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Beschluss

2 MB 1/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0923.2MB1.25.00
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Leitsätze
Zur Bindung der Hochschulpräsidentin bzw. des Hochschulpräsidenten an Art. 33 Abs. 2 GG bei einer Abweichung von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 26. März 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.895,81 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bindung der Hochschulpräsidentin bzw. des Hochschulpräsidenten an Art. 33 Abs. 2 GG bei einer Abweichung von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags(Rn.6) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 26. März 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.895,81 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene W 2-Professur „Bauinformatik / Digitale Methoden im Bauwesen“ mit der Beigeladenen endgültig zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller habe − neben einem Anordnungsgrund − einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt sei. Die Präsidentin der Antragsgegnerin habe bei der zugunsten der Beigeladenen gemäß § 62 Abs. 9 Satz 2 Hochschulgesetz (HSG) vorgenommenen Abweichung von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags das Prinzip der Bestenauswahl (Art. 33 Abs. 2 GG) verletzt, indem sie ihre Auswahlentscheidung aus Gründen der Gleichstellung bzw. Frauenförderung getroffen habe. Auf derartige Hilfskriterien könne erst bei einer im wesentlichen gleichen Eignung für die zu besetzende Professur abgestellt werden, die im Falle des Antragstellers und der Beigeladenen nicht vorgelegen habe. Ohne eine Eignungsgleichheit beruhe eine aufgrund anderer Kriterien getroffene Auswahlentscheidung auf sachfremden Erwägungen. Ferner seien die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Antragsgegnerin greifen nicht durch. 1. Soweit die Antragsgegnerin sinngemäß beanstandet, dass das Verwaltungsgericht eine Differenzierung zwischen dem der Hochschule zustehenden Beurteilungsspielraum und dem Auswahlermessen der Präsidentin nicht vorgenommen habe, war dies in der von der ihr geforderten Art und Weise nicht geboten. Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist in der vorliegenden Konstellation die Befugnisnorm des § 62 Abs. 9 Satz 2 Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung vom 3. Februar 2022, wonach die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern kann, soweit gegen die Vorschläge Bedenken bestehen oder die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ablehnen. Von dieser ihr nach § 62 Abs. 9 Satz 2 HSG eingeräumten Abweichungsbefugnis – hier in der dort vorgesehenen 1. Alternative − hat die Präsidentin zugunsten der Beigeladenen Gebrauch gemacht, hierbei jedoch – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und ausführlich erläutert hat (Beschlussabdruck - BA - S. 13 ff.) – den rechtlichen Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten und insoweit fehlerhaft gehandelt. Die Beschwerde lässt außer Acht, dass in der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf die hier im Streit stehende Frage, ob die Präsidentin von der ihr nach § 62 Abs. 9 Satz 2 Alt. 1 HSG eingeräumten Abweichungsbefugnis (ob man diese – wie das Verwaltungsgericht − als Letztentscheidungsbefugnis bezeichnen möchte, was die Beschwerde kritisiert, ist letztlich unerheblich) in rechtskonformer Weise Gebrauch gemacht hat, zunächst zu prüfen war, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs. 9 Satz 2 HSG vorliegen. Das bedeutet, das Gericht hat zu überprüfen, ob die von der Präsidentin angestellten Erwägungen sie dazu berechtigten, von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abzuweichen, mithin ob Bedenken im Sinne von § 62 Abs. 9 Satz 2 HSG vorgelegen haben, was das Verwaltungsgericht mit insgesamt zutreffenden Erwägungen verneint hat. