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Beschluss

6 MB 5/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0227.6MB5.25.00
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Leitsätze
1. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer gegen den Sofortvollzug einer gegen ihn verfügten Ausweisung nebst Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, fallen auch dann nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn zuvor eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG  (juris: AufenthG 2004) ergangen ist.(Rn.11) 2. Ein ausdrücklicher Antrag ist entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausnahmsweise entbehrlich, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht und sich Ziel und ihr Umfang der Beschwerde eindeutig oder mit hinreichender Sicherheit aus dem übrigen Vorbringen ergeben.(Rn.16) 3. Die Einbeziehung eines nach Ergehen des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Widerspruchsbescheides in das Beschwerdeverfahren stellt keine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung dar, sondern dient nur der Anpassung an den neuen Verfahrensstand.(Rn.18) 4. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs erledigt sich durch zwischenzeitliches Ergehens eines Widerspruchsbescheides nicht. Bis zur Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides bleibt der Widerspruch durchgehend Träger des Suspensiveffektes.(Rn.20) 5. Ist der Adressat einer aufenthaltsrechtlichen Ausweisung bereits vollziehbar ausreisepflichtig, besteht trotz behördlicher Anordnung des Sofortvollzugs für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt auch für den Fall der Verfolgung eines Aufenthaltstitels. Eine Titelerteilungssperre ergibt sich erst aus dem an die Ausweisung anknüpfenden, aber eigenständigen Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG; juris: AufenthG 2004).(Rn.22) 6. Offen bleibt, ob die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots und damit das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst die Vollziehbarkeit der Ausweisung voraussetzt.(Rn.24) 7. Angesichts der weitreichenden Folgen eines vollziehbaren Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Rechtmäßigkeit der Ausweisung, an die es anknüpft, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO inzident zu überprüfen.(Rn.27) 8. Zum Ausweisungsinteresse bei jahrelanger Täuschung über Staatsangehörigkeit und Identität.(Rn.28) 9. Allein der Verweis auf einen möglichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen begründet noch kein vertyptes Bleibeinteresse, doch kann der anspruchsbegründende Sachverhalt im Rahmen der nach § 53 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) abzuwägenden individuellen Bleibeinteressen und damit insbesondere mit Art. 8 EMRK Berücksichtigung finden.(Rn.36) 10. Die Eröffnung des Schutzbereichs des Privatlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) hängt nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt ab; die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hat ebenso wie dessen Dauer erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (juris: MRK) Bedeutung.(Rn.39)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 18. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer gegen den Sofortvollzug einer gegen ihn verfügten Ausweisung nebst Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, fallen auch dann nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn zuvor eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG (juris: AufenthG 2004) ergangen ist.(Rn.11) 2. Ein ausdrücklicher Antrag ist entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausnahmsweise entbehrlich, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht und sich Ziel und ihr Umfang der Beschwerde eindeutig oder mit hinreichender Sicherheit aus dem übrigen Vorbringen ergeben.(Rn.16) 3. Die Einbeziehung eines nach Ergehen des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Widerspruchsbescheides in das Beschwerdeverfahren stellt keine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung dar, sondern dient nur der Anpassung an den neuen Verfahrensstand.(Rn.18) 4. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs erledigt sich durch zwischenzeitliches Ergehens eines Widerspruchsbescheides nicht. Bis zur Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides bleibt der Widerspruch durchgehend Träger des Suspensiveffektes.