Urteil
4 A 40/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1126.4A40.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG SH 2005 können Gemeinden laufende Tourismusabgaben für Zwecke der Tourismuswerbung und zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG SH 2005, d. h. Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen, erheben, wenn sie ganz oder teilweise als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind.(Rn.34)
2. Ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzip nach § 10 Abs. 7 KAG SH 2005 folgt nicht aus dem Umstand, dass die Gemeinde in Vermietungsfällen in der Summe eine höhere Tourismusabgabe erhält als im Fall der Identität von Betreiber und Grundstückseigentümer.(Rn.35)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils ½.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG SH 2005 können Gemeinden laufende Tourismusabgaben für Zwecke der Tourismuswerbung und zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG SH 2005, d. h. Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen, erheben, wenn sie ganz oder teilweise als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind.(Rn.34) 2. Ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzip nach § 10 Abs. 7 KAG SH 2005 folgt nicht aus dem Umstand, dass die Gemeinde in Vermietungsfällen in der Summe eine höhere Tourismusabgabe erhält als im Fall der Identität von Betreiber und Grundstückseigentümer.(Rn.35) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils ½. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schriftsätzen vom 5. August 2020 und vom 30. September 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Einbeziehung des Tourismusabgabenbescheides vom 10. August 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2020 in das bereits anhängige Verfahren stellt eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar, weil der Beklagte hierin eingewilligt hat. Diese wäre im Übrigen auch sachdienlich gewesen, da auf diese Weise ein weiterer Prozess vermieden wird. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Tourismusabgabenbescheid vom 10. August 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 9. September 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Tourismusabgabenbescheides folgt aus § 2, § 10 Abs. 6 bis 8 KAG in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung (a. F.) (§ 10 Abs. 7 bis 9 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 4. Mai 2022, GVOBl. Schl.-H. S. 564) in Verbindung mit den Bestimmungen der Tourismusabgabensatzung der Gemeinde vom 31. Januar 2024. Die Tourismusabgabensatzung ist formell wirksam. Sie wurde einstimmig von der hierzu berufenen Gemeindevertretung der Gemeinde beschlossen, von dem Bürgermeister ausgefertigt und gemäß § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde vom 28. August 2003 in der Fassung der 5. Nachtragssatzung vom 4. Mai 2012 im Amtsblatt des Beklagten unter Hinweis darauf in der Zeitung „ “ (Bl.13 der Beiakte B) bekannt gemacht. Die Tourismusabgabensatzung ist materiell rechtmäßig Die Tourismusabgabensatzung genügt mit der absatzgenauen Angabe der Absätze 7 bis 9 des § 10 KAG dem Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG und enthält auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben (§ 1 , § 2 , § 4 und § 7; §§ 5, 6 , § 3 und 10 ). Sie bestimmt in § 1 Abs. 3 TAS insbesondere, in welchem Umfang die Tourismusabgabe die Aufwendungen für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungseinrichtungen bereitgestellten Einrichtungen mitfinanziert (vgl. zur Kurabgabe OVG Schleswig, Urteil vom 21. November 2007 – 2 LB 31/07 – juris Rn. 28). Darüber hinaus verstößt §3 TAS in der geltenden Fassung zudem nicht (mehr) gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO. Denn § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 knüpft hinsichtlich des Entstehens der Tourismusabgabe nunmehr an den Ablauf des Kalenderjahres an. Das rückwirkende Inkrafttreten der Tourismusabgabensatzung zum 1. Januar 2015 gemäß § 12 Abs. 1 TAS ist ebenfalls nicht zu beanstanden und beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Voraussetzungen eines rückwirkenden Inkrafttretens sind hier gegeben, da die