Urteil
4 A 192/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1104.4A192.19.00
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Leitsätze
1. Satzungen müssen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. (Rn.21)
2. Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich nicht um eine eigene Angelegenheit oder eine Selbstverwaltungsaufgabe, sondern um eine durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung von der Gemeinde übertragene Aufgabe. (Rn.29)
3. Eine Vorschrift ist absatzgenau zu zitieren, wenn die Norm hinsichtlich der zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaft des öffentlichen Rechts in den Absätzen differenziert. (Rn.34)
Tenor
Der Jahresbescheid 2017 des Beklagten vom 22. März 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2019 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Satzungen müssen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. (Rn.21) 2. Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich nicht um eine eigene Angelegenheit oder eine Selbstverwaltungsaufgabe, sondern um eine durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung von der Gemeinde übertragene Aufgabe. (Rn.29) 3. Eine Vorschrift ist absatzgenau zu zitieren, wenn die Norm hinsichtlich der zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaft des öffentlichen Rechts in den Absätzen differenziert. (Rn.34) Der Jahresbescheid 2017 des Beklagten vom 22. März 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2019 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Jahresbescheid 2017 des Beklagten vom 22. März 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung einer Niederschlagswassergebühr für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Gebührensatzung des Beklagten. Der Beklagte erhebt danach unter anderem für die Vorhaltung und Inanspruchnahme seiner öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung Gebühren (§ 2 Nr. 1 der Gebührensatzung). Diese Satzung ist jedoch wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Zitiergebot unwirksam, sodass es der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung bereits an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Dies ist insbesondere bei belastenden Eingriffen wie der Abgabenerhebung erforderlich. Die Exekutive muss durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 – juris Rn. 59). Im Fall der Aufgabenübertragung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ferner jedenfalls die Rechtsvorschriften zu nennen, die den betreffenden Aufgabenträger dazu ermächtigen, die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis zu übertragen (vgl. zur Abfallgebührensatzung eines Zweckverbandes: OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – Rn. 52 juris). Die Angabe fehlerhafter oder überflüssiger Vorschriften begründet dagegen grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Zitiergebot, wenn auch die zutreffenden Vorschriften benannt werden. Allerdings darf die fehlerhafte Zitierung nicht irreführend sein (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 68 m.w.N.). Ausgehend hiervon verstößt die Gebührensatzung des Beklagten gegen das Zitiergebot, da die in der Eingangsformel als Ermächtigungsgrundlage zitierten Normen – § 5 Abs. 6 GkZ i.Vm. §§ 4, 17 GO, §§ 1, 2, 6 und 9a KAG, §§ 30, 31 und 31a LWG und § 22 der Verbandssatzung des Beklagten – den Ermächtigungsrahmen nur lückenhaft wiedergeben. Es fehlt hier an einer hinreichend genauen Angabe der Rechtsvorschriften, die die Gemeinde dazu berechtigen, die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und die dazugehörige Satzungsbefugnis auf den beklagten Zweckverband zu übertragen. Der zitierte § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GO regelt lediglich die Satzungsbefugnis eines Zweckverbands in eigenen Angelegenheiten. Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich aber – wie bei der Abfallentsorgung – nicht um eine eigene Angelegenheit oder eine Selbstverwaltungsaufgabe des Beklagten, sondern vielmehr um eine ihm erst durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 18, 19 GkZ von der Gemeinde übertragene Aufgabe, weshalb nach der bisherigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vieles dafür spricht, dass im vorliegenden Fall neben der zur Aufgabenübertragung ermächtigenden Norm des § 31a Abs. 3 Satz 1 LWG 2008 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (heute § 46 Abs. 3 Satz 1 LWG) zusätzlich die §§ 18, 19 GkZ in der Eingangsformel als Ermächtigungsgrundlage anzugeben sind (so zur Abfallgebührensatzung eines Zweckverbandes: OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 42 und Rn. 52). Selbst wenn man dies mit Blick auf den Wortlaut des § 31a Abs. 3 Satz 1 LWG 2008 für den Bereich der Abwasserbeseitigung für nicht erforderlich halten sollte, ergibt sich ein Verstoß gegen das Zitiergebot jedenfalls aus der ungenauen Zitierung des § 31a LWG 2008. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass § 31a Abs. 3 Satz 1 LWG 2008 – anders als § 3 Abs. 4 Satz 1 LAbfWG – eine Ermächtigung zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung „zusammen mit dem Satzungsrecht“ enthält und die Vorschrift in Satz 2 insoweit auf die Anwendung des § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 19 und 21 GkZ verweist (vgl. zu § 3 Abs. 4 Satz 1 LAbfWG: OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 50). Hielte man die zusätzliche Angabe der §§ 18, 19 GkZ in der Eingangsformel vor diesem Hintergrund für entbehrlich, würde dies den Beklagten jedoch nicht davon entbinden, die Ermächtigungsgrundlage in § 31a LWG 2008 absatzgenau zu zitieren. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage dann erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Satzung allein anhand der vom Satzungsgeber selbst benannten Ermächtigung bemisst. Enthält die zitierte Norm mehrere Ermächtigungsgrundlagen, hat der Satzungsgeber mit einer unspezifischen Zitierung nicht bestimmt, von welcher Ermächtigung er Gebrauch macht und damit den Ermächtigungsrahmen nicht transparent gemacht (OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 – juris Rn. 29 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, genügt die ungenaue Angabe lediglich des § 31a LWG 2008 nicht den Anforderungen des Zitiergebots. Die Vorschrift des § 31a LWG 2008 enthält neben der hier einschlägigen Ermächtigung der Gemeinde zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts in Absatz 3 Satz 1 die Ermächtigung zur Übertragung auf Wasser- und Bodenverbände in Absatz 1 und die Ermächtigung zur Übertragung auf Zweckverbände als sogenannter Pflichtverband in Absatz 2. Da die Übertragungsmöglichkeiten darüber hinaus an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind, bedarf es einer absatzgenauen Zitierung des § 31a LWG, an der es hier jedoch fehlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2021 – 2 KN 2/19 – juris. Zwar hat der Senat darin die in der Eingangsformel einer Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten zitierten Vorschriften „§ 5 Abs. 6 GkZ, § 4 GO sowie § 31a LWG und § 22 der Verbandssatzung“ im Hinblick auf die Aufgabenübertragung und die Satzungsbefugnis des Beklagten für ausreichend erachtet (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 64). Da sich der Senat in dieser Entscheidung aber mit den sich aus seiner bisherigen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen – insbesondere hinsichtlich einer absatz- oder satzgenauen Nennung von Ermächtigungsgrundlagen – nicht auseinandergesetzt hat, ist hierin keine Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung zu erkennen. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot ergibt sich aber – selbständig tragend – auch aus der nicht absatzgenauen Zitierung des § 1 KAG. Erst durch die Angabe des § 1 Abs. 2 KAG ergibt sich, dass u.a. Zweckverbände in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben – um eine solche handelt es sich hier, da sich der Charakter der Aufgabe durch den Übergang nicht ändert – kommunale Abgaben erheben können. Die Vorschrift ist auch absatzgenau zu zitieren, da die Norm hinsichtlich der zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaft des öffentlichen Rechts in den Absätzen 1 bis 3 differenziert (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 79 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 41). Da der Verstoß gegen das Zitiergebot nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG zur Unwirksamkeit der Satzung in ihrer Gesamtheit führt (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 – juris Rn. 26), fehlt es für den Erlass der angefochtenen Bescheide bereits an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr für das Jahr 2017. Er betreibt auf seinen unter der Anschrift......in der Gemeinde... belegenen Grundstücken unter der Firma...... . einen Landhandel. Der Beklagte ist ein Zweckverband, der