Beschluss
3 LA 15/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:1104.3LA15.22.00
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Leitsätze
Für die Frage der Anrechnung eines an einer anderen Hochschule absolvierten Bachelormoduls kommt es wesentlich darauf an, ob ein substanzieller Unterschied zwischen der anzurechnenden und der zu ersetzenden Studien- und Prüfungsleistung besteht. Der Unterschied kann durch einen Vergleich der konkreten Lernziele ermittelt werden. (Rn.10)
Eine Analyse der jeweiligen Lernziele bedeutet, dass ein inhaltlicher Vergleich der anzurechnenden und der geforderten Leistung nach Inhalt, Umfang, Tiefe oder Bezug zu den zu erwerbenden Kompetenzen (z. B. Wissen, Anwendung von Wissen in der Praxis, vertiefte Befassung, eigenständige Erarbeitung neuer Gebiete, Kommunikation über Inhalte im Gespräch, Präsentation) vorzunehmen ist, aber auch die Frage der systematischen Wichtung einer Leistung innerhalb des Studiengangs herangezogen werden kann. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichterin - vom 25. März 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Frage der Anrechnung eines an einer anderen Hochschule absolvierten Bachelormoduls kommt es wesentlich darauf an, ob ein substanzieller Unterschied zwischen der anzurechnenden und der zu ersetzenden Studien- und Prüfungsleistung besteht. Der Unterschied kann durch einen Vergleich der konkreten Lernziele ermittelt werden. (Rn.10) Eine Analyse der jeweiligen Lernziele bedeutet, dass ein inhaltlicher Vergleich der anzurechnenden und der geforderten Leistung nach Inhalt, Umfang, Tiefe oder Bezug zu den zu erwerbenden Kompetenzen (z. B. Wissen, Anwendung von Wissen in der Praxis, vertiefte Befassung, eigenständige Erarbeitung neuer Gebiete, Kommunikation über Inhalte im Gespräch, Präsentation) vorzunehmen ist, aber auch die Frage der systematischen Wichtung einer Leistung innerhalb des Studiengangs herangezogen werden kann. (Rn.12) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichterin - vom 25. März 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat die auf Anerkennung an einer anderen Hochschule bzw. zu einem früheren Zeitpunkt bei der beklagten Universität erbrachter Prüfungsleistungen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass substanzielle Unterschiede zwischen der anzurechnenden und der zu ersetzenden Leistung bestünden. Unter ergänzender Bezugnahme auf die Gründe eines zuvor unter dem 27. Januar 2022 ergangenen Gerichtsbescheids hat das Verwaltungsgericht im Urteil zum einen ausgeführt, dass das vom Kläger an der Universität L…… absolvierte Schwerpunktmodul „Geschichte der griechischen Antike: Politik, Verfassung, Gesellschaft II“ gegenüber dem bei der Beklagten zu absolvierenden Aufbaumodul „Alte Geschichte“ substanziell unterschiedlich im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten zur Anerkennung von Studienabschlüssen, Studien- und Prüfungsleistungen vom 12. Mai 2011 (Anerkennungssatzung) sei. Gleiches gelte zum anderen hinsichtlich der vom Kläger (vor seinem Wechsel nach L.......) bei der Beklagten nach einer früheren Prüfungsordnung absolvierten Proseminare und dem nach der neuen Prüfungsordnung erforderlichen Methodikmodul. Die Unterschiedlichkeit der Module zur Alten Geschichte folge daraus, dass das Schwerpunktmodul an der Universität L....... ein geringeres Vorwissen voraussetze als das an der Beklagten zu absolvierende Aufbaumodul. Dem Schwerpunktmodul „Geschichte der griechischen Antike: Politik, Verfassung, Gesellschaft II“ gingen zwei Basismodule voraus, in denen die Alte Geschichte lediglich ein Drittel der zu behandelnden Themen bilde. An der Beklagten sei demgegenüber das Einführungsmodul „Alte Geschichte“, in dem ausschließlich Alte Geschichte studiert werde, Voraussetzung für die Belegung des entsprechenden Aufbaumoduls. Auch die für die Belegung des anzurechnenden und des zu ersetzenden Moduls erforderlichen Lateinkenntnisse seien unterschiedlich, da in K….