Tourismusabgabensatzung vom 31. Januar 2024 die Tourismusabgabensatzungen vom 19. September 2018 und vom 16. Dezember 2014 ersetzt. Die mit dem rückwirkenden Inkrafttreten verbundene echte Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen) begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 31). Die Satzung verstößt ferner nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG. Danach dürfen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Diesen Anforderungen genügt die Tourismusabgabensatzung der Gemeinde , indem sie in § 12 Abs. 2 TAS bestimmt, dass Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als nach den bisherigen Satzungen. Der von der Gemeinde in § 4 TAS definierte Abgabenmaßstab verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Bestimmtheitsgebot des § 67 Abs. 2 LVwG. Nach § 67 Abs. 2 LVwG müssen Satzungen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot fordert vom Normgeber, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Normgeber braucht dabei zwar nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 8 BN 3.05 – juris Rn. 18). Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt ihr deshalb noch nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988 – 1 BvR 243/86 – juris Rn. 62). Indes dürfen die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2021 – 2 KN 2/19 – juris Rn. 93 m. w. N.). Das insbesondere im Abgabenrecht bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit und der Bestimmtheit verlangt, dass Abgaben begründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlagen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sind, dass die Abgabenlast voraussehbar und für den Abgabenpflichtigen mess- und berechenbar ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1989 – 2 BvR 436/88 – juris Rn. 15; VGH Kassel, Urteil vom 23. November 2005 – 5 UE 1546/05 – juris Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 23. April 1993 – 22 A 3850/92 – juris Rn. 26; OVG Schleswig, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 6 LB 5/24 – juris Rn. 63). Gemessen hieran ist der Abgabenmaßstab noch hinreichend bestimmt. Zwar ergibt sich aus § 4 TAS nicht ohne Weiteres, welche Rechenoperation zur Ermittlung der Abgabenhöhe durchgeführt wird. In Zusammenschau mit § 5 Abs. 2 und § 7 TAS lässt sich die Höhe der Abgabe aus Sicht der Kammer indes noch bestimmen. Gemäß Anlage 3 zu § 6 Abs. 2 TAS bildet bei Vermietern und Verpächtern von Reha- oder Kurkliniken eine Vorteilseinheit 4 Betten. Die hiernach gebildeten Vorteilseinheiten sind mit den in § 7 TAS für die jeweilige Vorteilstufe bestimmten Abgabesatz zu multiplizieren. Die Tourismusabgabensatzung ist auch von der Ermächtigung in § 10 Abs. 7 KAG gedeckt. Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG können Gemeinden laufende Tourismusabgaben für Zwecke der Tourismuswerbung und zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG, d. h. Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen, erheben, wenn sie ganz oder teilweise als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Der Ortsteil ist ein als Seebad anerkannter Kurort gemäß §§ 2, 3 Nr. 5 Landesverordnung über die Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Tourismusort (KurortVO) vom 28. November 2019. Die Gemeinde hat ausweislich der mit den Verwaltungsvorgängen (Bl. 20 der Beiakte A) vorgelegten Kalkulation auch Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung ihrer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Aufwendungen für die Tourismuswerbung, deren Abgabefähigkeit von der Klägerin nicht infrage gestellt wurden. Ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzip nach § 10 Abs. 7 KAG folgt nicht aus dem Umstand, dass die Gemeinde in Vermietungsfällen in der Summe eine höhere Tourismusabgabe erhält, als im Fall der Identität von Betreiber und Grundstückseigentümer. Da die Vorteile für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich sind, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Tourismus größere Vorteile haben, höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. März 2008 – 2 LB 40/07 – juris Rn. 28). Für die Abgabenerhebung genügt es, dass typischerweise im Gemeindegebiet ein solcher Vorteil besteht. Da der Vorteil nur in der Gewährung erhöhter Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten besteht, ist eine Widerlegung des Vorteils im Einzelfall nicht möglich (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 27. Januar 2004 – 14 A 210/02 – juris Rn. 45). Weil aber der wirtschaftliche Vorteil der durch den Tourismus ermöglichten Steigerung des Umsatzes nicht genau festgestellt werden kann, kann die Bemessung des zu entgeltenden Vorteils nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden, wobei eine gewisse Typisierung bei der Festlegung nicht nur zulässig, sondern praktisch unumgänglich ist. Danach ist es nicht erforderlich, dass die auf einen Abgabepflichtigen entfallende Abgabe in einem genauen Verhältnis zu seinem wirklich aus dem Tourismus gezogenen Vorteil steht; es genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt. Das Vorteilsprinzip in § 10 Abs. 7 KAG und die sich daraus ergebende Forderung, alle Pflichtigen ihren Vorteilen entsprechend gleichmäßig zu belasten, zwingt die Gemeinde deshalb nicht, die Vorteile eines jeden Abgabepflichtigen genau zu ermitteln. Dieses wäre auch nicht möglich, weil der exakte Vorteil nicht messbar ist. Dem Satzungsgeber steht daher ein weitgehendes Ermessen zu, welche Vorteile den zu Beitragsstufen zusammengefassten Personengruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Dabei braucht er in der Bildung der Beitragsgruppen und hinsichtlich der Differenzierung der Abgabensätze nicht jeder Verschiedenheit in der wirtschaftlichen Auswirkung des Tourismus auf die einzelnen Berufsgruppen oder Betriebsarten Rechnung zu tragen. Erst wenn die Vorteilseinschätzung innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis von verschiedenen Beitragsgruppen zueinander als willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 – juris Rn. 74; Urteil vom 17. März 2008 – 2 LB 40/07 – juris Rn. 28 f.; Urteil vom 24. September 2008 – 2 LB 16/08 – juris Rn. 27; VG Schleswig, Urteil vom 27. Januar 2004 – 14 A 210/02 – juris Rn. 46 f.). Wie viele Vorteilsstufen der Ortsgesetzgeber bildet, liegt in seinem weiten Satzungsermessen, auch wenn damit innerhalb der einzelnen Vorteilsstufen im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der tourismusbedingten Einnahmen bzw. Gewinne Ungleiches gleich behandelt wird. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts wird die Bildung von vier Vorteilsstufen als ausreichend angesehen worden (OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 – juris Rn. 72 f.; Urteil vom 17. März 2008 – 2 LB 40/07 – juris Rn. 30). Gemessen hieran hat sich die Gemeinde in Wahrnehmung ihres weitgehenden Gestaltungsspielraums zur Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils in § 4 TAS eines an betriebliche Realgrößen anknüpfenden Maßstabs wie die Bettenzahl bedient und dabei auf in der Rechtsprechung anerkannte Bemessungsgrößen abgestellt (vgl. hierzu Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand: März 2023, § 10 Rn. 261 f.). Die Gemeinde hat vier verschiedene Vorteilsstufen gebildet und diese verschiedenen Vorteilseinheiten zugeordnet (vgl. §§ 5,6 und Anlage zu § 6 Abs. 2 TAS). Die Einordnung der Abgabenpflichtigen in die jeweiligen Vorteilsstufen erscheint nicht zufällig, sondern anhand einer typisierenden Betrachtungsweise gebildet. Dafür spricht, dass vergleichbare abgabepflichtige Tätigkeiten in die gleiche Vorteilsstufe eingeordnet und somit innerhalb der vier Vorteilsstufen nach Abgabenpflichtigen, die mittelbare und unmittelbare Vorteile aus dem Tourismus erlangen können, unterschieden wird. So finden sich in der Vorteilsstufe 3 neben Vermieter/Verpächter von Reha- oder Kurkliniken u. a. auch Vermieter/Verpächter an Beherbergungsbetriebe oder von Geschäftsräumen an Abgabenpflichtige der Vorteilsstufe 4. Der Vermieter einer Reha-Klinik als bloß mittelbarer Bevorteilter wurde in Ausübung des gemeindlichen Satzungsermessens vorteilsgerecht eine Stufe niedriger in die Vorteilsstufe 3 mit einem Abgabesatz in Höhe von € eingeordnet, während Klinikbetreiber als unmittelbar Bevorteilte, die in einem höheren Maß vom Tourismus profitieren, in die Vorteilsstufe 4 mit einem Abgabesatz in Höhe von € eingeordnet wurden. Darüber hinaus ist die Vorteilseinheit des unmittelbar bevorteilten Unternehmers mit 2 Betten höher festgesetzt als bei der Klägerin, die als Vermieterin mit einer Vorteilseinheit von 4 Betten nur mittelbar bevorteilt ist. Die Gemeinde hat damit eine Abstufung vorgenommen; die konkreten Werte dieser Stufenbildung erscheinen plausibel. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die von der Gemeinde vorgenommenen Typisierungen und Vereinheitlichungen gegen das Willkürverbot verstoßen, sind nicht ersichtlich. Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu beanstanden, dass die Tourismusabgabenatzung der Gemeinde die tourismusbedingt erhöhten Gewinn- bzw. Verdienstmöglichkeiten der unmittelbar bevorteilten Klinikbetreiberin nicht um das bereinigt, was an Vorteilen an die wirtschaftlich hinter ihr stehende mittelbar bevorteilte Klägerin weitergegeben werden, damit die Gemeinde im Verhältnis zu einer (potentiellen) Eigentümerin eines Klinikgrünstücks beitragsrechtlich in der Summe nicht mehr Tourismusabgaben erhält (siehe Vergleichsberechnung der Klägerin, Bl. 24 der Gerichtsakte). Die Tourismusabgabe ist ihrer Rechtsnatur nach ein Vorteilsentgelt und damit hinsichtlich des die Abgabepflicht auslösenden Tatbestandes den Beiträgen zuzurechnen. Der zu entgeltende (wirtschaftliche) Vorteil besteht in der Gewinnchance oder in der erhöhten Verdienstmöglichkeit, die sich aus dem Tourismus ergibt. Ob der einzelne Pflichtige die ihm gebotenen Vorteile nutzt, ist unerheblich. Die Vorteilsnahmemöglichkeit muss lediglich bestehen, d. h. nach der vom Pflichtigen ausgeübten Tätigkeit gegeben sein (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. März 2008 – 2 LB 40/07 – juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 9 LA 268/13 – juris Rn. 15; vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 9. November 2004 – 14 A 154/02 – juris Rn. 25). Nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts wird die Tourismusabgabenpflicht sowohl durch das Vorliegen eines unmittelbaren als auch eines mittelbaren Vorteils ausgelöst (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4. Oktober 1995 – 2 L 220/95 u. a. – juris Rn. 19; Urteil vom 24. September 2008 – 2 LB 16/08 – juris Rn. 20; Urteil vom 11. Januar 2018 – 2 LB 24/16 – juris Rn. 41). Eine solch (vorteilsrelevante) Tätigkeit liegt im Fall der Vermietung grundsätzlich zweimal vor. Zum einen bei dem mittelbar bevorteilten Vermieter und zum anderen bei dem unmittelbar bevorteilten Klinikbetreiber. Dabei zieht der mittelbar am Tourismus Beteiligte seine Vorteile gerade daraus, dass der unmittelbar Beteiligte direkte Einnahmen aus dem Geschäft mit den Touristen hat und einen entsprechenden Anteil an den am Tourismus mittelbar Beteiligten weitergibt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine doppelte Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils; denn beitragspflichtig sind jeweils andere natürliche oder juristische Personen auf der Grundlage eines für beide gesondert ermittelten wirtschaftlichen Vorteils (vgl. BayVGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 – 4 B 05.3119 – juris Rn. 22; Beschluss vom 21. Juni 2024 – 4 ZB 22.242 – juris Rn. 15). Schließlich bedingt die von der Klägerin selbst gewählte Betriebsorganisation, die steuerrechtliche Vorteile hat, nicht notwendig, dass ihr entsprechende Vorteile auch auf anderem Gebiet, hier dem Tourismusabgabenrecht, einzuräumen sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, eine betriebliche Organisation, in der eine natürliche oder juristische Person Immobilien und andere Anlagenteile an eine (Betreiber-)GmbH vermietet und ihrerseits Gewinnausschüttungen erhält, beitragsrechtlich einer GmbH gleichzustellen, die Alleineigentümerin des gesamten Anlagevermögens ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 27. März 2001 – Vf. 62-VI-00 – juris Rn. 22). Die Tourismusabgabensatzung vom 31. Januar 2024 ist auch nicht (mehr) wegen eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip unwirksam. Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt, dass die Höhe einer Abgabe nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den sie abgelten soll, und einzelne Abgabepflichtige im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 10 C 11.15 – juris Rn. 18 zu Mitgliedsbeiträgen berufsständischer Kammern). Diesen Anforderungen wird die geltende Tourismusabgabensatzung gerecht. Sie enthält eine Regelung zu einer unterjährigen Aufgabe dieser Tätigkeit und zeitanteiligen Erhebung der Abgabe (§ 3 Abs. 2 und 3 TAS). Die Abgabe entsteht damit nicht in voller Höhe, wenn die Tätigkeit sich auf einen nur geringfügigen Zeitraum erstreckt. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten im konkreten Fall ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Der Beklagte hat die Tourismusabgabe für das Veranlagungsjahr 2015 aufgrund der Tourismusabgabensatzung sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Der angefochtene Tourismusabgabenbescheid vom 10. August 2020 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AO zuständig für den Erlass der angefochtenen Abgabenbescheide aus dem Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben der amtsangehörigen Gemeinde . Der Amtsvorsteher ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständige Behörde an Stelle der Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und führt die Verwaltungsgeschäfte. Der Amtsvorsteher hat die Verwaltungsakte als solche des Amtes zu erlassen; insoweit entfällt die Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinde bzw. der Gemeindebehörde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 1999 – 2 L 84/97 – juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 40). Der Tourismusabgabenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Gemeinde ist zur Erhebung einer Tourismusabgabe aufgrund der Tourismusabgabensatzung vom 31. Januar 2024 befugt. Der Beklagte ist zu Recht von der Tourismusabgabepflicht der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2015 ausgegangen. Gemäß § 2 Abs. 1 TAS ist die Tourismusabgabe von allen selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen sowie ganz oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen zu entrichten, denen durch den Tourismus im Erhebungsgebiet der Gemeinde , Ortsteil , unmittelbare oder mittelbare Vorteile geboten werden. Absatz 3 der Vorschrift regelt einschränkend, dass Vermieter oder Verpächter nur abgabepflichtig sind, wenn dem Mieter oder Pächter unmittelbare Vorteile aus dem Tourismus geboten werden. Unmittelbare Vorteile haben dabei Personen, Personenvereinigungen, Unternehmen und Betriebe, die am Tourismus im Anerkennungsgebiet unmittelbar beteiligt sind; mittelbare Vorteile haben diejenigen, die mit den am Tourismus unmittelbar Beteiligten im Rahmen der für den Tourismus notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4. Oktober 1995 – 2 L 220/95 u. a. – juris Rn. 18 f.; Urteil vom 11. Januar 2018 – 2 LB 24/16 – juris Rn. 40). Gemessen daran erlangt die Klägerin, die nach der Anlage 3 zu § 6 Abs. 2 TAS als „Vermieter und Verpächter von Reha- oder Kurkliniken“ erfasst wird, ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt Vorteile aus dem Tourismus erlangt, jedenfalls Vorteile mittelbarer Art. Denn die Reha-Klinik ist als Mieterin der Klägerin unmittelbar am Tourismus beteiligt und die Klägerin stellt dieser als Mieterin das Objekt, in welchem die Klinik Dienstleistungen an ihre Patienten erbringt und demgemäß tourismusbedingte Vorteile erzielen kann, lediglich entgeltlich zur Verfügung. Die Klägerin befriedigt mittelbar den für die Unterbringung der Klinikpatienten erforderlichen Raumbedarf (vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 22. September 1998 – 6 A 10215/98 = NVwZ-RR 1999, 270 zum mittelbaren Vorteil der Verpächterin einer Kurklinik; OVG Schleswig, Urteil vom 11. Januar 2018 – 2 LB 24/16 – juris Rn. 42). Der Tourismus bietet der Klägerin auch besondere wirtschaftliche Vorteile. Durch die Anerkennung des Ortsteils als Seebad, erfährt die als Reha-Klinik vermietete Immobilie besondere Aufmerksamkeit und Attraktivität für Reha-Klinik-Betreiber bzw. Mieter. Denn solche Kliniken werden von Zuweisenden und Patienten auch gerade wegen der Örtlichkeit, hier vor allem wegen der Nähe zur Ostsee, gewählt. Dadurch, dass die dort untergebrachten Patienten die touristischen Einrichtungen