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Urteil

W 8 K 23.969

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Anspruch auf Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in der Richtlinie dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Behörde auch positiv verbeschieden werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Richtlinien eine Förderung ausschließen, sofern ein Förderobjekt an ein Kreditinstitut sicherungsübereignet wird. (Rn. 41 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Anspruch auf Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in der Richtlinie dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Behörde auch positiv verbeschieden werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Richtlinien eine Förderung ausschließen, sofern ein Förderobjekt an ein Kreditinstitut sicherungsübereignet wird. (Rn. 41 – 47) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Schlussbescheid des AELF B. N. … S. vom 21. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsprogramm nicht vorliegen, hat der Beklagte im Schlussbescheid vom 21. Juni 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2024 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2024 vertiefend, schlüssig und in nachvollziehbarer Weise erläutert. Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte landwirtschaftliche Förderung für die Gesamtmaßnahme „Anschaffung eines Hühnermobils für 239 Tiere“. Weder eine nationale Rechtsvorschrift noch das Europarecht sehen einen entsprechenden Rechtsanspruch vor. Ein solcher Anspruch auf Förderung folgt auch nicht aufgrund der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der streitgegenständlichen Richtlinie. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung gemäß der Richtlinie und der Förderpraxis des Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten. Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung der Richtlinie ergibt – um eine Förderung nach Maßgabe der bayerischen Haushaltsordnung, insbesondere Art. 23 und 44 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 16.1.2023 – W 8 K 21.1594 – juris Rn. 27 und 14.11.2022 – W 8 K 22.1124 – juris Rn. 25; jeweils m.w.N.). Die gleichen Grundsätze wie sonst im Subventionsrecht auf Basis von Richtlinien gelten im Landwirtschaftsrecht für die Förderung aufgrund von nationalen Verwaltungsvorschriften (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 2.12.2022 – 10 LC 76/21 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 21 ff.; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – juris; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 251/20 – juris; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98; VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 26). Die in der streitgegenständlichen Richtlinie genannten europarechtlichen Bestimmungen setzen lediglich den rechtlichen und strategischen Rahmen, dessen Ausfüllung den Mitgliedsstaaten, konkret in Deutschland dem jeweiligen Bundesland, überlassen bleibt. Damit gilt das vorstehend zu den landwirtschaftlichen Subventionen auf Basis von Richtlinien Gesagte auch in der streitgegenständlichen Konstellation für die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsprogramm gemäß der einschlägigen Richtlinie (speziell zur AFP-Förderung VG Würzburg, U.v. 16.1.2023 – W 8 K 21.1594 – juris; VG Regensburg, U.v. 12.7.2016 – RN 5 K 15.593 – juris Rn. 47; U.v. 28.4.2016 – RN 5 K 15.25 – juris Rn. 34; VG Augsburg, U.v. 20.11.2012 – Au 3 K 11.1249 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 23.6.2009 – Au 3 K 08.1702 juris Rn. 27; U.v. 21.4.2009 – Au 3 K 08.1580 – juris Rn. 24 ff. sowie allgemein BayVGH B.v. 17.3.2022 – 6 ZB 21.2057 – juris Rn. 11 und 13). Dabei verbleibt den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Modalitäten der vorgesehenen Förderung ein Gestaltungsspielraum (EuGH, U.v. 1.12.2022 – C-409/21 – juris Rn. 27, 30, 33). Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in der Richtlinie dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26). Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24). Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 22). Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53). Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436). Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie oder der Vollzugshinweise bzw. sonstiger Merkblätter usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.). Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 40 Rn. 59 m.w.N.). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der begehrten Förderung ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Antrag abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG München, B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2021 – 7 K 2197/20 – juris Rn. 33 ff.; jeweils m.w.N.). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste der Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.). Neues Vorbringen im Klageverfahren ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Aufwendungen im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsprogramm nach der ständigen richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis des Beklagten nicht förderfähig. Die Klägerin hat auf Basis der richtliniengeleiteten Förderpraxis keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung in Höhe von 10.635,00 EUR, da die Klägerin aufgrund der Darlehensvereinbarung mit der Bank entweder durch Abtretung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung gegenüber dem Hersteller niemals Eigentümerin des Hühnermobils geworden ist oder dieses jedenfalls an die Bank übertragen hat. Die endgültige Festsetzung der Höhe der Zuwendung auf 0,00 EUR mit Schlussbescheid vom 21. Juni 2023 ist nicht zu beanstanden, denn die von der Beklagten hinreichend dargelegte, rechtlich nicht zu monierende Verwaltungspraxis sieht im Fall des Auseinanderfallens von Eigentümer und Förderungsinhaber bzw. Antragsteller die endgültige Ablehnung der beantragten Förderung vor. Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist, dass der Kaufpreis für das Hühnermobils unstrittig teilweise durch die Klägerin (13.005,89 EUR netto) und teilweise durch die Bank über eine Finanzierungsvereinbarung (35.294,12 EUR netto) an den Verkäufer überwiesen wurde. Für die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen war die tatsächlich praktizierte, ständige Verwaltungspraxis der Beklagten maßgeblich. Zentraler Streitpunkt ist die Frage, ob die Förderung ausgeschlossen ist, weil die Bank aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Darlehensvertrags Sicherungseigentum am Förderobjekt erhalten hat. Die Beklage hat mit Bezug auf die EIF-Richtlinie sowie die Merkblätter zum Agrarinvestitionsprogramm (AFP) und zur Auszahlung von Fördermitteln bei der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) – auf die im Förder- bzw. Zahlungsantrag ausdrücklich hingewiesen wurde und deren Kenntnisnahme die Klägerin unterschriftlich bestätigte – ihre Verwaltungspraxis in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, wonach die Identität von Eigentümer und Förderungsinhaber als zwingende Voraussetzung der Förderung anzusehen sind. Zweifel am Vorliegen der von Beklagtenseite dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (vgl. zur „Feststellungslast“ des Beklagten VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 29). Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift stellt ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis einer Behörde dar und führt, sofern keine abweichende und gebilligte Praxis vorhanden ist, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung (NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31). Nach Nr. C.2.1 des Merkblatts EIF muss das Konto, von dem die Überweisung erfolgt, dem Antragsteller/der Antragstellerin zugeordnet sein. Gemeinsame Konten bei Ehepartnern können anerkannt werden, gegebenenfalls ist ein Nachweis der Zugriffsberechtigung zu erbringen. Der Beklagte versteht und handhabt diese Regelung so, dass eine Förderfähigkeit voraussetzt, dass der gesamte Kaufpreis vom Konto des Antragstellers überwiesen sein muss. Die dem Beklagten vorgelegte Auszahlungsmitteilung der …-Bank vom 28. April 2024 (Bl. 54 der Behördenakte), die bestätigt, dass der Darlehensbetrag in Höhe von 35.294,12 EUR im Auftrag und Namen der Klägerin mit Valuta vom 30. August 2022 direkt an die Verkäuferin des Hühnermobils überwiesen worden sei, ändert daran nichts. Denn die in Nr. C.2.1 des Merkblatts EIF genannte Voraussetzung, dass bei gemeinsamen Konten von Ehepartnern der Nachweis einer Zugriffsberechtigung erforderlich ist, verdeutlicht, dass eine Zuordenbarkeit im Sinne des Verständnisses des Beklagten eine – hier gerade nicht vorhandene – Zugriffsberechtigung auf das Konto des Überweisenden voraussetzt. Zudem erfolgt die Förderung der zuwendungsfähigen Investitionen nach Nr. B.4.4 des Merkblatts