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Beschluss

1 B 1620/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:1128.1B1620.22.00
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Leitsätze
1. Zur Erfüllung der aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Pflicht des Dienstherrn zur Dokumentation des Berufungsverfahrens genügt eine Protokollierung der Sitzungen der Berufungskommission oder ein Besetzungsbericht, in welchen die tragenden Auswahlerwägungen schriftlich niedergelegt sind. 2. Es ist in das pflichtgemäße Ermessen der Berufungskommission gestellt, zu entscheiden, wie sie sich ein umfassendes Bild über den Bewerberkreis macht. 3. Holt die Berufungskommission nach § 63 Abs. 3 Satz 2 HHG a.F. vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute ein, ist sie an deren Vorschlag zur Reihung der Bewerber nicht gebunden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. August 2022 - 3 L 1463/20.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.205,46 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Erfüllung der aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Pflicht des Dienstherrn zur Dokumentation des Berufungsverfahrens genügt eine Protokollierung der Sitzungen der Berufungskommission oder ein Besetzungsbericht, in welchen die tragenden Auswahlerwägungen schriftlich niedergelegt sind. 2. Es ist in das pflichtgemäße Ermessen der Berufungskommission gestellt, zu entscheiden, wie sie sich ein umfassendes Bild über den Bewerberkreis macht. 3. Holt die Berufungskommission nach § 63 Abs. 3 Satz 2 HHG a.F. vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute ein, ist sie an deren Vorschlag zur Reihung der Bewerber nicht gebunden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. August 2022 - 3 L 1463/20.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.205,46 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller steht als Akademischer Oberrat (BesGr. A 14 HBesG) im Dienst des Antragsgegners. Er wendet sich gegen die Vergabe einer nach Besoldungsgruppe W 3 bewerteten Professur für „Technik im Anbau von Sonderkulturen“ an den Beigeladenen, der zum Zeitpunkt der Ausschreibung Habilitand an der Universität C-Stadt war. Am 3. April 2020 schrieb der Antragsgegner eine Professur für „Technik im Anbau von Sonderkulturen“ zum Wintersemester 2020/2021 aus, auf die sich u.a. der Antragsteller und der Beigeladene bewarben. Am 26. Juni 2020 hielten der Antragsteller, der Beigeladene und ein weiterer Bewerber jeweils Berufungsvorträge, bestehend aus einer Probevorlesung in deutscher Sprache zum Thema: „Welche Technik braucht der nachhaltige Anbau von Sonderkulturen?“ (Dauer 25 Minuten), einem wissenschaftlichen Vortrag in englischer Sprache zu einem selbst gewählten Thema aus dem eigenen Forschungsbereich (Dauer 15 Minuten) und einer Präsentation eigener Vorstellungen zur zukünftigen Ausrichtung von Lehre und Forschung im Bereich „Technik im Anbau von Sonderkulturen“ in deutscher Sprache (Dauer 10 Minuten). lm Anschluss an die hochschulöffentlichen Vorträge führte die Berufungskommission mit den Bewerbern Einzelgespräche durch. Der Vorsitzende der Berufungskommission beauftragte Prof. Dr. C. vom Lehrstuhl für Agrarsystemtechnik der Technischen Universität D-Stadt und Prof. Dr. D. von der Hochschule E-Stadt mit der Begutachtung der Bewerber. Beide Gutachter empfahlen in ihren Gutachten, den Antragsteller auf Platz 1, den Beigeladenen auf Platz 2 und den weiteren Bewerber auf Platz 3 zu setzen. In der Sitzung der Berufungskommission vom 25. September 2020 wurde über die Platzierung des Antragstellers und des Beigeladenen auf der Berufungsliste abgestimmt und kam es zu einem Patt. Am 9. Oktober 2020 fand eine weitere Beratung und Abstimmung der Berufungskommission statt. Die Berufungskommission fasste den Beschluss, den Beigeladenen auf den Listenplatz 1 und den Antragsteller auf den Listenplatz 2 zu setzen. lm Berufungsbericht vom selben Tag wurde ausgeführt, dass die Berufungskommission den Antragsteller und den Beigeladenen eindeutig als gleichwertig angesehen habe, während in beiden Gutachten der Antragsteller vor dem Beigeladenen platziert worden sei. Der Antragsteller habe den eindeutigen Bezug zum Weinbau und damit zu einem Teil der Sonderkulturen. Er habe sehr gute Erfahrungen im Sonderkulturbereich, sehr innovative Forschungsprojekte und eine sehr gute Drittmittelbilanz. Die Liste der Veröffentlichungen sei lang, aber im Bereich der peer-reviewed Artikel habe er nur eine sehr mäßige Bilanz vorzuweisen. Auch seien seine Lehrvorträge nicht so gut angekommen. Es fehle der Enthusiasmus und die Begeisterungsfähigkeit. Der Antragsteller werde durchgehend als Sicherung der Kontinuität angesehen. Beim Beigeladenen sei man positiv überrascht von seinen Sprachkenntnissen, da aufgrund der auf Englisch geschriebenen Bewerbung vor den Vorträgen Vorbehalte entstanden seien. Er habe sowohl bei den Vorträgen als auch bei dem folgenden Gespräch eine sehr positive, teamorientierte und motivierende Art gezeigt, so dass sein Lehrvortrag als sehr studienorientiert zu beurteilen seien. Er habe auch eine sehr umfangreiche Zusatzausbildung in der Lehrvermittlung absolviert. Berücksichtige man den Altersunterschied zwischen den beiden Bewerbern sei die Drittmittelbilanz als gleichwertig anzusehen. Der Beigeladene habe Kenntnisse im Bereich der Sonderkulturen, auch wenn diese in seiner Bewerbung gut versteckt seien. Er habe eine beeindruckende Bilanz an wissenschaftlichen, peer-reviewed Artikeln. Die Entscheidung gegen die Gutachten sei zum einen darin begründet, dass der Eindruck in den Vorträgen und in den Gesprächen vor Ort zu einer deutlich besseren Bewertung des Beigeladenen geführt habe, während der wenig enthusiastische Vortrag des Antragstellers zu einer etwas schlechteren Bewertung geführt habe. So sei bei beiden Gutachten ein sehr starkes Gewicht auf die Kenntnisse im Sonderkulturanbau gelegt. Auch sei in beiden Gutachten wenig Wert auf die Bedeutung der wissenschaftlichen und peer-reviewed Artikel gelegt worden. Am 27. Oktober 2020 billigte der Senat die Berufungsliste. Am 2. Oktober 2020 stimmte der Präsident der Hochschule Geisenheim dem Berufungsvorschlag zu. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 teilte der Präsident der Hochschule Geisenheim dem Antragsteller das Auswahlergebnis mit. Hiergegen erhob der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Dezember 2020 Widerspruch, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden ist. Am 23. Dezember 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 10. August 2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung des Präsidenten der Hochschule Geisenheim sei nicht fehlerhaft. Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität habe sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten. Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimme die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und sei deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft. Es begegne im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lasse, sofern diese vorbereitenden Schritte ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügten. Es habe mit § 62 HHG in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 24. Juni 2020 (GVBI. S. 435 [im Folgenden HHG a.F.]), eine hinreichende gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Besetzung der ausgeschriebenen Professur an der Hochschule Geisenheim vorgelegen. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Auffassung vertrete, dass für statusbildende Maßnahmen die wesentlichen Regelungen durch ein Gesetz oder zumindest eine Rechtsverordnung zu treffen seien und daher keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Besetzung der Professur bestehe, folge die Kammer dem nicht. Das in § 63 Abs. 1 Satz 1 HHG a.F. i.V.m. Ziffer 3.3 des Berufungsleitfadens vorgeschriebene Verfahren für die zu besetzende Professur sei eingehalten und den Dokumentationspflichten Genüge getan. Die Dokumentation im Berufungsbericht vom 9. Oktober 2020 sei nicht zu beanstanden. Es würden sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen die von der Berufungskommission gewonnenen Erkenntnisse genannt, sodass jeder Bewerber nachvollziehen könne, in welchen Bereichen er überzeugt oder Schwächen gezeigt habe. Selbst wenn man die Dokumentation im Berufungsbericht nicht für ausreichend erachten wollte, seien die Bewertung der Berufungsvorträge und der Gespräche im Anschluss in den Protokollen vom 26. Juni 2020, 25. September 2020 und 9. Oktober 2020 zusätzlich detailliert wiedergegeben worden. Der im Berufungsbericht vom 9. Oktober 2020 dokumentierte Berufungsvorschlag der Berufungskommission, mit dem sie den Beigeladenen auf Platz 1 und den Antragsteller auf Platz 2 der Berufungsliste gesetzt habe und dem sich die Gremien sowie der Präsident der Hochschule Geisenheim angeschlossen hätten, halte unter Zugrundelegung des maßgeblichen Anforderungsprofils der zu besetzenden Professur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sowie des jeweils zukommenden Beurteilungsspielraums rechtlicher Überprüfung stand. Es verstoße nicht gegen allgemeine Wertmaßstäbe, dass die Berufungskommission davon ausgegangen sei, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene die im veröffentlichten Ausschreibungstext geforderten Merkmale des „abgeschlossenen Hochschulstudiums“, der „exzellenten wissenschaftlichen Leistungen, nachgewiesen durch Promotion, Habilitation bzw. habilitationsähnliche Leistungen“, und der Fähigkeit, „Lehrveranstaltungen in deutscher und englischer Sprache durchzuführen", erfüllten. Die Berufungskommission habe nicht gegen allgemeine Wertmaßstäbe verstoßen, indem sie im Rahmen ihrer Bewertung unter Ziffer 5.4 des Berufungsberichts von einer eignungsbezogenen Gleichwertigkeit des Antragstellers und des Beigeladenen ausgegangen sei. Bei den Merkmalen der „pädagogischen Eignung“, der „erfolgreichen Drittmitteleinwerbung“ sowie der „Ausschreibung entsprechende Erfahrungen in Lehre und Forschung“ handele es sich zunächst um nichtkonstitutive bzw. fakultative Merkmale. Insoweit sei es unerheblich, dass diese Merkmale nicht - wie vom Antragsteller gefordert - bereits in der veröffentlichten Ausschreibung näher spezifiziert worden seien. Vor diesem Hintergrund könne der Antragsteller auch nicht mit seinem Vortrag durchdringen, dass im Rahmen des veröffentlichten Anforderungsprofils keine Differenzierung zwischen sogenannten peer-reviewed und anderen Publikationen erfolgt sei. Er überdehne die Anforderungen, die an die inhaltliche Bestimmtheit nichtkonstitutiver bzw. fakultativer Merkmale zu stellen seien. Soweit der Antragsteller meine, dass die Gewichtung der Einzelmerkmale zwingend zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits festgelegt sein müsse und nicht im Nachhinein abgeändert werden könne, folge die Kammer dieser Argumentation nicht. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums dem Merkmal der „pädagogischen Eignung“ - nicht wie vom Antragsteller verlangt - im Vergleich mit den anderen Merkmalen des veröffentlichten Anforderungsprofils keine nur untergeordnete Bedeutung beigemessen habe. Dass von der zu besetzenden Professur ein Deputat von neun Semesterwochenstunden als Lehrverpflichtung erwartet werde, ergebe sich eindeutig aus dem Text der Ausschreibung. Soweit der Antragsteller einen Bewährungsvorsprung aus seiner Vertretung einer W 2-Professur ableiten wolle, verkenne er, dass mit der hier ausgeschriebenen W 3-Professur bereits keine vergleichbaren Statusämter vorlägen. Die Berufungskommission habe nicht allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe verletzt, indem sie unter Ziffer 6.2 des Berufungsberichts in einem ersten Schritt von der empfohlenen Listenplatzierung der externen Gutachter im Rahmen der Erstellung ihrer Berufungsliste mit eigener Begründung abgewichen sei und in einem zweiten Schritt eine eigene Listenplatzierung vorgeschlagen habe. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 HHG a.F. sei der Berufungsvorschlag zu begründen; er solle drei Namen enthalten und ihm sollten zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Der Begriff der auswärtigen Fachleute sei dahingehend auszulegen, dass zwei ausgewiesene Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen von einer anderen Hochschule zu den in Aussicht genommenen Bewerberinnen und Bewerbern ein Fachgutachten hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualifikation und sonstigen Befähigung für die ausgeschriebene Professur verfassen müssten, die der Beurteilung der Eignung, Befähigung und Leistungsfähigkeit der Bewerber dienen sollten. In der Tektonik des Berufungsverfahrens komme den auswärtigen Fachleuten und ihren Gutachten eine beachtlich faktische Wirkung im Hinblick auf die von der Berufungskommission zu erarbeitende Empfehlung einer Berufungsliste für den Fachbereichsrat zu; eine Bindungswirkung erzeuge sie grundsätzlich nicht, da sie im Rahmen der üblichen Berufungsverfahren neben dem allgemein verlangten Fachvortrag („Vorsingen“) und dem Diskurs mit dem Auswahlgremium und der Fachbereichsöffentlichkeit stehe. Die Berufungskommission erarbeite ihre Empfehlung auf Basis vieler Säulen. Daher sei die Berufungskommission somit nicht an die seitens der externen Gutachter vorgeschlagene Listenplatzierung gebunden gewesen und habe eine eigene Reihung vorschlagen dürfen. Soweit der Antragsteller aus § 63 Abs. 3 HHG a.F. ableiten wolle, dass den Gutachten für die Empfehlung der Berufungskommission maßgebliches bzw. entscheidendes Gewicht zukomme und damit die Gutachter in die Position von Beurteilern rücke, sei das mit dem Wortlaut des Gesetzes und der dargestellten gesetzlichen Systematik nicht zu vereinbaren. Die Berufungskommission sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Gutachten den Gutachtern, insbesondere für den Fall der Abweichung, zur Überarbeitung nochmals vorzulegen. Es bestehe keine überlegene Sachkunde der Gutachter. Die Entscheidung gegen die Empfehlung der Gutachter habe die Berufungskommission damit begründet, dass der Eindruck in den Vorträgen und in den Gesprächen vor Ort zu einer deutlich besseren Bewertung des Beigeladenen geführt habe, während in der Berufungskommission der wenig enthusiastische Vortrag des Antragstellers zu einer etwas schlechteren Bewertung geführt habe. Die Gutachter hätten eine Reihe von Aspekten hervorgehoben, die zu einer besseren Platzierung des Antragstellers geführt hätten, die für die Berufungskommission nicht nachvollziehbar gewesen seien. Die Berufungskommission habe neben den beiden externen Gutachten für die Erstellung der Berufungsliste zusätzlich auf die Berufungsvorträge, bestehend aus der Probevorlesung, dem wissenschaftlichen Vortrag und der Präsentation eigener Vorstellungen zur zukünftigen Ausrichtung von Lehre und Forschung abstellen dürfen. Es verstoße nicht gegen allgemeine Wertmaßstäbe, dass die Berufungskommission bei der Begründung der Reihenfolge der Berufungsliste unter Ziffer 6.2 des Berufungsberichts im Ergebnis von einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen aufgrund dessen Expertise ausgegangen sei. Die Begründung im Berufungsbericht sei unter Berücksichtigung des bestehenden Beurteilungsspielraums im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gegen den ihm am 15. August 2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29. August 2022 Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 29. August 2022, eingegangen am 8. September 2022, begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen seine grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG, soweit das Verwaltungsgericht ausschließlich das Antragstellervorbringen berücksichtigt und keine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen habe. Darüber hinaus verkenne die angefochtene Entscheidung, dass entsprechend den einschlägigen Vorschriften – selbst dann, wenn man davon ausgehen wolle, dass der Berufungsleitfaden und die Regelungen des § 63 HHG a.F. eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung und Auswahl der Bewerber darstellten – (auch) die Beurteilung der Leistungen der Bewerber in den Probevorlesungen durch die externen Gutachter hätte erfolgen müssen. Aus den Regelungen des Berufungsleitfadens bzw. zumindest aus dem Zusammenhang der Regelungen ergebe sich unmissverständlich, dass die Gutachten erst im Anschluss an die Probevorlesungen und Gespräche zu erstellen seien. Der Berufungskommission komme ebenso wie der auswählenden Stelle lediglich ein Auswahlspielraum auf Grundlage der Eignungsbewertung durch die Gutachter zu. Darüber hinaus verkenne die angefochtene Entscheidung, dass die Durchführung der Probevorlesungen insoweit rechtsfehlerhaft erfolgt sei, als nicht vor deren Durchführung bzw. vielmehr vor der Ausschreibung und zumindest der Sichtung der Bewerbungsunterlagen eine Festlegung der Kriterien für die Bewertung derselben erfolgt sei. Darüber hinaus würden die angefochtene Entscheidung ebenso wie die gegenständliche Auswahlentscheidung verkennen, dass der Schwerpunkt des Anforderungsprofils auf dem Praxisbezug von Lehre und Forschung gelegen habe. Es komme für die Frage, ob der Schwerpunkt der zu besetzenden Professur auf der Praxis liege, nicht maßgeblich auf das Verhältnis zwischen dem Lehr- und dem Forschungsdeputat, sondern auf den Text bzw. Wortlaut des Anforderungsprofils an. Hiernach ergebe sich unmissverständlich, dass der Schwerpunkt der Professur auf der Praxis und nicht der Theorie/Lehre liege und es auf die pädagogische Eignung nicht ankomme. Diesen unmissverständlichen Vorgaben des Ausschreibungstextes entsprechend hätten auch die beiden vorliegenden Gutachten den Schwerpunkt der für die Bewertung der Eignung relevanten Anforderungen in der Forschung auf dem Gebiet der Technik im Anbau von Sonderkulturen gesehen und den Antragsteller als besser geeignet bewertet. Eine solche Ausrichtung lasse sich dem Berufungsvorschlag allerdings nicht entnehmen. Da sich aus den Probevorlesungen keine hinreichende Erkenntnisgrundlage für die vorliegend besonders relevante Eignung für die Forschung ergeben habe, habe auch nicht primär auf das Ergebnis derselben abgestellt und diese insbesondere nicht den Gutachten vorgezogen werden dürfen. Ausschlaggebend werde noch auf die Anzahl der Veröffentlichung abgestellt, die auf Seiten des Beigeladenen ebenfalls in keinem Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Fachgebiet Technik im Anbau von Sonderkulturen stünden und auch unabhängig hiervon nicht Gegenstand des Anforderungsprofils seien. Die Frage, ob so genannte peer-reviewed oder anderen Publikationen eine besondere Bedeutung bei der Bewertung zukomme, habe nicht bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung selbst festgestanden. Wolle man hingegen nicht davon ausgehen, dass sich aus dem Anforderungsprofil unmissverständlich der Schwerpunkt der Professur in der Praxisnähe von Lehre und Forschung und damit auch ein Schwerpunkt der Qualifikationen auf die Praxis ergebe, müsste von der mangelnden Bestimmtheit des Anforderungsprofils ausgegangen werden. Bei seiner Argumentation insbesondere der Auseinandersetzung mit dem Unterschied zwischen konstitutiven und fakultativen Anforderungsmerkmalen verkenne die angefochtene Entscheidung, dass auch fakultative Anforderungsmerkmale keinen Auslegungsspielraum zulassen dürften. Entgegen der Ansicht der angefochtenen Entscheidung hätte von Seiten der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen, dass der Antragsteller seit Anfang 2013 – wenn auch lediglich im Rahmen der Stellvertretung und weit überwiegend lediglich als Abwesenheitsvertretung – die vorliegend beworbenen Aufgaben wahrnehme bzw. wahrgenommen habe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei es dabei irrelevant, dass die Aufgaben in diesem Zeitraum noch mit W 2 bewertet gewesen seien, während die Stelle nunmehr als W 3-Professur ausgeschrieben sei. Darüber hinaus seien im Rahmen der Auswahlgespräche leistungsfremde Aspekte berücksichtigt worden. Der Inhalt des Ablaufes der Probevorlesungen und der Auswahlgespräche seien nicht in ihren Grundzügen in der Verfahrensakte dokumentiert worden. Zuletzt verkenne die vorliegend angefochtene Entscheidung, dass die Auswahlentscheidung den externen Gutachten nicht die ausreichende Bedeutung zukommen lassen habe und insbesondere nicht ohne weiteres und lediglich aufgrund der vorgetragenen Argumente von diesen hätte abgewichen werden dürfen, sondern man diese allenfalls zur Korrektur an die Beurteiler hätte zurückgeben müssen. Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG müsse davon ausgegangen werden, dass der hessische Gesetzgeber durch § 63 HHG a.F. habe regeln wollen, dass in einem Bereich, in dem regelmäßig keine dienstlichen Beurteilungen existierten bzw. solche im Hinblick auf die Freiheit von Lehre und Forschung unzulässig seien, dienstliche Beurteilungen durch „zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute“ ersetzt würden. Durch die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 HHG a.F. habe der Gesetzgeber den Beurteilungsspielraum für die Bewertung der Eignung der Bewerber allein den Gutachtern zugeschrieben. Bei ihrer entgegengesetzten Argumentation verkenne die angefochtene Entscheidung, dass sich die besondere Zuständigkeit der Gutachter für die Bewertung der Eignung der Bewerber nicht aus der übergeordneten Sachkunde, sondern vielmehr aus dem Umstand ergebe, dass diese nicht bei der Hochschule beschäftigt seien und insoweit eine besondere Neutralität, Unvoreingenommenheit und damit Objektivität bestehe. Aus § 63 Abs. 3 Satz 2 HHG a.F. (oder zumindest einer grundrechtskonformen Auslegung) ergebe sich, dass zumindest auf einer primären Ebene alleine die Gutachten zu berücksichtigen seien. Nach Auffassung des Antragstellers müsse auch die Bewertung der Probevorlesungen und Auswahlgespräche im Rahmen der Gutachten bzw. durch die Gutachter erfolge. Von der Wertung der Gutachten dürfe nicht abgewichen werden, da ansonsten in den lediglich den Gutachtern zugewiesenen Beurteilungsspielraum eingegriffen werden würde. Die Auswahlentscheidung habe nicht berücksichtigt bzw. bewertet, welche der beiden Bewerber die bessere Eignung in Hinblick auf die für das vorliegend angestrebte Amt relevanten Fachkenntnisse – und damit die besseren Kenntnisse im Sonderkulturanbau – mitbringe. Wolle man tatsächlich davon ausgehen, dass die Gutachten nicht oder zumindest nicht primär zu berücksichtigen seien, hätte von der Auswahlentscheidung zumindest auch die grundsätzlichen Qualifikationen und Befähigungen, sowie der bisherige berufliche Werdegang der Bewerber bei der Bewertung deren Eignung berücksichtigt werden müssen. Die angefochtene Entscheidung verkenne des Weiteren, dass unabhängig davon, dass die Fehlerhaftigkeit eines einzigen von mehreren Gutachten es nicht rechtfertige, die von den Gutachten insgesamt vorgenommene Platzierung umzukehren. Vielmehr hätten die Gutachter auf die etwaigen Fehler hingewiesen und aufgefordert werden müssen, diese zu korrigieren. Die Annahme der Berufungskommission, dass die bzw. einzelne Gutachten fehlerhaft seien, sei fehlerhaft. Der Verweis der angefochtenen Entscheidung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 8. Dezember 2022 gehe fehl. Im Übrigen nimmt der Antragsteller auf Ziffer 2.2, Ziffer 2.3.1, Ziffer 2.3.2, Ziffer 3, Ziffer 4.1, Ziffer 4.2, Ziffer 4.3.1 und 4.3.3, Ziffer 4.3.5 bis 4.3.6, Ziffer 5, Ziffer 6 und Ziffer 7 der Antragsbegründung vom 25. Februar 2021 sowie Ziffer 2. bis einschließlich 5. des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 5. Mai 2021 Bezug. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 29. August 2022 und den Schriftsatz vom 2. November 2022 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des genannten Beschlusses der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle für die Professur für „Technik im Aufbau von Sonderkulturen“ (Kennziffer: P712020) vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens und dem Ablauf von 14 Tagen mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerde setze dem angefochtenen Beschluss nichts Erhebliches entgegen. Insbesondere wiederhole die Beschwerdebegründung - an Stelle einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung - den Vortrag erster Instanz durch bloße Bezugnahme bzw. gebe ihn mit zwar variierendem Wortlaut, aber dennoch gleichem Inhalt eins zu eins wieder. Die Beschwerde ersetze den argumentativen Angriff durch das Postulat, ihre in erster Instanz vertretene Rechtsauffassung sei – eben doch – die richtigere. Das Verwaltungsgericht habe gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG umfassend geprüft. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gebe es keine Regelung, der zufolge den Gutachtern auch das Ergebnis der Probevorlesungen zur Begutachtung vorzulegen sei und es gebe auch keine überlegene Sachkunde der Gutachter, mit der die Forderung der Beschwerde nach einer Eingrenzung der Befugnisse der Berufungskommission begründet werden könne. Das Gutachten sei nicht mehr als eine Entscheidungshilfe, die die Berufungskommission gerade nicht binde. Die von der Beschwerde zu Unrecht vermissten Maßstäbe für die Durchführung und Bewertung der Probevorlesungen ergäben sich aus den vorgelegten Evaluierungskriterien für eine W 3-Professur. Diese seien bereits vor der Ausschreibung festgelegt und nicht verändert worden und seien Grundlage der Bewertung der Gespräche und Probevorlesungen gewesen. Die Beschwerde verkenne die Ausrichtung und die Gewichtung der hier zu behandelnden Professur. Das Anforderungsprofil ergebe sich klar aus dem Text der Ausschreibung, auch aus der objektiven Empfängersicht. Hiernach sei Praxiserfahrung „außerhalb der Hochschule von Vorteil“. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liege aber nicht der Schwerpunkt auf der Praxis. Die pädagogische Eignung sei bei vorgesehenen 9 Semesterwochenstunden ebenso wichtig. Das Lehrdeputat sei deshalb von besonderer Bedeutung, weil Lehrveranstaltungen sowohl in Englisch als auch in Deutsch abzuhalten seien. Das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen W 3-Professur ergebe sich aus dem Kriterienkatalog, der auch Gegenstand der Berufungsakte sei. Daran und am Ausschreibungstext habe sich das Auswahlverfahren orientiert. Die Beschwerde irre, wenn sie meine, der Antragsteller habe gegenüber dem Beigeladenen einen Eignungsvorsprung, weil er seit Anfang 2013 „die vorliegend beworbenen Aufgaben“ stellvertretend wahrgenommen habe. Soweit die Beschwerde lediglich auf Ziff. 4.3.1 der Antragsschrift verweise, habe sich das Verwaltungsgericht jedoch mit dem vom Antragsteller unterstellten Forschungsschwerpunkt der Professur befasst. Auch mit den Ausführungen unter Ziff. 4.3.3 der Antragsschrift zu den Einzelgesprächen, deren Ergebnis der Antragsteller nicht für berücksichtigungsfähig halte, habe sich das Verwaltungsgericht befasst. Die Beschwerde beschränke sich auf die Bekräftigung ihrer Auffassung, die vorliegende Dokumentation sei unzureichend. Die Beschwerde ignoriere zudem die Ausführung des Verwaltungsgerichts, wonach die Bewertung der Berufungsvorträge und der Gespräche im Anschluss in den Protokollen vom 26. Juni 2020, 25. September 2020 und 9. Oktober 2020 zusätzlich detailliert wiedergegeben worden seien. Die Beschwerde unterstelle dem Gesetzgeber zur Stellung der Gutachten in einem Berufungsverfahren eine Regelungsmotivation, die sich aber in keiner Gesetzesbegründung finde, insbesondere nicht zu § 63 Abs. 3 HHG a.F. Zutreffend weise das Verwaltungsgericht darauf, dass den externen Gutachten zwar eine beachtlich faktische Wirkung für die Berufungsliste zukomme, aber keine Bindungswirkung erzeugt werde. Unzutreffend sei auch die Beanstandung, die Gutachten seien bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 18. Oktober 2022 verwiesen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt. II. Die Beschwerde bleibt auf der Grundlage des für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde wird bereits den Anforderungen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht umfassend gerecht. Die Beschwerde muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Zur Erfüllung der in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung (OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2015 - 6 B 939/15 -, juris Rn. 5 mwN; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 5. Januar 2004 - 9 TG 2872/03 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 8. September 2015 - 11 CE 15.1587 -, juris Rn. 10). Zwar ist eine Bezugnahme im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie genügt aber nur dann den an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen, wenn sie hinreichend konkret erfolgt, namentlich das in Bezug genommene Aktenstück (bei längeren, unterschiedliche Themen behandelnden Schriftsätzen der einschlägige Teil) genau bezeichnet wird, dieses Schriftstück seinerseits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht und es sich entweder bei den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten befindet oder innerhalb offener Begründungsfrist dort eingereicht wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 2013 - 2 B 1740/13 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 22. August 2007 - 11 CS 07.1716 -, juris; vgl. Guckelberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 72 f., 75). Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, die Beschwerdegerichte in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage eines substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers einstweilige Rechtschutzverfahren beschleunigt abzuwickeln (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 CE 07.3089 -, juris Rn. 13; vgl. Guckelberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 79). Hieran gemessen genügt die in der Beschwerdebegründung vorgenommene Bezugnahme auf Ziffer 2.2, Ziffer 2.3.1, Ziffer 2.3.2, Ziffer 3, Ziffer 4.1, Ziffer 4.2, Ziffer 4.3.1 und 4.3.3, Ziffer 4.3.5 bis 4.3.6, Ziffer 5, Ziffer 6 und Ziffer 7 der Antragsbegründung vom 25. Februar 2021 sowie Ziffer 2. bis einschließlich 5. des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 5. Mai 2021 trotz deren Konkretheit nicht den Darlegungsanforderungen. Die in Bezug genommenen Ausführungen betreffen fast das gesamte erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers. Sie beinhalten in weitem Umfang abstrakte Ausführungen zu den vom Antragsteller vertretenen Rechtsansichten betreffend die anzuwendenden Maßstäbe, das vom Antragsteller vertretene Normverständnis und die vom Antragsteller vorgenommene Auslegung der Stellenausschreibung. Im Wesentlichen verhalten sie sich zu folgenden Aspekten - Auslegung von § 63 HHG a.F., des Berufungsleitfadens und der Richtlinien der Hochschule Geisenheim (Ziffer 2.2, Ziffer 3, Ziffer 4.2 der Antragsbegründung, Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 5. Mai 2021), - Erfordernis der Ausrichtung der Auswahlentscheidung an den sich aus dem