Beschluss
3 LA 80/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0423.3LA80.21.00
10mal zitiert
6Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Prüfungsentscheidung ist, auch wenn sie auf von persönlichen Erfahrungen getragenen Einschätzungen und Wertungen der Prüferinnen und Prüfer beruht, wie alle hoheitlichen Maßnahmen grundsätzlich am Rechtsstaatsprinzip des 20 Abs. 3 GG zu messen und wird im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle deshalb – ohne dass es einer gesonderten Herausstellung dieses Maßstabes bedürfte – auf die Beachtung des Willkürverbots hin überprüft. (Rn.6)
Ob eine Prüfungsfrage geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, beurteilt sich unter anderem danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der Prüfungsaufgabe von dem Prüfling, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und ob sie sich auch sonst im Rahmen der Prüfungsordnungen hält. (Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2021 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Berichterstatterin - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Prüfungsentscheidung ist, auch wenn sie auf von persönlichen Erfahrungen getragenen Einschätzungen und Wertungen der Prüferinnen und Prüfer beruht, wie alle hoheitlichen Maßnahmen grundsätzlich am Rechtsstaatsprinzip des 20 Abs. 3 GG zu messen und wird im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle deshalb – ohne dass es einer gesonderten Herausstellung dieses Maßstabes bedürfte – auf die Beachtung des Willkürverbots hin überprüft. (Rn.6) Ob eine Prüfungsfrage geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, beurteilt sich unter anderem danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der Prüfungsaufgabe von dem Prüfling, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und ob sie sich auch sonst im Rahmen der Prüfungsordnungen hält. (Rn.11) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2021 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Berichterstatterin - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der am 19. Oktober 2021 gestellte und mit Schriftsatz vom 18. November 2021 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2021 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, dem Kläger zugestellt am 20. September 2021, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu II.) liegen nicht vor bzw. sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. I. Die Berufung ist nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg, wobei die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen müssen (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 04.03.2024 - 3 LA 191/20 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, sehen sich die das Urteil tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Bewertung der Leistungen des Klägers in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung durch die Beklagte unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt. Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht nicht, wie der Kläger meint, von einem unvollständigen Maßstab für die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen im Hinblick auf den den Prüferinnen und Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen zukommenden Beurteilungsspielraum ausgegangen ist. Indem das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eigene Rechtsprechung sowie auf solche des beschließenden Senats angenommen hat, dass die gerichtliche Überprüfung unter anderem darauf beschränkt ist, ob gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen wurde, schließt das die Berücksichtigung eines „Antwortspielraums“ des Prüflings, wonach eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf, ein. Dies stellt ebenfalls einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz dar (vgl. nur Urt. d. Senats v. 13.03.1997 - 3 L 70/96 -, juris Rn. 24). Das Abstellen auf allgemeine Beurteilungsgrundsätze ist sogar ein „Mehr“ gegenüber der vom Kläger beim zugrunde zu legenden Maßstab „vermissten“ Erwähnung der Willkürkontrolle, auf die die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen lange beschränkt war (vgl. zum insoweit gewandelten Maßstab BVerwG, Urt. v. 30.01.1995 - 6 C 1.92 -, juris Rn. 15). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers nicht auch einer Willkürkontrolle unterzogen hätte, zumal dieser Gesichtspunkt in dem von dem Verwaltungsgericht zum Prüfungsmaßstab zitierten eigenen Urteil (VG Schleswig, Urt. v. 10.09.2008 - 9 A 107/07 -, juris Rn. 23) ausdrücklich Erwähnung findet. Schließlich ist eine Prüfungsentscheidung, auch wenn sie auf von persönlichen Erfahrungen getragenen Einschätzungen und Wertungen der Prüferinnen und Prüfer beruht, wie alle hoheitlichen Maßnahmen grundsätzlich am Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG zu messen (vgl. nur Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 639), und wird im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle deshalb – ohne dass es einer gesonderten Herausstellung dieses Maßstabes bedürfte – auf die Beachtung des Willkürverbots hin überprüft. Der Kläger vermag mit dem Zulassungsantrag auch im Übrigen weder im Hinblick auf die schriftlichen Aufsichtsarbeiten in den Fächern Englisch (dazu 1.), Deutsch (dazu 2.) und Geographie (dazu 3.) noch hinsichtlich der mündlichen Prüfung im Fach Biologie (dazu 4.) erfolgreich darzutun, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Bewertungsfehler vorliegen. 1. Hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit des Klägers im Fach Englisch ist nicht dargelegt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen keine Bewertungsfehler vor, ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet. Der Kläger hatte sich gegen das von dem Erstprüfer und der Zweitprüferin monierte Fehlen eines Schlusses in dem von ihm auf Grundlage eines deutschsprachigen Interviews auf Englisch auszuarbeitenden Artikel für eine Internetseite gewandt mit dem Argument, auch das Interview habe keinen Schluss gehabt. Das Verwaltungsgericht hat die Beanstandung der prüfenden Lehrkräfte mit der Begründung gebilligt, dass die Aufgabe nicht eine Übersetzung des Interviews gewesen sei, sondern das Schreiben eines Artikels auf Basis der Informationen aus dem Interview, sodass das Erwarten eines Schlusses nicht sachfremd sei (vgl. Urt.-Abdr. S. 10). Dagegen ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung des Klägers ist weder die Prüfungsaufgabe ungeeignet gewesen noch hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die zu erwartende Leistung der Prüflinge überspannt. Ob eine Prüfungsfrage geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, beurteilt sich unter anderem danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der Prüfungsaufgabe von dem Prüfling, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und ob sie sich auch sonst im Rahmen der Prüfungsordnungen hält. Eine Prüfungsfrage muss außerdem verständlich und in sich widerspruchsfrei sein (vgl. zum Vorstehenden etwa BVerwG, Urt. v. 09.08.1996 - 6 C 3.95 -, juris Rn. 40 m. w. N.). Der Senat hat keine Zweifel, dass die Aufgabe, auf der Grundlage eines Interviews mit einem leidenschaftlichen Sammler von Bänden des Reclam-Verlages, welcher diese in einem neu eröffneten Museum in Leipzig der Öffentlichkeit präsentiert, einen englischsprachigen Artikel für die Internetseite der städtischen Touristeninformation zu verfassen, den genannten Anforderungen an Prüfungsfragen genügt. Die Aufgabe lässt insbesondere keine Missverständnisse dahingehend aufkommen, dass ein in sich abgeschlossener informierender Text, der einer eigenen, sich dafür anbietenden Struktur folgt, gefordert war und nicht schlicht die sinngemäße Wiedergabe des Inhalts des Interviews in englischer Sprache. Vor dem Hintergrund wurde mit der Prüfungsaufgabe entgegen der Auffassung des Klägers nicht in unzulässiger Weise das „Hinzudichten“ eines Schlusses des Interviews erwartet, sondern, wie es auch das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, das Abfassen eines eigenständigen Textes, der zudem in geeigneter Form abschließt. Die Kritik, dass die Ausarbeitung des Klägers dies nicht angemessen leistet, ist eine prüfungsspezifische Wertung und dem Beurteilungsspielraum der Prüferinnen und Prüfer zuzuordnen. Mit dem Vorbringen, er halte seine Darstellung für inhaltlich abgeschlossen, hält der Kläger dem lediglich seine eigene Auffassung entgegen, ohne damit ernstliche Richtigkeitszweifel darzulegen. 2. Es verfängt darüber hinaus nicht, wenn der Kläger in Bezug auf die Bewertung im Fach Deutsch vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte zu einer fehlerfreien Neubewertung verpflichten müssen. Dies war nicht aufgrund von Anhaltspunkten für Bewertungsfehler, die das Verwaltungsgericht selbst angenommen haben soll, geboten. Das Verwaltungsgericht ist keineswegs davon ausgegangen, dass die Bewertung der Deutscharbeit – auch nicht im Ansatz – fehlerhaft ist. Soweit dem Kläger in den Entscheidungsgründen zugegeben wird, dass die Randbemerkung „Auf Eisenbergs Meinung zu den Assoziationstests wurde noch nicht eingegangen!