EIF auf Grundlage der nachgewiesenen projektbezogenen förderfähigen Ausgaben. Die Summe der vereinbarten und kontinuierlich zu leistenden (Raten-) Zahlungen kann grundsätzlich nicht anerkannt werden. Diese Regelungen zielen in ihrer Gesamtschau laut dem Beklagten – wie im Bescheid vom 21. Juni 2023, im Schriftsatz vom 28. Februar 2024 sowie in der mündlichen Verhandlung wiederholt plausibel ausgeführt – darauf ab, dass der Antragsteller und Förderungsinhaber Eigentum am Förderungsobjekt erhält und behält. Es ist aus Sicht des Zuwendungsgebers nicht gewollt, dass der Förderungsinhaber bis zur Zahlung der letzten Rate lediglich Betreiber des Förderungsobjekts ist, während der Finanzdienstleister infolge der Darlehensvereinbarung Volleigentum am geförderten Objekt erwirbt. Der Beklagte verweist insoweit auf Nr. 5.1 Satz 7 der EIF Richtlinie, die bestimmt, dass der Antragsteller Bewirtschafter bzw. Betreiber des geförderten Objekts sein muss. Antragsteller ist nach dem Verständnis des Beklagten derjenige, der Eigentümer des Förderungsobjekts ist. Insoweit verbietet sich nach Nr. A.1 des Merkblatts AFP eine Trennung von Investor und Betreiber. Deshalb kann nach Auffassung des Beklagten nur der Eigentümer auch Investor des geförderten Hühnermobils sein. Da im Rahmen der Sicherungsübereignung eine Sicherheitenfreigabe aber erst nach restloser Tilgung der Darlehenssummer erfolgt, kann die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nur als Betreiberin auftreten. Dieses Verständnis der Fördervoraussetzungen seitens des Beklagten ist nicht zu beanstanden, weil ihm als Zuwendungsgeber allein obliegt, seine Richtlinie auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Dazu gehört auch, – wie hier – die Umstände unter denen eine Finanzierung möglich ist, festzulegen. Die Argumentation der Klägerseite geht von vorneherein fehl, soweit sie eine eigene Auslegung der Richtlinie in ihrem Sinn vornimmt, wonach die Richtlinienbestimmung und Konkretisierung in den Merkblättern so zu verstehen sei, dass es ausreichend sei, dass sich die Überweisung aufgrund der Darlehensverpflichtung der Klägerin eindeutig zuordnen lasse. Sie lässt zur Begründung vortragen, dass es ausreichen müsse, wenn die Bank auf Weisung der Klägerin direkt an den Verkäufer unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer der Klägerin leiste. Hierdurch sei das Konto der Klägerin zuordenbar. Es könne keinen Unterscheid machen, ob der Kaufpreis unmittelbar vom Konto der Klägerin oder auf Anweisung der Klägerin vom Konto der Bank erfolgt sei. Insoweit bestätige die Auszahlungsmitteilung der …-Bank eindeutig eine Auszahlung auf Anweisung der Klägerin. Die Klägerin ist der Verwaltungspraxis zwar entgegengetreten, indem sie sich darauf berufen hat, dass die Überweisung durch die Bank dem Konto der Klägerin infolge der Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer zuordenbar gewesen sei und es ausreichend sein müsse, dass die Klägerin die Vornahme der Investition nachgewiesen habe, hat deren Bestehen als solche selbst aber nicht bestritten. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vortragen lässt, die Bank habe die Auskunft erteilt, dass die Vereinbarung einer Sicherungsübereignung die gängige Vorgehensweise zur Sicherung von Darlehensverträgen zur Anschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen sei, betrifft dies nicht die Verwaltungspraxis der Beklagten, sondern lediglich die übliche Handhabung von Seiten der gewählten Finanzierungsbank. Dass Fälle dieser Art im konkreten Förderungsprogramm vom Beklagten jemals bewilligt worden wären, hat die Klägerin hingegen nicht dargelegt. Konkrete Förderfälle im Sinne der Klägerseite wurden demnach nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine andere Förderpraxis vorgelegen hätte. Soweit der Klägerbevollmächtigte sich darauf beruft, dass die Bank durch die Vereinbarung der Sicherungsübereignung noch nicht Eigentümerin der Hühnermobils geworden sei, da dieses weiterhin in der Bilanz der Klägerin stehe, und weiter ausführt, es handele sich lediglich um eine Vereinbarung, die der Absicherung der Forderung diene für den Fall, dass eine Rückführung des Darlehens gefährdet wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der Klägerbevollmächtigte hiermit die rechtliche Definition einer Sicherungsübereignung gemäß §§ 929, 930 BGB wiedergibt. Das Rechtsinstitut der Sicherungsübereignung dient der Sicherung einer Forderung des Sicherungsnehmers