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Urteil

8 K 65/22 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2024:0221.8K65.22ME.00
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel als Billigkeitsleistungen besteht lediglich im Rahmen der Gleichbehandlung nach der ständigen Verwaltungspraxis der bewilligenden Stelle. Maßgeblich ist dabei allein die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis und nicht das Verständnis des Richtlinientextes seitens des Klägers oder des Gerichts.(Rn.39) 2. Zweck der Corona-Überbrückungshilfe ist die wirtschaftliche Existenzsicherung der von staatlichen Maßnahmen konkret und individuell betroffenen Unternehmen, nicht aber der umfassende Ersatz jeglicher wirtschaftlicher Einbußen aller Wirtschaftsteilnehmer in der Pandemie.(Rn.40) 3. Die ständige Verwaltungspraxis bleibt maßgeblich, soweit keine abweichende Verwaltungspraxis dargelegt oder ansonsten ersichtlich ist, der Ausschluss von der Förderung nicht willkürlich erfolgt und kein atypischer Ausnahmefall vorliegt.(Rn.43) (Rn.45)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel als Billigkeitsleistungen besteht lediglich im Rahmen der Gleichbehandlung nach der ständigen Verwaltungspraxis der bewilligenden Stelle. Maßgeblich ist dabei allein die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis und nicht das Verständnis des Richtlinientextes seitens des Klägers oder des Gerichts.(Rn.39) 2. Zweck der Corona-Überbrückungshilfe ist die wirtschaftliche Existenzsicherung der von staatlichen Maßnahmen konkret und individuell betroffenen Unternehmen, nicht aber der umfassende Ersatz jeglicher wirtschaftlicher Einbußen aller Wirtschaftsteilnehmer in der Pandemie.(Rn.40) 3. Die ständige Verwaltungspraxis bleibt maßgeblich, soweit keine abweichende Verwaltungspraxis dargelegt oder ansonsten ersichtlich ist, der Ausschluss von der Förderung nicht willkürlich erfolgt und kein atypischer Ausnahmefall vorliegt.(Rn.43) (Rn.45) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, begrenzt lt. klägerischem Antrag auf Verbescheidung (§§ 42 Abs. 1 Alt. 1, 113 Abs. 5 S. 1, S. 2 VwGO) statthaft, aber unbegründet. Der Bescheid der Thüringer Aufbaubank vom 20.12.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihr begehrten Überbrückungshilfe III in Höhe von 196.750,50 € bzw. auf eine entsprechende erneute Ermessensausübung des Beklagten (§ 113 Abs. 5 S. 1, S. 2 VwGO). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung des Gerichts ist dabei, anders als sonst bei Verpflichtungsklagen, nicht der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, sondern der Erlasszeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Dies folgt aus dem materiellen Recht und der Ausgestaltung des Zuwendungsverfahrens als Billigkeits- und damit als Ermessensleistung (so bereits: BVerwG, U. v. 23.08.1990 – 8 C 42.88 –, juris, Rn. 34; VGH München, B. v. 18.05.2020 – 6 ZB 20.438 –, juris, Rn. 15). Da das Gericht in solchen Fällen die ergangene Entscheidung nur daraufhin überprüft, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), kann die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. Dies ist hier der Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides durch den Beklagten am 20.12.2021. 2. Dabei hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art um freiwillige staatliche Maßnahmen handelt. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Corona Hilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (§ 53 ThürLHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2023 – 22 ZB 22.2554 –, BeckRS 2023, 6059; VG München, U. v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 –, BeckRS 2022, 34340, Rn. 20; vgl. VG Gießen U. v. 03.08.2021 - 4 K 573/21.GI -, BeckRS 2021, 24717, Rn. 20; VG Würzburg, U. v. 16.11.2020 - W 8 K 20.901 -, BeckRS 2020, 33750, Rn. 16 f. m. w. N.). Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Die Richtlinien setzen dabei Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitraum kommt daher entscheidende Bedeutung zu. Ausgangspunkt ist danach die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt (vgl. VG Gießen, a. a. O., Rn. 22 m. w. N.). Bei alledem muss jedoch auch ein Spielraum für die Berücksichtigung atypischer Fälle verbleiben. Denn ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen daneben Raum für die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls lassen (VG Weimar, U. v. 17.09.2020 - 8 K 609/20 We -, BeckRS 2020, 29026, Rn. 23). Ein atypischer Fall liegt etwa dann vor, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (VG Weimar a. a. O., Rn. 23; OVG Münster, B. v. 29.05.2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rn. 23 f.). a) Die Thüringer Aufbaubank hat ihre Zuwendungspraxis an der Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Soforthilfen als Billigkeitsleistungen für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ (dritte und vierte Phase) einschließlich der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus vom 17.12.2021 sowie den zugehörigen, zwischen Bund und Bundesländern abgestimmten FAQ ausgerichtet. b) Sind die Zuwendungsvoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 ThürVerf), im Einklang mit §§ 23 und 44 ThürLHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Zuwendungszweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien seinen Ausdruck gefunden hat. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden (vgl. BVerwG, U. v. 26.04.1979 – 3 C 111.79 -, juris, Rn. 24). Maßgebend für die Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist - insbesondere bei unklarem und daher auslegungsbedürftigem Wortlaut - die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zur maßgeblichen Zeit. Darauf, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinien beruft oder diesen ihrerseits interpretiert hat, kommt es nicht an (BVerwG, U. v. 17.01.1996 – 11 C 5/95 –, juris. Rn. 21). Die Richtlinien setzen die Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung der Bewilligungsbehörde. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt daher nur im Rahmen des § 114 VwGO ohne eine eigene gerichtliche Zweckmäßigkeitsprüfung. Das Gericht hat daher nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu prüfen, ob auf Grund einer solchen Richtlinie überhaupt eine „Verteilung“ öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (BVerwG, U. v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24). Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 –, juris; OVG Saarlouis, B. v. 28.05.2018 – 2 A 480/17 –, juris; OVG Schleswig, U. v. 17.05.2018 – 3 LB 5/15 – juris). Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. VGH München, U. v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 –, juris, Rn. 42 m. w. N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. VGH München, B. v. 14.09.2020 – 6 ZB 20.1652 –, juris, Rn. 9), sodass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (VGH München, B. v. 20.07.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; B. v. 08.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – beide juris; siehe auch: OVG Lüneburg, U. v. 12.12.2022 – 10 LC 76/21 –, juris, Rn.29; U. v. 06.12.2022 – 10 LB 112/21 –, juris, Rn.24). Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa OVG Lüneburg, U. v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 –, juris, Rn. 41 ff.; U. v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 –, juris, Rn.31; VGH München, B. v. 08.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 –, beide juris; jeweils m. w. N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG Münster, U. v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 –, juris, LS 2 u. Rn. 53). Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U. v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 –, juris, Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich VGH München, B. v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 –, BeckRS 2022, 31594, Rn. 23). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist daher nicht der Wortlaut der Förderrichtlinie oder gar der Wortlaut der FAQ, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH Mannheim, B. v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 –, juris, Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B. v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 –, juris, Rn. 9 f.; OVG Bautzen, B. v. 01.10.2021 – 6 A 782/19 –, juris, m. w. N.). 3. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III. Sie hat den Nachweis eines coronabedingten Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum nicht geführt. Entsprechend Ziff. 1. (a) Abs. 2 der Förderrichtlinie wird die Überbrückungshilfe in Form von Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der coronabedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen erhebliche Umsatzausfälle erleiden oder erleiden mussten. Beachtlich ist weiterhin aus den von den Beteiligten vorgelegten FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe - Phase III: Ziff. 1.2: Absatz 2: Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Absatz 3: Die oder der Antragstellende hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind. Absatz 4: Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn die oder der Antragstellende stichhaltig nachweisen kann, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. Absatz 5: Der Nachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn die oder der Antragstellende in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Ziff. 3.13: Die Bundesländer sind neben verdachtsabhängigen Prüfungen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund verpflichtet, im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig die Anträge im Detail zu prüfen. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb, oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden und prüfenden Dritten anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Überbrückungshilfe in voller Höhe zurückzuzahlen. […] Der Beklagte hat sowohl im Verwaltungsverfahren gegenüber der Klägerin als auch im Klageverfahren seine ständige Verwaltungspraxis in Bezug auf die Prüfung coronabedingter Umsatzeinbrüche dahingehend dargelegt, dass ein Nachweis individueller Betroffenheit zu erbringen ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht bereits von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gewesen ist. Ein Umsatzeinbruch ist nach der ständigen Verwaltungspraxis dann coronabedingt, wenn entweder das Unternehmen direkt von staatlichen Schließungsanordnungen während der Corona-Pandemie betroffen gewesen ist (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 5 FAQ) oder wenn infolge von krankheitsbedingten Ausfällen und staatlichen Quarantäne-Anordnungen erhebliche Umsatzausfälle entstanden sind. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass nach dem Wortlaut der Förderrichtlinie vermutet werde, dass der Umsatzeinbruch coronabedingt sei, sofern er mindestens 30 Prozent betrage, so vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn ausweislich der FAQ (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 3; Ziff. 3.13) ist die Vorlage von Nachweisen durch die Antragsteller bei dem Beklagten als Förderungsgeber durchaus vorgesehen. Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass es sich bei diesem Einwand um Ihre eigene Interpretation des Richtlinientextes handelt, auf die es vorliegend nicht ankommt. Wie oben bereits dargelegt, obliegt vielmehr allein dem Beklagten die Auslegung der Förderrichtlinie samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen seiner Verwaltungspraxis. Nichts anderes gilt für ihren Vortrag, dass die gesamte Wirtschafts- und Konjunkturlage infolge der Corona-Pandemie verschlechtert gewesen sei und mithin auch sie selbst einen auf die Pandemie zurückzuführenden Umsatzeinbruch zu verzeichnen gehabt habe. Derartige wirtschaftliche Auswirkungen allgemeiner Natur, selbst wenn diese wiederum letztlich ihre Ursache in der Corona-Pandemie haben, genügen nach der dargelegten ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten nicht, um einen coronabedingten Umsatzeinbruch im Einzelfall zu begründen. Vielmehr bedarf es des Nachweises einer individuellen Betroffenheit in der soeben beschriebenen Weise. Eine derartige Handhabung der Förderpraxis entspricht auch letztlich der Zielsetzung des Förderprogramms der Überbrückungshilfe. Denn diese ist angelegt auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen (vgl. Ziff. 1. (a) Abs. 1, Abs. 2 Förderrichtlinie). Ein aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer umfassender Ersatz jeglicher wirtschaftlicher Einbußen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind, würde über diese Zielsetzung hinausgehen und ist nicht Gegenstand der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Die Klägerin begründet die Coronabedingtheit ihrer Umsatzeinbrüche letztlich ebenfalls mit ihrem eigenen Verständnis von Förderrichtlinie und FAQ, auf das es, wie dargelegt, nicht ankommt. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte ebenfalls zu Recht darauf abgestellt, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von der Firma D... AG für das Vorliegen eines coronabedingten Umsatzeinbruches unerheblich ist. Zwar hat die Klägerin diese wirtschaftliche Abhängigkeit nachvollziehbar dargestellt und auch ausgeführt, weshalb die Firma D... AG nach ihrer Ansicht weniger Aufträge an sie, die Klägerin, vergeben hat. Dies sei letztlich der Pandemie und den in diesem Zusammenhang ergangenen Maßnahmen geschuldet gewesen. Hierbei handelt es sich indessen ebenfalls um wirtschaftliche Auswirkungen allgemeiner Natur, die im Rahmen der Pandemie aufgetreten sind und die entsprechend der bereits genannten Zielsetzung des Förderprogramms und der Verwaltungspraxis des Beklagten keine Förderfähigkeit zu begründen vermögen. Mithin geht auch der Vortrag der Klägerin fehl, der Beklagte habe ihr unterstellt, dass ihr Umsatzrückgang andere Ursachen als die Auswirkungen der Corona-Pandemie habe. Vielmehr verhält es sich so, dass die gesamte Wirtschaft von den Auswirkungen der Pandemie betroffen war. Indessen ist es nicht Intention des Förderungsgebers, die Betroffenen von jeglichen in diesem Zusammenhang erlittenen Einbußen freizustellen. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. VGH München, B. v. 08.11.2021 – 6 ZB 21.2023 –, juris, Rn. 19). Der aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz resultierende Anspruch auf Förderung besteht sodann lediglich bei Erfüllung der durch die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten definierten Kriterien, deren Vorliegen der Antragsteller im Verwaltungsverfahren darzulegen und, bei entsprechender Aufforderung, nachzuweisen hat. Dies hat die Klägerin vorliegend versäumt. Zwar wurden durch die Klägerin auch Quarantäne-Anordnungen vorgelegt. Indessen hat der Beklagte hierzu ausgeführt, dass nachgewiesene Anordnungen der Quarantäne für zwei Mitarbeiter bei einem Betrieb von 32 Beschäftigten keinen Nachweis einer starken Beeinträchtigung darstellen. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie hierzu mit Schriftsatz vom 05.04.2022 vorgetragen hat, dass der Beklagte keine ausreichenden Kenntnisse ihres Produktionsbetriebes habe, so ist hierzu auszuführen, dass es ihr als Antragstellerin oblegen hätte, eben diese Inhalte im Antragsverfahren gegenüber dem Beklagten dezidiert darzustellen und mit den vorhandenen Belegen in Verbindung zu bringen, um eine starke Beeinträchtigung ihres Produktionsbetriebes nachzuweisen. Auch dies ist ausweislich der Verwaltungsakte nicht erfolgt. Das Bestehen einer abweichenden Verwaltungspraxis ist nicht erkennbar und durch die Klägerin auch nicht vorgetragen worden. 4. Die Versagung der Überbrückungshilfe auf Grundlage der ständigen Verwaltungspraxis der Thüringer Aufbaubank ist auch nicht willkürlich. Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U. v. 14.03.2018 – 10 C 1/17 –, juris, Rn. 15 ff. m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U. v. 28.08.2019 – M 31 K 19.203 –, juris, Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U. v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 –, juris, LS 18 und Rn. 139; B. v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 –, juris, Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, GB. v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 –, juris, Rn. 35; VG München, U. v. 11.05.2022 – M 31 K 21.4171 –, juris, Rn. 23 ff.; VGH München, B. v. 08.11.2021 – 6 ZB 21.2023 –, juris, Rn.13; OVG Lüneburg, U. v. 24.03.2021 – 10 LC 203/20 –, juris, Rn. 33 ff., jeweils m. w. N.). Im vorliegenden Falle ergeben sich für eine willkürliche Handhabung der Förderpraxis keine Anhaltspunkte. 