Beschluss
4 MB 3/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0208.4MB3.23.00
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Leitsätze
Allein die Angabe, dass ein konkreter Abschiebetermin geplant sei, stellt noch keine Ankündigung der Abschiebung i.S.d. § 60 Abs. 5 Satz 4 AufenthG (juris AufenthG 2004) dar.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 30. Januar 2023 wird der Antragsgegnerin untersagt, die Abschiebung des Antragstellers vor dem 11. Februar 2023 zu vollziehen. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die mit der Vollziehung beauftragten Stellen unverzüglich zu unterrichten, damit diese die für den heutigen Tag veranlasste Abschiebung stoppen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Angabe, dass ein konkreter Abschiebetermin geplant sei, stellt noch keine Ankündigung der Abschiebung i.S.d. § 60 Abs. 5 Satz 4 AufenthG (juris AufenthG 2004) dar.(Rn.6) Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 30. Januar 2023 wird der Antragsgegnerin untersagt, die Abschiebung des Antragstellers vor dem 11. Februar 2023 zu vollziehen. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die mit der Vollziehung beauftragten Stellen unverzüglich zu unterrichten, damit diese die für den heutigen Tag veranlasste Abschiebung stoppen. Bei dem Beschluss handelt es sich um eine Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss). Er dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Ein solcher Beschluss hat vorsorglich zu ergehen, sobald das Rechtsschutzbegehren nicht von vorneherein völlig aussichtslos oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheint und wenn aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile bis zur endgültigen gerichtlichen Eilentscheidung nicht gewartet werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 -, juris Rn. 7; OVG Greifswald, Beschl. v. 04.04.2017 - 3 M 195/17 -, juris Rn. 11 m.w.N.). In einem solchen Fall ist das Gericht von Verfassungs wegen gehalten, die Sache in der gebotenen Gründlichkeit und Sorgfalt zu prüfen. Ist dies aufgrund der entstandenen Eilbedürftigkeit nicht unmittelbar möglich, muss das Gericht in den Stand gesetzt werden, gegebenenfalls noch erforderliche Informationen einzuholen und die Rechtslage sorgfältig zu prüfen. Dies bedingt vorliegend, den Darlegungen aus der Beschwerde des Antragstellers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2023 insbesondere zu dem geltend gemachten Schutz durch Art. 8 EMRK als „faktischer Inländer“ vertieft nachzugehen. Um dies zu gewährleisten, erscheint eine Aussetzung der für den heutigen Tag geplanten und von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich bestätigten Abschiebung bis zu dem im Tenor genannten Termin ausreichend, aber auch geboten. Denn mit seiner Beschwerde hat der Antragssteller i.S.d. § 146 Abs. 4 VwGO zumindest bereits ausreichend dargelegt, dass eine Abschiebung vor diesem Termin aller Voraussicht nach (jedenfalls deshalb) rechtswidrig ist, weil eine fristgerechte Ankündigung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG nicht ergangen ist; eine solche sei, so der Antragsteller, tatsächlich erst mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2023 zwecks Widerruf der Duldung erfolgt. Für den Fall des Widerrufs der Aussetzung der Abschiebung bestimmt § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG, dass eine durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist, wenn die Abschiebung – wie hier unstreitig – länger als ein Jahr ausgesetzt ist. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass diese Frist ausschließlich eine Sperrfrist für den Vollzug der Abschiebung darstelle. In ihrem an dieser Stelle zitierten Beschluss vom 6. April 2022 führt die Kammer weiter aus, dass die Ankündigung der Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers auf der besonderen Situation beruhe, die aufgrund der längere Zeit andauernden Nichtvollziehung der Ausreisepflicht geschaffen wird. Der Vollzug solle in derartigen Fällen nicht überraschend erfolgen. Dem Ausländer solle die Möglichkeit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen; insoweit komme der Ankündigung auch rechtsschutzwahrende Wirkung zu (VG Schleswig, Beschl. v. 06.04.2022 - 11 B 58/22 -, juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 06.04.2022 - 4 MB 17/22 - n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 06.09.2005 - 18 B 1493/05 -, juris Rn. 13; zur gleichen Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG a.F.: BVerwG, Urt. v. 03.04.2001 - 9 C 22.00 -, juris Rn. 22; Urt. v. 22.12.1997 - 1 C 14.96 -, juris Rn. 17 f.). Als „Sperrfrist für den Vollzug der Abschiebung“ ist die Abschiebungsankündigung ausschließlich für den Zeitpunkt der beabsichtigten Abschiebung erheblich, d.h. die Abschiebung darf erst dann erfolgen, wenn seit ihrer Ankündigung die Monatsfrist vergangen