gegen einen Sicherungsgeber (Kindl in BeckOK, BGB, 71. Ed. Stand: 1.8.2024, § 930 Rn. 12). Die Übereignung des Sicherungsgutes ist sachenrechtlich eine gewöhnliche Übereignung nach § 929 BGB, wobei die Übergabe durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts gemäß § 930 BGB ersetzt wird (Schulte-Nölke in HK-BGB, 12. Aufl. 2023, § 930 Rn. 15). Der Sicherungsnehmer – hier die Bank – erwirbt nach außen in vollem Umfang Eigentum an dem Sicherungsgut, der Sicherungsgeber bleibt hingegen nur unmittelbarer Besitzer (Kindl in BeckOK, BGB, 71. Ed. 1.8.2024, § 930 Rn. 30). Wenn der Sicherungsgeber seine vertraglichen Pflichten verletzt, insbesondere wenn er mit der Rückzahlung der gesicherten Forderung in Verzug gerät, kann der Sicherungsnehmer die Herausgabe des Sicherungsguts verlangen (vgl. Kindl in BeckOK, BGB, 71. Ed. Stand: 1.8.2024, § 930 Rn. 36, 39). Diese Grundsätze spiegeln sich in den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Darlehensvertrags wider. So ist in der als „Sicherungseigentum“ betitelten Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen unter Nr. 4.1. bestimmt, dass Kunde (hier: Klägerin) und Vertragspartner (hier: Bank) vereinbaren, dass die Rechte und Ansprüche der Klägerin am Vertragsgegenstand mit Abschluss des Vertrags auf die Bank übertragen werden. Dies erfolgt zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank gegen die Klägerin aus dem Darlehensvertrag. Hat die Klägerin bereits Eigentum an dem Vertragsgegenstand erworben, überträgt sie dieses mit Abschluss des Vertrags auf die Bank. Die Übergabe des Vertragsgegenstands wird dadurch ersetzt, dass die Bank der Klägerin den Vertragsgegenstand leihweise überlässt (Nr. 4.2.). Sofern die Klägerin noch kein Eigentum an dem Vertragsgegenstand erworben hat, tritt sie der Bank ihren Anspruch gegen den Lieferanten auf Verschaffung des Eigentums am Vertragsgegenstand mit Zustandekommen des Darlehensvertrags ab (Nr. 4.3.). Nach Nr. 5.1. der ADB hat die Bank der Klägerin die bestellten Sicherheiten und damit das Eigentum am Hühnermobil erst nach restloser Tilgung des Darlehens zurück zu übertragen. Die sowohl in der Klagebegründung vom 31. Januar 2021 als auch in der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten geäußerte Auffassung, dass die Klägerin trotz des Darlehensvertrags Eigentümerin des Hühnermobils bleibe bzw. dass die Finanzierungsbank jedenfalls kein vollwertiges Eigentum i.S.d. § 903 BGB erlange, ist angesichts der vorgenannten Grundsätze sowie der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Darlehensvertrags nicht haltbar. Die von Klägerseite angesprochene (vermeintliche) Problematik einer alternativen Sicherungsmöglichkeit führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin ließ mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 ausführen, dass die Absicherung des mobilen Objekts mit einer Grundschuld hier nicht möglich gewesen sei und auch nicht praktiziert werde. Dem ist aber – wie von der FüAK in der mündlichen Verhandlung zutreffend angemerkt – entgegenzuhalten, dass eine Absicherung eines Darlehens durch die Bestellung einer Grundschuld gemäß §§ 1191, 1192 BGB an einem Grundstück der Klägerin, die Vereinbarung einer Sicherungsabtretung gemäß §§ 398 ff. BGB oder die Übernahme einer Bürgschaft gemäß § 765 BGB ebenso möglich gewesen wäre (vgl. hierzu Landwirtschaftliche Rentenbank, Finanzierungsleitfaden – Informationen und Tipps zu Ihrem Agrarkredit; https://cms.rentenbank.de/export/sites/rentenbank/dokumente/Finanzierungsleitfaden.pdf, zuletzt aufgerufen am 11.11.2024). Vielmehr wurde die gewählte Sicherung – wie vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – in erster Linie aufgrund der Kostenersparnis gegenüber der notwendigen Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch gemäß §§ 1192 Abs. 1, 873, 116 Abs. 2 BGB gewählt. Schließlich muss sich die Klägerin auch nicht lediglich die anteilige Zahlung durch die Bank fördermindernd anrechnen lassen. Denn aus den Darlehensbedingungen ergibt sich, dass die Bank Eigentum am gesamten Förderobjekt erwirbt – unabhängig von der Höhe des Darlehens. Der von Klägerseite angeführte Vertrauensschutz dahingehend, dass die in Aussicht gestellte Förderung angesichts der hohen Gesamtkosten miterheblich für die Kaufentscheidung gewesen sei, gebietet keine andere Beurteilung, weil nicht ersichtlich ist, woraus sich ein Vertrauenstatbestand der Klägerin gebildet haben könnte, insbesondere ist kein dahingehendes