– anders als in L....... – das KMK-Latinum Voraussetzung für das Aufbaumodul sei. Dies zeige, dass die Tiefe der Module auch in sprachlicher Hinsicht nicht gleichwertig sei, da an der Beklagten die Analysefähigkeit von Originalquellen, die Lateinkenntnisse auf dem Niveau des KMK-Latinums voraussetze, zu den Lernzielen des Kurses gehöre, während im Schwerpunktmodul der Universität L....... lediglich Quellen in deutscher Übersetzung und einfache lateinische Texte gelesen würden. Zwar seien die Lateinkenntnisse lediglich eine Zulassungsvoraussetzung, sie korrelierten aber mit dem anvisierten Lernziel und ermöglichten erst dessen Erreichen. Indem das Aufbaumodul an der Beklagten Kenntnisse von und den Umgang mit Grundbegriffen der Quellensprache und der Historiografie vermitteln und die Studierenden befähigen solle, selbstständig eine kleine geschichtswissenschaftliche Studie zu einem ausgewählten begrenzten Thema der Alten Geschichte zu verfassen, liege ein höherwertiges Lernziel vor, was durch die Erforderlichkeit des KMK-Latinums für die Quellenarbeit untermauert werde. Das Schwerpunktmodul an der Universität L....... habe demgegenüber ein Lernziel auf einem niedrigeren Niveau, indem lediglich der Umgang mit antiken Textquellen (weitgehend in deutscher Sprache) und die Methodik wissenschaftlichen Arbeitens eingeübt würden. Für die Teilnahme am Aufbaumodul an der Beklagten seien zudem mehr durch vorhergehende Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise erworbene Leistungspunkte erforderlich als für das Schwerpunktmodul an der Universität L......., was ebenfalls das höhere Niveau der zu ersetzenden Prüfungsleistung belege. Auch insgesamt ergäben sich nach Absolvieren des Aufbaumoduls „Alte Geschichte“ an der Beklagten mehr Leistungspunkte. Dass für das anzurechnende Schwerpunktmodul an der Universität L....... für sich genommen mehr Leistungspunkte als für das zu ersetzende Modul der Beklagten vergeben würden, wiege nicht auf, dass die Zugangsvoraussetzungen höher seien. Der Umstand, dass es an der Universität L....... noch ein Vertiefungsmodul „Grundprobleme der Alten Geschichte“ gebe, welches erst die erforderlichen Kenntnisse für das Erstellen der Bachelorarbeit vermittele, während diese an der Beklagten bereits mit dem Aufbaumodul „Alte Geschichte“ erlangt würden, deute schließlich ebenfalls darauf hin, dass besagtes Aufbaumodul ein höherwertiges Lernziel habe und deshalb gegenüber dem Schwerpunktmodul an der Universität L....... „Geschichte der griechischen Antike: Politik, Verfassung, Gesellschaft II“ substanziell unterschiedlich sei. Ob die Studiengänge sich insoweit unterschieden, als sie zwei- (K…) bzw. dreistufig (L.......) aufgebaut seien, sei für die Frage der Anrechenbarkeit der in L....... im Schwerpunktmodul erbrachten Leistungen nicht entscheidungserheblich. Auch zwischen den Lernzielen der vom Kläger nach den früheren Fachprüfungsordnungen der Beklagten absolvierten Proseminare und denen des nach der aktuellen Prüfungsordnung vorgeschriebenen Methodikmoduls bestünden substanzielle Unterschiede. Die bisherigen Proseminare seien nicht einfach in das neue Methodikmodul ausgelagert worden, die grundlegende Methodik würde weiterhin in Proseminaren in den Einführungsmodulen vermittelt. Die Beklagte habe die darin vermittelten Kenntnisse jedoch nicht für ausreichend gehalten und im Zuge der Änderung der Prüfungsordnung 2013 das Methodikmodul mit dem Ziel der gesonderten Vermittlung vertieften Methodenwissens eingeführt. Für die Zulassung zu letzterem werde ebenfalls das KMK-Latinum vorausgesetzt. Zudem sei am Ende des Moduls eine dreistündige Klausur abzuleisten. 2. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor bzw. ist nicht in ausreichender Form dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg, wobei die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen müssen (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 23.04.2024 - 3 LA 80/21 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Danach sehen sich die das Urteil tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unterschiedlichkeit der anzurechnenden und der zu ersetzenden Prüfungsleistungen des Klägers keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Zulassungsvorbringen lässt weitgehend außer Acht, dass es für die Versagung der Anrechnung wesentlich auf das Vorliegen eines substanziellen Unterschieds zwischen der anzurechnenden und der zu ersetzenden Studien- und Prüfungsleistung ankommt, der durch einen Vergleich der konkreten Lernziele gerade der beiden vorgenannten Leistungen (hier: Module) zu ermitteln ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Anerkennungssatzung der Beklagten). Kein wesentlicher Unterschied zwischen anzurechnender und zu ersetzender Prüfungsleistung liegt demnach vor, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist. Dies erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Prüfungsleistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Beschl. v. 08.09.2021 - 14 E 686/21 -, juris Rn. 9 f. m. w. N. ; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 743). Eine Analyse der jeweiligen Lernziele bedeutet, dass ein inhaltlicher Vergleich der anzurechnenden und der geforderten Leistung nach Inhalt, Umfang, Tiefe oder Bezug zu den zu erwerbenden Kompetenzen (z. B. Wissen, Anwendung von Wissen in der Praxis, vertiefte Befassung, eigenständige Erarbeitung neuer Gebiete, Kommunikation über Inhalte im Gespräch, Präsentation) vorzunehmen ist, aber auch die Frage der systematischen Wichtung einer Leistung innerhalb des Studiengangs herangezogen werden kann (vgl. Morgenroth, Hochschulstudienrecht und Hochschulprüfungsrecht, 3. Aufl. 2021, Rn. 692). Die Anlegung dieses Maßstabs ergibt substanzielle Unterschiede sowohl im Hinblick auf das anzurechnende Schwerpunktmodul an der Universität L....... „Geschichte der griechischen Antike: Politik, Verfassung, Gesellschaft II“ gegenüber dem zu ersetzenden Aufbaumodul „Alte Geschichte“ an der Beklagten (dazu a.) als auch hinsichtlich der seinerzeit vom Kläger an der beklagten Universität absolvierten Proseminare und dem nunmehr geforderten Methodikmodul (dazu b.). a. Einerseits verfängt es hinsichtlich der geschichtswissenschaftlichen Module nicht, wenn der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich, indem es dahinstehen lasse, ob die Studiengänge unterschiedlich (nämlich zwei- bzw. dreigliedrig) aufgebaut seien, dann aber die Existenz eines zusätzlichen (auf dem Schwerpunktmodul aufbauenden, aber nicht zwangsläufig zu absolvierenden) Vertiefungsmoduls zur Alten Geschichte in L....... als Beleg dafür heranziehe, dass das anzurechnende vom Kläger dort absolvierte Schwerpunktmodul nicht das Niveau des in K… zu belegenden Aufbaumoduls erreiche. Ein sich in irgendeiner Weise auf das Entscheidungsergebnis auswirkender Widerspruch ist nicht erkennbar, da das Verwaltungsgericht gehalten