5. In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B. v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 –, juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, weil keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (§ 124a VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 196.750,50 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 GKG. I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Corona-Überbrückungshilfe (Phase III) in Höhe von 196.750,50 EUR aus dem Überbrückungshilfeprogramm des Bundes. Sie ist tätig in den Bereichen Präzisions-, Fräs- und Drehteilfertigung, Sondermaschinen- und Prototypenbau. Mit elektronischem Antrag vom 19.10.2021 (Antragsnummer: UBH3R-697303) beantragte sie über den Steuerberater als prüfendem Dritten bei der Thüringer Aufbaubank Überbrückungshilfe aus dem Corona-Überbrückungshilfe-Programm des Bundes auf Grundlage der „Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Soforthilfen als Billigkeitsleistungen für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (dritte und vierte Phase) einschließlich der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus“ (nachfolgend: Förderrichtlinie) in der o. g. Höhe für den Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Zur Prüfung des Antrages wurde die Klägerin mit Nachrichten vom 26.10.2021, 05.11.2021, 03.12.2021 und vom 09.12.2021 aufgefordert, Nachweise in Bezug auf ihre individuelle Betroffenheit bzw. den coronabedingten Rückgang ihrer Umsätze vorzulegen. Hieraufhin ließ die Klägerin über ihren Steuerberater mitteilen, dass aufgrund des Wortlauts der Förderrichtlinie davon auszugehen sei, dass ein Nachweis darüber, dass der Umsatzrückgang coronabedingt ist, entbehrlich sei, sofern ein Umsatzrückgang von mehr als 30 % vorliege. Damit sei in ihrem Falle ein Nachweis entbehrlich. Weiterhin bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der D..._ AG, da diese 80 % des Umsatzes ausmache. Die verschlechterte wirtschaftliche Situation der D... AG infolge der Corona-Pandemie habe sich somit auch auf sie durchgeschlagen. Weiterhin habe es Quarantäne-Anordnungen bei der Belegschaft gegeben. Hierzu wurden anonymisierte Quarantäne-Bescheide sowie Anträge auf Kurzarbeitergeld vorgelegt. Mit Bescheid vom 20.12.2021 lehnte die Thüringer Aufbaubank den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass trotz Aufforderung der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht geführt wurde. II. Am 20.01.2021 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen erheben lassen. Sie lässt beantragen, den Ablehnungsbescheid vom 20.12.2021 (Az.: UBH3R-697303) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin vom 19.10.2021 auf Überbrückungshilfe unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung verweist die Klägerin zunächst auf Ihre Ansicht, dass ausweislich des Richtlinientextes die Vermutung bestehe, der Umsatzrückgang sei durch Corona bedingt, sofern ein solcher von mindestens 30 % vorliege. Die Richtlinie verlange lediglich, dass eine Versicherung erfolge, dass der Umsatzrückgang coronabedingt sei. Diese Versicherung liege vor. Ferner bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Firma D... AG und es ergebe sich u. a. aus dem mit der Klageschrift vorgelegten Halbjahresbericht 2021, dass dieses Unternehmen von der Corona-Pandemie betroffen gewesen sei. Die gesamte Wirtschaft sei von konjunkturbedingten Schwankungen, die letztlich von der Corona-Pandemie ausgelöst worden seien, betroffen gewesen. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb dies im Falle der Klägerin nicht gelten sollte. Insofern sei ein Ermessensfehlgebrauch auf Seiten des Beklagten festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Förderung sei zu Recht versagt worden, da der Nachweis eines coronabedingten Umsatzrückgangs trotz Aufforderung nicht erbracht worden sei. Die klägerische Ansicht, dass Umsatzeinbrüche im Förderzeitraum als grundsätzlich coronabedingt zu betrachten seien, sei unzutreffend. Allgemeine Lieferprobleme sowie Materialengpässe, welche seitens der Klägerin dargelegt wurden, seien kein geeigneter Nachweis der Coronabedingtheit im Sinne der ständigen Verwaltungspraxis. Auch die vorgelegten Quarantäne-Anordnungen belegten nicht eine daraus resultierende starke Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes, da von etwa 32 Beschäftigten hernach nur zwei für jeweils 10 Tage in Quarantäne gewesen seien. Der Halbjahresbericht der Firma D... AG belege gleichsam keinen Umsatzrückgang, sondern weise vielmehr eine Umsatzsteigerung aus. Der Beklagte hat im Erörterungstermin am 07.12.2023, die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.01.2024 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 30.01.2024 wurde das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und den Inhalt des Behördenvorgangs des Beklagten (1 Band) Bezug genommen.