Beschluss
2 MB 3/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0815.2MB3.24.00
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Leitsätze
Wenn der Dienstherr den Polizeivollzugsbeamten zur Ruhe setzen will, muss das ärztliche Gutachten belastbare Grundlage nicht nur für die Entscheidung der Polizeidienstunfähigkeit sondern auch der generellen Dienstunfähigkeit sein. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 11. April 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 31.798,32 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn der Dienstherr den Polizeivollzugsbeamten zur Ruhe setzen will, muss das ärztliche Gutachten belastbare Grundlage nicht nur für die Entscheidung der Polizeidienstunfähigkeit sondern auch der generellen Dienstunfähigkeit sein. (Rn.6) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 11. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 31.798,32 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers – eines Polizeihauptkommissars (BesGr. A 11) der Bundespolizei – die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 1. November 2023 wiederhergestellt. Mit dem Bescheid hat die Antragsgegnerin den seit dem 6. Mai 2019 durchgehend erkrankten Antragsteller wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt, dass das im Zurruhesetzungsverfahren eingeholte sozialmedizinische Gutachten vom 2. Mai 2023 in seiner derzeitigen Form – gemessen an den dafür in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 11 f., m. w. N.) aufgestellten Grundsätzen – (noch) nicht ausreiche (Beschlussabdruck Seite 4). Insoweit führe die Polizeiärztin (Gutachterin) u. a. wiederholt aus, dass der Antragsteller nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugs- /bzw. den allgemeinen Verwaltungsdienst sei. Dies würde im Umkehrschluss nahelegen, dass der Antragsteller weiterhin begrenzt/eingeschränkt dienstfähig sei und über ein Restleistungsvermögen verfüge. Im Widerspruch dazu gelange das Gutachten indes unbegründet zu dem Schluss, dass keine begrenzte Dienstfähigkeit, die die vom Antragsteller gerügte Suchpflicht auslöste, vorliege (Beschlussabdruck Seite 5). Dies ist nicht zu beanstanden. Auch die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin eingereichte Ergänzung der Polizeiärztin vom 25. April 2024 (Anlage B 1 zur Beschwerdebegründung) beseitigt den vom Verwaltungsgericht zutreffend bemängelten Widerspruch und den darauf beruhenden Begründungsmangel im Gutachten nicht. Es wird immer noch nicht deutlich, ob der Antragsteller – bei unterstellter Polizeidienstunfähigkeit – bei weiterhin bestehender allgemeiner Dienstfähigkeit anderweitig im Innendienst der Bundespolizei oder außerhalb des Polizeivollzugsdienstes bei einer Bundesbehörde verwendet werden kann, sodass der Dienstherr vor der Entscheidung über die Zurruhesetzung dort nach leidensgerechten Dienstposten hätte suchen müssen (§ 44 Abs. 2 und 3 BBG). Im Einzelnen: 1. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 BBG ist die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d. h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann (stRspr; nur: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 – 2 B 97.13 –, juris Rn. 7 m. w. N zur Parallelvorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 BeamtStG; vgl. dazu auch: OVG Münster, Beschluss vom 31. März 2022 – 1 A 2351/21 –, juris Rn. 8 ff. m. w. N.). Über diese allgemeine Regelung hinaus trifft § 4 Abs. 1 BPolBG (vgl. § 44 Abs. 7 BBG) für Polizeivollzugsbeamte eine besondere Regelung. Danach ist ein Polizeivollzugsbeamter schon dann dienstunfähig (§ 44 Abs. 1 BBG), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die ausgeübte oder die künftig auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Insoweit ist Maßstab der Polizeidienstfähigkeit nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 8 bis 10 m. w. N. zum gleichlautenden § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG i. V. m. § 110 NBG). Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d. h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d. h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann. Insoweit können die Anforderungen herangezogen werden, die das Bundesverwaltungsgericht für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a. F. aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 25 ff.; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 – 2 B 97.13 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung stehen. Diese Eignungsbeurteilung unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 – 2 B 97.13 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 BPolBG nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 4 Abs. 1 BPolBG vorgegebenen Zeitraum, d. h. in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind (vgl. bereits, BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 34 f. zur Weiterverwendung nach § 44 Abs. 3 BBG n. F.). Unter dieser Voraussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der für die Weiterverwendung in Betracht kommenden Dienstposten nicht mehr an. Daher besteht in diesem Fall keine Pflicht zur Suche nach einem solchen Dienstposten im Polizeidienst, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 – 2 B 97.13 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen (außerhalb des Polizeivollzugsdienstes) Verwendung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG. Auch insoweit ist der Dienstherr von der nach dieser Vorschrift grundsätzlich bestehenden Suchpflicht nur dann entbunden, wenn deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Das ist der Fall, wenn feststeht, dass der Beamte im Prognosezeitraum generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande sein wird bzw. wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser generell dienstunfähig ist und damit für sämtliche Dienstposten im gesamten Bereich des Dienstherrn der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 – 2 B 5.19 –, juris Rn. 43, OVG Münster Beschluss vom 31. März 2022 – 1 A 2351/21 –, juris Rn. 20 f., jeweils m. w. N.). Gemessen an diesen gesetzlichen Voraussetzungen stellt das Gutachten und die Ergänzung keine belastbare Grundlage für die Entscheidung der Antragsgegnerin dar, dass der Antragsteller trotz angenommener (Polizei-)Dienstunfähigkeit generell dienstunfähig ist. Deshalb ist auch nicht beurteilbar, ob die Antragsgegnerin hier ausnahmsweise von der sie grundsätzlich treffenden – unstreitig nicht erfüllten – Pflicht entbunden war, vor einer Zurruhesetzung des Antragstellers einen für diesen geeigneten leidensgerechten Dienstposten im Innendienst der Bundespolizei und/ oder im Bereich der Bundesbehörden außerhalb der Bundespolizei zu suchen. Daran ändert auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass das Untersuchungsergebnis im allgemeinen Teil des Gutachtens (Bl. 268 BA A) lautet: „Gesundheitlich nicht geeignet für den PVD sowie „Gesundheitlich nicht geeignet für den allgemeinen VD“ nichts, weil die dann folgende Begründung sich dazu in Widerspruch setzt. Insoweit sieht § 44 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG, §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 BPolBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Dieses muss zu der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit für eine vorzeitige Zurruhesetzung die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 4 Abs. 2 BPolG auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist. Dabei sind Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. zum Vorstehenden nur Beschluss des Senats vom 3. Juli 2024 – 2 MB 15/23 –, juris Rn. 17 m. w. N. zur Parallelvorschrift des § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 44 Abs. 2 LBG). Die Gutachterin erklärt in der ergänzenden Stellungnahme jetzt zwar ausführlich auf der Grundlage der vorhandenen Befunde und eigenen Erhebungen bezogen auf die polizeivollzugsspezifischen Tätigkeitsfelder, warum der Antragsteller nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig und damit nicht voll verwendungsfähig sei, wie es § 4 Abs. 1 BPolBG erfordert. Explizit dazu, ob der Antragsteller in einer Funktion des Polizeidienstes, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein, verwendet werden kann, verhalten sich Gutachten und Ergänzung aber nicht widerspruchsfrei. Klar ist nach der Ergänzung bereits nicht, ob die Gutachterin davon ausgeht, dass Polizeidienstunfähigkeit stets zur generellen Verwendungsunfähigkeit und damit zur generellen Dienstunfähigkeit führt (§ 44 Abs. 7 BBG i. V. m. § 4 Abs. 1 BPolBG; vgl. zum Maßstab bereits oben: BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, juris Rn. 10 bis 15 m. w. N. zur Parallelnorm des § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG i. V. m. § 110 NBG; zusätzlich v. d. Weiden, jurisPR-BVerwG 18/2016 Anm. 4 zur Polizeidienstfähigkeit und Suchpflicht vor der Zurruhesetzung). Insoweit stellt die Gutachterin zusammenfassend fest, dass der Beamte nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig sei (Seite 11 der ergänzenden Stellungnahme vom 25. April 2024), indem sie bezogen auf die Frage des Vorliegens einer begrenzten Dienstfähigkeit (Seite 9 der ergänzenden