(Rn.20) 5. Ist der Adressat einer aufenthaltsrechtlichen Ausweisung bereits vollziehbar ausreisepflichtig, besteht trotz behördlicher Anordnung des Sofortvollzugs für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt auch für den Fall der Verfolgung eines Aufenthaltstitels. Eine Titelerteilungssperre ergibt sich erst aus dem an die Ausweisung anknüpfenden, aber eigenständigen Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG; juris: AufenthG 2004).(Rn.22) 6. Offen bleibt, ob die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots und damit das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst die Vollziehbarkeit der Ausweisung voraussetzt.(Rn.24) 7. Angesichts der weitreichenden Folgen eines vollziehbaren Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Rechtmäßigkeit der Ausweisung, an die es anknüpft, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO inzident zu überprüfen.(Rn.27) 8. Zum Ausweisungsinteresse bei jahrelanger Täuschung über Staatsangehörigkeit und Identität.(Rn.28) 9. Allein der Verweis auf einen möglichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen begründet noch kein vertyptes Bleibeinteresse, doch kann der anspruchsbegründende Sachverhalt im Rahmen der nach § 53 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) abzuwägenden individuellen Bleibeinteressen und damit insbesondere mit Art. 8 EMRK Berücksichtigung finden.(Rn.36) 10. Die Eröffnung des Schutzbereichs des Privatlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) hängt nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt ab; die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hat ebenso wie dessen Dauer erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (juris: MRK) Bedeutung.(Rn.39) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 18. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller reiste gemeinsam mit seiner Familie (Ehefrau und vier Kinder) im Juli 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Dabei gaben sie an, aus dem Kosovo zu stammen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der gesamten Familie durch Bescheid vom 13. September 2012 bestandskräftig ab. Mit diesem Bescheid wurden sie zur Ausreise aufgefordert und ihnen wurde gemäß § 34 AsylG die Abschiebung in die Republik Serbien oder in die Republik Kosovo angedroht. Seither wird der Antragsteller wegen der zwischenzeitlich angenommenen Reiseunfähigkeit seiner Ehefrau, …, und wegen angenommener fehlender Papiere geduldet. Im Januar 2024 legten der Antragsteller und seine Familie serbische Reisepässe mit ihren bis dahin ungenannten wahren Personalien vor. Die Pässe waren bereits vor der Einreise im Jahre 2012 ausgestellt worden. Den Antrag der Familie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 6. September 2024 wegen Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vorsätzlich falscher Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit und Verhinderung der Abschiebung) sowie eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ab; Widerspruch wurde dagegen nach unbestrittener Angabe des Antragsgegners nicht erhoben. Bereits mit Bescheid vom 25. August 2024 wies der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 53 AufenthG aus, ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Frist von zwei Jahren. Der Antragsteller erhob dagegen Widerspruch. Den am 30. September 2024 gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. August 2024 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 18. Dezember 2024 abgelehnt. Den Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 23. Dezember 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen ist Klage zum Verwaltungsgericht erhoben (…). Gegen den ihm am 2. Januar 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 6. Januar 2025 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 hat keinen Erfolg. I. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und ist auch sonst zulässig. 1. Die Beschwerde ist statthaft. § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) geänderten Fassung steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können nicht nur Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz, sondern nunmehr auch "über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz" vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Indem der Gesetzgeber die neue Variante des Beschwerdeausschlusses mit der Konjunktion "und" einfügt, stellt er klar, dass es sich nicht nur um eine Konkretisierung der bisherigen Fallgruppe, sondern um eine eigenständige Alternative des Beschwerdeausschlusses handelt (VGH Kassel, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24 –, juris Rn. 3), die vorliegend jedoch nicht eingreift. Tatsächlich plant der Antragsgegner