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 5 f.) unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 −, juris Rn. 7) zutreffend festgestellt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der in § 62 Abs. 9 Satz 2 HSG der Hochschulpräsidentin bzw. dem Hochschulpräsidenten einfach gesetzlich eingeräumten Befugnis kein Abweichen von dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Bestenauswahl (Art. 33 Abs. 2 GG) verbunden ist; das heißt, die Bindung der Präsidentin bzw. des Präsidenten an das Leistungsprinzip bleibt auch bei einem Abweichen von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags aufgrund von Bedenken bestehen. Auch dies hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt (BA S. 13 f.). Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs vom 28. September 2006 (LT-Drs. 16/1007, S. 62) war mit der Neuregelung im Jahr 2007 durch das Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184) (lediglich) beabsichtigt, das Recht zur Berufung von Professorinnen und Professoren künftig in allen Fällen den Hochschulen (statt zuvor grundsätzlich dem Ministerium; vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 HSG a.F.) zuzuschreiben. Eine Loslösung vom verfassungsrechtlich verankerten und vorbehaltlos geltenden Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG war damit nicht verbunden. Dies war für die alte Rechtslage bereits geklärt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Februar 1992 – 3 M 4/92 –, juris Rn. 7 unter Hinweis auf das von der Beschwerde ebenfalls herangezogene Urteil des BVerwG vom 9. Mai 1985 – 2 C 16.83 –) und ist im angegriffenen Beschluss ebenso zutreffend zugrunde gelegt worden (vgl. zu § 62 Abs. 9 Satz 2 HSG in diesem Sinne bereits Beschluss des VG Schleswig vom 2. Januar 2020 – 12 B 48/19 –, juris Rn. 34 m. w. N.). Die weiterhin bestehende Bindung bei der Auswahlentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesetzessystematik, da § 62 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 HSG die Präsidentin oder den Präsidenten (nur dann) ermächtigt, eine Professorin oder einen Professor ohne Vorschlag des Fachbereichs zu berufen, wenn auch in einer zweiten Vorschlagsliste keine geeignete Person benannt ist (Hervorhebung durch den Senat). Inhaltlich anknüpfend an § 62 Abs. 9 Satz 2 HSG stellt die Regelung somit (ebenfalls) ausschließlich auf Eignungsgesichtspunkte ab. 2. Anders als die Antragsgegnerin meint und ihrem Beschwerdevorbringen zugrunde legt, hat das Verwaltungsgericht den Umfang der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis – den es unter Ziffer 2. des Beschlusses (BA S. 4) zutreffend dargestellt hat − nicht missachtet und auch keine eigene Eignungsbeurteilung hinsichtlich der in diesem Verfahren konkurrierenden Bewerber vorgenommen bzw. an die Stelle der Hochschule gesetzt. Vielmehr hat es auf Grundlage der Verwaltungsvorgänge die im Rahmen des der Antragsgegnerin eingeräumten Beurteilungsspielraums gefundenen Ergebnisse des Berufungsverfahrens (vgl. § 62 Abs. 3 und 4 HSG sowie die zutreffenden Ausführungen hierzu im Beschluss des Verwaltungsgerichts ) lediglich zusammengefasst. Darauf beruhend hat es festgestellt, dass der Antragsteller und die Beigeladene keine im Wesentlichen gleiche Eignung für die zu besetzende Professur aufweisen. Demzufolge seien die Erstplatzierung des Antragstellers, dessen Gesamtbewertung nach der vergleichenden Betrachtung des Berufungsausschusses „besonders positiv“ ausfiel, und die Zweitplatzierung der Beigeladenen, deren Gesamtbewertung nach der vergleichenden Betrachtung „positiv“ ausfiel, nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die uneingeschränkt nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 6 bis 9) verwiesen werden, denen die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Dass das Verwaltungsgericht diese ausführliche Zusammenfassung der durch den Berufungsausschuss gefundenen Ergebnisse der Eignungsbeurteilung – zusätzlich zu der von der Antragsgegnerin