Beschluss
5 LA 7/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:1103.5LA7.23.00
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Leitsätze
Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beinhalten eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung; diese erfordert zunächst die Kontrolle, ob die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichterin - vom 26. Januar 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 – 6 A 158/20 – für das gesamte Verfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichterin - vom 26. Januar 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 – 6 A 158/20 – für das gesamte Verfahren auf 15.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht eingehalten (I.) und ihm ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (II.). I. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht einzureichen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 2023 gegen Empfangsbekenntnis (S. 148 Gerichtsakte VG-Band) zugestellt worden, sodass der Kläger bis zum 27. März 2023 (einem Montag) dem Oberverwaltungsgericht die Antragsbegründung hätte vorlegen müssen. Daran fehlt es. Am 29. März 2023 und damit nach Ablauf der Frist ist beim Oberverwaltungsgericht ein Ausdruck eines Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen. Dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht erstellten Vorblatt lässt sich entnehmen, dass der Schriftsatz dort (am Oberlandesgericht) am 27. März um 14:19 Uhr eingegangen ist. II. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, steht dabei gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch der Partei nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Organisationsverschuldens ein eigener Schuldvorwurf treffen kann. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb darzulegen, dass kein schuldhaftes Handeln des Prozessbevollmächtigten vorliegt, sondern dieser hinreichende organisatorische Maßnahmen getroffen hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.05.2021 – 9 ZB 20.2993 –, juris Rn. 9). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beinhalten eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung. Diese erfordert zunächst die Kontrolle, ob die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde. Sobald eine Nachricht über das beA im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingeht, wird an den Absender eine Eingangsbestätigung übermittelt, die ihm unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschafft, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Werden fristwahrende Schriftsätze über das beA versandt, hat ein Rechtsanwalt das zuständige Personal in seiner Kanzlei dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO zu kontrollieren ist, und dies zumindest stichprobenweise zu überprüfen. Die Kontrolle der Eingangsbestätigung darf sich nicht auf den Ausschluss technischer Fehlermeldungen beschränken, sondern erstreckt sich auch auf den Versand der richtigen Datei an den richtigen Empfänger (vgl. Beschl. d. Senats v. 04.08.2020 – 5 MB 20/20 –, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 31.03.2022 – 11 ZB 22.39 –, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 06.09.2023 – IV ZB 4/23 –, juris Rn. 13 f. zu § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 11. April 2023 vor, er habe die Begründung des Zulassungsantrages am Sonntag, dem 26. März 2023, diktiert und im Rahmen des Diktats ausdrücklich verfügt, dass der Schriftsatz durch eine langjährige Mitarbeiterin (Frau … …) am 27. März 2023 ausgefertigt und am selben Tag an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht übersandt werde. Ihm – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – sei vor Eingang des gerichtlichen Hinweises vom 4. April 2023 nicht bekannt gewesen, dass die langjährige Mitarbeiterin und erfahrene Vorsteherin nicht, wie sich aus der Adresszeile ergebe, beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, sondern beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingereicht habe. Frau … … habe selbst ein juristisches Studium absolviert und sich in der Vergangenheit als äußerst zuverlässig erwiesen, sodass er – der Prozessbevollmächtigte des Klägers – sie mit allen Aufgaben einer Bürovorsteherin habe beauftragen können. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nimmt zudem Bezug auf die eidesstattliche Versicherung der Frau … … vom 5. April 2023. In dieser versichert Frau … …, den Schriftsatz ordnungsgemäß eingescannt und eingefügt zu haben sowie das Aktenzeichen, den Betreff und den Adressaten angegeben zu haben. Beim Eintippen des Adressaten müsse sie dann anstatt „Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht“ das „Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht“ eingegeben haben. Trotz der üblichen Kontrolle der ausgehenden Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sei ihr dieser erhebliche Fehler nicht aufgefallen. Damit ist eine unverschuldete Fristversäumung nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht dargelegt, dass er das Personal in seiner Kanzlei angewiesen hat, stets den Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO zu kontrollieren. Eine Kontrolle der Eingangsbestätigung ist hier offensichtlich auch nicht durchgeführt worden. Denn hätte die Kanzleimitarbeiterin den Autor der automatisierten Eingangsbestätigung (das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht) mit dem Adressaten des Schriftsatzes (dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht) abgeglichen, wäre aufgefallen, dass der Schriftsatz an das falsche Gericht übermittelt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen, da der Beigeladene das Zulassungsverfahren mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 10. Mai 2023 nicht wesentlich gefördert hat (vgl. Beschl. d. Senats v. 15.07.2020 – 5 LA 10/19 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 –, juris Rn. 10 f.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).