Verhalten des Beklagten angeführt oder sonst zu erkennen. Vielmehr hatte das AELF B. N. … S. vor der Stellung des Zahlungsantrags gar keine Kenntnis von der gewählten Sicherungsart. Im Übrigen könnte die Klägerin allenfalls darauf vertrauen, genauso behandelt zu werden wie andere Antragsteller in vergleichbarer Situation (Gleichbehandlungsgrundsatz), sofern sich eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hat (vgl. VG Augsburg, U.v. 23.6.2009 – Au K 08.1702 – juris Rn. 27). Vor diesem Hintergrund kann auch die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn keinen relevanten Vertrauenstatbestand begründet haben. In dem betreffenden Schreiben vom 3. August 2022 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Förderung des Vorhabens aufgrund der Zustimmung nicht bestehe sowie dass die Klägerin das volle Finanzierungsrisiko im Falle einer Ablehnung ihres Förderantrags selbst zu tragen habe. Auch im Zuwendungsbescheid vom 20. September 2022 war ausdrücklich bestimmt, dass die endgültige Höhe der Zuwendung erst nach Prüfung des Zahlungsantrags festgesetzt werden könne und die Bewilligung deshalb unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung erfolge. In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 2022, 717, 719/720), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die vom Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. Es liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris m.w.N.). So gab die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung an, dass es vergleichbare Fälle gebe, in denen eine Förderung nicht erteilt werde bzw. dass inzwischen bei entsprechender Anfrage von Seiten der Antragsteller im Vorhinein auf die Förderschädlichkeit einer Absicherung mittels Sicherungsübereignung hingewiesen werde. Die Beklagtenvertreterin hat insoweit dargelegt, dass die Klägerin bei entsprechender Nachfrage vor Abschluss des Darlehensvertrags ebenfalls auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden wäre. Die Entscheidung, sich vor der Wahl der Sicherungsform nicht bei dem Beklagten hinsichtlich einer etwaigen Förderschädlichkeit rückzuversichern, ist somit der Risikosphäre der Klägerin zuzuordnen. Der Ausschluss der Klägerin von der Förderung ist nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden. Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21). Entgegen der Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Förderungen, die nach der Behördenpraxis als billigerweise förderfähig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.). Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn. 10; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44 m.w.N.). Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sind, sondern vielmehr offenkundig sachwidrig wären. Der Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen seiner Vertreter im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund ist, die streitgegenständlichen Aufwendungen von der Förderung auszunehmen. Er hat insbesondere auf das Interesse verwiesen, dass die staatlich geförderten Objekte im Eigentum des Förderungsinhabers stehen sollen, damit eine dauerhafte, die Fördervoraussetzungen erfüllende Nutzung sichergestellt wird und kein Risiko besteht, dass das geförderte Objekt im Sicherungsfall verwertet wird, die Förderung leerläuft und nicht (mehr) für den bewilligten Zweck eingesetzt werden kann. Der Beklagte hätte das Hühnermobil zwar trotz Absicherung mittels Sicherungsübereignung theoretisch fördern können, aber er musste es von Rechts wegen nicht. Der Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihm als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33). Eine eventuelle Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern wäre unerheblich, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 17.3.2022 – 6 ZB 21.2057 – juris Rn. 13 betreffend VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn 48). Demnach ist festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Förderung im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsprogramm hat. Der Hilfsantrag war mit Bezug auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls abzulehnen. Da es ausgehend von der plausibel dargelegten geübten Verwaltungspraxis schon an der Erfüllung der erforderlichen Fördervoraussetzungen gemäß der Richtlinie fehlt, kommt ein stattgebendes Bescheidungsurteil ebenfalls nicht in Betracht. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.