die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2012. Eine andere Abschiebungsandrohung ist nicht ergangen. Die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung vom 25. August 2024 enthält keine Abschiebungsandrohung. Im Bescheid vom 6. September 2024 verzichtete der Antragsgegner darauf ausdrücklich und verwies auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2012. Dennoch geht es vorliegend nicht um eine (vorbereitende) Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz. § 80 AsylG bildet eine gesetzliche Ausnahme zu der Beschwerdemöglichkeit gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren (§ 146 Abs. 4 VwGO). Speziell die Bestimmung des § 80 Var. 2 AsylG bedarf der Auslegung; die Auslegung muss nach Auffassung des Senats zur Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze restriktiv ausfallen. Als "Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung" können daher zwar alle behördlichen Handlungen oder Mittel angesehen werden, die ergriffen werden, um eine Abschiebungsandrohung zu vollziehen einschließlich solcher Maßnahmen, die möglicherweise auch erst langfristig der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung dienen (vgl. dazu etwa Beschl. des Senats v. 06.01.2025 – 6 MB 34/24 –, juris Rn. 8). Im Gegensatz dazu ist das behördliche Unterlassen einer begehrten Aussetzung der Abschiebung jedoch keine behördliche Handlung, die zielgerichtet der Abschiebung dient (Beschl. des Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 22). Beruft sich der betroffene Ausländer deshalb auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und begehrt deshalb die Aussetzung der Abschiebung, fällt dies nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG. Dies betrifft insbesondere solche Eilverfahren, in denen mittels eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ein Titelerteilungsanspruch gesichert oder Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG geltend gemacht werden (vgl. dazu ausführlich Beschl. des Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 17 ff.). Auch vorliegend geht es nicht um eine "Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung" im beschriebenen Sinne. Vielmehr wehrt sich der Antragsteller gegen zwei von der drohenden Abschiebung und deren Vollzug zu trennende, rein aufenthaltsrechtliche Maßnahmen. Erstinstanzlich begehrt wurde gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einerseits die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wirksame Ausweisung nach den §§ 53 ff. AufenthG und andererseits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das an die Ausweisung anknüpfende, auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Maßnahmen die Bemühungen der Ausländerbehörde um eine ggf. notwendig werdende Abschiebung voranbringen. Die Ausweisung als solche erlegt dem Ausländer weder eine Ausreisepflicht auf, noch stellt sie diese fest. Bei Ausländern, die mangels Aufenthaltstitel ohnehin bereits ausreisepflichtig sind – wie hier der Antragsteller –, dient die Ausweisung lediglich dazu, jegliche (weitere) Aufenthaltsverfestigung auszuschließen. Bei Ausländern mit rechtmäßigem Aufenthalt zielt sie auf die Vernichtung der Legalität des Aufenthalts kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 5 AufenthG) und damit auf die Beendigung des Aufenthalts sowie die Verhinderung der Wiedereinreise. Dabei werden die vorgenannten Sperrwirkungen erst über das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesondert zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot vermittelt (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, vor § 53 AufenthG Rn. 21 f., 25 m.w.N.). Die sich ggf. an eine Ausweisung anschließende Ausreisepflicht ist lediglich gesetzliche Folge (§ 50 Abs. 1 AufenthG) des nunmehr materiell rechtswidrigen Aufenthalts. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. EU L 348 vom 24.12.2008, S. 98 ff.; im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) handelt es sich deshalb auch nicht um eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 09.05.2019 – 1 C 14.19 –, juris Rn. 30, 32 und Urteil v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41; Beschl. des Senats v. 29.01.2025 – 6 MB 20/24 –, juris Rn. 35; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, vor § 53 AufenthG Rn. 29, 31). Auch hinsichtlich des im Bescheid vom 25. August 2024 enthaltenen und hier streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gilt, dass dieses eine ggf. notwendig werdende Abschiebung nicht voranbringt. Es hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (lediglich) zur Folge, dass der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten darf und dass ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zugleich auszusprechende Befristung beginnt auch nach der Ausweisung erst mit der Ausreise zu laufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.01.2024 – 1 B 25/23 –, juris Rn. 7). 