ist (Haedicke, HTK-AuslR, § 60a AufenthG zu Abs. 5, Stand: 13.10.2020, Rn. 37, 38; vgl. schon VGH Mannheim, Beschl. v. 17.07.1996 - 11 S 1291/96 -, juris Rn. 11 zu § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG a.F.). Ist eine rechtzeitige Ankündigung hingegen gänzlich versäumt worden, besteht ein Anspruch auf Aussetzung bzw. auf Duldung bis zur Nachholung der Abschiebungsankündigung (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.09.2006 - 2 M 84/06 -, juris Rn. 6; VG Aachen, Beschl. v. 22.08.2005 - 3 L 538/05 -, juris Rn.6). Daran gemessen darf eine Abschiebung des Antragstellers nicht vor dem 11. Februar 2023 erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass dem Antragsteller ausweislich des unbestrittenen Vortrages der Antragsgegnerin die beabsichtigte Abschiebung durch Widerruf der Duldung bereits am 1. Dezember 2022 telefonisch angekündigt worden sei. Dies wird vom Antragsteller nachvollziehbar bestritten. Entsprechende Anhaltspunkte finden sich im Verwaltungsvorgang, soweit dieser vorliegt, nicht (Bl. 755 bis 784 fehlen). Mit Datum vom 1. Dezember 2022 gibt es zwar einen Vermerk über ein Telefonat, das allerdings nicht mit dem Antragsteller, sondern mit einer Sozialberaterin geführt worden ist. Danach soll das LaZuF zudem gebeten worden sein, die Abschiebung zum Ende Februar 2023 begleitet zu terminieren (VV Bl. 791). Ein Abschiebungstermin am 1. Februar 2023 dürfte demzufolge zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht festgestanden haben. Erst am 5. Dezember 2022 wurde mitgeteilt, dass versucht werde, den Antragsteller für den 1. Februar 2023 „auf einen Charter ab DUS zu melden“ und die Staatsanwaltschaft entsprechend benachrichtigt (VV Bl. 795 f.). Am 8. Dezember 2022 wurde die Buchung bestätigt (VV Bl. 799, 804). Der Antragsteller selbst ist hierüber jedoch nicht unterrichtet worden. In einer E-Mail vom 6. Dezember 2022 heißt es insoweit nur: „Unsererseits ist jedoch angedacht, Sie aus dem Klinikaufenthalt heraus abzuschieben“ (VV Bl. 802). Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hatte im Dezember 2022 und bis zum Widerrufsbescheid vom 11. Januar 2023 offenbar auch keine Kenntnis. Sie meldete sich erstmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 und bat um Akteneinsicht (VV Bl. 806); mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 wurde erneut daran erinnert und um Bestätigung gebeten, dass derzeit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beabsichtigt sind und die Abschiebung weiterhin ausgesetzt wird (VV Bl. 817). Erst mit Schreiben vom 6. Januar 2023 wurde ihr „die Akte Ihres Mandanten“ übersandt. Ob die Kenntnisnahme von einem bevorstehenden Abschiebungstermin per Akteneinsicht als „Ankündigung“ i.S.d. § 60 Abs. 4 Satz 5 AufenthG angesehen werden kann, erscheint zweifelhaft, muss vorliegend aber nicht entschieden werden, denn eine solche Kenntnisnahme sollte gerade verhindert werden. Ausdrücklich heißt es in dem Schreiben: „Die Seiten 785-786, 791-792, 795-796, 799, 804 werden nicht übersandt, da ein konkreter Abschiebetermin nicht bekannt gegeben werden darf. Ich weise darauf hin, dass eine Freigabe der Staatsanwaltschaft vorliegt und ein konkreter Abschiebetermin geplant ist“ (VV Bl. 843). Diese letztgenannte Information erfüllt die Anforderungen des § 60 Abs. 4 Satz 5 AufenthG nicht. Selbst wenn man annehmen wollte, dass in einer Abschiebungsankündigung nicht zwingend ein ganz bestimmtes Datum oder ein bestimmter Zeitraum, nach dessen Ablauf abgeschoben werden wird, benannt werden muss (so etwa OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.08.2010 - 2 M 124/10 -, juris Rn. 5; OVG Greifswald, Beschl. v. 13.09.2006 - 2 M 84/06 -, juris Rn. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dez. 2022, IX. Erlöschen und Widerruf (Abs. 5), Rn.155), so erhellt die Angabe, dass „ein konkreter Abschiebetermin geplant“ sei, noch nicht einmal, wie weit der Plan gediehen und wann in etwa mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Die Ausführungen im Widerrufsbescheid vom 11. Januar 2023, wonach „eine Ankündigung der Abschiebung gem. § 60a Abs. 5 Satz 3 AufenthG“ bereits am 1. Dezember 2022 ergangen sei und es auch einer entsprechenden Ankündigung im Sinne des § 59 Abs. 5 AufenthG nicht bedürfe, da der Verfahrensbevollmächtigen „im Rahmen der Akteneinsicht bereits der konkrete Abschiebetermin (01.02.2023) bekannt gegeben worden“ sei, finden nach alledem im vorliegenden Verwaltungsvorgang keine Bestätigung. Als Ankündigung i.S.d. § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG kann vielmehr erst der Widerrufsbescheid vom 11. Januar 2023 selbst gewertet werden, worin es abschließend heißt: „Spätestens jedoch mit diesem Hinweis im Rahmen des Widerrufs der Aussetzung der Abschiebung werde dieser Ankündigung Rechnung getragen“. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).