Beschluss
2 MB 10/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2019:1120.2MB10.19.00
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Leitsätze
1. Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist regelmäßig bereits gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen, denn daraus kann regelmäßig der Schluss gezogen werden, dass die bisherige Verfahrensweise im Hinblick auf Art 33 Abs 2 GG erheblichen Zweifeln begegnet.(Rn.6)
2. Ein Rechtsfehler berechtigt grundsätzlich auch dann zum Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, wenn er durch den Dienstherrn im laufenden Auswahlverfahren geheilt werden könnte. Die Wahlmöglichkeit des Dienstherrn (Abbruch oder Fortsetzung) gelangt erst an ihre Grenzen, wenn es sich um einen eher geringfügigen, einfach behebbaren Rechtsfehler handelt oder feststeht, dass sich der Fehler nicht auf die Auswahlentscheidung auswirken kann.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 22. August 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist regelmäßig bereits gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen, denn daraus kann regelmäßig der Schluss gezogen werden, dass die bisherige Verfahrensweise im Hinblick auf Art 33 Abs 2 GG erheblichen Zweifeln begegnet.(Rn.6) 2. Ein Rechtsfehler berechtigt grundsätzlich auch dann zum Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, wenn er durch den Dienstherrn im laufenden Auswahlverfahren geheilt werden könnte. Die Wahlmöglichkeit des Dienstherrn (Abbruch oder Fortsetzung) gelangt erst an ihre Grenzen, wenn es sich um einen eher geringfügigen, einfach behebbaren Rechtsfehler handelt oder feststeht, dass sich der Fehler nicht auf die Auswahlentscheidung auswirken kann.(Rn.7) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 22. August 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2019 bleibt ohne Erfolg. Sie genügt bereits nicht den Anforderungen für eine Darlegung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist grundsätzlich nicht ausreichend, dass die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen gerügt wird. Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte anzugeben, in denen der erstinstanzliche Beschluss angegriffen werden soll. Vielmehr muss sie oder er plausibel erläutern, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten für unrichtig gehalten wird. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. Senatsbeschluss vom 3. September 2018 – 2 MB 36/17 –, Juris Rn. 7 m.w.N.). Mit dem pauschalen Verweis auf die - nach Auffassung des Antragstellers dem Verwaltungsgericht vorzugswürdige und von dessen abweichende - Rechtsauffassung des 1. Senats des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, Juris Rn. 25 ff.), wird er diesen Anforderungen nicht gerecht. Das Beschwerdevorbringen trägt insoweit dem Umstand der bereits seitens des Verwaltungsgericht erfolgten Auseinandersetzung mit der schon erstinstanzlich in Bezug genommenen Entscheidung unzureichend Rechnung. Es erschöpft sich vielmehr weit überwiegend in der Gegenüberstellung der tragenden Erwägungen beider Entscheidungen, ohne dass sich mit diesen – insbesondere im Hinblick auf ihre sachverhaltsbezogenen Unterschiede - substantiiert auseinandergesetzt wird und stellt damit in weiten Teilen eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages dar. Dessen ungeachtet ist das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht geeignet das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen. Der Senat teilt insbesondere die in Bezug genommene Rechtsauffassung des 1. Senats des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen nicht. Soweit ein Abbruch des Auswahlverfahrens nicht aus organisatorischen Gründen - etwa wegen Wegfall des Dienstpostens - erfolgt, müssen sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2015 – 2 BvR 1686/15 –, Juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, Juris Rn. 16). Da sich durch Abbruch des Auswahlverfahrens der Bewerberkreis steuern lässt, ist jedoch ein sachlicher Grund erforderlich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2015 – a.a.O. –, Juris Rn. 14). Ein solcher liegt etwa dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil keiner der Bewerber den Erwartungen entspricht (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, Juris Rn. 27 und vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, Juris Rn. 27) oder weil der Dienstherr den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 –, Juris Rn. 29). Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren aber auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass es vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG fehlerhaft ist (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012, a.a.O.; Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, Juris Rn. 18) und womöglich nicht (mehr) zu einer rechtfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a.a.O.; Beschluss vom 10. Mai 2016, a.a.O.). Der Abbruch ist dabei regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung (vgl. zum Abbruch bei stattgebender Prozesskostenhilfeentscheidung zwecks Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens: Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2016 – 2 MB 32/16 – ) untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen, denn daraus kann regelmäßig der Schluss gezogen werden, dass die bisherige Verfahrensweise im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG erheblichen Zweifeln begegnet (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – a. a. O. –, Juris Rn. 20). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten willkürlich oder aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG Urteil vom 26. Januar 2012 – a.a.O. –, Juris Rn. 27). Insbesondere Schutz vor neuen, womöglich vom Dienstherrn gezielt angesprochenen Bewerbern besteht jedoch weder im laufenden noch im neuen Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – a.a.O. –, Juris Rn. 30 f.; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2015 – 2 BvR 1686/15 –, Juris Rn. 19 und vom 25. Januar 2017 – 2 BvR 2076/16 –, Juris Rn. 24, 26 ). Wie auch das Verwaltungsgericht unter Anwendung dieser Grundsätze zutreffend zugrunde legt, berechtigt ein Rechtsfehler grundsätzlich auch dann zum Abbruch, wenn er durch den Dienstherrn im laufenden Auswahlverfahren geheilt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – a.a.O. –, Juris Rn. 20; a.A. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2018, a.a.O.). Art. 33 Abs. 2 GG gibt nicht vor, dass Rechtsfehler möglichst im laufenden Auswahlverfahren zu beseitigen sind, um die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber zu erhalten. Insoweit dürfte die Wahlmöglichkeit des Dienstherrn allerdings an ihre Grenzen gelangen, wenn es sich um einen eher geringfügigen, einfach behebbaren Rechtsfehler handelt oder feststeht, dass sich der Fehler nicht auf die Auswahlentscheidung auswirken kann (weitergehend Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 5 ME 41/18 –, Juris Rn. 26, wonach der Dienstherr lediglich nicht willkürlich handeln darf; im Ergebnis ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 3 CE 15.2405 –, Juris Rn. 70, 72; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 M 305/17 –, Juris Rn. 8; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11. Januar 2018 – 6 B 1185/17 –, Juris Rn. 4 ff. und vom 30. Mai 2017 – 6 B 403/17 –, Juris Rn. 15 f). Die diesbezüglich zutreffende und tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der vollständigen Nichtberücksichtigung der letzten dienstlichen Beurteilungen bzw. der Arbeitszeugnisse der Bewerber nicht um einen einfach zu behebenden (heilbaren) Mangel gehandelt habe, zieht das Beschwerdevorbringen unter Verweis auf die Ausführungen des 1. Senats des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen nicht substantiiert in Zweifel, zumal dieser Fehler den Kern des Leistungsvergleichs und damit eines der maßgeblichen Kriterien für die Auswahl von Bewerbern für das streitgegenständliche Beförderungsamt betrifft (vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, Juris Rn. 19 ff.). Soweit keine unmittelbare Ernennung beabsichtigt ist, gilt dies aufgrund der bereits mit dieser einhergehenden Vorauswahl für die spätere Vergabe des höheren Statusamtes - hier der Besoldungsgruppe A 16 - ebenfalls für die Vergabe des entsprechenden Dienstpostens (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – a.a.O. –, Juris Rn. 26 f). Zutreffend führt das Verwaltungsgericht weiter aus, dass der Antragsgegner auch bei erfolgreicher Nachforderung der Bewerbungsunterlagen bei allen ursprünglichen Bewerbern, das Auswahlverfahren abgesehen von der Ausschreibung vollständig zu wiederholen hätte, sodass auch die Rüge des Antragstellers, es sei von einem geringen Aufwand für eine Fortführung des Auswahlverfahrens auszugehen, nicht verfängt. Dass das Vorgehen des Antragsgegners vor diesem Hintergrund von dessen weitem Organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens gedeckt ist, ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller einwendet, die Unterlagen aller Bewerber seien in der heutigen Zeit sicherlich ohnehin digital verarbeitet worden, handelt es sich seinerseits lediglich um eine Mutmaßung und ändert nichts daran, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren vollständig wiederholen („von vorne beginnen“) müsste, wobei zudem noch neben der Einholung der Beurteilungen eine Vergleichbarkeit derselben vom Antragsgegner herzustellen ist. Auch der Einwand des Vorranges des effektiven Rechtschutzes im Hinblick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers vor etwaiger Arbeitserleichterung des Antragsgegners durch eine Neuausschreibung der Stelle, überzeugt nicht. Er übergeht das dem Antragsgegner nach vorstehenden Ausführungen eröffnete weite Organisationsermessen. Soweit der Antragsteller daneben rügt, ein nicht behebbarer Mangel lasse sich nicht aus der Erwägung ableiten, wegen der langen Verfahrensdauer sei mit einer zwischenzeitlichen Änderung des Bewerberfeldes zu rechnen, ist dies ohne Relevanz, da sich die Prüfung eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens ausschließlich auf die anlässlich des Abbruches dokumentierten Gründe zu begrenzen hat (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2015 – a.a.O. –, Juris Rn. 14 und 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, Juris Rn. 23). Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt hat, dass nicht erkennbar sei, dass das Verfahren abgebrochen worden sei, um den Antragsteller willkürlich als unerwünschten Kandidaten von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen, sind diese Erwägungen bereits nicht mit dem Beschwerdevorbringen angegriffen. Ob vor dem Hintergrund eines selbsterkannten Mangels im Auswahlverfahren hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten des Dienstherrn für einen Abbruch durch den Dienstherrn ein anderer (ggf. strengerer) Maßstab als für den Fall einer gerichtlichen Beanstandung zu gelten hat und ob eine Dokumentation des Grundes für den Abbruch zwingend in einem gesonderten Vermerk - statt wie vorliegend in einem an die Bewerber gerichteten Anschreiben - zu erfolgen hat, muss indessen offenbleiben, da die diesbezüglichen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht Gegenstand des Beschwerdevorbringens sind. Sie begegnen jedoch keinen offensichtlichen Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).