des Beklagten nutzen können, nimmt die Reha-Klinik durch sie am Tourismusverkehr teil und erwachsen der Klägerin Vorteile aus dem Tourismus. Die Höhe der Tourismusabgabe ist nicht zu beanstanden (§ 4, § 5 Abs. 1, 6, Anlage 3 zu § 6 Abs. 2, § 7 lit. c) TAS). Nach § 4 TAS bemisst sich die Abgabe nach dem wirtschaftlichen Vorteil des Abgabepflichtigen, wobei der Vorteil nach Vorteilseinheiten (§ 5) und Vorteilsstufen (§ 6) bemessen wird. Gemäß § 5 Abs. 1 TAS werden die unterschiedlichen Strukturen bei den abgabepflichtigen Tätigkeiten durch die Umrechnung in maßstabsgerechte Vorteilseinheiten vergleichbar gemacht. Für die Bemessung der Abgabe werden Vorteilsstufen gebildet (§ 6 TAS). Die Zuordnung zu den Vorteilsstufen ist in den Anlage 1 bis 4 zu § 6 Abs. 2 TAS geregelt. Aus Anlage 3 ergibt sich, dass Vermieter und Verpächter von Reha- oder Kurkliniken in die Vorteilsstufe 3 zugeordnet werden, wobei eine Vorteilseinheit 4 Betten bildet. Gemessen hieran ist die Berechnung anhand der Bettenanzahl unter Berücksichtigung der Vorteilsstufe und Vorteilseinheit beanstandungsfrei erfolgt. Von der Gesamtbettenzahl in Höhe von 258 (Stand 2015) wurden entsprechend der Vorteilseinheit von 4 Betten als Abgabeeinheit (abgerundet) 64 Einheiten gebildet und mit dem Satz der Vorteilsstufe 3 in Höhe von € multipliziert. Dies ergibt – wie im Bescheid vom 10. August 2020 zutreffend festgesetzt – eine Tourismusabgabe in Höhe von €. Die Tourismusabgabe ist schließlich für das Veranlagungsjahr 2015 nach Ablauf des Kalenderjahres auch als Jahresabgabe festgesetzt worden (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TAS). Die als einheitliche Entscheidung ergehende Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits hinsichtlich des Tourismusabgabenbescheides vom 14. August 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2019 auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten gemäß seiner Kostenübernahmeerklärung aufzuerlegen. Im Hinblick auf den übrigen Teil des Rechtsstreites, den das Gericht mit 1/2 bemisst, ergeht die Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Tourismusabgabe. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in , Ortsteil , auf dem sich die Reha-Klinik Schloss befindet. Die Klägerin vermietete das Gebäude der Reha-Klinik im Veranlagungsjahr 2015 an eine Klinikbetreiberin. Die Gemeinde ist mit ihrem Ortsteil als Kurort mit der Artbezeichnung Seebad anerkannt. Sie erhebt seit Januar 2015 eine Tourismusabgabe aufgrund ihrer Satzung zur Erhebung einer Tourismusabgabe im Ortsteil vom 31. Januar 2024 (im Folgenden: TAS), die rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Mit Bescheid vom 14. August 2015 forderte der Beklagte von der Klägerin die Zahlung der Tourismusabgabe für das Jahr 2015 in Höhe von €. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. August 2015 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Satzungen über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde für den Ortsteil vom 16. Dezember 2014 und vom 19. September 2018 rechtswidrig seien. Beide Satzungen würden vier Vorteilsstufen vorsehen. Diese Vorschriften seien vorteilswidrig, weil sie in Vermietungsfällen trotz gleichbleibender Sondervorteile zu einer gesteigerten Abgabenhöhe führen würden. Ein Vermieter einer Reha- bzw. Kurklinik würde zusätzlich und ohne Rücksicht auf die Abgabenhöhe des ebenfalls abgabenpflichtigen Betreibers der Rehaklinik zur Tourismusabgabe herangezogen. Die Gemeinde dürfe von einem Abgabenpflichtigen nicht mehr Abgaben verlangen, als ihm an Vorteil zufließen. Im Fall der Vermietung von Geschäftsräumen erhalte die Gemeinde in der Summe eine höhere Tourismusabgabe als im Fall der Identität von Betreiber und Grundstückseigentümer. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Betreiber einer Reha- bzw. Kurklinik und seinem Vermieter zusammen, d. h. in der Summe, mehr tourismusbedingte Vorteile zufließen sollten, als einem Klinikbetreiber, der eine vergleichbare Reha- bzw. Kurklinik in seinen eigenen Räumlichkeiten betreibe. Der Vermieter einer Reha- bzw. Kurklinik habe keine eigenen unmittelbaren Vorteile aus dem Tourismus. Ihm fließe lediglich durch seine Geschäftsbeziehung mit seinem unmittelbar bevorteilten Mieter, d. h. dem Betreiber der Reha- bzw. Kurklinik, ein Anteil von dessen Vorteilen zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Tourismusabgabe als Vorteilsentgelt im Sinne des Kommunalabgabengesetzes (KAG) an eine vorteilsgerechte Tätigkeit anknüpfe, die im Falle der Vermietung/Verpachtung grundsätzlich zweimal vorliege: zum einen bei dem mittelbar bevorteilten Vermieter/Verpächter und zum anderen bei dem unmittelbar bevorteilten Betreiber. Dabei ziehe der mittelbar bevorteilte Vermieter seine Vorteile gerade daraus, dass der unmittelbar Bevorteilte direkte Vorteile aus dem Geschäft mit den Touristen habe. Beitragspflichtig seien jeweils verschiedene Personen auf der Grundlage von eigenen, unterschiedlichen eine Abgabepflicht auslösenden und gesondert bemessenen wirtschaftlichen Vorteilen. Der Einwand, es werde fingiert, dass dem Vermieter weitere bzw. zusätzliche Vorteile zufließen würden, die zur vorteilsgerechten Bemessung aber zunächst von den Vorteilen der Klinik abgezogen werden müssten, könne nicht nachvollzogen werden. Der Vorteil der Klinikbetreiberin aus dem Tourismus werde aufgrund des Mietverhältnisses abstrakt nicht geringer, da es unerheblich sei, ob und inwieweit der Abgabenpflichtige überhaupt Gewinne aus seinem Gewerbe erziele oder Verluste mache. Die Gemeinde habe mit Realgrößen bei der Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit den mittelbaren Vorteil der Vermieter/Verpächter durchgehend eine Stufe niedriger als den unmittelbaren Vorteil der Betreiber bemessen, da die Vorteile der Vermieter/Verpächter im Zusammenhang mit dem Vorteil des Mieters/Pächters zu sehen seien. Um der Besonderheit der Reha-Klinik, die erheblich größer als alle anderen sonstigen Geschäftsräume und Betriebe in € sei, hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Abgabenhöhe weiter Rechnung zu tragen, sei der Maßstab für die Bemessung des Vorteils, nämlich die Bettenzahl 4 beim Vermieter gegenüber 2 Betten beim Mieter, verdoppelt worden, was zur vorteilsgerechten und verhältnismäßigen Verringerung der Abgabe führe. Die Klägerin hat am 2. Oktober 2019 Klage erhoben. Sie wiederholt ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass der Einwand, der Vorteil der Klinikbetreiberin werde aufgrund des Mietverhältnisses abstrakt nicht geringer, da es unerheblich sei, ob und inwieweit ein Abgabenpflichtiger überhaupt Gewinne aus seinem Gewerbe erziele oder Verluste mache, nicht überzeugend sei. Richtig sei, dass es für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorteil geboten werde, nicht darauf ankomme, ob der gebotene Vorteil auch tatsächlich genutzt werde. Der Grund hierfür liege darin, dass der Vorteil im Recht der Tourismusabgabe nicht erst dann bestehe, wenn eine Leistung tatsächlich in Anspruch genommen werde, sondern bereits dann, wenn die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme bestehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der unmittelbar Bevorteilte einen Teil des ihm zufließenden Vorteils in Form von erhöhten Zahlungen für Miete, Pacht, Wareneinkauf etc. an die – wirtschaftlich betrachtet – hinter ihm stehenden mittelbar Bevorteilten weitergebe. Folglich müsse das „Mehr“ an Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten beim unmittelbar Bevorteilten um das bereinigt werden, was er tourismusbedingt mehr an Miete, Pacht oder für den Wareneinkauf oder sonstige Dienstleistungen an mittelbar Bevorteilte zahlen müsse. Würde man dagegen darauf verzichten, dass „Mehr“ an Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten beim unmittelbar Bevorteilten um das zu bereinigen, was er an Vorteilen an die mittelbar Bevorteilten weitergebe, würde die Höhe des Vorteils des unmittelbar Bevorteilten von vornherein unzutreffend erfasst. Dies zeige sich insbesondere in Vermietungsfällen. Ein unmittelbar bevorteilter Gewerbetreibender, der sein Gewerbe in Räumlichkeiten ausübe, die in seinem Eigentum stünden, habe höhere Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Tourismus, als ein vergleichbarer Gewerbetreibender, der seine Geschäftsräume anmiete. Denn dieser müsse einen Teil seiner aus dem Tourismus generierten Einnahmen für die