Aufgabenbereich des angestrebten Amtes ergebenden Anforderungen (Ziffer 2.3.1 und 2.3.2 der Antragsbegründung), - Auslegung der Stellenausschreibung und fehlende hinreichende Bestimmtheit des Anforderungsprofiles (Ziffer 3, Ziffer 4.3.1 der Antragsbegründung), - Unzulässigkeit des Abstellens auf Probevorlesung als „Momentaufnahme“ (Ziffer 4.1, Ziffer 4.2 der Antragsbegründung), - Ersetzung der dienstlichen Beurteilung durch Gutachten (Ziffer 4.2 der Antragsbegründung), Priorität und Bindungswirkung der Gutachten (Ziffer 2, Ziffer 3, Ziffer 4 des Schriftsatzes vom 5. Mai 2021), - Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung aufgrund mangelhafter Erkenntnisgrundlage und aufgrund des Abstellens auf Eignung der Bewerber für die Lehre (Ziffer 4.3.1 der Antragsbegründung, Ziffer 5 des Schriftsatzes vom 5. Mai 2021), - Unzulässigkeit der Berücksichtigung der Gespräche (Ziffer 4.3.3 der Antragsbegründung), - Unrichtigkeit der im Berufungsvorschlag dargelegten Gründe für Unbeachtlichkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Gutachten, Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung (Ziffer 4.3.5 bis 4.3.6 der Antragsbegründung), Erfordernis der Nachbesserung der Gutachten (Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 5. Mai 2021), - Ausblenden der Erfahrungen des Antragstellers (Ziffer 5 der Antragsbegründung), - Unzureichende Dokumentation der Probevorlesung und Gespräche (Ziffer 6 der Antragsbegründung), - Fehlende Ausrichtung der Auswahlerwägungen an den Anforderungen des angestrebten Amtes (Ziffer 7 der Antragsbegründung). Diese Aspekte sind jedoch bereits Inhalt der Beschwerdebegründung und tragen durch ihr mehrfaches Vorbringen (Redundanz) nicht zur Substantiierung der Beschwerde bei. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht - entgegen der Behauptung des Antragstellers - mit diesen Aspekten befasst und diese rechtlich gewürdigt. Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte „Auseinandersetzung“ mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde. Der Antragsteller berücksichtigt nicht hinreichend, dass das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungserfordernis dazu dient, den Rechtsmittelführer zu einer sorgfältigen Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels anzuhalten. Darüber hinaus soll der Verwaltungsgerichtshof durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen entlastet und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren ermöglicht werden. Diese Intention des Gesetzgebers läuft leer, wenn das gesamte Vorbringen aus dem ersten Rechtszug lediglich wiederholt und durch Bezugnahme auch noch zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht wird. Dass der Antragsteller etwa aufgrund der Eilbedürftigkeit in der tatsächlich zur Verfügung stehenden Zeit an einer strukturierten Darlegung gehindert war, ist nicht ersichtlich. Letztlich kann allerdings dahinstehen, ob bzw. in welchem Umfang die Beschwerdebegründung überhaupt dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, weil sie eine bloße nahezu inhaltsgleiche Wiederholung der rechtlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Vorbringen beinhaltet. Denn jedenfalls vermögen sowohl die unter Heranziehung teilweise nicht einschlägiger Rechtsprechung erfolgten, lehrbuchartigen und teilweise redundanten Ausführungen zu Maßstäben als auch die Würdigung der hier maßgeblichen Auswahlentscheidung es nicht, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. 2. Die Beschwerde ist nach jeder Betrachtungsweise unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmt, rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst der Sache nach einen zutreffenden Prüfungsmaßstab angewandt. Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (stRspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19). Das Verwaltungsgericht darf sich aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in beamtenrechtlichen Eilverfahren, in denen ein Antragsteller die vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt, mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht ohne weiteres mit einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO begnügen. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen. Soweit der Antragsteller pauschal behauptet, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen seine grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG, weil das Verwaltungsgericht keine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage – unabhängig von dem Antragstellervorbringen – vorgenommen habe, ist dies unzutreffend. Zunächst ist geklärt, dass die gerichtliche Pflicht zur Sachverhaltserforschung nach § 86 Abs. 1 VwGO durch die Mitwirkungspflicht des Antragstellers begrenzt wird. Für die Gerichte besteht auf der Grundlage der Verpflichtung zur Amtsermittlung nicht die Pflicht zu einer umfassenden Fehlersuche ohne begründeten Anlass. Die Beschwerde zeigt nicht – den Anforderungen des § 146 Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend – auf, welche weiteren Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht hätte würdigen müssen. Zudem geht die Rüge, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verstoße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, von vornherein fehl. Denn das Gesetz sieht für das Rechtsmittel der Beschwerde anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kein vorgeschaltetes, etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängiges Zulassungsverfahren vor. Der Verwaltungsgerichtshof prüft vielmehr als Beschwerdegericht – innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens – den Rechtsfall eigenständig sowohl tatsächlich als auch rechtlich im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Letztlich hat das Verwaltungsgericht in der Sache eine umfassende und sorgfältige Prüfung der Auswahlentscheidung vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat maßstabskonform die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt. b) Nach Art. 33 Abs. 2 GG, der auch bei der Besetzung einer Professorenstelle gilt, hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Danach sind öffentliche Ämter im Wege der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Hat sich der Dienstherr in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt, scheiden Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren aus. Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen. Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, juris). Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulgremien, insbesondere der Berufungskommission, kommt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Infolgedessen kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht. Dies gilt in besonderer Weise für die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung der Bewerber (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 1 B 1370/20 - und vom 2. Juli 2019 - 1 B 2590/18 - n. v.). Dabei begegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte – wie etwa die Bestimmung der zu einer Probevorlesung einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorlesungen – ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris Rn. 21). c) Nach diesem Maßstab erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen als rechtmäßig. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners leidet an keinen Verfahrensfehlern (aa). Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Feststellung eines Qualifikationsvorsprunges ist tragfähig begründet und die Auswahlentscheidung des Präsidenten materiell-rechtlich nicht zu beanstanden (bb). aa) Die wesentlichen Auswahlerwägungen sind in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Weise dokumentiert. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Pflicht des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und dem unterlegenen Bewerber im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Dadurch soll der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle eine vollständige Bewertungsgrundlage geschaffen und dem Bewerber sowie ggf. dem Gericht eine sachgerechte Kontrolle ermöglicht werden (vgl. BVerfG(K), Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris Rn. 35). Für die Dokumentation in Bezug auf Auswahlinstrumente wie Assessment-Center, strukturierte Interviews oder Auswahlgespräche, die selbst nicht die Auswahlentscheidung, sondern deren Grundlage bilden und mithin dieser vorangehen, gelten nicht dieselben Dokumentationserfordernisse wie für die Auswahlentscheidung selbst. Vielmehr reicht es aus, wenn deren Gegenstand sowie die Bewertungen in Grundzügen nachvollziehbar dokumentiert sind. Dies kann mit Protokollen oder Bewertungsbögen, aber auch in einer Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums erfolgen (zu einem Assessment-Center vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris Rn. 12 f. mwN; zu Auswahlgesprächen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 –, juris Rn. 17). Soweit es um die Dokumentation eines Berufungsverfahrens für eine Professorenstelle geht, ist in erster Linie eine sorgfältige, d.h. nachvollziehbare und eingehende Begründung der Entscheidung der Berufungskommission erforderlich. Diese muss dem Gericht auch im Lichte des oben dargelegten verfassungsrechtlich geschützten (Art. 5 Abs. 3 GG) und gerichtlich daher nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Hochschule eine Überprüfung ermöglichen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten wurden oder ob die Entscheidung auf falschen Tatsachen oder sachfremden Erwägungen beruht. Hieraus folgt, anders als der Antragsteller meint, keine Pflicht zur gleichsam lückenlosen Protokollierung sämtlicher Abläufe – Probevorlesung, Probevortrag, Einzelgespräche – im Rahmen eines Auswahlverfahrens. Es genügt regelmäßig eine Protokollierung der Sitzungen der Berufungskommission oder ein Besetzungsbericht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - 6 B 1700/19 -, juris Rn. 17; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 6. August 2018 - 2 B 10742/18 -, juris Rn. 15 f.; BayVGH, Beschluss vom 18. April 2012 - 7 CE 12.166 -, juris Rn. 33). Dabei darf sich die Dokumentation auf ein vertretbares Maß beschränken und Gesprächsinhalte zusammenfassen, den Fokus auf bestimmte Aspekte legen oder weniger gewichtige Aspekte unerwähnt lassen (so OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - 6 B 1700/19 -, juris Rn. 19). Eine diesen Anforderungen genügende Dokumentation der die Beschlussfassung der Berufungskommission tragenden Auswahlerwägungen ist mit dem abschließenden Berufungsbericht der Berufungskommission vom 9. Oktober 2020 gegeben. Dort erfolgt unter Ziffer 5.4 des Berufungsberichts eine Bewertung der Bewerber und unter Ziffer 6.2 eine Begründung der Reihung. Zur Begründung nimmt der Senat im Übrigen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Das Vorbringen des Antragsstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit dargelegt, dass sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen die von der Berufungskommission gewonnenen Erkenntnisse im Berufungsbericht genannt werden, sodass jeder Bewerber nachvollziehen kann, in welchen Bereichen er überzeugt oder Schwächen gezeigt hat. Das Verwaltungsgericht führt aus: „So wird im Berufungsbericht ausgeführt, dass die Vorträge des Antragstellers von der Berufungskommission als wenig motivierend und im Englischen etwas holprig bewertet worden seien. Die Kommission sei Überrascht gewesen, dass der Standortvorteil nicht mehr genutzt worden sei. lm Gespräch mit der Berufungskommission sei herausgekommen, dass der Antragsteller vor allem an der Weiterführung der bisherigen Arbeiten interessiert sei. Der Beigeladene habe in seinen Vorträgen eine große Begeisterungsfähigkeit gezeigt. Die sehr motivierende Art sei auch von den studentischen Vertretern der Berufungskommission klar hervorgehoben worden. Sein Englisch sei sehr gut gewesen, aber auch sein Deutsch, dass in seiner auf Englisch geschriebenen Bewerbung nur als ‚intermediate‘ beschrieben gewesen sei, sei überraschend gut gewesen. Es sei von der gesamten Berufungskommission als problemlos und gut bewertet worden.“ Überdies sind mit dem Protokoll vom 26. Juni 2020 über die Gespräche im Anschluss an die hochschulöffentlichen Vorträge und mit den Protokollen über die Sitzungen der Berufungskommission vom 25. September 2020 sowie vom 9. Oktober 2020 die wesentlichen Inhalte der Gespräche zusammenfassend festgehalten. So heißt es im Protokoll vom 26. Juni 2020 zum Gespräch mit dem Antragsteller: „Als Motivation für die Bewerbung gab Herr Dr. A. an, dass er sich weiterentwickeln möchte und er sich in einer jetzigen Funktion zu sehr eingeengt fühlt (Zitat: Die Jacke ist mir zu eng geworden). Er möchte sich mehr in der Lehre engagieren und dafür sich aus der Forschungsadministration etwas zurückziehen. In der Forschung möchte er die bestehenden Arbeiten vor allem auf dem Gebiet der Drohnennutzung und den Pflanzenschutz fortführen. Zu den Drittmitteln gab er an, dass er bis auf einen Antrag bisher jeden erfolgreich eingeworben hat, d.h. es keine ablehnenden Bescheide gab. Ziel sei es auch, die geringe Anzahl an peer-reviewed Artikeln deutlich zu erhöhen, d.h. auf dem Gebiet des Veröffentlichens aktiver zu werden. Lehrerfahrung habe er reichlich (siehe auch Bewerbungsunterlagen). Er hat aber keine Erfahrung mit der Konzeption von Studiengängen. Der Kontakt mit der Branche sei für ihn essentiell und deutlich belegt. Ebenso die Kontakte zur Industrie. Dr. A. hat eine sehr große Erfahrung in der Führung von Arbeitsgruppen. Er schätzt sich selbst als sehr teamfähig ein. Schwächen sieht er vor allem in dem Bereich des ‚Repräsentierens in der Öffentlichkeit‘. Er stehe natürlich direkt zur Verfügung, um eine solche Stelle anzutreten. Von ihm selbst kamen keine weiteren Fragen.“ Das Gespräch mit dem Beigeladenen wird wie folgt zusammengefasst: „Dr. B. gibt an, dass seine Motivation vor allem in dem sehr guten Ruf Geisenheims zu sehen sei. Die Brückenfunktion von Grundlagenforschung in die Anwendung sieht er als besonders wertvoll an. Zudem hält er das Promotionsrecht der Hochschule Geisenheim für sehr wichtig. Er möchte das Institut vor allem weiter entwickeln. Auf keinen Fall dürfe es einen Cut geben, da die laufenden Arbeiten von so guter Qualität sind, dass hier auf jeden Fall weiter gemacht werden muss. Kontakte hat er vor allem in Griechenland, aber auch in vielen anderen europäischen Ländern. Ansonsten muss er sich auch erst noch intensiv in die Sonderkulturen einarbeiten. Seine Erfahrungen in der Lehre sind vor allem im Masterbereich zu sehen. Er hat neue Module geschaffen, aber war noch nicht an der Entwicklung eines ganzen Studiengangs beteiligt. Erfahrungen hat er auch in dem Bereich Online-Lehre sowie mit einer virtuellen Summer School. Besonders verweist er auf sein Hochschulzertifikat und betont die Bedeutung der guten Ausbildung, die er dort genossen hat. Bisher sind seine Kontakte in die Praxis passend zur jetzigen Seile mehr in dem Bereich Landwirtschaft. Er hält dies aber für sehr wichtig und freue sich auf die neuen Kontakte. Seine Industriekontakte sind zahlreich, aber auch hier in dem Bereich der Landwirtschaft. Er hat in C-Stadt seine eigene Arbeitsgruppe aufgebaut. Er sieht sich als sehr teamfähig und betont die Bedeutung der Motivation der Mitarbeiter. Seine Stärke sei eben diese Teamfähigkeit und Motivationsfähigkeit. Seine Schwächen sieht er eher in den noch geringen Kenntnissen in dem Bereich der Sonderkulturen. Er stände relativ schnell zur Verfügung und würde mit Sicherheit auch seinen Lebensmittelpunkt hierher verlegen. Ansonsten waren von ihm keine weiteren Fragen.“ Der Antragsteller verweist ohne Erfolg darauf, dass auch die Probevorlesung hätte dokumentiert werden müssen. Die Berufungsvorträge bestanden aus einer Probevorlesung zum Thema: „Welche Technik braucht der nachhaltige Anbau von Sonderkulturen?" (Dauer 25 min, in deutscher Sprache), aus einem wissenschaftlicher Vortrag in englischer Sprache zu einem selbst gewählten Thema aus dem eigenen Forschungsbereich (Dauer 15 min) und aus einer Präsentation eigener Vorstellungen zur zukünftigen Ausrichtung von Lehre und Forschung im Bereich „Technik im Anbau von Sonderkulturen“ (Dauer 10 min, in deutscher Sprache). Den Inhalt der einzelnen Vorträge hatten mithin die Bewerber selbst auszugestalten und damit vollumfängliche Kenntnis. Im Übrigen sind die Bewertungen der Probevorträge in den Protokollen über die Sitzungen der Berufungskommission vom 25. September 2020 und vom 9. Oktober 2020 sowie im Berufungsbericht vom 9. Oktober 2020 nachvollziehbar dargelegt. Der Antragsteller zeigt nicht auf, warum die von ihm gerügte Protokollierung der Dokumentationspflicht nicht genügen soll, insbesondere, zu welchem Mehrwert an Transparenz und Nachvollziehbarkeit eine vollständige Ausformulierung des Wortlautes der Redebeiträge hätte führen können. bb) Die Beschwerde zeigt auch keine materiellen Fehler des Auswahlverfahrens auf. Die Auswahlentscheidung des Präsidenten ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einem ebenfalls inhaltlich nicht zu beanstandenden Berufungsvorschlag der Berufungskommission, deren Qualifikationsvergleich keine Rechtsfehler aufweist. (1) Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerde mit dem textlichen Einschub „selbst dann, wenn man davon ausgehen wolle, dass der Berufungsleitfaden und die Regelungen des § 63 HHG a.F. eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung und Auswahl der Bewerber darstellten“ den Mangel einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für die Auswahlentscheidung geltend machen möchte, wird dieses Vorbringen auch bei wohlwollender Auslegung nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 3 Satz 4 VwGO gerecht. Die Beschwerde legt schon nicht ihre Rechtsaufassung dar und belässt es bei diesem Einschub. Im Übrigen nimmt der Senat zur Begründung nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. (2) Die Berufungskommission hat sich für die sachgerechte Beurteilung der Qualifikation der Bewerber eine mit Blick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen W 3-Professur für „Technik im Anbau von Sonderkulturen“ hinreichende tatsächliche Erkenntnisgrundlage verschafft. (a) Sie hat sich in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient. Das Anforderungsprofil bildet den objektiven Vergleichsmaßstab. Es ist in diesem Zusammenhang - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht zu beanstanden, dass die Berufungskommission neben der Qualifikation der Bewerber für eine praxisorientierte Forschungsarbeit auch deren Qualifikation für die Lehre bewertet hat. Anders als der Antragsteller meint, ist den Formulierungen in der Stellenausschreibung kein Schwerpunkt auf den Praxisbezug zu entnehmen. Er rügt in diesem Zusammenhang zunächst im Wesentlichen, dass ausweislich des Anforderungsprofils der Stelle für den Erfolg einer Bewerbung zwingend bzw. ausschließlich Bezüge zur Praxis nachzuweisen gewesen seien. Die Aufgaben der Professur in Zusammenhang mit der Lehre würden im Anforderungsprofil nicht nur an zweiter Stelle, sondern eher beiläufig genannt. Dieser Vortrag des Antragstellers geht von einem nicht zutreffendem Verständnis des Anforderungsprofils aus. Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils sind durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 -, juris Rn. 8). Ausweislich der Stellenausschreibung wurde „eine exzellent qualifizierte Persönlichkeit mit international ausgewiesenen Forschungsleistungen und starker Praxisorientierung auf einem oder mehreren Gebieten der Verfahrenstechnik, der Automatisierung, der Maschinensteuerung, der Robotik und Fernsteuerung (Precision Farming) zur Bewirtschaftung von Sonderkulturen mit den Schwerpunkten Wein- und Gartenbau gesucht“. Zu den Aufgaben zählen: das Erarbeiten technischer Grundlagen und nachhaltiger Lösungen zur Automatisation und Robotik sowie alternativen Antrieben für eine energieautarke Bewirtschaftung von Sonderkulturen. Weiter heißt es: „In der Lehre vertritt die Professur das Fachgebiet in den wein- und gartenbaulichen Bachelor- und Masterstudiengängen der HGU mit einem Deputat von neun Semesterwochenstunden. Sie/Er ist in der Lage, Lehrveranstaltungen in deutscher und englischer Sprache durchzuführen.