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Beschluss

12 B 48/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Präsident einer Hochschule darf von der Berufungsliste abweichen, muss jedoch die wesentlichen Auswahlerwägungen nachvollziehbar dokumentieren. • Bei Besetzung von Professuren sind die Grundsätze der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG) und die im Anforderungsprofil festgelegten Kriterien maßgeblich; eine ausschließliche Konzentration auf einen Teilaspekt genügt nicht. • Einstweilige Anordnung kann die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Stelle sichern, soweit eine erneute, rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung zu gewährleisten ist.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Begründung der Abweichung von Berufungsvorschlag rechtfertigt vorläufigen Besetzungsschutz • Der Präsident einer Hochschule darf von der Berufungsliste abweichen, muss jedoch die wesentlichen Auswahlerwägungen nachvollziehbar dokumentieren. • Bei Besetzung von Professuren sind die Grundsätze der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG) und die im Anforderungsprofil festgelegten Kriterien maßgeblich; eine ausschließliche Konzentration auf einen Teilaspekt genügt nicht. • Einstweilige Anordnung kann die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Stelle sichern, soweit eine erneute, rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung zu gewährleisten ist. Die Antragstellerin (Biologin mit Promotion und Lehrtätigkeit im Fach Wissenschaftskommunikation) bewarb sich auf eine W2-Professur Öffentlichkeitsarbeit (Schwerpunkt digitalisierte Kommunikation). Der Beigeladene (Medienwissenschaftler, Promotion, langjährige Praxis in Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) nahm ebenfalls teil. Die Berufungskommission setzte die Antragstellerin auf Platz 1, den Beigeladenen auf Platz 3; der Fachbereich bestätigte die Liste. Der Präsident änderte jedoch die Reihenfolge mit Verweis auf fehlende einschlägige wissenschaftliche Qualifikation der Antragstellerin und erteilte den Ruf an den Beigeladenen. Die Antragstellerin suchte eilrechtlichen Schutz und beantragte die vorläufige Untersagung der Besetzung bis zu einer erneuten, rechtmäßigen Auswahlentscheidung. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig insoweit, als vorläufige Freihaltung der Stelle bis zu einer erneuten, rechtsfehlerfreien Entscheidung erforderlich ist; ein generelles Besetzungsverbot bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist nicht erforderlich (§123 VwGO). • Anordnungsgrund: Es besteht Eilbedürftigkeit, weil die Ernennung unmittelbar bevorstand und ohne gerichtlichen Eingriff der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin vereitelt werden könnte (§123 Abs.1 VwGO). • Anordnungsanspruch: Die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch, weil der Präsident zwar ein Letztentscheidungsrecht hat (§62 Abs.9 HSG), seine Abweichung von der Dreierliste aber nicht in einer nachvollziehbaren, gewichteten Darlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen begründet hat (Art.33 Abs.2 GG; Art.19 Abs.4 GG). • Begründungspflicht: Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes müssen die maßgeblichen Erwägungen schriftlich festgehalten werden; hiervon ist nicht in ausreichendem Umfang Gebrauch gemacht worden, da der Präsident allein auf die fachfremde Promotion der Antragstellerin abstellte, ohne diese mit den übrigen Kriterien (Lehre, Gutachten, Probelehrveranstaltung, Praxiserfahrung) in einen nachvollziehbaren Gesamtvergleich zu stellen (§61 Abs.1 Nr.3 HSG; Art.5 Abs.3 GG). • Erfolgsaussicht: Ein Erfolg der Antragstellerin in einem erneuten, ordnungsgemäß abgewogenen Verfahren ist möglich, da die Entscheidung nicht ausschließt, dass die Antragstellerin bei angemessener Gewichtung der Kriterien zu bevorzugen wäre. • Ergebnis der Abwägung: Die Interessen der Antragstellerin an einem wirksamen Rechtsschutz überwiegen insoweit, als die Stelle bis zur Neuentscheidung freizuhalten ist; insoweit besteht ein schutzwürdiges Vorbringen. Die auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antragsschrift ist insoweit begründet, als der Hochschule bis zu einer erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmenden Auswahlentscheidung untersagt wird, die ausgeschriebene W2-Professur mit dem Beigeladenen zu besetzen. Begründet hat das Gericht dies damit, dass der Präsident zwar ein Abweichungsrecht nach §62 Abs.9 HSG hat, die von ihm getroffene Entscheidung jedoch nicht in einer nachvollziehbar gewichteten Darstellung der wesentlichen Auswahlerwägungen dokumentiert ist und damit den Anforderungen aus Art.33 Abs.2 GG und Art.19 Abs.4 GG nicht genügt. Die Antragstellerin hat hinreichende Tatsachen dargetan, die eine realistische Möglichkeit eines Erfolgs in einem ordnungsgemäß durchgeführten erneuten Auswahlverfahren erkennen lassen, sodass die vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt; das Gericht setzte den Streitwert fest und verteilte die Kosten anteilig.