Beschluss
3 LA 21/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:1022.3LA21.21.00
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Leitsätze
1. Die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII (juris: SGB 10) hat sowohl einen persönlichen als auch einen sachlichen Charakter, denn sie ist an bestimmte Personen, bestimmte Räume sowie eine bestimmte Betriebsart gebunden und genießt nur solange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert wird. Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Erlaubniserteilung relevanten Anknüpfungspunkte hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge.(Rn.7)
2. Die gesetzliche Konzeption eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 10) schließt den Erlass einer Erlaubnis für einen abstrakten Betrieb aus; eine Betriebserlaubnis konkretisiert in trägerschaftlicher, räumlicher, organisatorischer, konzeptioneller und personeller Hinsicht, was im Einzelnen von dem generellen Verbot des Betriebs einer Einrichtung ausgenommen und damit erlaubt ist.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - vom 19. November 2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII (juris: SGB 10) hat sowohl einen persönlichen als auch einen sachlichen Charakter, denn sie ist an bestimmte Personen, bestimmte Räume sowie eine bestimmte Betriebsart gebunden und genießt nur solange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert wird. Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Erlaubniserteilung relevanten Anknüpfungspunkte hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge.(Rn.7) 2. Die gesetzliche Konzeption eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 10) schließt den Erlass einer Erlaubnis für einen abstrakten Betrieb aus; eine Betriebserlaubnis konkretisiert in trägerschaftlicher, räumlicher, organisatorischer, konzeptioneller und personeller Hinsicht, was im Einzelnen von dem generellen Verbot des Betriebs einer Einrichtung ausgenommen und damit erlaubt ist.(Rn.8) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - vom 19. November 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die im Wesentlichen (Klageantrag zu 2.) darauf gerichtet war, der Klägerin eine unbefristete Betriebserlaubnis für die gleichzeitige Aufnahme und Betreuung von acht (statt wie genehmigt sechs) Minderjährigen in vier Zimmern in ihrer Einrichtung zu erteilen, insgesamt abgewiesen. Mit ihrem Zulassungsantrag wendet sich die Klägerin ausdrücklich ausschließlich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3., mit dem die Aufhebung des von dem Beklagten als „Nebenbestimmung“ bezeichneten Inhalts des Bescheids unter 1.3 insoweit begehrt wird, als dort das Erlöschen der Betriebserlaubnis unwiderruflich für den Fall der Änderung der Rechtsform der Klägerin geregelt ist. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Inhalt des Bescheids nicht zu beanstanden sei. Die Erlaubnis sei explizit nur einem bestimmten Einrichtungsträger erteilt worden, dessen persönliche, wirtschaftliche und fachliche Voraussetzungen geprüft worden seien. Dass der Beklagte hier mit der entsprechenden Nebenbestimmung vorsorglich darauf hinweisen wolle, dass bei entsprechenden Änderungen die Betriebserlaubnis hinfällig werde und eine neue Betriebserlaubnis beantragt werden müsse, liege im beiderseitigen Interesse. 2. Der von der Klägerin ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg, wobei die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen müssen (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 23.04.2024 - 3 LA 80/21 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Beklagte für den Erlass einer Nebenbestimmung sein Ermessen hätte ausüben müssen, was nicht erfolgt sei. Nach dem Umwandlungsrecht blieben zudem bei einem identitätswahrenden Formwechsel nach den §§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen erhalten. Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des verwaltungsrechtlichen Urteils. Der Inhalt von Nr. 1.3 des Bescheids ist schon keine die Ausübung von Ermessen erfordernde Nebenbestimmung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bzw. im Sinne von § 32 Abs. 2 SGB X (wobei allenfalls eine auflösende Bedingung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X in Betracht käme). Es handelt sich dabei nur um einen Hinweis auf die ohnehin bestehende Rechtslage, der kein Verwaltungsakt ist (zur fehlenden Verwaltungsakteigenschaft derartiger Hinweise vgl. nur von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, Stand 1. April 2023, § 35 Rn. 158 m. w. N.). Das folgt aus einer Auslegung der „Nebenbestimmung“ Nr. 1.3 nach dem objektiven Empfängerhorizont (zu dieser Auslegungsmaxime nur Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 30 Rn. 20 m. w. N.). Die Nr. 1.3 ist schon nicht ausdrücklich als auflösende Bedingung formuliert. Dafür hätte eine Formulierung wie „Diese Betriebserlaubnis steht unter der auflösenden Bedingung der Änderung der Trägerschaft oder ihrer Rechtsform.“ nahegelegen. Stattdessen formuliert der Beklagte, dass „[d]iese Betriebserlaubnis […] ohne Widerruf bei: Änderung der Trägerschaft oder ihrer Rechtsform [erlischt]“. Das spricht dafür, dass er von einem automatischen Erlöschen der Betriebserlaubnis aus Rechtsgründen ausging. Das deckt sich nämlich mit der Rechtslage. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verwaltungsakt „auf sonstige Weise“ erledigt und damit nach § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam wird, wenn er seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann (vgl. nur BSG, Urt. v. 16.05.2018 - B 6 KA 1/17 R -, juris Rn. 17). An bestimmte Personen, Räume und Betriebsarten gebundene Erlaubnisse erlöschen (dieses Verb verwendet auch der Beklagte) bei jeder wesentlichen Änderung der für die Erteilung maßgeblichen Verhältnisse (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 08.03.2016 - 1 B 213/15 -, LS und juris Rn. 7, und v. 21.06.2016 - 1 B 47/16 -, LS 1 und juris Rn. 17; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 209b). Die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII hat sowohl einen persönlichen als auch einen sachlichen Charakter, denn sie ist an bestimmte Personen, bestimmte Räume sowie eine bestimmte Betriebsart gebunden und genießt nur solange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert wird. Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Erlaubniserteilung relevanten Anknüpfungspunkte hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 08.03.2016 - 1 B 213/15 -, LS und juris Rn. 7 ). Für die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII ist auch die spezifische Rechtsform des Erlaubnisinhabers ein solcher relevanter Anknüpfungspunkt. Die gesetzliche Konzeption eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII schließt den Erlass einer Erlaubnis für einen abstrakten Betrieb aus; eine Betriebserlaubnis konkretisiert in trägerschaftlicher, räumlicher, organisatorischer, konzeptioneller und personeller Hinsicht, was im Einzelnen von dem generellen Verbot des Betriebs einer Einrichtung ausgenommen und damit erlaubt ist (Beschl. d. Senats v. 12.05.2021 - 3 MB 10/19 -, juris Rn. 75; OVG Münster, Beschl. v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 -, juris Rn. 70). Von der Rechtsform des Trägers ist insbesondere abhängig, welche Organe bzw. Personen gesetzliche Vertreter des Trägers sind und ob die Organwalter für ihr Verhalten haften (zur Bedeutung dieser Umstände für die Zusammenarbeit von Staat und Privaten BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13 -, juris Rn. 48 ff.). Diese gefahrenabwehrrechtliche Wertung kann jedenfalls bei Genehmigungen nach § 45 SGB VIII nicht durch eine vor allem in der gesellschaftsrechtlichen Literatur (etwa Leonard, in: Semler/Stengel/Leonard, UmwG, 5. Aufl. 2021, § 202 Rn. 11; Gaiser DB 2000, 361 m. w. N.) vertretene „gesellschaftsrechtliche Lösung“ umgangen werden. Das folgt auch aus der in § 45a SGB VIII ausdrücklich geforderten „Verantwortung eines Trägers“ für das Wohl der Kinder und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).