aus dem Kreis... sowie mehreren Städten und Gemeinden besteht und nach Maßgabe des jeweiligen Beitrittsvertrages unter anderem die Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung übernimmt. Die Gemeinde...... übertrug dem Beklagten mit dem 2. Nachtrag zum Beitrittsvertrag vom 3./26. November 1980 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die Aufgabe der Abwasserbeseitigung (zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung sowie Niederschlagswasserbeseitigung einschließlich Außenanlieger und Klärschlammentsorgung). Der Beklagte erhebt auf der Grundlage der Neufassung seiner Gebührensatzung für die Niederschlagswasserbeseitigung vom 1. Januar 2015 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 14. Dezember 2016 Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung (nachfolgend: Gebührensatzung). Mit Jahresbescheid 2017 vom 22. März 2017 setzte der Beklagte gegen die „...... “ für das Grundstück des Klägers eine Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr für überbaute oder befestigte Grundstücksflächen in Höhe von insgesamt...... € fest und verwies zur Begründung auf seine Satzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung über die Niederschlagswasserbeseitigung in der jeweils gültigen Fassung. Der Beklagte legte seiner Festsetzung eine Grundstücksfläche von...... m² zu je... € zuzüglich einer Grundgebühr in Höhe von... € zugrunde. Mit E-Mail vom 24. März 2017 erhob der Kläger für die...... Widerspruch und machte geltend, über keinen Anschluss an die Niederschlagswasseranlage des Beklagten zu verfügen. Des Weiteren sei auch die angegebene überbaute Grundstücksfläche unzutreffend. Er verfüge über eine Einleitergenehmigung direkt in die... . Mit weiterer E-Mail vom 6. April 2017 übersandte er die Genehmigung der Grundstücksentwässerung der Gemeinde...... vom 16. März 2011. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. April 2017 legte er nochmals Widerspruch ein und verwies auf seine bereits erhobenen Einwendungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass das Grundstück ausweislich der durchgeführten Nebelung gemäß § 8 der Gebührensatzung an seine Niederschlagswasseranlage angeschlossen sei. Die zugrunde gelegte Grundstücksfläche sei korrekt und dem amtlich geführten Liegenschaftskataster entnommen. Nach §§ 2 und 4 der Gebührensatzung erhebe er eine Grund- und eine Leistungsgebühr. Die Leistungsgebühr betrage nach § 4 Abs. 3 der Gebührensatzung in Verbindung mit Ziffer 1 des Gebühren- und Kostenerstattungsverzeichnisses (Anlage 1) je angefangenem Quadratmeter überbauter/befestigter Fläche 0,40 €. Die quadratmetergenaue Berechnung entspreche dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Die Gebührenkalkulation beruhe auf § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG. Der Kläger hat am 1. August 2019 Klage erhoben. Er meint, es fehle an den Voraussetzungen für die berechneten Gebühren, weil er keinerlei Niederschlagswasser in die Kanalisation des Beklagten einleite. Nicht benötigtes Niederschlagswasser werde über die Entsorgungsgräben des Wasser- und Bodenverbandes abgeleitet, an den er Gebühren entrichte. Der Beklagte sei ferner von einer fehlerhaften überbauten Fläche ausgegangen, weil sich auf dem Grundstück weiträumige Wiesen und Rasenflächen sowie ein Sammelteich für Regenwasser befänden. Überdies bestreite er die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten zitierten Ermächtigungsgrundlagen für die Gebühr. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2017 zum Aktenzeichen JRO-17-002501 in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass sich der Anschluss des Grundstücks an die Niederschlagswasseranlage auch aus den in diese eingespülten Düngemittelresten ergebe. Dieses Einspülen habe er durch Einleitung von Farbstoffen und deren Austrittspunkt nachweislich dokumentiert. Es treffe nicht zu, dass die Entwässerung ausschließlich über den offenen Graben erfolge. Vielmehr ergebe sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten Entwässerungsgenehmigung der Gemeinde …... die Einleitung in die seinerzeit noch gemeindliche Niederschlagswasseranlage. Die zugrunde gelegte Grundstücksfläche ergebe sich aus dem Flächenerfassungsbogen der Gemeinde und entspreche der bereits in den Jahren 2011 bis 2016 erfolgten Veranlagung. Im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle habe er tatsächlich sogar eine versiegelte Fläche von ca. …... m² ermittelt.