Stellungnahme vom 25. April 2024) ausführt, dass die dort aufgeführten Verwendungseinschränkungen (Seite 11 der ergänzenden Stellungnahme vom 25. April 2024; im Einzelnen: ohne Dienst an der Waffe, ohne Schießübungen, ohne Wechselschicht, ohne Nachtdienst, ohne Arbeit in mehrstündiger permanenter Anspannung , ohne Tätigkeiten, die schnelle grundlegende Entscheidungen betreffen , ohne Zeitdruck/Verantwortungsdruck, ohne emotionale Kontroll-, Umsichtigkeitserfordernis, ohne Führen eines Dienst-Kfz in Einsatzlagen, ohne Tragen der Schutzausstattung bei Demonstrationslage KSA / LebEL-Ausstattung, ohne Sprungübungen, ohne längere Märsche, keine Arbeit unter Zwangshaltung , ohne besondere nervliche Belastung, ohne besondere Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, ohne besondere Anforderung an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, ohne wohnortferne Umschulung / Verwendung) auch bei der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit weiter Bestand hätten, sodass der Antragsteller das ihm übertragene Amt als Polizeivollzugsbeamter nicht uneingeschränkt ausüben könne (Seite 11 der ergänzenden Stellungnahme vom 25. April 2024). Das erklärt die Polizeidienstunfähigkeit, aber nicht, ob der Antragsteller noch irgendeinen Dienstposten innerhalb der Bundespolizei (Innendienst, Bürotätigkeiten) ausüben kann. Rückschlüsse für seine Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung im Innendienst der Bundespolizei und / oder außerhalb des Polizeidienstes bei einer anderen Bundesbehörde kann der Dienstherr aus dem Gutachten und dessen Ergänzung aber auch nicht mit Blick auf die weiteren Ausführungen der Polizeiärztin zur „allgemeinen Dienstfähigkeit“ des Antragstellers ziehen. Diesbezüglich führt die Gutachterin am 25. April 2024 zwar ergänzend aus, dass der Antragssteller bei geistiger Ermüdbarkeit, reduziertem Durchhaltevermögen, depressiver Stimmungslage mit Stimmungseinbrüchen sowie Antriebsminderung als auch massiven Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie fortlaufender antidepressiver Medikation nicht uneingeschränkt verwaltungsdienstfähig sei. Auch seien keine wohnortfernen Umschulungen/Tätigkeiten möglich, da eine stabile Anbindung an das häusliche/soziale und therapeutische Netzwerk gegeben sein müsse. Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere nervliche Belastung, ohne besondere Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, ohne besondere Anforderung an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, ohne Nachtschicht und ohne wohnortferne Umschulung/ Verwendung kann der Antragsteller aber danach noch ausführen (ergänzende Stellungnahme vom 25. April 2024, Seite 9 f.). Insoweit wäre zu erklären gewesen, was jeweils mit „besondere“ gemeint sein soll. Zudem soll er danach nur nicht uneingeschränkt und damit eben noch eingeschränkt verwaltungsdienstfähig sein. Aufklärungsbedarf hätte sich für den Dienstherrn unabhängig davon zudem bereits wegen der Diagnosediskrepanz zwischen der insoweit fachfremden Gutachterin und dem behandelnden Psychotherapeuten Dr. med. …, zumindest aber durch den Hinweis der Gutachterin auf eine zusätzliche externe nervenärztliche Begutachtung aufdrängen müssen (ergänzende Stellungnahme vom 25. April 2024, Seite 10: „so kann dies gerichtlich initiiert werden, auch im Sinn der Aktualisierung“). Nach dem, dem Gutachten zugrundeliegenden, psychotherapeutischen Befundbericht vom 11. April 2023 von Dr. … sollen sich beim Antragsteller analytisch keine Hinweise auf eine chronifizierte Depression oder sonstige seelische Deviation ergeben, seien aktuell die Diagnosen einer depressiven Episode (wechselnd zwischen mittelgradig und schwergradig) sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt und Einschränkungen bzgl. der Dienstfähigkeit verneint worden (ergänzende Stellungnahme vom 25. April 2024, Seite 5). Insoweit erklärt die Medizinaloberrätin, Fachärztin für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin/Akkupunktur Dr. … zwar, warum sie auf eine ergänzende nervenärztliche Begutachtung des Antragsstellers verzichtet hat. Diesbezüglich setzt sie sich kritisch mit dem psychotherapeutischen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. … vom 11. April 2023 auseinander. Dazu führt die Gutachterin aus, dass sich erhebliche Zweifel an dessen fachlichen Äußerungen ergäben. Bei mindestens drei dokumentierten depressiven Episoden (2019, 2020 und 2021 bei Absetzversuch der Antidepressiva) mit fortlaufender Therapie mit Medikation und auch aktuell seitens des Therapeuten angegebener depressiver Episode wechselnd