war, anhand der Darlegungen der Beklagten die Lernziele der beiden Prüfungsleistungen zu vergleichen. Dabei hat es – ohne dass es dafür abschließend auf die Frage ankam, wie die Studiengänge aufgebaut sind – darauf abgestellt, ob das anzurechnende Modul an der Universität L....... (wie das zu ersetzende Modul an der Beklagten) die Studierenden methodisch und fachlich befähigt, die Bachelorarbeit im Themenbereich „Alte Geschichte“ zu verfassen und dies in nicht zu beanstandender Weise verneint. Es ist andererseits nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht aus dem Vorhandensein eines Vertiefungsmoduls, das Voraussetzung für das Abfassen der Bachelorarbeit im Bereich „Alte Geschichte“ ist, Schlüsse zum Niveau des zuvor zu absolvierenden Schwerpunktmoduls gezogen hat. Auch wenn es an der Universität L....... – je nach Thema der Bachelorarbeit – nicht zwingend gewesen wäre, gerade das Vertiefungsmodul „Grundprobleme der Alten Geschichte“ zu absolvieren, so wäre vor dem Abfassen der Bachelorarbeit dennoch in jedem Fall ein Vertiefungsmodul im einschlägigen Fach zu belegen gewesen, da das anzurechnende Schwerpunktmodul die für die Bachelorarbeit erforderlichen fachlichen und insbesondere die methodischen Kenntnisse – anders als das zu ersetzende Aufbaumodul – nicht hinreichend vermittelt. Der Annahme eines substanziellen Unterschiedes steht insoweit auch nicht die Behauptung des Klägers entgegen, das in L....... vorhandene Vertiefungsmodul sei eine bloße Unterstützungs- und Serviceleistung, die keine Relevanz für den notwendigen Wissensstandard zum Zeitpunkt des Abschlusses besitze, da dieser bereits vorher erworben werde. Maßgeblich ist der Vergleich der Lernziele der anzurechnenden und der zu ersetzenden Prüfungsleistung. Soweit sich daraus ergibt, dass das an der Universität L....... absolvierte Modul hinsichtlich der Lerninhalte nicht einen im Wesentlichen gleichen Studienfortschritt abbildet wie das zu ersetzende Modul an der Beklagten, kommt es nicht darauf an, ob die erforderlichen Kompetenzen möglicherweise anderweitig (jedoch außerhalb der anzurechnenden Lehrveranstaltung) erworben wurden. Gegebenenfalls wäre dann um die Anrechnung einer anderen Studien- und Prüfungsleistung nachzusuchen. Für einen Vergleich der Lernziele der beiden in Rede stehenden Studien- und Prüfungsleistungen ebenfalls unerheblich ist die vom Kläger zu seinen Gunsten angeführte (vom Verwaltungsgericht jedoch nicht herangezogene) Anerkennungspraxis der Beklagten im Übrigen, die die in L....... absolvierten Schwerpunktmodule in den Bereichen Mittlere und Neuere Geschichte auf die entsprechenden Aufbaumodule an der Beklagten angerechnet habe. Dies sagt über das Ergebnis des Vergleichs der Lernziele der streitbefangenen Module nichts aus. Dass der von der Beklagten vorgenommene und vom Verwaltungsgericht als beurteilungsfehlerfrei angesehene Vergleich der Lernziele zu Ungunsten des vom Kläger in L....... belegten Moduls ausgefallen ist, begegnet vor dem Hintergrund der eingangs aufgezeigten Maßgaben keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Das Verwaltungsgericht kommt anhand der jeweiligen Modulbeschreibungen nachvollziehbar ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das an der Beklagten zu absolvierende Aufbaumodul „Alte Geschichte“ den Studierenden im Vergleich mit dem Schwerpunktmodul in L....... das Arbeiten auf einem höheren wissenschaftlichen Niveau abverlangt und die Absolventinnen und Absolventen als Lernziel auch – bis zu einem gewissen Grad – zur eigenständigen Arbeit auf diesem Niveau befähigen soll. Insbesondere ist es – anders als der Kläger meint – nicht im Ergebnis dasselbe, wenn „die Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens (bibliografieren, recherchieren, analysieren, interpretieren) eingeübt“ werde (so die Modulbeschreibung zum Schwerpunktmodul „Geschichte der griechischen Antike: Politik, Verfassung, Gesellschaft II“ an der Universität L......., Gerichtsakte VG, Bl. 29), wie das Ziel, die Studierenden „in die Lage zu versetzen, selbständig eine kleine geschichtswissenschaftliche Studie zu einem ausgewählten begrenzten Thema der Alten Geschichte zu verfassen“, und ihnen zugleich die Fähigkeit zu vermitteln, „wissenschaftliche Zusammenhänge mündlich darzustellen und medientechnisch zu präsentieren“ (so die Modulbeschreibung zum Aufbaumodul „Alte Geschichte“ an der Beklagten, Gerichtsakte VG, Bl. 27). Die Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens kennenzulernen ist keineswegs mit dem Erwerb der Fähigkeit zu ihrer eigenständigen Anwendung in unterschiedlichen Präsentationsformen gleichzusetzen. Die Beschreibung des Schwerpunktmoduls der Universität L....... zeigt zudem, dass der Fokus der zugehörigen Lehrveranstaltungen eher auf der Vermittlung fachlichen Wissens zur (griechischen) Geschichte und weniger auf der Propädeutik des Faches liegt. Dies stellt implizit auch das Verwaltungsgericht heraus, indem es auf das für die Teilnahme an dem zu ersetzenden Modul in K… erforderliche gesteigerte fachliche Vorwissen abhebt. Dadurch, dass Lernziel des Schwerpunktmoduls an der Universität L....... eher der Erwerb von Fachwissen und weniger der Erwerb von Methodenkompetenz ist, löst sich auch der vermeintliche Widerspruch auf, die Universität L....... würde (nach dem Verständnis der Beklagten und des Verwaltungsgerichts) auf fachlich relevantes Wissen zur Geschichte verzichten, indem sie das Absolvieren des Vertiefungsmoduls nur für das Gebiet vorschreibe, in welchem die Bachelorarbeit angefertigt werde. Vielmehr stellt es sich so dar, dass die Universität L....... den Erwerb von Fachwissen in den pflichtigen Schwerpunktmodulen angelegt und den Erwerb der Methodenkompetenz themenbezogen in die nicht sämtlich verpflichtenden Vertiefungsmodule verlagert hat. Das Aufbaumodul „Alte Geschichte“ an der Beklagten legt demgegenüber, wie aus der Modulbeschreibung hervorgeht, den Schwerpunkt auf das Lernziel der fachwissenschaftlichen Propädeutik, was die Annahme eines substanziellen Unterschieds zwischen den beiden Modulen weiter untermauert. Im Grundsatz keinen Bedenken begegnet außerdem der Ansatz der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, das für das Absolvieren der zu ersetzenden Studien- und Prüfungsleistung erforderliche Vorwissen (seien es nun geschichtsfachliche, Methodik- oder Lateinkenntnisse) als Indiz für das Niveau, auf dem die zu ersetzende Lehrveranstaltung stattfindet, heranzuziehen. Erhöhte Vorkenntnisse erlauben ein wissenschaftlich anspruchsvolleres Arbeiten. Ergibt sich schlüssig aus der Modulbeschreibung, dass die geforderten Vorkenntnisse maßstabsbildend für die fachliche Ebene sind, auf der die Lehrinhalte vermittelt werden, ist prinzipiell von einem qualitativ höherwertigen Lernziel auszugehen als bei einer Studien- und Prüfungsleistung, deren Absolvieren solche Vorkenntnisse nicht voraussetzt. So liegt der Fall auch vorliegend, indem das Aufbaumodul an der Beklagten einen besonderen Schwerpunkt auf Quellenkunde legt, für die erweiterte Kenntnisse einer der Haupt-Quellensprachen unverzichtbar sind. Ein schematischer Vergleich der sowohl für die Teilnahme an den streitbezogenen Modulen erforderlichen als auch der für das anzurechnende und das zu ersetzende