tourismusbedingt erhöhte Miete verwenden und habe folglich von vornherein geringere tourismusbedingte Gewinn- bzw. Verdienstmöglichkeiten. Hervorzuheben sei, dass mit der „tourismusbedingt erhöhten Miete“ nicht die Miete als solche gemeint sei. Miete müsse der Gewerbetreibende, der seine Geschäftsräume anmiete, auch in Gemeinden ohne Tourismus zahlen. Mit der „tourismusbedingt erhöhten Miete“ sei lediglich der Betrag gemeint, um den die Miete aufgrund des Tourismus in der Gemeinde höher ausfalle, als in vergleichbaren Gemeinden ohne Tourismus. Durch die Zuordnung von mittelbar Bevorteilten in eine niedrigere Vorteilsstufe, werde die beschriebene Vorteilswidrigkeit nicht beseitigt. Es werde dadurch nicht berücksichtigt, dass die Summe aller Sondervorteile des Klinikbetreibers und seines Vermieters denklogisch nicht höher sein könne als die Summe der Sondervorteile eines Klinikbetreibers, der Eigentümer seines Klinikgrundstücks und -gebäudes sei. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Tourismusabgabenbescheid des Beklagten vom 14. August 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 3. September 2019 aufzuheben. Nach richterlichem Hinweis vom 26. Juni 2020, dass die Tourismusabgabe für 2015 nicht ordnungsgemäß festgesetzt worden sei, hat der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2020 den Tourismusabgabenbescheid vom 14. August 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 3. September 2019 aufgehoben. Mit Bescheid vom 10. August 2020 hat der Beklagte eine Tourismusabgabe für das Jahr 2015 in Höhe von € festgesetzt und die Klägerin zur Zahlung aufgefordert. Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 27. August 2020 Widerspruch erhoben, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2020 zurückgewiesen hat. Die Beteiligten haben den Rechtstreit hinsichtlich des Tourismusabgabenbescheides vom 14. August 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2019 mit Schriftsätzen vom 5. August 2020 und vom 30. September 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte hat insoweit die Übernahme der Kosten erklärt. Mit Schriftsatz vom 11. September 2020 hat die Klägerin die Klage auf den Tourismusabgabenbescheid vom 10. August 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 9. September 2020 erweitert. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. September 2020 sein Einverständnis erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Tourismusabgabenbescheid vom 10. August 2020 über die Erhebung einer Tourismusabgabe für 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 9. September 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass vorteilsgerecht nicht bedeute, dass die mittelbaren Vorteile der Vermieterin von den unmittelbaren Vorteilen der Klinikbetreiberin abzuziehen seien, da diese in der Summe nicht höher sein dürften als bei einer Klinikbetreiberin, die auch Eigentümerin des Grundstücks sei. Die selbst gewählte Betriebsorganisation bedinge nicht, dass steuerrechtliche Vorteile auch auf dem Gebiet der Tourismusabgabe einzuräumen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig sei der gewählte Realgrößenmaßstab ein für die Bemessung des gebotenen Vorteils anerkannter Maßstab. Ebenso wie beim Umsatz bzw. gewinnorientierten Maßstab würden tourismusbedingte mögliche Vorteile nicht individuell ermittelt, sondern unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten Maßstäbe gebildet und diese bestimmten Vorteilsstufen zugeordnet. Die Vermietertätigkeit der Klägerin sei auch auf die Realgröße „Betten“ bezogen worden, da diese aufgrund der besonderen Größe im Einzelfall des Klinikgebäudes unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten im Vergleich mit anderen recht kleinen Laden- oder Geschäftsraumeinheiten in als die besser geeignete Realgröße anzusehen sei. Hier sei zur Vorteilsbemessung die Zahl der eine Einheit bildenden Betten in Anlehnung an andere Vermietungsfälle im Beherbergungsbereich mit 4 Betten gewählt worden. Die Ermittlung der Bettenzahl und der sich daraus ergebenden Einheiten sei somit aus diesem Blickwinkel unabhängig von Vermietung oder Eigentum abstrakt gleich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.