OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 LA 34/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0407.3LA34.22.00
10Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Oberstufe einer Stadtteilschule. Das Verwaltungsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, es stehe allein in Streit, ob die von der Klägerin besuchte Stadtteilschule Hamburg-Mitte und die Stadtteilschule Eidelstedt, auf die der Beklagte die Klägerin verweise, entsprechende Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG seien. Dies sei zu verneinen. Es komme nicht allein auf den angestrebten Abschluss (allgemeine Hochschulreife) an, sondern bedürfe einer Auseinandersetzung mit dem konkret vermittelten Lehrstoff. Aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) folge kein anderes Ergebnis. Tz. 2.1a.9 dürfte nicht anzuwenden sein, weil diese Vorschrift nur Gymnasien erfasse, während Tz. 2.1a.10 BAföGVwV Regelungen für weiterführende allgemeinbildende Schulen mit gymnasialer Oberstufe treffe. Letztere Regelung greife im Übrigen jedenfalls dann zu kurz, wenn sich der vermittelte Lehrstoff in erheblicher Weise unterscheide, ohne dass gleichsam ein beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde oder sonstige erhebliche ausbildungsbezogene Unterschiede bestünden. Im vorliegenden Fall bestünden erhebliche Unterschiede im Hinblick auf den vermittelten Lehrstoff, da das an der Stadtteilschule Hamburg-Mitte angebotene und von der Klägerin gewählte Oberstufenprofil „Kunst und Mode im Dialog“ in besonderer Weise die Neigung der Klägerin fördere und ihr nach dem Konzept des Oberstufenprofils Kenntnisse und Fähigkeiten vermittele, die über den Abschluss der allgemeinen Hochschulreife hinausgehen würden und die daher besonders zu berücksichtigen seien. Entgegen der Annahme des Beklagten handele es sich bei dem gewählten Oberstufenprofil, dessen Fächerkanon u. a. das Begleitfach Modedesign umfasse, nach den Angaben der Stadtteilschule Hamburg-Mitte eben nicht nur um ein Angebot zur Orientierung. Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil auf das entsprechende Informationsblatt verwiesen. Das gezielte Vorbereiten auf Studien- und Berufsabschlüsse im Kunst-, Design-, und Kulturbereich stelle einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des vermittelten Lehrstoffes dar. Bei der Aufnahme an Kunsthochschulen sei üblicherweise eine Aufnahmeprüfung zu bestehen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Chancen einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung deutlich erhöht seien, wenn die Klägerin im Rahmen des von ihr gewählten Profils sogar auf Studien- und Berufsabschlüsse im Kunst-, Design-, und Kulturbereich vorbereitet werde. Ein vergleichbares Angebot, Auszubildende derart auf die weitere Ausbildung vorzubereiten und zu fördern, lasse sich dem Vorbringen des Beklagten im Hinblick auf die Stadtteilschule Eidelstedt nicht entnehmen. Gebe eine staatliche Schule hinsichtlich eines Oberstufenprofils ausdrücklich an, dass dieses nicht nur der Orientierung, sondern darüber hinaus der gezielten Vorbereitung auf Studien- und Berufsabschlüsse diene und gebe der Auszubildende an, allein wegen dieses Angebotes die Schule zu besuchen, so gelte es dies im Rahmen der Entsprechungsprüfung besonders zu berücksichtigen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten. 1. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st.Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5). Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194). Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen. Es fehlt an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, insbesondere mit den Ausführungen zu dem in diesem Verfahren maßgeblichen Oberstufenprofil „Kunst und Mode im Dialog“ der Stadtteilschule Hamburg-Mitte. Der Beklagte macht lediglich geltend, dass es sich bei Oberstufenprofilen nur um Schwerpunkte handele und die sich daraus ergebenden Unterschiede zwischen den Schulen nicht gravierend genug seien, um anzunehmen, dass sich die Ausbildungsstätten nicht entsprechen würden. Auf die Würdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich des konkreten Oberstufenprofils „Kunst und Mode im Dialog“ (UA S. 7 ff.) geht der Beklagte indes nicht ein. Da nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aber genau hinsichtlich dieses Profils ein wesentlicher Unterschied bezüglich des vermittelten Lehrstoffes vorliegt und dies im angefochtenen Urteil anhand verschiedener Umstände begründet wird, hätte es zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils entsprechenden Vortrags durch den Beklagten bedurft. Dass Oberstufenprofile ausnahmslos bei der der Frage, ob Ausbildungsstätten einander im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG entsprechen, unbeachtlich sind, legt der Beklagte ebenso nicht dar. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe (Urteil vom 14. August 2018 – 5 C 7.17 –, juris Rn. 15 ff.) abgestellt und hat gerade nicht lediglich auf das bloße Vorhandensein unterschiedlicher Oberstufenprofile verwiesen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechts-sache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2024 – 3 LA 80/21 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht; hinsichtlich der vom Beklagten als grundsatzbedeutsam aufgeworfenen Frage, „ob bereits verschiedene Schulprofile ausreichend dafür [sind], dass Ausbildungsstätten einander nicht entsprechen“, erfüllt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen. Es fehlt bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Wie bereits unter 1. erörtert, hat das Verwaltungsgericht nicht lediglich auf das bloße Vorhandensein unterschiedlicher Oberstufenprofile verwiesen, sondern ist der Ansicht, dass hinsichtlich des konkreten Profils „Kunst und Mode im Dialog“ erhebliche Unterschiede im Hinblick auf den vermittelten Lehrstoff bestünden. Insofern ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich darauf abgestellt hat, dass bereits verschiedene Schulprofile ausreichend seien, um das Vorliegen einer entsprechenden Ausbildungsstätte zu verneinen. Im Übrigen wäre hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit darzulegen gewesen, weshalb die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe zu § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG (Urteil vom 14. August 2018 – 5 C 7.17 –, juris Rn. 15 ff.) im vorliegenden Fall nicht ausreichend sind, um verschiedene Schulprofile Einzelfall zu würdigen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).