Modul vergebenen Leistungspunkte (bzw. der sich dann insgesamt ergebenden Anzahl an Leistungspunkten) hilft demgegenüber nicht weiter. Dass für das Schwerpunktmodul an der Universität L....... zehn Leistungspunkte vergeben werden, während für das Aufbaumodul an der Beklagten lediglich sechs Leistungspunkte veranschlagt werden, obwohl beide Module den Besuch von zwei Lehrveranstaltungen zu je zwei Semesterwochenstunden vorsehen, ist im Wesentlichen dem an der Universität L....... höheren „Workload“ für das Selbststudium geschuldet. Diese seitens der Modulverantwortlichen für das Selbststudium veranschlagte Zeitaufwand sagt indes – ungeachtet der Frage, ob er von den Studierenden tatsächlich ausgeschöpft wird – wenig über die Wertigkeit des Lernziels aus und mag im Übrigen dem Umstand geschuldet sein, dass die Aneignung von Fachwissen zur Alten Geschichte Griechenlands, worauf der Schwerpunkt des in L....... absolvierten Moduls liegt, mehr Lesezeit erfordert als die Vertiefung geschichtswissenschaftlicher Methodik. Der gegenüber dem anzurechnenden Modul an der Beklagten höhere „Selbststudiums-Workload“ an der Universität L....... ist zumal von allen Einzelleistungen, aus denen sich die Studien- und Prüfungsleistung zusammensetzt, am wenigsten dahin überprüfbar, ob die Leistung tatsächlich in dem vorgesehenen Umfang erbracht wurde. Er belegt demnach für sich genommen nicht, dass durch das anzurechnende in L....... absolvierte Modul die an der Beklagten geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist, und vermag auch in der Zusammenschau die herausgearbeiteten Unterschiede zwischen dem anzurechnenden und dem zu ersetzenden Modul nicht aufzuwiegen. b. Auch die versagte Anrechnung der vom Kläger nach einer früheren Prüfungsordnung an der beklagten Universität absolvierten Proseminare als Ersatz für das dort nunmehr zu absolvierende Methodikmodul sieht sich nach dem Zulassungsvorbringen keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt. Unter Berücksichtigung der eingangs beschriebenen Maßgaben ist mit der Beklagten und dem Verwaltungsgericht im Ergebnis davon auszugehen, dass hinsichtlich der Lernziele der beiden Studien- und Prüfungsleistungen ein substanzieller Unterschied besteht. Dies zeigt bereits der – auch vom Verwaltungsgericht hervorgehobene – Umstand, dass das Methodikmodul mit einer dreistündigen Klausur abschließt, während die vom Kläger seinerzeit absolvierten Proseminare für den Erhalt eines benoteten Scheins jeweils das Abfassen einer schriftlichen Hausarbeit voraussetzten (vgl. die Lehrveranstaltungsbeschreibungen, Gerichtsakte VG, Bl. 33 f.). In Anbetracht dessen kann dahinstehen, ob das nach der neuen Prüfungsordnung erforderliche Methodikmodul (wofür einiges spricht) verglichen mit den Proseminaren auch ein signifikantes „Mehr“ an Methodenkompetenz vermittelt. Bereits die abweichende Prüfungsform (Klausur statt Hausarbeit) führt dazu, dass zwischen der anzurechnenden und der zu ersetzenden Prüfungsleistung in einem wesentlichen Element ein substanzieller Unterschied besteht. Durch Klausuren haben die Prüflinge nämlich nachzuweisen, dass sie auf der Basis des erlernten Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln sowie unter Aufsicht Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können, während in Hausarbeiten insbesondere die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten unter Einbeziehung verschiedener zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen (z. B. Fachliteratur) überprüft wird (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 743). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).