschrift nicht vorliegt, wenn das Wasser in seinen Eigenschaften verändert wird; biologische Behandlung auf dem Grundstück gilt als Abwasserbeseitigung, nicht als Weiterverwendung, sodass der Befreiungstatbestand nicht greift. • Die Satzungsregelung zu Befreiungen (§ 8 ABS) ist hinreichend bestimmt: Voraussetzung ist ein begründetes, grundstücksbezogenes Interesse des Eigentümers und das Fehlen entgegenstehender Gründe des Gemeinwohls; persönliche oder rein wirtschaftliche Erwägungen genügen nicht. • Im vorliegenden Fall konnten weder besondere, unzumutbare Nachteile noch ein geschlossenes System der Wiederverwendung festgestellt werden; die getroffene Ermessenserwägung des Beklagten war nicht fehlerhaft und die Ablehnung der Befreiung ermessensfehlerfrei. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage war sowohl hinsichtlich der Feststellung als auch hilfsweise hinsichtlich der Verpflichtung zur Befreiung erfolglos. Das Gericht bestätigt die Verpflichtung des Eigentümers, das auf seinem Grundstück anfallende häusliche Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zu überlassen und diese zu benutzen, weil öffentliche Belange des Grundwasserschutzes und der Volksgesundheit ein dringendes Bedürfnis für die zentrale Abwasserbeseitigung begründen. Die auf dem Grundstück betriebene Kleinkläranlage sowie die teilweise Wiederverwendung des gereinigten Wassers begründen keinen Anspruch auf Befreiung; die rechtliche Prüfung und die Ermessensentscheidung des Abwasserzweckverbands waren nicht rechtsfehlerhaft. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.