“ Das Profil wird in der Stellenausschreibung wie folgt beschrieben: „Bewerberinnen und Bewerber können ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Agrarwissenschaften, Weinbau und Oenologie, Gartenbau, Agrartechnik, Maschinenbau oder verwandten Bereichen sowie exzellente wissenschaftliche Leistungen, nachgewiesen durch Promotion, Habilitation bzw. habilitationsäquivalenten Leistungen vorweisen. Pädagogische Eignung, die erfolgreiche Einwerbung von Drittmitteln und der Ausschreibung entsprechende Erfahrungen in Lehre und Forschung werden erwartet. Praxiserfahrung außerhalb der Hochschule ist von Vorteil. Die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit, die aktive Mitarbeit in der Selbstverwaltung der Hochschule sowie in nationalen und internationalen Gremien des Wein- und Gartenbaus wird erwartet.“ Abschließend wird hinsichtlich der Einstellungsvoraussetzungen und Leistungsanforderungen sowie Aufgaben auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 61-63, 68, 69 HHG a.F. verwiesen. Aus diesen Formulierungen ergibt sich nicht, dass der Schwerpunkt der Professur auf der Praxis liegt und es damit sowohl im Rahmen der Forschung als auch der Lehre auf die Praxis und nicht die Theorie ankommt. Weiterhin lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass die Lehre eine untergeordnete Rolle spielt und es daher auf die pädagogische Eignung nicht ankommt. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 HHG a.F. haben Professoren neben der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Nr. 1) die Aufgabe, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten (Nr. 2). Folglich normiert § 62 Abs. 1 HHG a.F. als Mindesteinstellungsvoraussetzung die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 61 Abs. 1 HHG a.F. erforderliche pädagogische Eignung. Schließlich regelt § 69 HHG a.F. ausdrücklich die Lehrverpflichtung. Es ist eine ganz wesentliche Aufgabe einer Professur, Wissen an die Studierenden zu vermitteln. Die Lehre gehört zu den dienstlichen Pflichten der Hochschullehrer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 6 CN 1.11 -, juris Rn. 26). Dies ergibt sich auch aus der Stellenbeschreibung des Antragsgegners. In dieser ist ausgeführt, dass die Übernahme von Lehrveranstaltungen in den wein- und gartenbaulichen Bachelor- und Masterstudiengängen mit einem Deputat von neun Semesterwochenstunden mit der Stelle verbunden ist. Erwartet werden pädagogische Eignung sowie entsprechende Erfahrungen in der Lehre. Dieser, den Wesensbereich einer Professur prägende Aufgabenbereich kann nur mit pädagogischer Eignung bewältigt werden. Daher bewegt sich die Berufungskommission im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie die pädagogische Eignung als wesentliches Element ansieht. Soweit der Antragsteller meint, auch die beiden vorliegenden Gutachten hätten den unmissverständlichen Schwerpunkt der Professur in der Forschung zum Maßstab genommen und den Schwerpunkt der Bewertung auf die Eignung für die Forschung auf dem Gebiet der Technik im Anbau von Sonderkulturen gelegt, vermag diese Argumentation nicht zu verfangen. Zwar haben die Gutachter sich an der wissenschaftlichen Ausrichtung der ausgeschriebenen Professur „Technik im Anbau von Sonderkulturen“ orientiert und die auf diesem Gebiet vorzuweisenden „Erfahrungen“ und „Kenntnisse“ der Bewerber bewertet. Das Abstellen auf einschlägige „Erfahrungen“ und „Kenntnisse“ bedeutet jedoch nicht, dass der Schwerpunkt der Professur auf der Forschung liegt. Zudem haben die Gutachter gleichermaßen pädagogische Eignung und Lehrerfahrung der Bewerber in die gutachterliche Bewertung einbezogen, was der Antragsteller nicht hinreichend berücksichtigt. Das Anforderungsprofil war auch hinreichend bestimmt. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht der Auslegung des Antragstellers nicht gefolgt ist, führt nicht dazu, dass das Anforderungsprofil unbestimmt ist. Soweit der Antragsteller anführt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts müssten auch fakultative Anforderungsmerkmale bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung selbst hinreichend bestimmt und nachvollziehbar festgelegt werden, so dass nicht im Nachhinein habe festgelegt werden dürfen, dass es maßgeblich auf peer-reviewed Publikationen ankomme, setzt der Antragsteller sich zunächst mit der gerichtlichen Begründung nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass nichtkonstitutive bzw. fakultative Merkmale einen Wertungsspielraum eröffnen und nicht zum Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren berechtigten. Daher sei es unerheblich, dass diese Merkmale nicht - wie vom Antragsteller gefordert - bereits in der veröffentlichten Ausschreibung näher spezifiziert worden seien. Der Antragsteller überdehne die Anforderungen, die an die inhaltliche Bestimmtheit nichtkonstitutiver bzw. fakultativer Merkmale zu stellen seien. Mit der bloßen Behauptung des Gegenteils (Ziffer 5 der Beschwerde) vermag die Beschwerde die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts aber nicht zu erschüttern. Darüber hinaus hat der Antragsgegner das Anforderungsprofil und die Bewertungskriterien nicht im Nachhinein festgelegt, wie der Antragsteller trotz Kenntnis von den Richtlinien zur Verwendung der Evaluierungskriterien im wissenschaftlichen Berufungs- und Karrieresystem der Hochschule Geisenheim (Stand 6. November 2018) behauptet. Hiernach kommt es für die Personalauswahl auf die Evaluierungskategorien Forschung und Wissenstransfer, akademische Lehre, akademische Selbstverwaltung und akademisches Engagement sowie soziale und Personalführungskompetenzen an. Nach Ziffer 4 wird in der Evaluierungskategorie „Forschung und Wissenstransfer“ u.a. auf das Evaluierungskriterium „Publikationen: Monographien, Buchbeiträge, Artikel in begutachteten Zeitschriften (Peer-Review) und Konferenzbeiträge“ abgestellt. Nach Ziffer 7 setzt die direkte Berufung auf eine dauerhafte W 3-Professur voraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat zu den national und/oder international anerkannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ihrer Disziplin zählen, in der akademischen Lehre sehr gute Leistungen nachweisen und sich in der akademischen Selbstverwaltung und dem akademischen Engagement eingebracht hat sowie vorhandene Soziale und Personalführungskompetenz nachweisen kann. (b) Die Berufungskommission hat ihren Berufungsvorschlag auf eine mit Blick auf das Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Stelle hinreichende Erkenntnisgrundlage gestützt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie neben den beiden vergleichenden Gutachten auswärtiger Fachleute auch auf Berufungsvorträge bestehend aus einer Probevorlesung, einem wissenschaftlichen Vortrag und einer Präsentation sowie auf persönliche Gespräche abgestellt hat. Nach § 63 Abs. 3 Satz 4 HHG a.F. erteilt der Präsident den Ruf. Der Entscheidung über die Erteilung des Rufs voran geht das in § 63 Abs. 2 HHG a.F. geregelte Auswahl- und Vorschlagsverfahren. Es begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Indem die von Dekanat und Präsidenten eingesetzte Berufungskommission - die mehrheitlich von Hochschullehrern besetzt ist - einen Berufungsvorschlag erarbeitet, wird die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz der Hochschule über die Qualifikation eines Bewerbers zur Geltung gebracht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2016 - 1 B 1604/15 -, juris Rn. 9 f.). Dementsprechend setzt das abgestufte Verfahren unter anderem voraus, dass die für die Zwischenstufen zuständigen Gremien ihre Entscheidungen jeweils auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage treffen. Maßgeblich hierfür sind die Vorgaben, die sich aus der konkreten Ausschreibung durch die Universität ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris, Rn. 21 ff.). § 63 Abs. 3 HHG enthält mit Ausnahme der in Satz 2 normierten Verpflichtung, wonach ein begründeter Berufungsvorschlag zu fassen ist, der drei Namen enthalten soll und dem zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein sollen, keine weiteren Vorgaben, welche Erkenntnisquellen die Berufungskommission ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat. Es ist deshalb grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der Berufungskommission gestellt, zu entscheiden, wie sie sich - zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags - ein umfassendes Bild über den Bewerberkreis macht. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Berufungskommission ist vorliegend durch den Berufungsleitfaden zur Besetzung von Professuren an der Hochschule Geisenheim konkretisiert. Nach Ziffer 3.5.2 des Berufungsleitfadens sichtet die Berufungskommission die eingegangenen Bewerbungen und erstellt eine Liste von nach dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG (vor)ausgewählten Bewerbern, die von der Personalabteilung auf Berufungsfähigkeit nach § 62 HHG und bei Tenure-Track-Professuren nach § 64 Abs. 3 HHG geprüft werden. Nach positiver Rückmeldung lädt die Berufungskommission diese zu einer Vorstellung z. B. in Form eines Lehrvortrages, eines wissenschaftlichen Probevortrags oder einer anderen für die Bestenauslese geeigneten Präsentation/Prüfung und einem Gespräch ein. Nach Ziffer 3.5.3 des Berufungsleitfadens fordert die Berufungskommission mindestens zwei vergleichende Gutachten auswärtiger (auch internationaler) Fachleute für die Bewerber an. Damit erarbeitet die Berufungskommission ihre Empfehlung auf Basis vieler Säulen (so Viergutz, in: von Coelln/Thürmer, BeckOK Hochschulrecht Hessen, Stand: 01.08.2022, § 69 Rn. 15). Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Berufungskommission Berufungsvorträge bestehend aus einer Probevorlesung, einem wissenschaftlichen Vortrag und einer Präsentation vorgesehen sowie persönliche Gespräche durchgeführt hat. Die Rüge des Antragstellers, es sei unzulässig auf diese „schlaglichtartige Momentaufnahme“ abzustellen, da sie keine hinreichende Erkenntnisgrundlage für die Bewertung der besonders relevanten Eignung im Bereich der Forschung böten, orientiert sich an der Rechtsprechung des Senats zu beamten- und richterrechtlichen Auswahlverfahren. Hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass Erkenntnisse aus Auswahlgesprächen und Assessment Centern als Momentaufnahmen lediglich Aussagen zu Eignung und Befähigung („Potentialanalyse“) ermöglichen, nicht aber Aussagen zur fachlichen Leistung, welche eine längerfristige Beobachtung voraussetzen (vgl. etwa Senatsbeschluss, Beschluss vom 15. Juni 2021 - 1 B 513/20 -, juris Rn. 47). Diese Grundsätze beanspruchen nicht in gleicher Weise Geltung für den Qualifikationsvergleich bei der Besetzung von Professorenstellen. Das Gebot, dass die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber grundsätzlich auf deren aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen sind, gilt fraglos für Auswahlentscheidungen über Beförderungen von Beamten und Richtern. Die für diesen Personenkreis vorgesehene dienstliche Beurteilung trifft eine Aussage dazu, ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und ggf. dessen Laufbahn gerecht geworden ist; sie soll den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung der einzelnen Beamten oder Richter führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, juris Rn. 14). Diese Funktion und Aussagekraft von dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Dienstleistungszeugnissen spielt schon beim bereits verbeamteten wissenschaftlichen Personal der Hochschulen des Landes keine Rolle, weil dieses von der dienstlichen Beurteilung ausgenommen ist (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 1 HHG). Erst recht gilt dies, wenn es um die (erstmalige) Besetzung von Professorenstellen geht. Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ergeben sich aus § 62 HBG. Danach werden - neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen - ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, sowie die pädagogische Eignung vorausgesetzt. Die damit geforderten und im Rahmen des Eignungs- und Leistungsvergleichs zu beurteilenden persönlichen und fachlichen Kompetenzen werden typischerweise nicht durch dienstliche Beurteilungen und Zeugnisse über eine - etwaige - vorangegangene Tätigkeit dokumentiert. Die wissenschaftliche Qualifikation ist anhand der - bereits bewerteten - Promotionsleistung sowie gegebenenfalls weiterer wissenschaftlicher Veröffentlichungen zu beurteilen; dies erfolgt durch die Hochschule selbst, gegebenenfalls auf der Grundlage einzuholender Gutachten, ohne dass es hierfür der Einschätzung durch frühere Dienstvorgesetzte oder Arbeitgeber bedürfte. Nach § 62 Abs. 2 Satz 3 HHG a.F. wird die pädagogische Eignung durch selbständige Lehre nachgewiesen, deren Qualität durch Evaluierung oder auf andere Weise festgestellt wird. Für die Bewertung der pädagogischen Eignung besteht daher ein weiter Beurteilungsspielraum, als Erkenntnismittel kommen hier insbesondere Probevorträge, Probelehrveranstaltungen sowie Evaluationsergebnisse früherer Lehrveranstaltungen in Betracht (vgl. OVG B-B, Beschluss vom 30. März 2017 - 10 S 32.16 -, juris Rn. 7). Daher bewegt sich die Berufungskommission im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie das Abhalten einer Probevorlesung als wesentliches Element zur Feststellung und Bewertung der pädagogischen Eignung ansieht. Nach Ziffer 3.5.2 des Berufungsleitfadens sollen in den Vorträgen und Gesprächen die Bewerber ihre Kompetenzen in den Kategorien Forschung und Wissenstransfer, akademische Lehre, akademische Selbstverwaltung und Engagement, soziale und Personalführungskompetenzen auf den - für das Profil der zu besetzenden Stelle - relevanten Gebieten zeigen. Sofern es das Profil der Professur vorsieht, ist zusätzlich die Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden aus der beruflichen Praxis darzustellen. Die Berufungskommission prüft auch, ob die Bewerber zum Institut und zur Hochschule passen. Soweit der Antragsteller rügt, es sei nicht ersichtlich, dass Maßstäbe und/oder Kriterien für die Bewertung der Auswahlgespräche und Probevorlesungen festgelegt worden seien (S. 5 der Beschwerdebegründung), steht dies im Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen, wo der Antragsteller ausgeführt hat, es bestehe ein strukturierter Aufbau der Fragestellung in dem „Gesprächsleitfaden für die Bewerbergespräche im Rahmen der Besetzung der W3-Professur ‚Technik im Aufbau von Sonderkulturen‘“ (S. 35 des Schriftsatzes vom 25. Februar 2021). Werden Auswahlgespräche zur Feststellung und Bewertung leistungsbezogener Elemente durchgeführt, so setzt dies voraus, dass die Durchführung eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (so VGH BW, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 S 2543/11 -, juris Rn. 8). Diesen Anforderungen wird der „Gesprächsleitfaden für die Bewerbergespräche im Rahmen der Besetzung der W3-Professur ‚Technik im Aufbau von Sonderkulturen‘“ gerecht. In diesem sind vorab die im Bewerbergespräch zu stellenden Fragen und diejenigen Mitglieder der Berufungskommission, die die jeweiligen Fragen stellen, festgelegt worden. Die Fragen beziehen sich auf leistungsbezogene Kriterien wie die Motivation und Führungsfähigkeit der Bewerber, ihre Ideen für die fachliche Ausrichtung von Forschung und Lehre sowie für den Kontakt zu Praktikern aus der Branche. Das Ergebnis der Einzelgespräche ist schließlich im Protokoll vom 26. Juni 2020 hinreichend dokumentiert. (c) Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Berufungskommission von den Empfehlungen der beiden externen Gutachter abgewichen ist. Soweit die Beschwerde rügt, die Gutachten träfen die Qualifikationsfeststellung abschließend und für die Berufungskommission bindend, ist das diesbezügliche Vorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert. Der Antragsteller beschränkt sich auf die nicht näher begründete Aussage, die Zuständigkeit für die Bewertung der Eignung der Bewerber obliege aufgrund der gesetzgeberischen Wertung des § 63 Abs. 3 Satz 2 HHG a.F. allein den Gutachtern, so dass die Berufungskommission die Bewertung der Eignung nicht an sich ziehen dürfe. Weiter stellt der Antragsteller die These auf, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ergebe sich aus § 63 Abs. 3 Satz 2 HHG a.F., dass zumindest auf einer primären Ebene allein die Gutachten zu berücksichtigen seien und dass nur dann, wenn diese zu dem Ergebnis einer Gleichwertigkeit der Bewerber gelangten, auf einer zweiten Ebene auf andere Erkenntnisquellen abgestellt werden dürfe. Der Antragsteller führt weder Gesetzesmaterialien noch Rechtsprechung oder Literatur an, um seine Sichtweise auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 24 f. des Beschlusses) zu substantiieren. Ungeachtet des Umstandes, dass das Beschwerdevorbringen insoweit bereits den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt, greift diese Rüge auch in der Sache nicht. Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 2 HHG a.F. keine Bindungswirkung der externen Gutachten. § 63 Abs. 3 Satz 2 HHG a.F. bestimmt lediglich, dass der Berufungsvorschlag zu begründen ist, drei Namen enthalten soll und ihm zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein sollen. Damit handelt es sich ausweislich des Gesetzeswortlautes - anders als im Falle des Absehens von einer Ausschreibung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 HHG a.F. - um „Soll“-Vorgaben. Mit der Formulierung „beigefügt“ wird nicht einmal eine zwingende Berücksichtigungspflicht normiert. So kann von der Einholung der Gutachten abgesehen werden, wenn die Vorgeschlagenen bereits Professoren sind oder im Berufungsverfahren auswärtige Professoren des betreffenden Fachs beteiligt waren (vgl. Viergutz, in: von Coelln/Thürmer, BeckOK Hochschulrecht Hessen, Stand: 01.08.2022, § 69 Rn. 14). Im Gegensatz zur vom Antragsteller vertretenen Meinung gilt vielmehr, dass die Gutachten von der Berufungskommission nicht schematisch übernommen werden dürfen. Sie muss zu einem eigenständigen Ergebnis unter Würdigung der gesamten Erkenntnisgrundlagen kommen. Die Berufungskommission muss nicht zwingend der von den Gutachten vorgeschlagene Reihenfolge der Listenkandidaten folgen, sie muss sie nur unter sachlichen Kriterien bei ihrer Entscheidungsfindung würdigen. Dies wird in Ziffer 3.6 des Berufungsleitfadens deutlich, wonach die Berufungskommission nach Eingang der Gutachten unter Würdigung aller vorhandenen Unterlagen und Eindrücke (Bewerbungsunterlagen, Vorträge, Vorstellungsgespräch, Gutachten) eine Liste und eine Reihung der Kandidatinnen und Kandidaten beschließt. Einer Bindung an die Reihung durch die Gutachter steht weiterhin entgegen, dass nach Ziffer 3.5.3 des Berufungsleitfadens die Gutachter „gebeten“ werden, eine Listenplatzierung zu „empfehlen“, mithin eine solche nicht immer zwingend vorliegt. Fehl geht auch die Begründung, nur bei der vom Antragsteller vertretenen Auslegung wäre der Hessische Gesetzgeber seinem Regelungsauftrag aus Art. 33 Abs. 2 GG nachgekommen und hätte ein Äquivalent für dienstliche Beurteilungen im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung von Professorenstellen geschaffen. Der Antragsteller berücksichtigt nicht hinreichend, dass die normativen Vorgaben und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in beamten- und richterrechtlichen Auswahlverfahren nicht in gleicher Weise für Auswahlverfahren an Hochschulen gelten. Die Funktion und Aussagekraft von dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Dienstleistungszeugnissen hat bei Besetzung von Professorenstellen grundsätzlich keine Bedeutung. Die vergleichenden Gutachten der beiden auswärtigen Fachleute ersetzen nicht dienstliche Beurteilungen. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Beschwerde dem Gesetzgeber eine Regelungsmotivation unterstellt, die sich in keiner Gesetzesbegründung findet. Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller ferner mit dem Vorbringen, der Sinn und Zweck der Heranziehung externer Gutachten bestehe darin, dafür Sorge zu tragen, dass auf Seite der für die Bewertung der Eignung zuständigen Personen die notwendige Objektivität, Neutralität und Voreingenommenheit hinsichtlich der Bewerber bzw. des Ausgangs des Stellenbesetzungsverfahrens besteht. Dürfe die Berufungskommission von den Gutachten abweichen, würde dies unterlaufen. Dabei berücksichtigt der Antragsteller nicht hinreichend, dass auch die Mitglieder der Berufungskommission objektiv, neutral und unvoreingenommen zu entscheiden haben. So werden Befangenheitsgründe vor der Bestellung geklärt und dokumentiert. Jedenfalls hält es sich im Rahmen des eröffneten Beurteilungsspielraums der Berufungskommission, aus hochschulinternen oder anderen sachlichen Gründen von den Gutachten abzuweichen. Denn sie stellen - wie bereits ausgeführt - nur ein Element neben anderen dar, die als Erkenntnisgrundlage für den Besetzungsvorschlag der Berufungskommission dienen. Den Gutachtern kommt keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Rh-Pf., Beschluss vom 28. September 2007 - 2 B 10825/07 -, juris Rn. 13). Dies bedeutet, dass sich die Berufungskommission mit entsprechender Begründung nicht zwingend an die von den Gutachten vorgeschlagene Reihenfolge der Listenkandidaten halten muss, sie muss sie nur unter sachlichen Kriterien bei ihrer Entscheidungsfindung würdigen. Da die professoralen Mitglieder der Berufungskommission fachkompetent über die Bewerbungen entscheiden können, sind sie – entgegen dem Beschwerdevorbringen – in der Lage, eine eigene fachliche Bewertung der Bewerber vorzunehmen. Hinzu kommt, dass sie im Gegensatz zu den auswärtigen Gutachtern die Vorstellungen der Bewerber verfolgt haben und daher in der Lage sind, sich auch aus dem direkten Kontakt heraus ein vollständiges Bild zur Qualifikation der Bewerber zu machen. Von daher kann die Bedeutung der auswärtigen Gutachten im Berufungsverfahren gerade aufgrund des umfassenden Eindrucks, den die Berufungskommission von den Bewerbern gewinnt, eingeschränkt sein. Die Berufungskommission, der im Berufungsverfahren selbst die Funktion eines Gutachters zukommt, hat daher die Möglichkeit, die gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern und in hinreichend substantiierter und von fachwissenschaftlichem Sachverstand getragener Weise zu widersprechen (so Epping/Nölle, Niedersächsisches Hochschulgesetz, 2016, § 26 Rn. 199). Hieran gemessen hat die Berufungskommission mit sachlichen Erwägungen ihre Abweichung von den beiden Gutachten begründet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sie die beiden Gutachten gerade nicht unberücksichtigt gelassen, sondern einer kritischen Würdigung unterzogen. Ausweislich des Berufungsberichts hat die Berufungskommission entgegen der Empfehlung der Gutachter den dritten Bewerber wegen des durchgehenden Eindruckes in den Gesprächen nicht auf die Liste gesetzt, weil die Lehre eine für ihn eher untergeordnete Rolle gespielt und er einen starken Fokus auf Zusatzeinkommen gelegt habe. Die Papierform habe deutlich mehr erwarten lassen, weshalb die Platzierung durch die Gutachter vollkommen nachvollziehbar gewesen sei. Der Antragsteller und der Beigeladene wurden durch die Berufungskommission als gleichwertig angesehen, während in beiden Gutachten der Antragsteller vor dem Beigeladenen platziert worden sei. Die Entscheidung gegen die Gutachten sei zum einen darin begründet, dass der Eindruck in den Vorträgen und in den Gesprächen vor Ort zu einer deutlich besseren Bewertung des Beigeladenen geführt habe, während der doch wenig enthusiastische Vortrag des Beigeladenen zu einer etwas schlechteren Bewertung geführt habe. In beiden Gutachten sei ein sehr starkes Gewicht auf die Kenntnisse im Sonderkulturanbau gelegt worden. Die Berufungskommission gehe jedoch davon aus, dass eine Einarbeitung möglich sei, wie die Vergangenheit gezeigt habe. Daher sei die gutachterliche Bewertung, dass das Entwicklungspotential des Beigeladenen eher im Bereich der Agrartechnik läge, nicht nachvollziehbar. Schließlich habe der Beigeladene Kenntnisse im Bereich der Sonderkulturen vorzuweisen, auch wenn diese in seiner Bewerbung „gut versteckt“ gewesen seien. Auch sei in beiden Gutachten erstaunlich wenig Wert auf die Bedeutung der wissenschaftlichen und peer-reviewed Artikel gelegt worden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen musste die Berufungskommission auch nicht neue Gutachten erstellen lassen oder die Gutachter zur Überarbeitung veranlassen. Indem die Gutachten ein starkes Gewicht auf die Kenntnisse im Sonderkulturanbau gelegt sowie die Potentiale des Antragstellers im Sonderkulturanbau und die des Beigeladenen in der Agrartechnik gesehen haben und damit von der Einschätzung der Berufungskommission abgewichen sind, liegt kein Fehler vor, der die Tauglichkeit der Gutachten als Erkenntnisgrundlage in Frage stellt. Überdies würde mit einem Nachbesserungsauftrag auf den Inhalt des Gutachtens Einfluss ausgeübt und der Sinn und Zweck des Gutachtenauftrages konterkariert. § 63 HHG a.F. verlangt auch nicht, dass Gutachter bei den Probevorträgen anwesend sind. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gutachten nach Aktenlage erstellt werden, da die Mitglieder der Berufungskommission selbst einen persönlichen Eindruck bekommen, der nicht unbedingt für das Gutachten erforderlich ist. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Auffassung anführt, aus den Regelungen des Berufungsleitfadens und der Berufungsrichtlinie bzw. aus dem Zusammenhang der Regelungen ergebe sich unmissverständlich, dass die Gutachten erst im Anschluss an die Probevorlesungen und Gespräche zu erstellen seien, mag diese zeitliche Reihenfolge zwar zutreffend sein. Ausweislich Ziffer 3.5.2 des Berufungsleitfadens berät die Berufungskommission nach den Vorträgen und Gesprächen über die Eindrücke und verständigt sich im Rahmen einer Shortlist auf möglichst drei Kandidatinnen und Kandidaten, für die Gutachten entsprechend Ziffer 3.5.3 angefordert werden. Allerdings werden nach Ziffer 3.5.3 den Gutachterinnen und Gutachtern lediglich die Bewerbungsunterlagen der zu begutachtenden Bewerberinnen und Bewerber, der Ausschreibungstext sowie die Berufungskriterien datenschutzkonform zur Verfügung gestellt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Gutachter auch die Berufungsvorträge und Einzelgespräche zu bewerten haben. (3) Die Berufungskommission hat ihre verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz im Hinblick auf die Qualifikation der Bewerber für die ausgeschriebene Hochschullehrerstelle fehlerfrei ausgeübt. Der Beurteilungsspielraum, der der Berufungskommission zustand, wurde nicht überschritten. Insbesondere sind weder sachfremde Erwägungen angestellt noch allgemeine Wertmaßstäbe verletzt worden. Der Antragsteller ist nicht im Hinblick auf ein von ihm nicht erfülltes konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils in der Ausschreibung vom 3. April 2020 aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden. Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung der tatsächlich vorgenommenen Auswahl bedarf es daher weder der Klärung, welche der in der Ausschreibung als „unabdingbar“ aufgeführten Merkmale konstitutiven und welche lediglich fakultativen Charakter haben (sollten), noch ob die Merkmale abhängig von ihrer entsprechenden Zuordnung den jeweils für sie geltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen genügen. Die Nichtauswahl des Antragstellers beruht vielmehr auf einem Qualifikationsvergleich. Die vergleichende Gegenüberstellung der Bewertungen in den einzelnen Abschnitten des Berufungsverfahrens, aus der die Berufungskommission einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen feststellt, hält rechtlicher Prüfung stand. Die Berufungskommission hat auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen in ihrer Sitzung vom 4. Juni 2020 entschieden, insgesamt drei der acht Bewerber zu Probevorträgen einzuladen. Nachdem diese Vorträge gehalten worden waren, wurden externe Gutachten zu den drei Bewerbern eingeholt. Nach Würdigung der Probevorträge, der Einzelgespräche und der Gutachten kam die Berufungskommission in ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2020 zu der vorgeschlagenen Reihung, die den Beigeladenen auf Platz eins und den Antragsteller auf Platz zwei vorsah. Bei ihrer Gesamtwürdigung hat die Berufungskommission sowohl beim Antragsteller als auch beim Beigeladenen unterschiedliche Stärken und Schwächen im Bereich der Forschung und Lehre festgestellt, die im Berufungsbericht nachvollziehbar dargelegt werden. So kommt die Berufungskommission in einem ersten Schritt der Bewertung der Eignung für Forschung und Lehre zu dem Ergebnis einer qualitativen Gleichwertigkeit beider Bewerber. Ausschlaggebend für die Reihung durch die Berufungskommission waren dann – entgegen der Annahme des Antragstellers – nicht primär oder allein die fehlenden peer-reviewed Veröffentlichungen und die wenig enthusiastischen Lehrvorträge des Antragstellers. Vielmehr wurde der Antragsteller von der Berufungskommission nur „als Sicherung der Kontinuität“ angesehen, während sie bei dem Beigeladenen davon ausging, dass er eher „neue Impulse“ setzen und „durch seine Expertise die der Mitarbeiter positiv ergänzen“ werde. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, er erfülle die Kriterien hinsichtlich des Anforderungsprofils in der Ausschreibung bei objektiver Betrachtung besser als der Beigeladene, weil er unter anderem eine Vertretungsstelle bereits wahrgenommen habe, bleibt auch dieser Vortrag ohne Erfolg. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die sich insbesondere auf die Bewertung der fachlichen Qualifikation der Bewerber, d.h. der wissenschaftlichen Eignung und Lehrbefähigung, und auf den Qualifikationsvergleich zwischen den Bewerbern erstreckt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 7 CE 17.2430 -, juris; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 6. August 2018 - 2 B 10742/18 -, juris), sind die Gerichte nicht berechtigt, die Relevanz von Fachpublikationen, Vorträgen und die Bedeutung von Lehrtätigkeiten anstelle der Berufungskommission zu beurteilen. Der Antragsteller zeigt mit seiner Rüge auch nicht auf, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Berufungskommission gegen allgemeine Wertungsgrundsätze verstoßen hat. Vielmehr setzt er seine eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen der Berufungskommission. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Gemäß § 61 Abs. 7 HHG sollen bei der ersten Verleihung eines Professorenamtes Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. Daher ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auszugehen von der Hälfte der Jahresbezüge für das angestrebte Amt in Höhe von 38.410,92 € (6 x monatliches Grundgehalt der Stufe 1: 6.343,67 ab 1. Januar 2022 und 6.483,23 € ab 1. August 2022). In den (Konkurrentenstreit-)Eilverfahren sind die sich für die zugehörigen Hauptsacheverfahren ergebenden Beträge zu halbieren. Diese Reduzierung ist dem Sicherungscharakter der jeweils begehrten einstweiligen Anordnung geschuldet sowie deren im Verhältnis zur (möglichen) Hauptsacheentscheidung begrenzter Rechtskraftwirkung, die trotz der umfassenden Kontrolldichte des (Konkurrentenstreit-)Eilverfahrens besteht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).