“ auf die Annahme eines falschen Sachverhalts seitens der Prüferinnen hindeute, wird dies im Folgenden unmittelbar relativiert, indem das Verwaltungsgericht annimmt, dass dieser Mangel im Wege des Überdenkungsverfahrens – ohne Notenänderung – beseitigt wurde (vgl. Urt.-Abdr. S. 9). Dagegen ist nichts zu erinnern. Das Überdenkungsverfahren ist hier Teil eines Widerspruchsverfahrens gewesen, das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Nachprüfung insbesondere der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes dient. Demzufolge können Verfahrens- oder Bewertungsfehler nach den allgemein geltenden Grundsätzen geheilt werden (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.09.2019 - 2 LA 108/18 -, juris Rn. 8 ff.). Gegenstand der Klage ist auch im Prüfungsrecht gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch einen Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der gerügte Bewertungsfehler lag, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nach Durchführung des – seinem Ablauf nach unbeanstandeten – Überdenkungsverfahrens nicht (mehr) vor. Nach der Behebung eines Bewertungsfehlers gleichwohl an der Benotung der Prüfungsleistung festzuhalten, begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 797). Soweit der Kläger sich zudem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, in Bezug auf die Deutscharbeit lägen auch sonst keine Bewertungsfehler vor, und dies als „rechtlich und inhaltlich zweifelhaft“ bezeichnet, legt er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dar. Den Einwand gegen die Bewertung der Prüfungsleistung, ihm, dem Kläger, sei „auf Seite 5 der Klausur“ zu Unrecht unterstellt worden, er habe „lediglich Text in den Zeilen 44-51 abgeschrieben“, vermag der Senat in tatsächlicher Hinsicht bereits nicht nachzuvollziehen, da sich jene Textpassage und eine entsprechende Randbemerkung, diese sei abgeschrieben worden, auf Seite 5 der Klausur nicht findet. Sollte der Kläger damit auf die von den Prüferinnen auf Seite 3 unten und Seite 4 oben beanstandete Paraphrasierung des Inhalts der betreffenden Zeilen der Textquelle abheben, ist festzustellen, dass dem Kläger dort ein wörtliches Abschreiben nicht vorgehalten wird. Die weitere Kritik, dass ihm, dem Kläger, zu Unrecht Paraphrasierungen und Wiederholungen des Textes aus der Prüfungsaufgabe und die fehlende Durchdringung desselben vorgehalten worden seien, geht inhaltlich nicht über das erstinstanzliche Vorbringen zu diesen Gesichtspunkten hinaus. Darauf ist das Verwaltungsgericht aber eingegangen (vgl. Urt.-Abdr. S. 8 f.) und hat die erwähnten Beanstandungen der Klausurbearbeitung des Klägers als vom Beurteilungsspielraum der Prüferinnen umfasst angesehen. Dem hält der Kläger mit der Begründung des Zulassungsantrags erneut pauschal seine Sichtweise entgegen, wonach jene Annahmen der Prüferinnen bewertungsfehlerhaft seien, seine Ausarbeitung missverstanden worden und der ihm zuzubilligende „Antwortspielraum“ nicht hinreichend beachtet worden sei. Näher erläutert und substanziell untermauert wird dies nicht. Mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, namentlich zum Umfang des Beurteilungsspielraums, setzt der Kläger sich nicht auseinander. Die bloße Behauptung eines Rechtsmittelführers, das Verwaltungsgericht hätte die Sache rechtlich anders beurteilen müssen, begründet aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64). Auch ist dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in dieser Hinsicht nicht Genüge getan, wenn auf die (vom Verwaltungsgericht als Ausdruck des Beurteilungsspielraums gebilligte) Annahme der Prüferinnen, der Kläger habe den der Aufgabenstellung zugrundeliegenden Text nicht durchdrungen, lediglich entgegnet wird, seine, des Klägers, schriftliche Arbeit zeige das Gegenteil. 3. In Bezug auf die Prüfungsarbeit des Klägers im Fach Geographie sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht dargelegt. In dem Zusammenhang hatte das Verwaltungsgericht unter anderem die Beantwortung der Frage, ob die Ausführungen des Klägers „präzise und eindeutig“ gewesen sind, ebenfalls dem Beurteilungsspielraum der Prüfer zugeordnet (vgl. Urt.