bereits ermittelten Gesamtpunktzahl − auch unter Zuhilfenahme mathematischer Parameter veranschaulicht hat (BA S. 6 ff.), ist nicht mit einer eigenen Beurteilung des Gerichts oder einer Ersetzung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Beurteilung gleichzusetzen. Ob die zur Veranschaulichung vorgenommenen Berechnungen durch das Verwaltungsgericht erforderlich gewesen wären, kann offenbleiben, zumal aus dem Berufungsvorschlag (siehe Laudatio, Bl. 56 ff. Beiakte A VG) sowie den Bewertungsunterlagen des Berufungsausschusses (Bl. 99 ff. Gerichtsakte VG) bereits eindeutig ein Eignungsvorsprung des Antragstellers ersichtlich ist. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe § 6 der Richtlinie des Präsidiums zur Durchführung von Berufungsverfahren und zur Überprüfung der pädagogischen und didaktischen Eignung an der Technischen Hochschule Lübeck (vom 11. November 2020, zuletzt geändert am 13. November 2024 – Berufungsrichtlinie) im Sinne einer Rechtsnorm für verbindlich gehalten, geht an den Ausführungen des angegriffenen Beschlusses vorbei. In diesem (BA S. 6) hat das Verwaltungsgericht lediglich festgestellt, dass die Ermittlung der von den konkurrierenden Bewerbern erreichten Gesamtbewertungspunktzahl – die auch dem Auswahlvermerk der Präsidentin (Bl. 74 ff. Beiakte A VG) zugrunde lag – in Anlehnung an die Berufungsrichtlinie der Antragsgegnerin erfolgt ist. Dass dies unzutreffend sein könnte, hat weder die Beschwerde dargelegt noch ist dies dem Berufungsvorgang zu entnehmen – und ein solches Vorgehen scheint im Übrigen im Hinblick auf eine einheitliche Verwaltungspraxis (so auch die Beschwerde: „Mit der Richtlinie beabsichtigte das Präsidium, die Verwaltungsabläufe zwischen den vier Fachbereichen der Antragsgegnerin und dem Berufungsmanagement ihrer Personalverwaltung zu vereinheitlichen...“) auch geboten. Ferner hat das Verwaltungsgericht in dem Zusammenhang (nur) deutlich gemacht, dass sich die Richtlinie zu der Frage, wann in einem Berufungsverfahren von einer im Wesentlichen gleichen Eignung der Bewerber auszugehen bzw. wie diese zu bemessen sei, nicht verhalte (ob beabsichtigt oder nicht) und anschließend mehrere mögliche Betrachtungsweisen zur Beantwortung dieser Frage aufgezeigt. Dass den konkurrierenden Bewerbern aus der Richtlinie etwaige subjektive Rechte entstünden oder die Richtlinie den Charakter einer verbindlichen Rechtsnorm – etwa Satzung – hätte oder dass sich hieraus ein Verfahrens- oder Beurteilungsfehler herleiten ließe, hat das Verwaltungsgericht in keiner Weise ausgeführt oder seinem Standpunkt zugrunde gelegt. 3. Soweit die Beschwerde dem Verwaltungsgericht sinngemäß entgegenhält, dieses habe der Antragsgegnerin bzw. Präsidentin zu Unrecht vorgeworfen, den Begriff der „im Wesentlichen gleichen Eignung“, den es selbst nicht definiert habe, verkannt zu haben, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Sie begründet ihren Einwand im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die Formulierungen im Auswahlvermerk der Präsidentin zur Eignung der konkurrierenden Bewerber sprachlich missverstanden und zudem fehlerhaft eine „im Wesentlichen gleiche Eignung“ mit einer „exakt bzw. gleichen Eignung“ gleichgesetzt habe. Selbst aus den vom Verwaltungsgericht rechnerisch ermittelten Leistungsunterschieden der Bewerber ergebe sich nicht, wodurch sie – die Antragsgegnerin – den Begriff der „im wesentlichen gleichen Eignung“ verkannt haben solle; ebenso wenig ergebe sich dies aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Erwägungen gehen ins Leere. Ihnen liegt die schon im Ausgangspunkt unzutreffende Annahme zugrunde, dass zunächst der Berufungsausschuss und anschließend die Präsidentin eine im Wesentlichen gleiche Eignung der in diesem Verfahren konkurrierenden Bewerber festgestellt hätten. Dass dies für den Berufungsausschuss nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht – wie bereits dargestellt – ausführlich und unter Zuhilfenahme mathematischer Berechnungsgrundlagen aufgezeigt. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten, indem sie diese Ergebnisse lediglich als eigene (unzulässige) Bewertung des Gerichts zurückweist. Dass nun die Präsidentin (Antragsgegnerin) ihre Auswahlentscheidung – neben der Frauenförderung − vorrangig auf Leistungsaspekte gestützt und eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Beigeladenen mit dem Antragsteller vorausgesetzt bzw. festgestellt haben will, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als nicht überzeugend angesehen (BA S. 9 f.). Hierbei handelt es sich um im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Auswahlerwägungen, die sich in den insoweit allein maßgeblichen Aussagen im Auswahlvermerk der Präsidentin sowie weiterer im Verwaltungsvorgang vorhandener Dokumente nicht wiederfinden. Dass dies anders zu sehen sein könnte, wird weder von der Beschwerde substantiiert aufgezeigt (siehe hierzu auch die Ausführungen unter 4. c)) noch ist dies sonst ersichtlich. Erkennt ein Dienstherr im Verfahrensabschnitt zwischen Konkurrentenmitteilung und Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, dass die von ihm gegebene Begründung die Auswahl nicht zu tragen vermag, kann er die Begründung nicht mehr austauschen. Ihm bleibt nur der Abbruch des Auswahlverfahrens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2018 – OVG 4 S 41.17 –, Rn. 26; zur Abgrenzung von Ergänzung und Austausch von Beurteilungserwägungen in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, Rn. 46; jeweils juris; zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –, juris Rn. 10). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. Januar 2013 – 1 WB 60.11 –) rekurriert, ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwieweit sich daraus für das vorliegenden Verfahren Rückschlüsse und insbesondere Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht ergeben könnten. Die vom Verwaltungsgericht auf Grundlage der vorgenommenen Beurteilungen im Berufungsverfahren aufgezeigten Leistungsunterschiede der Bewerber, die die Beschwerde weder entkräftet noch relativiert hat, lassen nicht erkennen, dass diese noch in dem von der Beschwerde aus dem vorgenannten Beschluss entnommenen „begrenzten Rahmen“ liegen, so dass die Präsidentin hier auf das Hilfskriterium der Gleichstellung von Frauen und Männern (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss ) zurückgreifen durfte, abgesehen davon, dass sich derartige Erwägungen der Präsidentin bereits aus dem Auswahlvermerk selbst hätten ergeben müssen. Im Übrigen verbietet sich insoweit jeder Schematismus. 4. a) Soweit die Antragsgegnerin im Folgenden Ausführungen zu ihrem Verständnis der gesetzlichen Regelung des Berufungsverfahrens in § 62 HSG − insbesondere zum Aufgabenbereich und den Befugnissen des Berufungsausschusses im Zusammenhang mit der Erstellung des Berufungsvorschlags und den Befugnissen der Präsidentinnen oder Präsidenten − macht, kann sie damit das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht in Frage stellen. Vielmehr gibt dies Anlass zu folgenden Klarstellungen: Soweit in der Beschwerdebegründung mehrfach anklingt, es handele sich bei § 62 Abs. 3 und 4 HSG um eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung mit der Folge, dass der Berufungsausschuss nicht über Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber zu entscheiden habe, hierfür seien nach § 62 Abs. 9 HSG lediglich die Präsidentinnen und Präsidenten zuständig, die die Begründung des vom Berufungsausschuss erarbeiteten Vorschlags berücksichtigten, gibt die Gesetzessystematik ein solches Verständnis nicht her. Zwar handelt es sich bei dem Berufungsausschuss um ein vorbereitendes Gremium, jedoch geht es dabei nach der gesetzlichen Konzeption (stRspr., siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –, juris Rn. 4, vom 14. März 2024 – 2 MB 14/23 –, juris Rn. 3, vom 8. Dezember 2020 – 2 MB 28/20 –, juris Rn. 6 und vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –, juris Rn. 8, jeweils m. w. N.) nicht bloß um eine rein vorbereitende Verwaltungstätigkeit. Bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt sich, dass in dem vom Berufungsausschuss zu erstellenden Berufungsvorschlag die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge zu begründen sind (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 7 HSG; Hervorhebungen durch den Senat). Dass eine Würdigung notwendigerweise mit einer Bewertung und damit inhaltlichen Prüfung – mithin einem Beurteilungsspielraum – und nicht bloß mit einer Auflistung oder Zusammenfassung verbunden ist, bedarf keiner näheren Erläuterung. Der gesetzlichen Regelung in § 62 Abs. 9 Satz 2 HSG ist nicht zu entnehmen, dass die Präsidentin oder der Präsident – unter Berücksichtigung der Begründung des Berufungsvorschlags − die „eigentliche“ Entscheidung über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber träfe, wobei die Einhaltung der vorgeschlagenen Reihenfolge in das pflichtgemäße Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten gestellt wäre. Ein solches Verständnis übersieht, dass § 62 Abs. 9 Satz 2 Alt. 1 HSG (anders als dies etwa in den Hochschulgesetzen anderer Bundesländer der Fall ist, siehe nur § 37 Abs. 1 Satz 2 HG NRW) ausdrücklich als weitere Voraussetzung für ein Abweichen von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags normiert, dass Bedenken gegen die Vorschläge bestehen müssen, die – wie ausgeführt – nur solche sein können, die Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werden. Es handelt sich bereits nach dem Aufbau und dem Wortlaut der Norm um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. § 62 Abs. 9 HSG legt in seinem Satz 1 das „Grundprinzip“ – eine Berufung auf der Basis des Berufungsvorschlags (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 28. September 2006 ), mithin entsprechend der vorgeschlagenen Reihenfolge – fest und sieht in seinem Satz 2 in der Alternative 1 nur bei Bedenken die Möglichkeit der Abweichung von dem Berufungsvorschlag vor. Ferner übersieht ein solches Verständnis der Norm, dass vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) die Möglichkeit der ausschlaggebenden Einflussnahme auf das Berufungsverfahren und die entsprechende Entscheidungsfindung durch die Hochschullehrer der Fakultät gewährleistet werden sollte (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 2 A 543/15 –, juris Rn. 10 m .w. N.; Nölle in: Epping, HK-NHG/2. Aufl. 2023, § 26 NHG Rn. 71 m. w. N.), was bereits die gesetzlich geregelte Zusammensetzung des Berufungsausschusses – insbesondere unter Wahrung der professoralen Mehrheit – widerspiegelt (vgl. § 62 Abs. 3 HSG). Dies ist Ausdruck der durch die Wissenschaftsfreiheit verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz der beteiligten Hochschulorgane hinsichtlich der Qualifikation der Bewerber, was insbesondere für die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung gilt (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2025 – 5 ME 12/25 –, juris Rn. 53; VGH Kassel, Beschluss vom 28. November 2022 – 1 B 1620/22 –, juris Rn. 52; jeweils m. w. N.). Dies scheint die Beschwerde den vorbereitenden Gremien mit ihrem Verständnis der Norm indessen absprechen zu wollen. Ebenso wenig ist es zutreffend, wenn die Beschwerde in dem Kontext meint, dass mit der Reihenfolge des Berufungsvorschlags nicht notwendigerweise eine Aussage über die objektiv bessere oder schlechtere Eignung getroffen werde. Das Gegenteil ist der Fall: Angesichts der Bindung an das Prinzip der Bestenauswahl des Art. 33 Abs. 2 GG, das das gesamte Berufungsverfahren prägt (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –, juris Rn. 4, vom 14. März 2024 – 2 MB 14/23 –, juris Rn. 3 sowie vom 8. Dezember 2020 – 2 MB 28/20 –, juris Rn. 6; jeweils mit m. w. N.), hat die Reihenfolge der Platzierung eine Aussage über die nach der