2. Dass die Beschwerdebegründung entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag enthält – ausdrücklich beantragt ist lediglich die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor der Entscheidung über die Beschwerde –, führt vorliegend nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Dem Antrag kommt die Aufgabe zu, das verfolgte Rechtsschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdegerichts sein soll. Das Beschwerdegericht kann nicht einfach auf den erstinstanzlichen Antrag zurückgreifen. Denn es ist Aufgabe des Antragstellers, das von ihm (noch) verfolgte Begehren durch den Antrag im Beschwerdeverfahren klarzustellen. Gleichwohl ist die Beschwerde bei Fehlen eines ausdrücklichen Antrags nicht stets unzulässig. Ein ausdrücklicher Antrag ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht, sich das mit der Beschwerde verfolgte Ziel und ihr Umfang also eindeutig oder mit hinreichender Sicherheit aus dem übrigen Vorbringen des Beschwerde führenden Antragstellers ergeben (vgl. Beschl. des Senats v.11.01.2024 – 6 MB 3/24 –, juris Rn. 9-11 m.w.N.). So liegt es hier. Der Antragsteller macht hinreichend deutlich, dass er an dem erstinstanzlichen Begehren festhält. Er macht geltend, dass der angegriffene Beschluss rechtswidrig sei. Die aufschiebende Wirkung sei antragsgemäß wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Zur Begründung befasst er sich sowohl mit dem vom Verwaltungsgericht verneinten Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Ausweisung als auch mit der inzident durchgeführten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Rahmen des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Darüber hinaus kann das Antragsbegehren gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden, dass der zwischenzeitlich ergangene Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2024 nunmehr mit einbezogen wird, um eine Anpassung an den neuen Verfahrensstand vorzunehmen. Da sich der Antragsgrund deshalb nicht ändert, stellt sich die Frage nach einer zulässigen Antragsänderung im Beschwerdeverfahren entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO insoweit nicht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22 –, juris Rn. 8). II. Die Beschwerde ist indes unbegründet. 1. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. August 2024 hat sich trotz zwischenzeitlichen Ergehens eines Widerspruchsbescheides auch nicht erledigt. Der Antrag zielt darauf ab, die Rechtslage in Kraft zu setzen, die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestünde, wenn die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfiele. Durchgehender "Träger" des Suspensiveffektes ist deshalb – wie nach der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO – auch bei einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss der erste statthafte Rechtsbehelf, in der Regel also der Widerspruch. Die durchgehende oder einheitliche aufschiebende Wirkung des Widerspruchs als erstem Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung entfaltet, dient der Vermeidung von Rechtsschutzlücken und reicht bis zur Unanfechtbarkeit, solange nichts Abweichendes bestimmt wird (VGH Kassel, Beschl. v. 29.12.2014 – 7 B 1570/14 –, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 27.10.1987 – 1 C 19.85 –, juris Rn. 43; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 VwGO, Rn. 21 m.w.N.). Eine Unanfechtbarkeit ist vorliegend nach rechtzeitiger Klageerhebung nicht eingetreten. 2. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses allerdings nicht in Frage. a. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil der Antragsteller schon zuvor vollziehbar ausreisepflichtig war, wird durch die Beschwerde nicht in Frage gestellt. Unstreitig wird der Antragsteller seit dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nur geduldet. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung lediglich dazu führen würde, dass eine durch die weiterhin wirksame (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) Ausweisung begründete Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) nicht vollziehbar wäre i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.02.2024 – 17 B 871/23 –, juris Rn. 4 ff.). Insoweit ist die Suspendierung der Ausweisung für den Antragsteller mit keinem Vorteil verbunden, wenn er zuvor ohnehin keinen Aufenthaltstitel besaß und bereits vollziehbar ausreisepflichtig war (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2022 – 2 B 314/21 –, juris Rn. 18). Vom Antragsteller vorgetragen wird insoweit lediglich, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG beantragt sei und die Erteilungsvoraussetzungen vorlägen. Damit werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller damit geltend machen will, dass die vollziehbare Ausweisung der Verwirklichung eines etwaigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe, bleibt dieses Vorbringen ohne Substanz. Es berücksichtigt nicht, dass die damit vermutlich angesprochene Titelerteilungssperre seit Neufassung des § 11 AufenthG zum 21. August 2019 (Gesetz v. 15.08.2019, BGBl. I S. 1294) keine unmittelbare Folge der Ausweisung mehr ist, sondern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine solche des daran anschließenden und gesondert anzuordnenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 26.07.2022 – OVG 2 B 2/20 –, juris Rn. 62 m.w.N.). Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen gegenüber der Ausweisung eigenständigen Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 10 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 06.02.2023 – 10 ZB 23.18 –, juris Rn. 9). In der Folge beantwortet das Beschwerdevorbringen auch nicht die Frage, ob die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG als Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots und damit das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst überhaupt die Vollziehbarkeit der Ausweisung voraussetzt. Dies wird für die neue Rechtslage zwar vereinzelt vertreten (vgl. Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Oktober 2022, § 11 Rn. 67), in der Rechtsprechung aber, soweit ersichtlich, nicht angenommen (offen gelassen etwa vom VGH Mannheim, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 185). Der Senat hat diese Frage noch nicht geklärt, neigt aber mit Blick auf die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen ist, dazu, die Wirksamkeit der Ausweisung ausreichen zu lassen (so VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 76; i.E. auch OVG Münster, Beschl. v. 15.02.2024 – 17 B 871/23 –, juris Rn. 22; vermutlich auch BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 50). Einer abschließenden Prüfung bedarf es im vorliegenden Kontext jedoch nicht, da das Beschwerdevorbringen schon die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur unzureichenden gerichtlichen Prüfung der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 3 VwGO in Bezug auf die Ausweisung kommt es unter diesen Umständen nicht an. b. Die weitergehende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das zugleich erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot unbegründet sei, wird durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht in Frage gestellt. Geltend gemacht wird, dass die inzident überprüfte Ausweisung – und damit auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot – rechtswidrig sei. Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots setzt eine der in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten aufenthaltsrechtlichen Grundmaßnahmen voraus. Dies ist vorliegend eine wirksam erlassene Ausweisung. Jedoch kann angesichts der weitreichenden und gravierenden Folgen, die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat, die Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unberücksichtigt bleiben. Der in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist angesichts dieser erheblichen Rechtsfolgen unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur gerechtfertigt, wenn auch die aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme, die den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedingt, voraussichtlich rechtmäßig ist (vgl. nur OVG Münster, Beschl. v. 15.02.2024 – 17 B 871/23 –, juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschl. v. 19.05.2023 – 10 CS 23.783 –, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 02.03.2021 – 11 S 120/21 –, juris Rn. 41 und Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 76 f.; Katzer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, § 11 AufenthG Rn. 5). Dem folgend hat auch das Verwaltungsgericht an dieser Stelle die Rechtmäßigkeit der Ausweisung inzident überprüft. Die daran geübte Kritik des Antragstellers verfängt allerdings nicht. aa. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Annahme des Antragsgegners, dass ein schweres Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG vorliegt, weil der Antragsteller falsche Angaben über seine Identität machte und dies offenkundig, um eine Abschiebung zu verhindern. Darüber hinaus nimmt es ein schweres Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG an wegen Vorliegens eines nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, davon ausgehend, dass der Antragsteller mit der bewussten und zielgerichteten Verwendung einer falschen Identität zur Erlangung der Duldung den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat und eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß darstellt, sondern regelmäßig beachtlich ist. (1) Die von der Beschwerdebegründung hierzu aufgestellte Behauptung, der Antragsteller habe selbst nie aktiv und bewusst über seine Identität getäuscht, wird trotz der festgestellten Dauer der Täuschung über zwölf Jahre hinweg nicht näher plausibilisiert. Sie entbehrt außerdem schon deshalb jeglicher Überzeugungskraft, weil es sich bei dem Antragsteller nicht um ein minderjähriges Familienmitglied, sondern um den (mit-)verantwortlichen Familienvater handelt. (2) Die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zum Bestehen eines öffentlichen Ausweisungsinteresses werden des Weiteren nicht mit dem schlichten Hinweis auf den nach Auffassung des Antragstellers im Rahmen des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG relevanten, vom Verwaltungsgericht aber unberücksichtigt gelassenen "nemo tenetur"-Grundsatz in Frage gestellt. Ebenso wie bei der Rüge von Verfahrensfehlern, namentlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu Beschl. des Senats v. 11.01.2024 – 6 MB 3/24 –, juris Rn. 17 m.w.N.), genügt es im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen nicht, inhaltliche Versäumnisse der Vorinstanz aufzuzeigen. Maßgeblich ist allein, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. Vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen ist deshalb mit der Beschwerdebegründung vorzutragen. Bei Rechtsfragen ist darzulegen, zu welchem Ergebnis die Beachtung vermeintlich übersehener Grundsätze hätte führen sollen. Dies leistet die Beschwerde nicht. Der Antragsteller führt nicht aus, was der "nemo tenetur"-Grundsatz besagt und inwieweit er in einem ausländerrechtlichen, auf Gefahrenabwehr gerichteten Verwaltungsverfahren überhaupt zur Anwendung kommen kann. Insofern sei an dieser Stelle, ohne dass es noch darauf ankäme, auf Folgendes hingewiesen: Der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) i.V.m. dem Rechtsstaatgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Grundsatz besagt, dass niemand gezwungen werden darf, durch eine eigene Aussage die Voraussetzung für eine strafgerichtliche Verurteilung zu liefern (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 06.09.2016 – 2 BvR 890/16 –, juris Rn. 35 f. m.w.N.). Gerät der Betroffene in Wahrnehmung dieses Rechtes in Konflikt zu gesetzlichen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, kann dem durch ein strafrechtliches Verwertungsverbot begegnet werden (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.03.2008 – 2 BvR 467/08 –, juris Rn. 2 f., Beschl. v. 13.05.2009 – 2 BvL 19/08 –, juris Rn. 74 ff. m.w.N.). Im Übrigen führt der "nemo tenetur"-Grundsatz nicht zu einem doppelten Recht in dem Sinne, einerseits zwar im Strafverfahren schweigen zu dürfen und andererseits im gefahrenabwehrrechtlichen Verwaltungsverfahren vor einer negativen Gefahrenprognose i.S.d. § 53 Abs. 1 – hier i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 10 – AufenthG verschont zu bleiben. Lässt sich der Betroffene zu einem gefahrbegründenden Sachverhalt im Strafverfahren nicht ein, so hat das Verwaltungsgericht dies nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO frei zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2023 – 1 VR 1.23 –, juris Rn. 49; zu einer solchen Würdigung etwa VGH München, Urt. v. 06.08.2024 – 19 B 23.924 –, juris Rn. 47). (3) Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, dass es auf einen kausalen Erfolg des dem Ausweisungsinteresse zugrundeliegenden Verhaltens in beiden Varianten nicht ankomme. Das danach bestehende, zulässigerweise generalpräventiv begründete Ausweisungsinteresse sei auch noch hinreichend aktuell. Diese Ausführungen greift der Antragsteller nicht an. bb. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit überprüft das Verwaltungsgericht die nach § 53 Abs. 2 AufenthG anzustellende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und bestätigt die Annahme, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers dessen Bleibeinteresse überwiegt. Dies gelte auch mit Blick auf die Anforderungen insbesondere des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK, weil sich daraus allenfalls geringe Bleibeinteressen ergäben. Der Antragsteller lebe zwar bereits seit zwölf Jahren mit seiner gesamten Kernfamilie im Bundesgebiet, sei aktuell sozialversicherungspflichtig beschäftigt und habe sich abgesehen von der Identitätstäuschung im Übrigen rechtstreu verhalten. Angesichts der Tatsache, dass er aber nahezu während seiner gesamten Aufenthaltsdauer über seine Identität getäuscht habe und sein Aufenthalt aufgrund einer seit September 2012 bestehenden Ausreisepflicht von einer fehlenden Rechtmäßigkeit geprägt sei, könne eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet nicht angenommen werden. Eine solche kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (Beschl. der Kammer v. 29.03.2023 – 11 B 43/23 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Der Antragsteller meint demgegenüber, dass die Ausweisung unverhältnismäßig sei. (1) Soweit er zur Begründung dessen zunächst vorträgt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass ihm ohne die verfügte Ausweisung eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG zu erteilen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Ein in die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG einzubeziehendes vertyptes Bleibeinteresse, wie es sich zunächst nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG ergibt, folgt daraus nicht. Hierfür müsste im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung eine Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt sein (BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 –, juris Rn. 13). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weiter folgt aus § 55 Abs. 3 AufenthG, dass die bloße Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für die Begründung eines vertypten Bleibeinteresses nicht ausreicht, denn Zweck dieser Regelung ist, dass sie nur den Inhaber eines Aufenthaltstitels schützen will (so BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 –, juris Rn. 14). Ob darüber hinaus ein vertyptes Bleibeinteresse angenommen werden kann, wenn feststeht, dass die Ausländerbehörde die Erteilung einer beantragten Erlaubnis rechtswidrig abgelehnt hat und diese Entscheidung nicht bestandskräftig geworden ist oder wenn sie über einen entsprechenden Antrag nicht entschieden hat und ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestand (so Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 55 AufenthG Rn. 10, 8), kann letztlich offenbleiben, weil beide Varianten nicht geltend gemacht werden (können). Vielmehr wurde der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG wegen Vorliegens eines Versagungsgrundes und eines Ausweisungsinteresses bereits durch Bescheid vom 6. September 2024 bestandskräftig abgelehnt. Auch wenn die Katalogisierung der Bleibeinteressen in § 55 AufenthG eine Berücksichtigung weiterer unbenannter Bleibeinteressen nicht ausschließt (BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 –, juris Rn. 15), ergibt sich daraus nicht, wie sich bei unrechtmäßigem Aufenthalt aus einem lediglich behaupteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein Bleibeinteresse ergeben soll. Der dahinterstehende anspruchsbegründende Sachverhalt findet ausreichend Berücksichtigung im Rahmen der nach § 53 Abs. 2 AufenthG – nicht abschließend – genannten und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuwägenden (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 21, 24) individuellen Bleibeinteressen. (2) Hiervon ausgehend kann der Verweis des Antragstellers auf die aufenthaltsrechtlichen Regelungen in § 25a, § 25b und § 104c AufenthG, deren Erfüllung seines Erachtens die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 EMRK intendieren, als Verweis auf die in § 53 Abs. 2 AufenthG umschriebenen Bleibeinteressen und damit insbesondere auf den Schutzbereich des Art. 8 EMRK (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 25) verstanden werden. Dass einer dieser "Regeltatbestände" erfüllt ist, legt der Antragsteller allerdings nicht dar. Dies wäre umso eher geboten gewesen, als der Antragsgegner, wie soeben ausgeführt, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bestandskräftig ablehnte. Ungeachtet dessen ist gerade das durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 eingeführte Chancenaufenthaltsrecht des § 104c Abs. 1 AufenthG (BGBl. I S. 2847) als Vorstufe zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a, § 25b AufenthG denkbar ungeeignet, um