-Abdr. S. 9). Dagegen führt der Kläger – so versteht der Senat die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags vom 18. November 2021 (S. 3 unten) – an, dass das Verwaltungsgericht den Umfang der gerichtlichen Kontrolldichte verkannt habe und mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens hätte klären müssen, ob das Beanstanden der Ausführungen des Klägers fachlich unvertretbar und deshalb willkürlich war. Dafür sind jedoch – auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens – keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die Gerichte im Prüfungsprozess grundsätzlich verpflichtet sind, fachlichen Differenzen zwischen Prüfer und Prüfling notfalls mit Hilfe von Sachverständigen nachzugehen, um festzustellen, ob die vom Prüfling angebotene Lösung vertretbar war (vgl. etwa Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 1583). Zu den gerichtlich nur beschränkt auf Überschreitungen der Grenzen des Beurteilungsspielraums überprüfbaren prüfungsspezifischen Wertungen gehört jedoch nach wie vor beispielsweise das Bemängeln der Qualität der Darstellung einer Lösung (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 880 m. w. N.). Zu Letzterem rechnet auch die Kritik, eine Aufgabe sei nicht hinreichend präzise bearbeitet worden. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend eingeordnet. Der Kläger konkretisiert demgegenüber bereits nicht, im Hinblick auf welche seiner Ausführungen und durch welche Korrekturanmerkungen sein „Antwortspielraum“ verkannt bzw. eine willkürliche Falschbewertung erfolgt sein soll. Soweit der Kläger „zur Vermeidung von Wiederholungen“ und „zur weitergehenden Begründung“ auf seine „bisherigen Ausführungen“ verweist und demnach wohl sinngemäß auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nehmen will, genügt dies dem aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgenden Darlegungserfordernis wiederum nicht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 65). Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des berücksichtigungsfähigen Vorbringens des Klägers auch keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder eines Verstoßes gegen die aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung zu erfolgen hat. Der Sitzungsniederschrift ist nämlich zu entnehmen, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung – trotz vorheriger schriftsätzlicher Anregung dieses Beweises – keinen förmlichen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt hat. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zudem, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen Beweis erheben musste, da es die vom Kläger gerügte Prüferkritik an der Arbeit im Fach Geographie von vornherein nicht als dem Beweis zugängliche fachspezifische Wertung angesehen hat. 4. Soweit der Kläger schließlich im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach Biologie ausführt, für diese gelte das Gleiche (womit er sich offenbar auf das in der Antragsbegründung unmittelbar davor befindliche Vorbringen zur Prüfungsarbeit im Fach Geographie zu beziehen sucht), auch dieser Prüfungsabschnitt sei einer rechtlichen Überprüfung nicht entzogen, genügt dies für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ebenfalls nicht. Insoweit sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen wäre, die Bewertung der mündlichen Abiturprüfung sei einer gerichtlichen Überprüfung kategorisch nicht zugänglich. Mit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die konkrete Benotung der Leistung dem Beurteilungsspielraum unterliege (vgl. Urt.-Abdr. S. 10), setzt sich das Zulassungsvorbringen, das sich wiederum in einer unzureichenden (vgl. oben) globalen Bezugnahme auf andere Prüfungsleistungen betreffende oder erstinstanzliche Ausführungen erschöpft, nicht auseinander. II. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder ⎯ bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen ⎯ durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dabei nur dann dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. An der grundsätzlichen Bedeutung einer aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es, wenn diese bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. zum Vorstehenden nur Beschl. d. Senats v. 04.03.2024 - 3 LA 191/20 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Der Kläger behauptet am Ende seines Zulassungsvorbringens jedoch lediglich pauschal, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ohne darüber hinaus auch nur im Ansatz – im Sinne der vorstehenden Maßgaben – auszuführen, weshalb dies der Fall sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 38.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).