Beurteilung des Berufungsausschusses bzw. Fachbereichskonvents beste Eignung zu treffen (vgl. hierzu auch Nölle in: Epping, HK-NHG/ 2. Aufl. 2023, § 26 NHG Rn. 187). Die im Berufungsvorschlag enthaltenen Aussagen zur Eignung der Bewerber gehen entgegen der Beschwerde mit der dort vorzunehmenden Reihung einher. Mit anderen Worten: Die Listenplatzierung des Berufungsvorschlags ist entgegen der mehrfach geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin als Ergebnis der Eignungsbeurteilung durch die an Art. 33 Abs. 2 GG gebundenen vorbereitenden Gremien zu verstehen. Dafür sprechen nicht nur die Listenplatzierung, sondern auch die deutlich differenzierenden Begründungen der jeweiligen Gesamtbewertung durch den Berufungsausschuss. Die Erstplatzierung des Antragstellers wurde damit begründet, dass seine Gesamtbewertung nach der vergleichenden Betrachtung des Berufungsausschusses „besonders positiv“ ausfiel, die Zweitplatzierung der Beigeladenen damit, dass ihre Gesamtbewertung nach der vergleichenden Betrachtung „positiv“ ausfiel. Die dem widersprechenden Ausführungen der Beschwerde gehen an der Sache vorbei. b) Nicht relevant sind vor dem Hintergrund auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu der Frage, ob nach der Neufassung des Hochschulgesetzes im Jahr 2007 gemäß § 62 eine Bindung der Hochschulpräsidenten an den Berufungsvorschlag bestehe. Denn hierbei wird nicht berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht (BA S. 14) diese Frage vor dem Hintergrund offengelassen hat, dass nicht nur alle (vorbereitenden) Gremien – wie ausgeführt –, sondern auch die Präsidentin oder der Präsident bei der Ausübung ihrer gesetzlich vorgesehenen Abweichungsbefugnis an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden sind. Dass diese Argumentation − wie die Beschwerde angibt − in sich widersprüchlich und die Frage der Bindung an den Berufungsvorschlag hier entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts entscheidend sein könnte, lässt sich für den Senat weder anhand der Beschwerdebegründung nachvollziehen noch ist dies aus sonstigen Gründen ersichtlich. Vielmehr deuten die Ausführungen zu den in § 62 Abs. 3 und 4 HSG nach Auffassung der Beschwerde vorgesehenen Entscheidungsbefugnissen der jeweiligen Hochschulorgane erneut auf das zuvor erörterte fehlerhafte Verständnis der Regelungen hin. c) Vor dem Hintergrund des offensichtlich fehlerhaften Verständnisses der Gesetzessystematik geht auch der Einwand der Beschwerde ins Leere, das Verwaltungsgericht hätte − umgekehrt – die Eignungsbeurteilung der Präsidentin auf Beurteilungsfehler prüfen müssen und nicht von der Eignungsbewertung des Berufungsausschusses ausgehen dürfen. Soweit die Antragsgegnerin in dem Zusammenhang die vom Verwaltungsgericht aufgrund der Verfahrensunterlagen gewonnene „Überzeugung“ (vgl. hierzu nur § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Abweichung von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags durch die Präsidentin nicht vorrangig auf Leistungsaspekte gestützt worden war, beanstandet, setzt sich die Beschwerde nicht konkret mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts (BA S. 9 f.) auseinander. Soweit sie in dem Zusammenhang Ausführungen zur Frage der Erfüllung der Dokumentationspflichten hinsichtlich der Auswahlentscheidung macht, gehen diese an der Sache vorbei, da das Verwaltungsgericht dies weder beanstandet noch sonst zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Vielmehr hat es die Auswahlentscheidung der Präsidentin – hier unter Änderung der Reihenfolge des Berufungsvorschlags – und die insoweit angestellten, insbesondere aus dem Auswahlvermerk vom 19. Juli 2024 ersichtlichen Erwägungen inhaltlich beanstandet. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerde vermögen dies nicht in Zweifel zu ziehen, denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen darin, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zusammenzufassen und diesen unter Wiederholung der eigenen, bereits erstinstanzlich vertretenen gegenteiligen Auffassung schlicht zu widersprechen. Dies betrifft den aufrecht erhaltenen Einwand einer unzulässigen Bevorzugung des Antragstellers hinsichtlich der im ausgeschriebenen Anforderungsprofil geforderten Fachgebiete, den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss ausführlich und nachvollziehbar entkräftet hat (BA S. 10 f.), insbesondere unter Hinweis darauf, dass der von der Präsidentin in ihrem Vermerk vom 19. Juli 2024 zugrunde gelegte Eindruck einer unzulässigen Bevorzugung eines von mehreren in der Ausschreibung als gleichwertig aufgeführten Fachgebietes keinen Eingang in die Gesamtbewertung des Berufungsausschusses gefunden habe. Ebenso betrifft dies die von der Beschwerde weiterhin beanstandete Würdigung bzw. Darstellung der Lehrleistung der Bewerber und die vom Berufungsausschuss in der Laudatio in Bezug auf den Antragsteller vermerkte Fähigkeit, komplexe Vorgänge abstrahieren zu können (vgl. hierzu ebenfalls die überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss; BA S. 11). Insoweit lässt die Beschwerde außer Acht, dass das Verwaltungsgericht sogar das von der Präsidentin in ihrem Vermerk zugrunde gelegte Verständnis hinsichtlich des Abstraktionsvermögens des Antragstellers berücksichtigt hat und insoweit zu dem uneingeschränkt nachvollziehbaren Ergebnis gekommen ist, hieraus keinen Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsausschusses in Bezug auf die Würdigung der Vorlesung der Beigeladenen ableiten zu können. Ein solcher Widerspruch ist für den Senat auch weder ersichtlich noch zeigt die Beschwerde ihn auf. Soweit die Beschwerde den im Auswahlvermerk der Präsidentin bereits erhobenen Einwand einer fehlerhaften Berücksichtigung von Zusatzkompetenzen (zulasten der Beigeladenen) aufrechterhält und meint, durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stünde die Eignungsbeurteilung der Beigeladenen (durch die Präsidentin) als „im Wesentlichen gleich“ nicht in Frage, wird die Begründung des Verwaltungsgerichts lediglich verkürzt dargestellt. Das Beschwerdevorbringen setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht die Berücksichtigung und Gewichtung von Zusatzkompetenzen beider konkurrierenden Bewerber durch den Berufungsausschuss ausführlich und nachvollziehbar geprüft hat, ohne Anhaltspunkte für die von der Präsidentin behauptete und ihrer Auswahlentscheidung (fehlerhaft) zugrunde gelegte einseitige Berücksichtigung ausmachen zu können. Auf die dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen (BA S. 11 f.). Entsprechendes gilt, soweit die Präsidentin zur Begründung der Änderung der Reihenfolge des Berufungsvorschlags – gemäß der Beschwerde wegen der von der Präsidentin festgestellten Eignungsgleichheit – in ihrem Auswahlvermerk eine nicht erfolgte Berücksichtigung des zweiten Studiengangs der Beigeladenen beanstandet hat, was das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss ebenso nachvollziehbar wie ausführlich widerlegt hat (BA S. 12), womit es eine fehlerhafte Tatsachengrundlage der Präsidentin für ihre Abweichungsentscheidung dargelegt hat. Dies trifft gleichermaßen (siehe hierzu BA S. 13) für den ausweislich des Auswahlvermerks der Präsidentin ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Umstand zu, man habe zum Nachteil der Beigeladenen die Teilnahme an anderen Berufungsverfahren berücksichtigt. Insoweit nimmt die Beschwerde die Feststellung der Präsidentin im Auswahlvermerk nur verkürzt in den Blick: Diese hat diesen Aspekt ihrer Beurteilung ausdrücklich zugrunde gelegt (Satz 1 ihrer Feststellung) und somit ihre erhobenen Bedenken gegenüber der Platzierung fehlerhaft auch darauf gestützt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes, hier: W 2, mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung, hier April 2025 (12 x 6.965,27 Euro : 4). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).