Beschluss
4 MB 41/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:1218.4MB41.20.00
1mal zitiert
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Anordnung der tierärztlichen Begutachtung nach § 7 Abs. 3 HundeG stellt keinen angreifbaren Verwaltungsakt dar, sondern nur eine unselbstständige, nicht vollstreckbare Verfahrenshandlung.(Rn.10)
2. Einer „klaffenden Wunde“ bedarf es für die Feststellung eines Hundebisses nicht, ausreichend ist das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen Körper, der diesem eine nicht unerhebliche Verletzung bzw. Beeinträchtigung zufügt (vgl. OVG Schleswig, 24. Juni 2002, 4 L 20/02).(Rn.13)
3. Die Ordnungsbehörde kann berechtigt sein, aus einer verweigerten Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung den Schluss zu ziehen, dass der Hundehalter Tatsachen verbergen will, die die Gefährlichkeit seines Hundes belegen. Infolge der Weigerung kann sich der Anfangsverdacht zur Gewissheit verdichten, dass es sich bei dem zu untersuchenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt. Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist, dass die Anordnung der Begutachtung rechtmäßig erging und der Halter über die negativen Auswirkungen einer Weigerung aufgeklärt wurde.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 22. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung der tierärztlichen Begutachtung nach § 7 Abs. 3 HundeG stellt keinen angreifbaren Verwaltungsakt dar, sondern nur eine unselbstständige, nicht vollstreckbare Verfahrenshandlung.(Rn.10) 2. Einer „klaffenden Wunde“ bedarf es für die Feststellung eines Hundebisses nicht, ausreichend ist das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen Körper, der diesem eine nicht unerhebliche Verletzung bzw. Beeinträchtigung zufügt (vgl. OVG Schleswig, 24. Juni 2002, 4 L 20/02).(Rn.13) 3. Die Ordnungsbehörde kann berechtigt sein, aus einer verweigerten Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung den Schluss zu ziehen, dass der Hundehalter Tatsachen verbergen will, die die Gefährlichkeit seines Hundes belegen. Infolge der Weigerung kann sich der Anfangsverdacht zur Gewissheit verdichten, dass es sich bei dem zu untersuchenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt. Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist, dass die Anordnung der Begutachtung rechtmäßig erging und der Halter über die negativen Auswirkungen einer Weigerung aufgeklärt wurde.(Rn.17) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 22. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehung einer Ordnungsverfügung vom 16. September 2020, mit der sein Hund, ein achtjähriger Dobermann, als gefährlicher Hund eingestuft wurde. Daran anschließend wurden Verhaltenspflichten und Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Haltung des Hundes angeordnet. Anlass für diese Maßnahme war, dass der Hund die damals neunjährige Freundin der Tochter des Antragstellers am 14. Januar 2020 in die Wange gebissen haben soll, als diese ihn streicheln wollte. Erwachsene Personen waren zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Die Geschädigte trug eine Verletzung an der rechten Wange davon, die ärztlich versorgt wurde. Nach Anhörung des Antragstellers und Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage der Geschädigten forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Juni 2020 auf, den Hund von einem in der Verhaltenskunde sachkundigen Tierarzt begutachten zu lassen und bis zum 24. Juli 2020 einen Nachweis darüber vorzulegen, dass ein entsprechender Termin vereinbart bzw. schon wahrgenommen worden ist. Auf seinen dagegen erhobenen Widerspruch teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass der Widerspruch nicht statthaft sei, da die Aufforderung keinen Verwaltungsakt, sondern eine unselbständige Verfahrenshandlung darstelle. Sie setzte eine erneute Frist für die Vorlage des geforderten Nachweises bis zum 19. August 2020. Nachdem der Antragsteller auf erneute Anschreiben, zuletzt mit Fristverlängerung bis zum 1. September 2020, nicht reagierte, erließ die Antragsgegnerin am 16. September 2020 den streitgegenständlichen Bescheid, gegen den der Antragsteller wiederum Widerspruch erhob. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 abgelehnt und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Ordnungsverfügung den Vorrang eingeräumt, weil die angegriffene Gefährlichkeitsfeststellung nach im Eilverfahren maßgebender summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Streng genommen erfüllt sie bereits nicht die formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. An letzterem fehlt es. Erforderlich ist insoweit, dass der Beschwerde führende Antragsteller sich mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine pauschale Bezugnahme hierauf genügt insoweit grundsätzlich nicht (OVG Schleswig, Beschl. v. 31.07.2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158). Der Antragsteller unterbreitet dem Senat den Fall jedoch so, als wäre er erstinstanzlich zur Entscheidung berufen. Im Wesentlichen wiederholt und ergänzt er lediglich sein gegen die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens und des streitgegenständlichen Bescheides gerichtetes Vorbringen und verweist abschließend auf die Antragsbegründung. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird nur nebenbei erwähnt. Auf die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht der Antragsteller lediglich mit Blick auf das Ergebnis ein, da er meint, dass das Verwaltungsgericht zu erheblichen Zweifeln an einer Gefährlichkeit des Hundes hätte kommen müssen. 2. Dessen ungeachtet könnte das Beschwerdevorbringen, welches gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO alleiniger Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist, auch keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen. a. Soweit der Antragsteller rügt, dass der angefochtene Beschluss sowie der angegriffene Bescheid nicht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 HundeG entsprächen, verkennt er, dass die allein streitgegenständliche Gefährlichkeitsfeststellung nicht auf § 7 Abs. 3, sondern – zutreffend – auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 HundeG gestützt ist. Des Weiteren wird gerügt, dass die Antragsgegnerin den Hinweis der Mutter des betroffenen Kindes nicht im Sinne des Gesetzes geprüft und bestimmte, im einzelnen aufgelistete Tatsachen außer Acht gelassen habe, so dass „im Gegensatz zum angefochtenen Beschluss erhebliche Zweifel an einer Gefährlichkeit des Hundes“ begründet seien. Statt den Widerspruch gegen die Anordnung einer tierärztlichen Begutachtung nach § 7 Abs. 3 HundeG zu beachten und zu bescheiden, sei die Gefährlichkeit festgestellt worden. Dabei hätten sich der Bescheid und der angefochtene Beschluss auf die Angaben aus dem Verwaltungsvorgang beschränkt, ohne dazu die Geschädigte selbst oder die Tochter des Antragstellers zu hören. Mit Blick auf die Frage, ob überhaupt ein Biss stattgefunden habe oder – einen solchen unterstellt – dieser nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb diente, fehle es an einer Abwägung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HundeG. Auch mit diesem Vortrag wird die Konzeption des Gesetzes offenbar verkannt. Tatsächlich hat die zuständige Behörde Hinweisen darauf, dass ein Hund einen Menschen gebissen hat, von Amts wegen nachzugehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG). Die Tatbestandsalternativen in § 7 Abs. 1 Satz 1 HundeG indizieren bereits die Gefährlichkeit des Hundes und geben Anlass, den Hinweisen weiter nachzugehen. Dabei kann nach § 7 Abs. 3 HundeG auch eine Begutachtung durch eine Tierärztin oder -arzt angeordnet werden. Die Begutachtung dient der Sachverhaltsaufklärung und bereitet eine Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes lediglich vor (Beschl. des Senats vom 10.12.2020 - 4 MB 35/20 - m.w.N., vgl. auch Beschl. v. 14.01.2016 - 4 O 56/16 - juris Rn. 3; ähnlich OVG Münster, Beschl. v. 20.04.2012 - 5 B 1305/11 -, juris Rn. 6 ff. und Beschl. v. 16.06.2009 - 5 B 409/09 -, juris Rn. 9 ff. zu § 3 Abs. 3 HundeG NRW). Hieraus folgt, dass die Anordnung der tierärztlichen Begutachtung keinen angreifbaren Verwaltungsakt, sondern nur eine unselbständige, nicht vollstreckbare Verfahrenshandlung darstellt. Sie begründet nicht die selbständige Pflicht des Halters, seinen Hund einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sondern konkretisiert lediglich die Mitwirkungspflichten nach § 16 Abs. 4 HundeG bei Aufklärung des Sachverhaltes. Deren Rechtswidrigkeit kann grundsätzlich