bei Vorliegen des Tatbestandes regelhaft die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 EMRK zu intendieren, da es mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung als einziger positiver Erteilungsbedingung weitgehend voraussetzungslos bleibt (Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, § 104c AufenthG Rn.3 f.). (3) Weiter meint der Antragsteller, dass sowohl die Existenz der "Regeltatbestände" in § 25a, § 25b und § 104c AufenthG als auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK der verwaltungsgerichtlichen Auffassung, wonach eine schützenswerte Verwurzelung i.S.d. Art. 8 EMRK regelmäßig nur bei Personen eintreten könne, die über ein Aufenthaltsrecht verfügten, entgegenstünden. Auch damit stellt er die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im Ergebnis jedoch nicht in Frage. Allerdings kann mit guten Gründen angenommen werden, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Eröffnung des Schutzbereichs des Privatlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt abhängig macht, sondern dass er der Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts – ebenso wie der seiner Dauer – erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK Bedeutung beimisst (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011 − 41548/06 –, NJOZ 2012, 830, Rn. 55-59, Urt. v. 04.12.2012 – 47017/09 –, BeckRS 2012, 218255, Rn. 76 ff.; so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 08.02.2023 – 4 MB 3/23 –, n.v. Abdr. S. 11 f.; VG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2022 – 1 B 10001/21 –, juris Rn. 91; OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2021 – 2 B 328/20 –, juris Rn. 40; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 – 11 S 2359/10 –, juris Rn. 32 ff. m.zahlr.w.N.; Hofmann, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 43. Ed. 01.10.2024, Art. 8 EMRK Rn. 23 f. m.w.Rspr-N.). Demgegenüber bringt das Verwaltungsgericht mit dem Verweis auf seinen Beschluss vom 29. März 2023 (– 11 B 43/23 –, juris Rn. 23 m.w.N.) zum Ausdruck, dass es im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und einiger Obergerichte ein den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnendes Privatleben grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht zieht (so BVerwG, Beschl. v. 01.03.2011 – 1 B 2.11 –, juris Rn. 5, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65, Beschl. v. 10.11.2017 – 13 ME 190/17 –, juris Rn. 27 und Beschl. v. 14.06.2011 – 8 ME 325/10 –, juris Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 11.08.2015 – 10 C 15.1446 –, juris Rn. 7). Hiervon ausgehend kann dem Antragsteller auch darin gefolgt werden, dass jedenfalls § 25a und § 25b AufenthG in Anlehnung an die sonst über das humanitäre Bleiberecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG einfließende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK auch die sog. Verwurzelungsfälle nach einheitlichen Kriterien festlegen (Hupke in: Huber/Mantel, AufenthaltsG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 25a Rn. 2) und dass deren Erteilungsvoraussetzungen die Integrationsleistungen geduldeter Ausländerinnen und Ausländern, die diesen Vorschriften unterfallen, auch im Sinne des Art. 8 EMRK hinreichend abbilden (VGH Mannheim, Beschl. v. 04.03.2019 – 11 S 459/19 –, juris Rn. 8). Dass er selbst einem der genannten Tatbestände unterfällt, macht der Antragsteller allerdings nicht geltend. Im Übrigen würde auch die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK für Geduldete nicht dazu führen, dass die hier im Rahmen des § 53 Abs. 2 AufenthG vorgenommene Abwägung deshalb anders hätte ausfallen müssen und der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im allein entscheidenden Ergebnis unrichtig ist. Denn letztlich würde ein zwölfjähriger, nahezu vollständig unrechtmäßiger Aufenthalt auch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Rechtfertigung eines Eingriffs in den Schutzbereich herangezogen werden können. (4) Schließlich bleibt auch dem Hinweis des Antragstellers auf die vom Verwaltungsgericht nicht vorgenommene Prüfung der Möglichkeiten einer Reintegration in das Herkunftsland – der Frage nach einer Entwurzelung – der Erfolg versagt. Wiederum wird nur ein vermeintliches Versäumnis aufgezeigt, ohne darzulegen, dass sich bei Vornahme der vermissten Prüfung ein anderes Ergebnis ergeben hätte. III. Eines vorläufigen Beschlusses zwecks Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor der Entscheidung über die Beschwerde bedarf es nach alledem nicht mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).