zwischen mittel- bis schwergradig sowie im aktuellen Gutachten 2023 erhobenen Befund mit gegenwärtig mindestens mittelgradiger depressiver Episode sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Auch sei nach ihrer Auffassung nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auszugehen. Die Trauma-Trias „Symptom Trias“ von Intrusion/Wiedererleben, Hyperarousal und posttraumatische Vermeidung sei aktuell nicht verifizierbar. Zur Diagnose der PTBS müssten drei Kriterien erfüllt sein: Traumakriterium, Trauma-Trias und Einschränkungen im Beruf und Familie sowie anderen Lebensbereichen, zumal der behandelnde Therapeut die „Bossing-Situation“ als Trauma zugrunde gelegt habe. Des Weiteren müsse aus gutachterlicher Sicht der Aussage des Therapeuten widersprochen werden, dass bei medikamentös behandelter depressiver Erkrankung keine Einschränkungen bzgl. der Dienstfähigkeit vorlägen. Der Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychotherapie ist von der Amtsärztin selbst eingeholt und zur Grundlage ihres Gutachtens gemacht worden. Wenn die zu diesem Fachbereich nicht spezialisierte Gutachterin in einem solchen Fall von der fachärztlichen Einschätzung abweichen will, sollte der Dienstherr sich durch Einholen eines psychiatrischen Zusatzgutachtens – wie von der Amtsärztin für das gerichtliche Verfahren schon angeregt (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 25. April 2024, Seite S. 10) – Klarheit verschaffen. Bedacht hat der Senat dabei, dass private Ärzte – anders als ein Amts- oder Polizeiarzt – regelmäßig nicht in der Lage sind, abschätzen zu können, ob die bzw. der Untersuchte die speziellen Anforderungen der Dienst- bzw. der Polizeidienstfähigkeit erfüllt (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juli 2023 – 2 MB 7/23 –, juris Rn. 26 m.w.N). Zur Anregung der Gutachterin an das gerichtliche Verfahren merkt der Senat an, dass es nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern des sich im Widerspruchsverfahren befindenden Zurruhesetzungsverfahrens ist, aktuelle Zusatzgutachten bei widersprüchlichen Diagnosen zwischen Facharzt und Amtsarzt einzuholen. Anders als die Beschwerde meint, lässt sich ein beim Antragsteller nicht vorhandenes Restleistungsvermögen (§ 45 BBG), das die Verpflichtung des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Tätigkeit (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 bis 4 BBG) entfallen ließe, nicht mit den Einschränkungen „ohne Zeitdruck/Verantwortungsdruck“, „ohne emotionale Kontroll-, Umsichtigkeitserfordernis“ begründen. Diese hat die Gutachterin u.a. zur (Polizei-)Dienstunfähigkeit beschrieben (ergänzende Stellungnahme vom 25. April 2024, Seite 7). Wechselschichten und Nachtschichten sind jedenfalls in der allgemeinen Verwaltung der Bundesbehörden nicht vorgesehen. Dass die Umschulung / Verwendung nicht wohnortfern sein darf, bedeutet nicht, dass der Antragsteller nicht mehr verwendbar bzw. umschulbar wäre, sondern grenzt die Suchpflicht für den Dienstherrn nur örtlich ein. Zudem sind damit keine Umschulungen und / oder Fortbildungen über Videokonferenzen und damit im Homeoffice ausgeschlossen. 2. Die oben aufgezeigten, weiterhin bestehenden Widersprüche springen ins Auge und der damit klar einhergehende Begründungsmangel führt zur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren notwendigen offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Zurruhesetzungsbescheides (vgl. zum Maßstab zuletzt: Beschluss des Senats vom 3. Juli 2024 – 2 MB 15/23 –, juris Rn. 14 m. w. N., stRspr.). Dahinstehen kann deshalb, ob mit der ergänzenden Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes vom 25. April 2024 die darüber hinaus im erstinstanzlichen Beschluss bemängelten Punkte (fehlende Berücksichtigung der Befundberichte und ärztliche Bescheinigungen; fehlende Darstellung der Veränderung der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers seit der ersten Begutachtung am 7. September 2020; fehlende Nachvollziehbarkeit von Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers – hier: orthopädische, internistische und psychische – in Bezug auf die Einschränkung bestimmter polizeidienstlicher Tätigkeiten) plausibilisiert worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs.1 und 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Der Streitwert beträgt danach die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung, hier April 2024 (5.299,72€x12:2). Wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes war von diesem Betrag die Hälfte festzulegen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).