nur im Rahmen des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, also bei der Überprüfung der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes geltend gemacht werden (vgl. Ziffer 7.3 VwV-HundeG und Gottberg/Gottberg/Luch in: Praxis der Kommunalverwaltung, Gesetz über das Halten von Hunden [HundeG], § 7 Anm. 5). Ergibt die Prüfung schließlich Tatsachen, die – so das Gesetz – den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HundeG). Raum für eine Abwägung oder eine behördliche Ermessensbetätigung ist an dieser Stelle nicht (Beschl. des Senats vom 03.04.2019 - 4 MB 3/19 -, juris Rn. 4; Gottberg a.a.O. § 7 Anm. 3.1), wohl aber hat die Behörde bei der Gefahrenprognose eventuell atypische bzw. entlastende Umstände in den Blick zu nehmen (Beschl. des Senats vom 10.12.2020 - 4 MB 35/20 - m.w.N.; Gottberg a.a.O., § 7 Anm. 3.1). b. Hiervon ausgehend verfängt auch die in tatsächlicher Hinsicht geübte Kritik des Antragstellers nicht. Sie bezieht sich weiterhin nur auf das Vorgehen der Antragsgegnerin und die Würdigung im angefochtenen Bescheid. Diese Kritik ist bereits vom Verwaltungsgericht in einer nachvollziehbaren Art und Weise gewürdigt worden. Selbst wenn man die Kritik auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss beziehen wollte, überzeugt sie nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Frage kommt. Auch wenn den Erfolgsaussichten in der Hauptsache in einem solchen Verfahren entscheidende Bedeutung zukommt, ist es kein Ersatz für das Hauptsacheverfahren. Wegen der begrenzten Erkenntnismöglichkeiten insbesondere bei streitigen Sachverhalten beschränkt sich das Gericht im Tatsachenbereich auf eine summarische Prüfung, ohne die Sachlage umfassend zu klären. Ausreichend ist insoweit eine hinreichend sichere bzw. überwiegend wahrscheinliche Tatsachengrundlage (Beschl. des Senats v. 12.09.2019 - 4 MB 65/19 -, juris Rn. 13). Insbesondere die verwaltungsgerichtliche Annahme, dass die festgestellten Verletzungen im Gesicht der Geschädigten sehr wahrscheinlich auf einen Hundebiss zurückzuführen sind, erscheint aufgrund des Verweises auf die Angaben der Geschädigten und auf das vorgelegte ärztliche Attest („Bißverletzung“) vom 14. Januar 2020 sowie angesichts des vorgelegten Bildberichts plausibel und wird durch anderslautende Mutmaßungen des Antragstellers, wie er sie in der Eidesstattlichen Versicherung vom 10. Dezember 2020 wiederholt, nicht erschüttert. Seine Ehefrau beschreibt die Verletzung in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom gleichen Tag immerhin in Form von drei unterschiedlich großen Kratzern, einer davon ca. 2,5 cm lang. Zudem zog sie offenbar in Erwägung, dass dieser genäht werden müsste. Einer „klaffenden Wunde“ bedarf es für die Feststellung eines Hundebisses nicht, ausreichend ist das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen Körper, der diesem eine nicht unerhebliche Verletzung bzw. Beeinträchtigung zufügt (vgl. Urt. des Senats v. 24.06.2002 - 4 L 20/02 - juris, Rn. 24 und Urt. des Senats v. 22.02.2007 - 4 LB 11/06 -, juris Rn. 37, beide noch zur GefHuVO). Einen Erfahrungssatz der Art, dass jedes Zuschnappen eines Dobermanns zu einer klaffenden Wunde führt, gibt es nicht. Die Bissfolgen hängen u.a. von dem Kraftaufwand ab, den der Hund in der jeweiligen Situation betreibt. Entsprechend kann es auch zu mehreren kleinen offene Wunden kommen, wie sie auf den Bildern klar zu erkennen sind. Diese sind durch eine Prellung, wie sie durch einen „Zusammenstoß“ verursacht würde, nicht zu erklären. Die Wunden waren nach dem vorliegenden Arztbrief vom 18. Januar 2020 und dem nachgereichten ärztlichen Bericht des behandelnden Chirurgen vom 1. Dezember 2020 zwar nicht genäht, aber „mit Steristrips adaptiert“ und einem trockenen Verband versorgt worden. Auch dies ist auf den Bildern zu sehen. Über die bereits mitgeteilte Diagnose hinaus lautete der klinische Befund des behandelnden Chirurgen auf „eine ca. 1 cm tiefe, bis in die Subkutis reichende Bissverletzung an der rechten Wange. Geringe Blutung. Klinisch kein Hinweis auf einen Fremdkörper. Rötung und Schwellung in der Umgebung.“ Ob eine der Wunden tatsächlich 1 cm oder auch weniger tief war, scheint in Anbetracht der „ca.“- Angabe und der vorliegenden Bildaufnahmen unerheblich. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass Ärzte zu den Ursachen einer Verletzung nur das aufnähmen, was ihnen gesagt werde, da sie ja schließlich nicht dabei gewesen seien, so trifft dies zweifelsohne zu. Etwaige Zweifel an der Darstellung der Ursache sind jedoch weder ärztlicherseits geäußert worden noch sonst überzeugend dargelegt. Im Übrigen gilt Entsprechendes für den Wert der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers; auch er war bei dem Vorfall selbst nicht dabei und kann nur Mutmaßungen anstellen (seine Ehefrau hingegen enthält sich solcher Vermutungen). Die nunmehr eingereichte Bescheinigung der Tierärztin vom 19. November 2020 klärt die Situation am Tag des Vorfalls ebenfalls nicht auf. Der Verdacht, dass er die Geschädigte in die Wange gebissen hat, wird durch die Bescheinigung von einer im Umgang mit Hunden vertrauten Tierärztin nicht widerlegt. Die zitierte schriftliche Zeugenaussage der Geschädigten verliert hingegen nicht deshalb an einer für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ausreichenden Überzeugungskraft, weil sie von ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin niedergeschrieben worden ist. Unterschrieben ist die Erklärung von der Geschädigten selbst. Von einem Verhalten des Hundes, das von einem elementaren Selbsterhaltungstrieb gesteuert gewesen wäre, vermochte das Verwaltungsgericht nicht auszugehen. Die Dauer zwischen Vorfall und Bescheid, das Verhalten des Hundes gegenüber den Polizeibeamten und das Fehlen vergleichbarer Vorfälle könnten den Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes nicht ausräumen. Auch dem setzt der Antragsteller nichts Entscheidungserhebliches entgegen. Selbst wenn sich die Geschädigte, wie der Antragsteller nunmehr annimmt, über den sitzenden Hund gebeugt haben sollte, kann die Bissverletzung nicht mit einem Zusammenstoßen und einem „unglücklichen Unfall“ erklärt werden. Ebenso wenig spräche dies allein schon für ein von einem elementaren Selbsterhaltungstrieb gesteuerten Verhalten. Auch wenn man annähme, dass sich der Hund erschrocken haben könnte, würde dies nicht genügen. Nach Ziffer 7.1 Buchst. a) VwV-HundeG dient der Selbsterhaltungstrieb der Abwehr eigener physischer Beschädigung. Der Biss müsste einer Situation entsprungen sein, in der sich der Hund angegriffen, bedrängt, eingesperrt oder auf andere Weise bedroht fühlte. Um den „elementaren“ Selbsterhaltungstrieb anzusprechen, muss es sich um eine erhebliche Bedrohungslage handeln (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 17.04.2018 - 3 B 32/18 -, n.v.; Gottberg a.a.O. § 7 Anm. 2.1). Wie eine solche Situation zustande gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich. Unbeachtet von den Darlegungen des Antragstellers bleibt schließlich die vom Verwaltungsgericht zu seinen Lasten vorgenommene Würdigung des Umstandes, dass er die durch die Antragsgegnerin rechtmäßig angeordnete tierärztliche Begutachtung ohne Angabe von Gründen offenkundig verweigerte. Insoweit ist nur ergänzend anzumerken, dass die Ordnungsbehörde durchaus berechtigt sein kann, aus einer verweigerten Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung den Schluss zu ziehen, dass der Hundehalter Tatsachen verbergen will, die die Gefährlichkeit seines Hundes belegen. Infolge der Weigerung kann sich der Anfangsverdacht zur Gewissheit verdichten, dass es sich bei dem zu untersuchenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt. Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist, dass die Anordnung der Begutachtung rechtmäßig erging und der Halter über die negativen Auswirkungen einer Weigerung aufgeklärt wurde (vgl. Ziffer 7.3 VwV-HundeG und Gottberg a.a.O., § 7 Anm. 5 m.w.N.). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung bestehen nicht. Zweck der Anordnung war es gerade, verbleibende Unsicherheiten über den Ablauf des verfahrensauslösenden Geschehens zu klären. Denn erst die Anordnung soll eine Aussage über die Gefährlichkeit ermöglichen, setzt eine solche also noch nicht voraus. Die Frist für den beizubringenden Nachweis der Begutachtung war mehrfach verlängert worden und deshalb letztlich angemessen. Auf die möglichen Folgen einer unterbliebenen Mitwirkung war der Antragsteller zumindest im Schreiben vom 3. August 2020 hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).